Urteil des LAG Köln vom 30.08.2007

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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 482/07
Datum:
30.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 482/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 3380/06
Schlagworte:
Zwischenzeugnis, Elternzeit
Normen:
§ 109 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Zum Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.
2. Zur Frage, ob die elternzeitbedingte Ausfallzeit in einem Zeugnis
erwähnt werden darf.
3. Kein Anspruch auf Umstellung der Wortreihenfolge "Kollegen -
Vorgesetzte" in "Vorgesetzte - Kollegen" bei der Verhaltensbeurteilung
im Zeugnis.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2007 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 3380/06 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über den Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 06.02.2006.
2
Der Kläger, geboren am 27.10.1971, ist bei der Beklagten seit dem 06.02.1995 als
Werkzeugmechaniker im Kunststoffspritzgussformenbau beschäftigt. Vom 01.02.2003 –
16.01.2005 war der Kläger in Elternzeit. Während dieser Elternzeit wechselten seine
beiden Vorgesetzten. Nach Rückkehr aus der Elternzeit beantragte der Kläger am
15.06.2005 ein Zwischenzeugnis. Ab 01.01.2006 nahm er erneut Elternzeit in Anspruch.
Die elternzeitbedingte Ausfallzeit dauert nach Angabe des Klägers noch bis Dezember
2007.
3
Das streitgegenständliche Zwischenzeugnis wurde dem Kläger am 06.02.2006 erteilt.
Es hat folgenden Wortlaut:
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"Zwischenzeugnis
5
Herr Rüdiger P , geboren am 27. Oktober 1971 in L , ist seit dem 06.02.1995 in
unserem Unternehmen als Werkzeugmechaniker im Kunststoffspritzformenbau
beschäftigt. Vom 01.02.2003 bis 16.01.2005 nahm Herr P Elternzeit in
Anspruch.
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Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Reparatur und die Korrektur von
Spritzgussformen.
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Hierzu gehört im Einzelnen:
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Demontage und Reinigung der eingehenden Spritzgussformen
Erkennen der beschädigten Einzelteile bzw. Funktionsstörungen
Reparatur/Neuanfertigung der defekten Teile
WIG-Schweißen
Bedienung einer Senkerodiermaschine
Einpassen der Einzelteile, montieren der Spritzgussform sowie durchführen der
Funktionsprüfung
Allgemeine Tätigkeiten wie Drehen, Bohren, Fräsen etc. im Reparaturbereich
Vergabe von externen Reparaturaufträgen (einschließlich Erstellen der
Bestellungen, Anfertigen von CAD-Zeichnungen für die Reparaturen und die
Terminverfolgung).
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Die oben aufgeführten Tätigkeiten werden überwiegend manuell ausgeführt,
anfallende mechanische Arbeiten teilweise auf CNC-Bearbeitungsmaschinen.
11
Herr P verfügt über sehr gute Fachkenntnisse, überblickt Zusammenhänge,
erkennt das Wesentliche und zeigt schnell Lösungen auf. Er arbeitet selbständig
und bewältigt die ihm übertragenen Aufgaben in guter Qualität stets zu unserer
vollen Zufriedenheit.
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Er ist ehrlich, pünktlich und zuverlässig. Sein Verhalten gegenüber Kollegen
und Vorgesetzten ist stets einwandfrei.
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Dieses Zwischenzeugnis erhält Herr P auf eigenen Wunsch. Das
Arbeitsverhältnis ist beidseitig ungekündigt."
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Der Kläger, der unter anderen Vorgesetzen bereits am 11.12.1998 wunschgemäß ein
Zwischenzeugnis (Bl. 5 d. A.) erhalten hatte, hat geltend gemacht, Führung und Leistung
im Zwischenzeugnis vom 06.02.2006 müssten anders und besser bewertet werden.
