Urteil des LAG Köln vom 08.05.2009

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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1396/08
Datum:
08.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1396/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 2337/08
Schlagworte:
Ehrenrührige Äußerungen im Prozess als Kündigungsgrund
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ehrenrührige Äußerungen eines Arbeitnehmers über die
Geschäftsführer der Arbeitgeberin können auch dann einen
Kündigungsgrund "an sich" darstellen, wenn sie in einem Rechtsstreit
und zur Rechtsverfolgung abgegeben werden. Die Prozesssituation
kann jedoch im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt
werden.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Aachen vom 24.09.2008 – 6 Ca 2337/08 – wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit
dem Kläger, der gemäß § 53 Abs. 3 BAT zum Zeitpunkt der Kündigung ordentlich
unkündbar war.
2
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Weitere notwendige Tatsachenfeststellungen werden in den Entscheidungsgründen
getroffen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2008 der Klage stattgegeben.
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Gegen dieses ihr am 20.10.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.11.2008
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Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 20.01.2009 am 19.01.2009 begründet.
Zweitinstanzlich verfolgen beide Parteien im Wesentlichen mit Rechtsausführungen und
ohne neuen Tatsachenvortrag ihr Prozessziel weiter. Insoweit wird auf die
Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung Bezug genommen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.09.2008 – 6 Ca 2337/08 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten
hatte in der Sache keinen Erfolg.
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Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigendem unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die erforderliche Prüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund
darstellt, vollzieht sich zweistufig (vgl. z. B. BAG 23.10.2008 – 2 AZR 483/07): Es ist
zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des
Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund "an sich" geeignet ist. Liegt ein solcher
Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.
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A. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, mit den streitgegenständlichen Äußerungen im
Vorprozess 2 Ca 251/08 beim Arbeitsgericht Aachen in den Schriftsätzen vom
15.01.2008 und vom 07.05.2008 die Geschäftsführung der Beklagten bezichtigt zu
haben
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1. von den möglichen Straftaten des Mitarbeiters J G bereits zum Zeitpunkt der
Enthebung als Abteilungsleiter Rechnungswegen (vor bzw. spätestens zum
31.07.2005) Kenntnis gehabt zu haben und
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2. vor und seit dem 01.08.2005 durch systematische Maßnahmen ihm gegenüber die
möglichen Straftaten des Mitarbeiters J G bewusst in Kauf genommen, vertuscht
bzw. gedeckt zu haben.
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Auch die Beklagte räumt ein, dass die Ausführungen des Klägers keine "ausdrückliche
Äußerung" dieses Inhalts zum Gegenstand haben. Dies ist offensichtlich zutreffend. Die
Beklagte meint jedoch, aus dem Gesamtzusammenhang ließen die genannten
Äußerungen nur und ausschließlich diese Interpretation zu.
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I. Dem kann die Kammer so nicht folgen. Sie kann der Beklagten auch nicht darin
folgen, die Äußerungen des Klägers hätten die Geschäftsführung der Beklagten in einen
"kollusiven Zusammenhang mit den Taten des Mitarbeiters G " gebracht, wie es die
Beklagte erstinstanzlich ausgedrückt hat (Bl. 90 d. A.).
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Der Kläger hat erstinstanzlich (Bl. 54 d. A.) – die Beklagte hat das nicht bestritten –
vorgetragen, Hintergrund der Äußerungen seien seinerzeit Pressemeldungen gewesen.
In der Zeitung sei die Anmerkung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des
Landgerichts Aachen im Verfahren gegen Herrn G gewesen: "Das Interesse der e an
Aufklärung sei nicht besonders ausgeprägt, das habe er nicht zum ersten Mal
festgestellt" oder "das H Versorgungsunternehmen e , Nachfolger der A -Energie, habe
gemauert und sei den Ermittlungsbehörden nicht gerade hilfreich zur Seite gestanden".
