Urteil des LAG Köln vom 26.07.2005

LArbG Köln: arbeitsgericht, nebenerwerbstätigkeit, rechnungslegung, schlachtung, nebentätigkeit, betriebskosten, wasser, bezahlung, abrede, mehrarbeit

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 224/05
Datum:
26.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 224/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 3031/04
Schlagworte:
tarifliche Verfallklausel - Fleischerhandwerk NRW
Normen:
§ 14 Manteltarifvertrag für das Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Gestattet ein Fleischer seinem Gesellen, in dem Beschäftigungsbetrieb
auf eigene Rechnung zu schlachten gegen Ersatz der dabei
entstehenden Betriebskosten (Konfiskat- und Tierarztgebühren, Kosten
für Wasser- und Stromverbrauch), und sollen die Betriebskosten
absprachegemäß mit Überstundenvergütungsansprüchen des Gesellen
verrechnet werden, so handelt es sich bei dem
Kostenerstattungsanspruch um einen „gegenseitigen Anspruch“ im
Sinne der Ausschlussfrist nach § 14 Manteltarifvertrag für das
Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Siegburg vom 15. Dezember 2004
- 3 Ca 3031/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf
Ersatz von Kosten, die im Zusammenhang mit Schlachtungen entstanden sind.
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Der Beklagte, geboren am 1. Juni 1972, war bei dem Kläger seit Ende der 1980er Jahre
in der Ausbildung zum Fleischergesellen. Nach der Lehre wurde er als Geselle
weiterbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Beklagten zum
31. Oktober 2002.
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Ab 1994 kaufte der Beklagte bei dem Kläger Fleisch- und Wurstwaren, um diese mit
Genehmigung des Klägers zu vertreiben. Der Kläger gestattete dem Kläger zudem als
Nebenerwerbstätigkeit, in seinem Betrieb in den Jahren 1997 bis 2000 zu schlachten.
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Im September 2002 forderte der Kläger den Beklagten auf, als Ersatz für durch die
Schlachtungen des Beklagten in den Jahren 1997 bis 2000 entstandene Kosten
(Konfiskat- und Tierarztgebühren, Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft und
Ernährung, Kosten für Wasser- und Stromverbrauch, Sägen und Wolfen) EUR 3.441,78
bis zum 31. August 2003 zu zahlen.
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Mit der am 19. Dezember 2003 zunächst beim Landgericht Köln eingereichten Klage hat
der Kläger von dem Beklagten neben dem Ersatz der durch Schlachtungen
entstandenen Kosten zudem zuletzt noch EUR 13.602,86 als Restbetrag für Einkäufe
von Wurst- und Fleischwaren in den Jahren 1994 bis 2001 verlangt.
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Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe in unregelmäßigen Abständen
Zahlungen erbracht, die auf die Kaufpreisforderungen angerechnet worden seien.
Zuletzt habe er in der Zeit von Oktober 2001 bis einschließlich Oktober 2002 monatlich
DM 300,00 gezahlt. Er – der Kläger – habe darauf vertraut, dass der Beklagte seine
Schulden begleichen werde. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er
die Restschuld ermittelt und den Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert. Der
Beklagte habe regelmäßig erklärt, er werde schon zahlen. Allerdings müsse das Entgelt
für Überstunden, die er geleistet habe, darauf angerechnet werden.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 17.044,64
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nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
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1. Oktober 2002 zu zahlen,
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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 4,00 als
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Ersatz für Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage zu
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zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, es habe zwischen ihm, dem Kläger und dessen Ehefrau ein fast
familiäres Verhältnis geherrscht. Das gute Verhältnis habe sich getrübt, als seine
Absicht, sich selbständig zu machen, konkreter geworden sei. Es habe die
Vereinbarung bestanden, den Kaufpreis für die Fleisch- und Wurstwaren mit seinem
Entgeltanspruch für Überstunden zu verrechnen. Er habe nicht nur in der Metzgerei,
sondern auch im Bereich Partyservice gearbeitet und jeweils 30 Stunden Mehrarbeit bei
Wochenendeinsätzen geleistet, so dass insgesamt 7.388 Überstunden angefallen
seien. Ab Herbst 2001 habe er die eingekauften Fleisch- und Wurstwaren stets bezahlt
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und zugleich seine Überstundenarbeit erheblich eingeschränkt. Damals seien sich die
Parteien einig gewesen, dass keine Partei mehr Ansprüche gegen die andere aus der
zurückliegenden Zeit habe. Er habe den Kläger zudem nach Erhalt eines
Mahnschreibens vom 11. November 2003 darauf hingewiesen, dass alle Forderungen
durch seine Überstunden ausgeglichen seien und man sich hierüber auch einig
gewesen sei.