Hinsichtlich der Führung begehrt er die Umstellung der Worte Kollegen und Vorgesetze
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in die Reihenfolge Vorgesetzte und Kollegen, hinsichtlich der Leistungsbeurteilung solle
ihm die Aufgabenerfüllung in "sehr" guter Qualität und die Zufriedenheit der Beklagten
mit stets zu "unserer vollsten" Zufriedenheit bescheinigt werden. Seine damaligen
Vorgesetzen hätten ihm bis Ende Januar 2003 immer wieder mündlich bestätigt, dass er
die ihm übertragenen Aufgaben in sehr guter Qualität stets zur vollsten Zufriedenheit
erledigt habe. Die elternzeitbedingte Ausfallzeit dürfe die Beklagte im Zeugnis nicht
erwähnen. Die Erwähnung dieser Ausfallzeit könne sich bei Bewerbungen nachteilig
auswirken.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, das Zwischenzeugnis vom 06.02.2006 in folgenden
Aussagen zu berichtigen:
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1. in Absatz 1 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen;
18
2. der vorletzte Absatz wird geändert in:
19
Herr P ist jederzeit ehrlich, pünktlich und zuverlässig. Sein Verhalten gegenüber
Vorgesetzten und Kollegen ist stets einwandfrei;
20
3. Absatz 5 (also Absatz 1 auf Seite 2) wird wie folgt geändert:
21
Herr P verfügt über sehr gute Fachkenntnisse, überblickt Zusammenhänge,
erkennt das Wesentliche und zeigt schnell Lösungen auf. Er arbeitet selbständig
und bewältigt die ihm übertragenen Aufgaben in sehr guter Qualität stets zu
unserer vollsten Zufriedenheit.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, dass Zeugnis vom 06.02.2006 sei wahrheitsgemäß
und benachteilige den Kläger nicht. Da er in den letzten drei Jahren seiner
Betriebszugehörigkeit weniger als 1/3 seiner vertraglich geschuldeten Arbeitzeit zur
Verfügung gestanden habe, dürfe auch die Ausfallzeit erwähnt werden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 17.01.2007 (Bl. 58 –
73 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt,
mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Hilfsweise beantragt er, für den
Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 3., die Abänderung des Absatzes 5 des
Zwischenzeugnisses vom 06.02.2006 wie folgt:
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Herr P verfügt über sehr gute Fachkenntnisse, überblickt Zusammenhänge,
erkennt das Wesentliche und zeigt schnell Lösungen auf. Er arbeitet selbständig
und bewältigt die ihm übertragenen Aufgaben stets mit sehr guter Qualität. Mit
seinen Leistungen sind wir außerordentlich zufrieden.
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Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführung an;
zu der von ihm begehrten Umstellung Kollegen und Vorgesetzte in Vorgesetzte und
Kollegen behauptet er eine negative "codierte Zeugnissprache".
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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und vertritt die Auffassung, sie
habe dem Kläger ein zutreffendes und insgesamt wohlwollendes Zwischenzeugnis
erteilt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
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I. Der Kläger macht einen Anspruch auf Berichtigung eines ihm erteilten
Zwischenzeugnisses geltend. Einen derartigen Anspruch kennt das Gesetz nicht. Wer
Ergänzungen oder Berichtigungen eines ihm bereits ausgestellten Zeugnisses verlangt,
macht damit einen Erfüllungsanspruch geltend, ihm ein nach Form und Inhalt den
gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Der Arbeitgeber hat bei
der Abfassung des Zeugnisses einen Beurteilungsspielraum. Erst wenn das Zeugnis
formuliert ist und der Arbeitnehmer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat, kann er
beurteilen, ob der Arbeitgeber den Beurteilungsspielraum richtig ausgefüllt und ein den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Zeugnis ausgestellt hat. Ist das nicht der
Fall, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines
ordnungsgemäßen Zeugnisses (BAG, Urteil vom 17.02.1988 – 5 AZR 638/86 – AP Nr.
17 zu § 630 BGB; bestätigend BAG, Urteil vom 10.05.2005 – 9 AZR 261/04 – AP Nr. 30
zu § 630 BGB).