Auch seien Äußerungen des Ermittlungsbeamten zitiert worden "er habe das Gefühl
gehabt, dass die e an der Aufklärung nicht interessiert sei".
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Die Beklagte wirft dem Kläger zunächst den Satz aus der Klageschrift im genannten
Verfahren vor: "Ob dies mit der zwischenzeitlich in der Presse berichteten Anklage
gegen Herrn J G zusammenhängt, soll an dieser Stelle unerörtert bleiben."
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"Dies" bezieht sich in diesem Satz darauf, dass der Kläger nicht mehr die gleichen
Zugriffsmöglichkeiten in der EDV habe wie zuvor.
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Dieser Satz behauptet keinen bestimmten Zusammenhang. Er stellt lediglich die
Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs in den Raum. Er legt auch nicht die
Interpretation nahe, der Kläger halte es für möglich, dass die Geschäftsführer der
Beklagten an den Straftaten des Herrn G beteiligt gewesen seien bzw. mit diesem
kollusiv zusammengearbeitet hätten. Erst recht beinhaltet er nicht, dass sie vor oder
spätestens zum 31.07.2005 Kenntnis von möglichen Straftaten des Mitarbeiters G
gehabt hätten bzw. zum damaligen Zeitpunkt durch systematische Maßnahmen
gegenüber dem Kläger mögliche Straftaten des Mitarbeiters G vertuscht oder gedeckt
hätten. Ihm kann allenfalls entnommen werden, dass der Kläger es für möglich halte,
dass die Geschäftsführung nicht wünschte, dass der Kläger selbst Informationen zum
Fall "G " gewinne.
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Zu den Äußerungen im Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2008 gilt Folgendes:
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Hier stellt der Kläger einen deutlicheren Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten
"Hintergrund" dar, wenn es einleitend heißt:
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"Die Absetzung des Klägers in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung
Rechnungswesen muss vor folgendem Hintergrund gesehen werden:"
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Im Weiteren teilt der Kläger mit, dass er seinerzeit verhindert habe, dass
Vorschussrechnungen der Firma D beglichen würden und dass "in unmittelbarer
zeitlicher Koinzidenz" zur entsprechenden Weigerung des Klägers, die Leistungen der
Firma D GmbH zu bevorschussen "die Enthebung des Klägers aus dem Amt als Leiter
Rechnungswesen" gefallen sei.
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In diesem Satz indes ist lediglich die durch unmittelbare zeitliche Koinzidenz
angedeutete Möglichkeit enthalten, dass seine Weigerung, Rechnungen der Firma D zu
bevorschussen, im Zusammenhang mit seiner "Amtsenthebung" stehe. Dieses kann
nicht, jedenfalls nicht "nur und ausschließlich", wie die Beklagte es meint, dahingehend
interpretiert werden, dass der Kläger der Geschäftsführung der Beklagten vorwerfe, mit
der Förderung der Bevorschussung eine Straftat zu begehen.
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Wie der Kläger im Weiteren "nachrichtlich" mitteilt, dass der Mitarbeiter G bis heute von
der Beklagten nicht gekündigt worden sei, sondern bei vollen Bezügen freigestellt sei –
was im Gegensatz zur Amtsenthebung des Klägers steht – so kann dem allenfalls der
Vorwurf entnommen werden, den Mitarbeiter G zu milde zu behandeln. Ein
Kollusionsvorwurf kann jedenfalls nicht naheliegende Interpretationsmöglichkeit in
diesem Satz gefunden werden.
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Ein Vorwurf, die Taten des Herrn Gennen zu vertuschen, könnte am ehesten in
folgendem Absatz enthalten sein:
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"Auch nach Absetzung des Klägers wandten sich die Mitarbeiter der Abteilung
Rechnungswesen nicht an den für sie maßgeblichen Vorgesetzten, sondern an
den Kläger. Dies nahm dann die Beklagte zum Anlass, den Kläger systematisch
zu isolieren, auch weil dann der Kläger keinen Zugriff mehr auf die Daten des
korruptionsverdächtigen G hatte. Der Kläger wurde von allen für G belastenden
Informationen ferngehalten."