Der Kläger habe ihn nie wegen rückständiger Zahlungen angemahnt. Erstmals im Juli
2003 habe der Kläger ihm eine Abrechnung übersandt.
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Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Urteil vom 15. Dezember 2004 die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe weder die
behaupteten Einkäufe von Fleisch- und Wurstwaren noch die behaupteten
Schlachtungen substantiiert dargetan. Zudem sei ein Großteil der Forderungen ohnehin
verjährt. Im Übrigen seien die Ansprüche auch nach dem allgemeinverbindlichen
Manteltarifvertrag für das Fleischerhandwerk vom 22. März 1994 verfallen.
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Das Urteil ist dem Kläger am 13. Januar 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am
14. Februar 2005 Berufung einlegen und diese am 10. März 2005 begründen lassen.
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Der Kläger begehrt Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Klage auf
Ersatz der Kosten für die Schlachtungen abgewiesen worden ist. Er verweist auf die
erstinstanzlich eingereichten Aufstellungen, in denen Art und Zahl der Schlachttiere,
Kundennamen sowie die Gebühren und Kosten genannt werden. Für das Jahr 1998 hat
er von dem Beklagten erstellte Schlachtlisten eingereicht, die sowohl Schlachtungen für
den Kläger als auch Schlachtungen im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit des
Beklagten betreffen. Der Beklagte habe meist seinen Namen hinter der ihm
zuzuordnenden Schlachtungen vermerkt, dies aber auch manchmal vergessen. Die
Ehefrau des Klägers habe die Schlachtung dem Beklagten zugeordnet, wenn der Kläger
die in der Schlachtliste angegebenen Bauern nicht gekannt habe.
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Der Anspruch sei nicht verjährt, da für den Ersatz der im Zusammenhang mit der
unentgeltlichen Überlassung der Betriebsräume entstandenen Kosten eine
Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Der Anspruch sei auch nicht verfallen, da es sich
nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, sondern einer selbständigen
Nebenerwerbstätigkeit handle.
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In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2005 hat der Kläger erklärt, es könne sein,
dass er bis heute diese Kosten nicht abgerechnet hätte, wenn das Arbeitsverhältnis
nicht beendet worden wäre. Es sei richtig, dass Überstundenentgelt für den Beklagten
noch nicht abgerechnet worden sei. Er habe zuhause eine genaue Aufstellung über die
Überstunden, die der Beklagte geleistet habe.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
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Siegburg vom 15. Dezember 2004 – 3 Ca 3031/04 –
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.441,78
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zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, er habe keine Unterlagen über die Schlachtungen mehr. Sie seien verloren
gegangen, als er sich von seiner Ehefrau getrennt habe. Er bestreite, dass die in den
Aufstellungen aufgeführten Schlachtungen alle ihm zuzuordnen seien. Er habe ganz
überwiegend für den Kläger geschlachtet. Zudem habe der Kläger auch selbst
geschlachtet. Abgesehen davon sei bereits im September 2001 Einigkeit darüber erzielt
worden, dass keine Partei mehr etwas von der anderen bekomme.
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Jedenfalls seien die Ansprüche verjährt und verfallen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
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Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
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II.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht Siegburg auch die Klage auf Ersatz der Gebühren und
Kosten abgewiesen, die im Zusammenhang mit Schlachtungen des Beklagten
angefallen sind.