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II. Das Begehren des Klägers, das Zwischenzeugnis vom 06.02.2006 in bestimmten
Zeugnispassagen "zu berichtigen", ist unter Berücksichtigung des Klageziels
dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, dem Kläger das
fragliche Zwischenzeugnis mit demselben Datum und grundsätzlich demselben
Wortlaut, jedoch mit den gewünschten Änderungen neu zu erteilen. Selbst wenn
zugunsten des Klägers ein derartiger Antrag mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt
anzunehmen ist, ist zunächst zweifelhaft, ob ein Erfüllungsanspruch auf ein solches
Zwischenzeugnis überhaupt besteht. Das Gesetz sieht in § 630 S. 4 BGB i. V. m. § 109
GewO nur einen Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses vor. Tarifliche
Ansprüche des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit tarifliche
Vorschriften wie hier nicht eingreifen, kann sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus einer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht
ergeben, wenn der Arbeitnehmer einen triftigen Grund (vgl. § 61 Abs. 2 BAT) oder
zumindest eine sachliche Begründung dafür hat, wozu er das Zwischenzeugnis benötigt
(ErfK-Müller-Glöge, § 109 GewO, Rn. 102).
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Sachliche Gründe sind insbesondere bei einer bevorstehenden längeren
Arbeitszeitunterbrechung (z. B. Wehr- oder Zivildienst, Erziehungsurlaub bzw.
Elternzeit) oder Vorgesetztenwechsel anzunehmen. Der Kläger hat das
Zwischenzeugnis erst nach seiner 2-jährigen elternzeitbedingten Arbeitsunterbrechung
und erst nach dem bereits während der ersten Elternzeit vollzogenen
Vorgesetztenwechsel beantragt. Außerdem hatte er bereits unter den neuen
Vorgesetzen gearbeitet, unter deren Mitwirkung ein Zwischenzeugnis zu erstellen war.
Der Vortrag des Klägers, er habe festgestellt, "dass die nachfolgenden Vorgesetzten
seine Leistungen nicht ebenso schätzten", erscheint für sich allein nicht hinreichend für
einen sachlichen Grund, im Nachhinein ein Zwischenzeugnis zu verlangen, da die
Beurteilung durch die neuen Vorgesetzten nicht gewissermaßen rückwirkend
unberücksichtigt bleiben kann. Schließlich ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen,
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dass ein Anspruch auf Erteilung eines neuen Zwischenzeugnisses gerade unter dem
06.02.2006 bestehen müsste. Der Kläger mag einen Anspruch auf ein neues
Zwischenzeugnis unter aktuellem Datum haben, wenn er es zur Vorlage für eine
Bewerbung benötigt. Ein 1,5 Jahre altes Zwischenzeugnis, das – anders als ein
Schlusszeugnis mit festem Beendigungstermin – grundsätzlich den aktuellen Stand des
Arbeitsverhältnisses wiedergeben soll, erscheint hierfür wenig geeignet (vgl. LAG
Berlin, Urteil vom 14.11.2002 – 16 Sa 970/02 – juris Tz. 35).
III. Selbst wenn von einem Anspruch des Klägers auf ein neues Zwischenzeugnis mit
Datum vom 06.02.2006 auszugehen ist, ist ein solcher Anspruch erloschen, weil er von
der Beklagten erfüllt wurde (§ 362 Abs. 1 BGB).
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1. Für den Inhalt des Zwischenzeugnisses gelten die gleichen Grundsätze wie für das
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellende Zeugnis. Seit dem 01.01.2003
ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Arbeitnehmer § 109 GewO. Auf Verlangen
des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Leistung und Verhalten erstrecken. Der
Arbeitgeber erfüllt den Anspruch mit einem Zeugnis, das nach Form und Inhalt den
gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der gesetzlich geschuldete Inhalt des
Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Er dient dem
Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten,
insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für die Personalauswahl.
Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und
der Zeugnisklarheit. Insbesondere muss das Zeugnis ein objektives Bild über den
Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln. Dabei darf Unwesentliches verschwiegen
werden. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit wird ergänzt durch das Verbot, das weitere
Fortkommen des Arbeitnehmers ungerechtfertigt zu erschweren (BAG, Urteil vom
10.05.2005 – 9 AZR 261/04 – AP Nr. 30 zu § 630 BGB).