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In diesem Satz wird – das ist der Beklagten einzuräumen – ein eindeutiger
Kausalzusammenhang der von ihm, dem Kläger, gesehenen "systematischen
Isolierung" mit der von ihm gesehenen Tatsache hergestellt, dass "dann der Kläger
keinen Zugriff mehr auf die Daten des korruptionsverdächtigen G hatte."
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Auch in diesem Satz wird den Geschäftsführern der Beklagten aber nicht – zwingend –
unterstellt, von möglichen Straftaten bereits Kenntnis gehabt zu haben und diese
bewusst in Kauf genommen, vertuscht oder gedeckt zu haben.
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Allerdings wird der Geschäftsführung wohl unterstellt, den Kläger von für Herrn G
belastenden Informationen ferngehalten zu haben und insofern ein Interesse daran
gehabt zu haben, dass der Kläger keine eigenen Ermittlungen in der Sache G anstelle.
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In ihrer Gesamtheit legen die Ausführungen des Klägers jedenfalls nahe, dass die
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Geschäftsführung dem inzwischen korruptionsverdächtigen Herrn G wohlgesonnen sei
und aus unsachlichen Gründen mit der "Isolierung" des Klägers habe verhindern wolle,
dass der Kläger belastende Informationen über Herrn G herausfinde. Die Kammer ist
auch der Auffassung, dass der Kläger diese naheliegende Interpretationsmöglichkeit
erkannt hat.
Da der Kläger keine objektiven Tatsachen vorgetragen hat, die einen solchen Vorwurf
rechtfertigen könnten, da insbesondere er dem Vortrag der Beklagten nichts
Substantiiertes entgegengesetzt hat, dass es "erste Anhaltspunkte für mögliche
Straftaten des Mitarbeiters G erst im Verlauf des Jahres 2006" gegeben habe und dass
am 17.02.2006 eine Beschlagnahme von Akten im Hause der Beklagten im Rahmen
eines Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Firma D stattgefunden habe, ist
es auch subjektiv vorwerfbar, dass der Kläger vor Gericht eine solche
Interpretationsweise nahegelegt hat. Ein solches Verhalten kann nach Auffassung der
Kammer einen Kündigungsgrund "an sich" darstellen.
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II. Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass die Tatsache, dass diese Äußerung
in einem Rechtsstreit fiel, es der Beklagten verwehrt, die Äußerung mit einer Kündigung
zu sanktionieren.
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Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere 17.12.1991 – VI ZR
169/91) sind zwar ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -
verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit
Ehrschutzklagen abzuwehren. Dieses begründet der Bundesgerichtshof damit, dass mit
den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines
sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege es nicht vereinbar wäre, wenn die
Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer
Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem
anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Es fehle deshalb grundsätzlich das
Rechtsschutzbedürfnis, da das Gericht des Ausgangsverfahrens zu prüfen habe, ob das
Vorbringen wahr und erheblich sei.
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Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass es für ehrkränkende Äußerungen in einem
Gerichtsverfahren einen sonst nicht sanktionierbaren Freiraum gebe. Solche
Äußerungen, die zur Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung gemacht werden,
sollen nun nicht mit Abwehransprüchen in einem anderen Prozess dem
Ursprungsprozess entzogen werden.
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B. Die Interessenabwägung führt indes zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht
berechtigt war, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
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1. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst die sehr lange Zeit des Bestandes des
Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 20 BAT ist für den Arbeitsvertrag des Klägers der Beginn
der Dienstzeit auf den 27.02.1979 festgesetzt. Damit bestand das Arbeitsverhältnis zum
Zeitpunkt der Kündigung 29 Jahre. Es kann dahinstehen, ob auch noch frühere Zeiten,
die vom 01.08.1973 bis zum 30.09.1980 bei der A -AG verbrachte Zeit anzurechnen
sind. Denn allein die 29 Jahre stellen eine außergewöhnlich lange Zeit dar, die den
größten Teil des bisherigen Arbeitslebens des Klägers ausmacht.
