Urteil des LAG Köln vom 06.05.2002

LArbG Köln: einstweilige verfügung, vergleich, arbeitsgericht, fürsorgepflicht, gerichtsverfahren, zwang, beschwerdeschrift, arbeitsrecht, datum, beendigung

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 157/02
Datum:
06.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 157/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ga 5/02
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen
Verfahren dienen, können grundsätzlich nicht mit Erfolg
Unterlassungsansprüche erhoben werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 03.02.2002 gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.01.2002 - 1 Ga 5/02 -
wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
G r ü n d e
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1. Die Beschwerdeführerin will mit der einstweiligen Verfügung das Verbot
gegenüber der Antragsgegnerin erreichen, weiterhin die nach Ansicht der
Beschwerdeführerin unwahre Behauptung aufzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis der Antragstellerin durch Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht
Köln vom 14.03.2001 zum 04. Februar einvernehmlich beendet worden sei. Die
Antragsgegnerin nennt in der Antragsschrift und der Beschwerdeschrift mehrere
anhängige Verfahren, in denen die Frage der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Vergleich relevant ist. In der Antragsschrift trägt sie
vor, die einstweilige Verfügung sei geboten, da mit der nicht zutreffenden
Behauptung der Antragsgegnerin die klageanhängigen Verfahren 3 (1) Ga 51/01,
1 Ca 2824/01 Arbeitsgericht Siegburg und 21 K 10895/00 Verwaltungsgericht Köln
/ 12 E 440/01 Oberverwaltungsgericht Münster behindert würden und die begehrte
Aufhebung der "Unrechtsurteil" blockiert werde. Das Arbeitsgericht hat mit dem mit
der Beschwerde angefochtenen Beschluss den Antrag auf einstweilige Verfügung
zurückgewiesen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund
gegeben sei. Eine Behauptung, das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit der
Antragsgegnerin sei durch einen Vergleich vom 14.03.2001 einvernehmlich
beendet worden, sei schon nicht unwahr. Denn der Vergleich sei bislang nicht
wirksam angefochten. Zum Verfügungsgrund habe die Antragstellerin nichts
vorgebracht.
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Dagegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, wegen deren genauen
Inhalts auf Bl. 22 ff. d. A. Bezug genommen wird.
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1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein
Verfügungsgrund besteht.
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1. Es besteht kein Verfügungsanspruch. Selbst wenn der zwischen den Parteien
geschlossene Vergleich das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätte, so wäre die
gegenteilige Darstellung durch die Antragsgegnerin keine ehrverletzende
Behauptung gegenüber der Klägerin. Es handelt sich vielmehr nur um eine
Rechtsansicht dahingehend, dass der Vergleich das Arbeitsverhältnis wirksam
beendet habe. Darauf, dass die Beklagte diese Rechtsansicht nicht vertritt, lässt
sich auch aus einer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht kein Anspruch ableiten.
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Davon abgesehen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. z. B. BGH 14.11.1961 JZ 1962, 487; BGH 13.07.1991 NJW 1971, 1749; BGH
14.06.1977 - GRUR 1977, 747; BGH 09.04.1987 - MDR 1987, 999), der die Kammer
folgt, gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren
dienen, Abwehransprüche, insbesondere auch Unterlassungsansprüche, grundsätzlich
nicht mit Erfolg erhoben werden, da der von ihnen ausgehende Zwang einen
unzulässigen Übergriff in ein anderes Verfahren darstellen würde.
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1. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass ein Verfügungsgrund
nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist.
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Soweit der Vortrag der Antragstellerin verständlich ist, beruft sie sich darauf, dass durch
die nach ihrer Ansicht unzutreffende Behauptung die von ihr begehrte "Aufhebung der
Unrechtsurteile" blockiert werde. Wie bereits dargestellt, ist gerade ein solcher, von der
Klägerin begehrter Übergriff in ein anderes Verfahren unzulässig. Dann kann er auch
keinen Verfügungsgrund darstellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Köln, den 06.05.2002
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(Dr. Backhaus)
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