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2. Diesen Grundsätzen wird das von der Beklagten erteilte Zeugnis vom 06.02.2006
gerecht. Das Arbeitsgericht hat daher die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Das Berufungsgericht nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Entscheidungsgründe der Vorinstanz Bezug, denn es kommt auch unter
Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu übereinstimmenden Feststellungen, §
69 Abs. 2 ArbGG. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
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a. Die Erwähnung der elternzeitbedingten Ausfallzeit ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie entspricht der Zeugniswahrheit. Allerdings sind nicht alle Unterbrechungen der
Tätigkeit in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen. Das berechtigte Informationsinteresse
bezieht sich nicht auf gewöhnliche Ausfallzeiten kürzerer Dauer wie z. B. Erkrankungen,
Urlaub und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Anders ist dies bei
längeren Unterbrechungen wie vorliegend 2 Jahren. Dabei können schematische
Grenzen über die Dauer der Ausfallzeit nicht gezogen werden. Es kommt auf die
Umstände des Einzelfalles an. Deshalb ist auch nicht schematisch auf ein Verhältnis
der Ausfallzeit zur Gesamtzeit des Arbeitsverhältnisses abzustellen. So ist es ein
Unterschied, ob die Ausfallzeit zu Beginn oder zum Ende eines Arbeitsverhältnisses
war. Bei einem Zwischenzeugnis, das Grundlage für eine Bewerbung sein kann, ist es
für den potentiellen neuen Arbeitgeber wichtig zu wissen, ob der Bewerber auf dem
neuesten Stand des von ihm ausgeübten Berufes ist. Deshalb wird es ihn auch weniger
interessieren, was der Kläger in den 90er Jahren gemacht hat, sondern was er in dem
schnelllebigen technischen beruflichen Umfeld in den letzten Jahren gemacht hat. Da
der Kläger in den letzten 3 Jahren vor Ausstellung des Zwischenzeugnisses 2 Jahre
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nicht in seinem Beruf gearbeitet hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser wahre
Sachverhalt in ein Arbeitszeugnis nicht aufgenommen werden dürfte. Diese
Entscheidung steht insoweit auch nicht im Widerspruch zu dem zitierten Urteil des BAG
vom 10.05.2005. Abzustellen ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles.
Eine andere Frage ist, ob der Grund für eine Unterbrechung im Arbeitszeugnis
angegeben werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die Angabe der
Gründe geeignet sein kann zu verhindern, dass der potentielle Arbeitgeber über den
Grund der Ausfallzeit für den Arbeitnehmer nachteilige Mutmaßungen (etwa Verbüßen
einer Freiheitsstrafe) anstellt. Grundsätzlich kann das Einverständnis des Arbeitnehmers
unterstellt werden, wenn die Gründe angegeben sind, wie etwa beim Wehr- und
Zivildienst und auch bei der Elternzeit. Im vorliegenden Prozess ist Ziel der Klage nicht
die isolierte Streichung des privaten Grundes für die Ausfallzeit, sondern die ersatzlose
Streichung der gesamten elternzeitbedingten Unterbrechung. Darauf hat der Kläger
keinen Anspruch (BAG a. a. O., m. Anm. Schleßmann).
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Ein Anspruch auf Nichterwähnung der Ausfallzeit lässt sich nicht aus dem
Zwischenzeugnis vom 30.12.2005 (Bl. 6 d. A.) herleiten. In diesem ersten etwas kürzer
gehaltenen Zwischenzeugnis hatte die Beklagte die elternzeitbedingte Ausfallzeit, zwei
Positionen bei der Tätigkeitsbeschreibung und Ergänzungen bzw. Verbesserungen bei
der Beurteilung von Leistung und Verhalten des Klägers, die Gegenstand des späteren
Zwischenzeugnisses vom 06.02.2006 wurden, noch nicht erwähnt. Nachdem der Kläger
gegen dieses Zeugnis vom 30.12.2005 Einwendungen erhoben hatte, erstellte die
Beklagte das streitgegenständliche etwas ausführlichere Zwischenzeugnis vom
06.02.2006. Die Beklagte war nicht gehindert, sich das vom Kläger beanstandete
Zeugnis vom 30.12.2005, wie sie im Termin erklärte, näher anzusehen und neben einer
ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung und einer besseren Beurteilung wahrheitsgemäß
auch die Ausfallzeit in das neue Zwischenzeugnis vom 06.02.2006 aufzunehmen.