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2. Es handelt sich um einen einmaligen, in ähnlicher Weise im gesamten Arbeitsleben
des Klägers bisher nie vorgekommenen Fall. Der Kläger ist auch im Übrigen nie
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abgemahnt worden.
3. Die Äußerung des Klägers fiel in einem Rechtsstreit.
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Wenn auch eine Kündigung deshalb nicht ausgeschlossen ist, so kann gleichwohl die
Tatsache, dass die Äußerung in einem Rechtsstreit gefallen ist und der
Rechtsverfolgung diente, nicht unberücksichtigt bleiben. Gelangt ein Streit erst vor
Gericht, so ist es nicht ungewöhnlich, dass die Parteien mit allen Mitteln versuchen, ihre
Rechtspositionen durchzusetzen. Dieses ist typischerweise bedingt durch die
emotionale Aufgeladenheit eines solchen Rechtsstreits. Auch im vorliegenden Fall
fühlte sich der Kläger jedenfalls subjektiv gedemütigt durch die vorhergegangene
"Absetzung" von seinem Amt als Abteilungsleiter des Rechnungswesens und die
nachfolgende Zuweisung zunächst eines Arbeitsplatzes in einem Zimmer, in dem
bereits zwei weitere Personen arbeiteten, sowie der nachfolgenden Zuweisung eines
nur 11,2 m² großen Raumes, der zuvor jedenfalls zeitweilig als Kopierraum diente.
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4. Wesentlich ist auch, dass die zur Rechtsverfolgung dienende Äußerung des Klägers
eben auf den Prozess beschränkt war und nicht im Übrigen öffentlich fiel. Anders z. B.
als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (a. a. O.) hat der Kläger seine
Äußerung nicht zugleich über die Grenzen des Rechtsstreits hinaus öffentlich verbreitet.
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5. Schließlich ist auch an dieser Stelle wiederum nicht der Zusammenhang zu
verkennen, der mit seinerzeit aktuellen Zeitungsberichten bestand und der oben zitiert
wurde. Durch die Äußerungen des Vorsitzenden in dem Strafverfahren gegen Herrn G
und den Ermittlungsbeamten konnte der Kläger sich in seiner subjektiven Auffassung
bestärkt sehen, dass die Beklagte kein besonderes Interesse an der Aufklärung
gegenüber Herrn G habe.
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6. Demgebenüber wiegen die Interessen der Beklagten nicht so schwer, dass gerade
unter Berücksichtigung des Ultima-ratio-Prinzips ihr, bzw. ihren Geschäftsführern nicht
mehr zuzumuten sei, weiter mit dem Kläger zusammenzuarbeiten.
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Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger einem ihrer
Geschäftsführer unmittelbar unterstellt sei.
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Auch wenn dieses richtig ist, so ist doch nicht zu verkennen, dass der Kläger im
Zeitpunkt der Kündigung keine Führungsposition bei der Beklagten mehr besaß,
nämlich längst seines Amtes als Leiter des Rechnungswesens enthoben war. Auch
wenn es bei der unmittelbaren Unterstellung des Klägers unter einem der
Geschäftsführer der Beklagten verblieb, so hatte der Kläger
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dort de facto keine Position mehr, bei der es auf ein besonders herausgehobenes
Vertrauensverhältnis, auf eine besonderes persönliches Einvernehmen ankam.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
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statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
59
99084 Erfurt
60
Fax: (0361) 2636 - 2000
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anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
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Dr. Backhaus Daverkausen Hejtmanek
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