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1. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die in den
Aufstellungen für die Jahre 1997, 1999 und 2000 aufgeführten Schlachtungen von dem
Beklagten durchgeführt worden sind und auch seiner Nebenerwerbstätigkeit
zuzuordnen sind. Es fehlen jegliche Unterlagen, die es für den Beklagten und auch das
Gericht nachvollziehbar machen, dass die Schlachtungen durchgeführt worden sind,
von wem sie durchgeführt worden sind, und dass sie – soweit der Beklagte sie
durchgeführt hat – im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit erfolgten. Eine Vernehmung
der Ehefrau des Klägers über die Erstellung der Auflistungen wäre auf die unzulässige
Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinausgelaufen, da erst dadurch die
Grundlage für konkreten Tatsachenvortrag beschafft worden wäre.
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Darauf hat das Arbeitsgericht bereits in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend
hingewiesen.
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2. Auch für das Jahr 1998 fehlt es an dem erforderlichen substantiierten Vortrag.
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Zwar hat der Kläger für dieses Jahr die vom Beklagten geführten Schlachtlisten
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Zwar hat der Kläger für dieses Jahr die vom Beklagten geführten Schlachtlisten
eingereicht. Sie geben Aufschluss darüber, wann der Beklagte geschlachtet hat, um
welche Tierart es sich handelte, und wie der Auftraggeber hieß. Soweit darin unter den
Rubriken "Telefon-Nr." und "Tag der Abholung" der Vorname des Beklagten aufgeführt
worden ist, kann der Schluss erlaubt sein, es habe sich um eine dem Beklagten
zuzuordnende Schlachtung gehandelt. Soweit eine solche Angabe fehlt, kann allein der
Umstand, dass sich der Kläger an den Namen des Auftraggebers nicht erinnert, nicht
den sicheren Schluss rechtfertigen, es habe sich um eine dem Beklagten zuzuordnende
Schlachtung gehandelt. Aus dem Grund ist der Antrag des Klägers, seine Ehefrau
darüber zu vernehmen, ob in der Aufstellung neben den Schlachtungen, die dem
Beklagten über seinen Vornamen zugeordnet wurden, nur Schlachtungen aufgeführt
worden sind für Auftraggeber, die dem Kläger nicht bekannt waren, nicht geeignet, den
Beweis zu führen, auch diese Schlachtungen seien zwingend dem Beklagten
zuzuordnen.
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Der Kläger hat nicht schriftsätzlich klargestellt, für welche Positionen in seiner
Jahresaufstellung 1998 eine Zuordnung dadurch erfolgen kann, dass der Name des
Beklagten in der von ihm gefertigten Schlachtliste zu finden ist. Es ist nicht die Aufgabe
des Gerichts, anstelle des Klägers die Schlachtlisten, die ohnehin zum Teil schwer
lesbar sind, durchzusehen und diese Zuordnung vorzunehmen.
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3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass jedenfalls die Ansprüche verfallen
sind.
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Nach § 14 Manteltarifvertrag für das Fleischerhandwerk NRW vom 22. März 1994, der
für allgemeinverbindlich erklärt worden ist und der – wie das Arbeitsgericht zutreffend
ausgeführt hat – nach dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit am 29. Februar 1996
nachwirkt, sind gegenseitige Ansprüche aller Art innerhalb einer Ausschlussfrist von 3
Monaten seit Entstehen des Anspruchs geltend zu machen.