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b. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf
Umstellung der Wortreihenfolge "Kollegen – Vorgesetzte" in "Vorgesetzte – Kollegen"
bei der Verhaltensbeurteilung zusteht. Die von der Beklagten gewählte Formulierung
"Sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist stets einwandfrei" ist nicht zu
beanstanden. Die Behauptung des Klägers bei dieser Reihenfolge handle es sich um
eine negative codierte Zeugnissprache, ist nicht durch hinreichende Fakten belegt und
ein solcher Zeugniscode ist der erkennenden Kammer, die auch mit einem
Personalleiter besetzt ist, nicht bekannt. Es mag sein, dass in der Praxis die
Wortreihenfolge häufig umgekehrt ist und die eine oder andere Stimme in der Literatur
daraus Vermutungen herleitet. Mehr spricht für die Rechtsauffassung, die das
Arbeitsgericht Saarbrücken (Urteil vom 12.04.2001 – 6a Ca 47/01 – juris) vertritt,
wonach eine Verletzung des Grundsatzes der wohlwollenden Beurteilung des
Arbeitnehmers nicht schon dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber in einem qualifizierten
Arbeitszeugnis bei der Darstellung des Verhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und
seinen Kollegen bzw. Vorgesetzen zuerst die Kollegen nennt und danach die
Vorgesetzen. Schlussfolgerungen aus der Reihenfolge Vorgesetzter, Kollegen bzw.
umgekehrt sind mangels anderer Anhaltspunkte nicht zwingend und erscheinen hier
auch gekünstelt. Auch in einem Zeugnisberichtigungsprozess, der bis zum BAG ging,
wurde über andere Punkte des Zeugnisses, nicht aber über die gewählte Formulierung
in der Reihenfolge Mitarbeiter und Vorgesetzten bzw. Geschäftsleitung gestritten (Urteil
vom 17.02.1988 – 5 AZR 638/86 – AP Nr. 17 zu § 630 BGB).
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c. Der Kläger hat eine gute Leistungsbeurteilung erhalten. Für eine sehr gute
Beurteilung fehlt es, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, am hinreichenden Vortrag
von Fakten. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf sein erstes Zwischenzeugnis
vom 11.12.1998, in dem er mit "sehr gut" beurteilt worden sei. Abgesehen davon, dass
diese Einschätzung des Klägers keineswegs zwingend ist angesichts der Formulierung
im damaligen Zwischenzeugnis, dass der Kläger stets eine "überdurchschnittliche
Arbeitsqualität" geliefert habe, kann der Kläger aus einem ca. 7 Jahre zurückliegenden
Zwischenzeugnis keine Verpflichtung der Beklagten herleiten, diese müsse die
Wertungen übernehmen. Ein früheres Zeugnis kann zwar Indizwirkung, ggf. auch
Bindungswirkung für ein späteres Zeugnis haben. Im Streitfall spricht jedoch nicht nur
die lange zurückliegende Zeit des ersten Zwischenzeugnisses, sondern der eigene
Vortrag des Klägers, dass die neuen Vorgesetzen seine Leistungen anders
einschätzten, gegen eine Pflicht der Beklagten, diese Beurteilung völlig unberücksichtigt
zu lassen und die Wertungen aus einem 7 Jahre zurückliegenden Zwischenzeugnis im
Wesentlichen zu übernehmen. In diesem Zusammenhang ist auch dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass der Kläger für eine sehr gute Beurteilung darlegungspflichtig
ist (BAG, Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03). Ebenfalls in diesem Zusammenhang
kann der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte in die Formulierung "Er ist ehrlich,
pünktlich und zuverlässig" das verstärkende Wort "jederzeit" einfügt, abgesehen davon,
dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 04.11.2005 (Bl. 28 d. A.) eine
Abmahnung über nicht rechtzeitiges Unterrichten über den Grund seines Fernbleibens
vom Arbeitsplatz erteilt hat.
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Auch der vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellte "Hilfsantrag" ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zu bescheinigen, dass sie mit seinen
Leistungen "außerordentlich zufrieden" ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte schon
nach dem eigenen Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der Beurteilung seiner
neuen Vorgesetzen zu einer solchen Leistungsbeurteilung keine Veranlassung hat, fehlt
die Faktengrundlage.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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V. Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da es hierfür am
gesetzlichen Grund fehlt.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist mangels Zulassung der Revision kein Rechtmittel statthaft. Auf
den Rechtsbehelf einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des §
72 a ArbGG wird verwiesen.
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(Schroeder) (Röcker) (Dujardin)
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