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Es ist davon auszugehen, dass die Abrede, auf Zahlungsansprüche des Klägers
etwaige Überstundenentgeltansprüche des Beklagten anzurechnen, auch galt, soweit
es um Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Gebühren und Kosten für dem Beklagten
zuzuordnende Schlachtungen ging. Dafür spricht die Vertragspraxis der Parteien. In den
Jahren 1997 bis 2000, in denen diese Schlachtungen erfolgten, ist keine
Rechnungslegung erfolgt, obwohl der Kläger die Gebühren zahlen musste und auch die
Betriebskosten für Wasser usw. anfielen. Selbst als sich das Verhältnis zwischen den
Parteien etwas verschlechterte und die Schlachtungen Ende 2000 eingestellt wurden,
erfolgte keine Rechnungslegung, obwohl der Kläger – wie er in der
Berufungsverhandlung am 26. Juli 2005 erklärt hat – eine genaue Aufstellung über die
vom Beklagten geleisteten Überstunden hatte bzw. sie fertigen konnte. Sinn macht
diese Handhabung nur, wenn sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht nur
verpflichtet fühlte, ihm den Betrieb für Schlachtungen zur Verfügung zu stellen, sondern
ggf. auch die Gebühren und Kosten mit Mehrleistungen des Beklagten als ganz oder
teilweise abgearbeitet zu betrachten. Für die Ansprüche des Klägers gegen den
Beklagten auf Bezahlung des Kaufpreises für Fleisch- und Wurstwaren hat der Kläger
eine solche Abrede auch eingeräumt. Diese Einkäufe waren aber ebenso wie die
Schlachtungen Bestandteil einer dem Beklagten genehmigten Nebentätigkeit, so dass
kein Anlass zu einer anderen Handhabung bestand. Schon dadurch wird das
Vorbringen widerlegt, die Nebentätigkeit sei nur wegen eines "familiären Verhältnisses"
zwischen den Parteien genehmigt und sogar gefördert worden. Immerhin erzielte der
Beklagte nach den Berechnungen des Klägers schon bei der Schlachtung von 10
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Tieren im Monat einen Nebenverdienst in Höhe von DM 2.500,00 und damit fast
ebensoviel wie der Lohn, den ihm der Kläger auszahlte. Für die Richtigkeit, dass die
Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Gebühren und Kosten ebenso wie die Einkäufe
des Beklagten mit Ansprüchen des Beklagten auf Überstundenentgelt verrechnet
werden sollten, spricht auch, dass in den Jahren 2000/2001 die Förderung der
Nebentätigkeit für die Zukunft geändert wurde (keine Schlachtungen mehr im Betrieb,
Einkäufe von Fleisch- und Wurstwaren nur noch bei Bezahlung), für die zurückliegende
Zeit aber weder für die Einkäufe noch für die Schlachtungen eine Rechnungslegung
erfolgte. Dies änderte sich erst, als das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Kläger hat
in der Berufungsverhandlung selbst erklärt, dass bei einer Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses auch heute noch eine Rechnungslegung ausstehen könne.
Ergibt sich aber eine solche Verrechnungsabrede aus der Vertragspraxis der Parteien,
so handelt es sich bei dem Gebühren- und Kostenersatzanspruch um einen
"gegenseitigen Anspruch" im Sinne des § 14 des genannten Manteltarifvertrages. Es ist
im heutigen Arbeitsleben nicht unüblich, dass ein Arbeitgeber neben der Pflicht zur
Zahlung des Lohnes auch andere Leistungen dem Arbeitnehmer gewährt, die
wirtschaftlich der Lohnzahlungspflicht gleichzusetzen sind (vgl. BAG, Urteil vom 15.
Oktober 1965 – 3 AZR 385/84 -). Dies gilt auch im Fleischerhandwerk. Wenn die
Tarifvertragsparteien unter § 7 ausdrücklich eine Regelung für solche Leistungen (Kost
und Wohnung) getroffen haben und sie damit in den tariflichen Regelungsbereich
einbezogen haben, so spricht dies dafür, dass mit den "gegenseitigen Ansprüchen"
auch Vergünstigungen der vorliegenden Art gemeint sind. Darauf hat das Arbeitsgericht
bereits zutreffend hingewiesen.
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Es ist davon auszugehen, dass Ansprüche auf Ersatz der Gebühren und Kosten
spätestens 3 Monate nach Einstellung der Schlachtungen Ende 2000 durch
Rechnungslegung geltend zu machen waren. Da dies nicht erfolgt ist, sind die
Ansprüche des Klägers verfallen.
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4. Die bis Ende 2000 entstandenen Ansprüche des Klägers sind auch mit Ablauf des 31.
Dezember 2002 verjährt nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB a. F., soweit die
Kostenübernahme als Gegenleistung für Mehrarbeit des Beklagten gewährt wurde. Sie
war dann als "Vorschuss" des Arbeitgebers im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung
zu qualifizieren (vgl. BAG, Urteil vom 15. Oktober 1965 - 3 AZR 385/64 -).
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung
ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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(Schwartz) (Glock) (Usdowski)
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