Urteil des LAG Köln vom 31.03.2006

LArbG Köln: aktiven, anpassung, mehrbelastung, risikoverteilung, arbeitsgericht, gegenleistung, vertragsschluss, festschrift, anteil, wiese

Landesarbeitsgericht Köln, 12 (4) Sa 1311/05
Datum:
31.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 (4) Sa 1311/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 2385/05
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 26.08.2005 – 5 Ca 2385/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden betrieblichen
Altersversorgung.
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Der am 22.09.1935 geborene Kläger war vom 08.02.1965 bis 31.12.1996 beim T R -B -
B -P , Rechtsvorgänger der Beklagten, beschäftigt. Seit 01.01.1998 erhält er eine
Altersrente, seit dem selben Zeitpunkt bezieht er Ruhegehalt von der Beklagten bzw.
deren Rechtsvorgänger.
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Das betriebliche Ruhegeld wird gezahlt auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung
vom 25.06.1976, geändert durch Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und vom
17.11.1995. Diese beinhalten eine sogenannte Gesamtversorgung. Der
Ruhegeldanspruch beträgt nach zehnjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % und
steigt mit jedem Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr um je 2 %, danach um je
1 % bis zum Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Auf den
derartig berechneten Versorgungsprozentsatz wird die Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung angerechnet. Wegen des Inhaltes der Betriebsvereinbarung im
Einzelnen wird auf deren bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen.
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Der von der Beklagen bzw. ihrem Rechtsvorgänger festgesetzte Betrag an betrieblichem
Ruhegeld wurde jeweils dynamisiert, und zwar zeitgleich nach Maßgabe des Anstieges
der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten
des Landes Nordrhein-Westfalen. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der
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individuellen Versorgungsdaten jährlich neu der Betrag der Gesamtversorgung
berechnet. Auf den so berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der
anrechnungsfähige Teil der aktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten
individuellen Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung –
zeitgleich mit deren Anpassungstermin – angerechnet.
Mit Schreiben vom 27.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde hinsichtlich
der Dynamisierung eine Änderung vornehmen, und zwar dergestalt, dass die
Betriebsrente um den jeweils eingetretenen Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der
LBO für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen erhöht werde, eine Berücksichtigung
der Veränderungen der Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung
jedoch nicht mehr erfolge. Bei dem Kläger führte diese Abkoppelung von der
Entwicklung der Sozialversicherungsrente dazu, dass er ab 01.04.2004, verglichen mit
der bisherigen Anpassungsautomatik, eine geringere Rente bezieht, wobei sich die
Differenz ab 01.04.2004 auf 15,33 € beläuft und ab 01.08.2004 auf 30,79 €. Der Kläger
hält diese von der Beklagten vorgenommene Änderung für unzulässig und macht die
Differenzbeträge im vorliegenden Rechtsstreit geltend.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 307,64 € brutto nebst Zinsen von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.03.2005) zu
zahlen.
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2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungszusage des
Klägers auch weiterhin entsprechend der Betriebsvereinbarung
"Altersversorgung" Stand 6.76 / 6.93 des T R e. V. zu zahlen.
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3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate April 2005 bis August 2005
weitere 153,95 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.07.2005) zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Die von ihr
vorgenommene Modifizierung bei der Dynamisierung der Betriebsrente sei wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt. Die Geschäftsgrundlage sei unter zwei
Gesichtspunkten weggefallen, nämlich zum einen wegen einer Äquivalenzstörung
(Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) und zum anderen wegen
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Zweckverfehlung. Da sich die Sozialversicherungsrenten infolge rentenrechtlicher
Änderungen wesentlich langsamer erhöhten als die Bruttobesoldung, steige die
Betriebsrente schneller an, als dies bei Erteilung der Versorgungszusage habe erwartet
werden können. Dieser Trend werde durch das RV Nachhaltigkeitsgesetz noch
wesentlich verstärkt. Die Belastung erhöhe sich dadurch für sie in einer Weise, die nicht
mehr zumutbar sei. Die Mehrbelastung belaufe sich auf 46 %. Die Beklagte verweist
dazu auf ein Gutachten der Unternehmensberatung D . D . H vom 15.12.2004.
Geschäftsgrundlage sei auch gewesen, dass sich Aktiven-Einkommen,
Gesamtversorgung und Sozialrenten in etwa in einem Gleichklang bewegten, da sich
nur dann auch die Betriebsrente ähnlich entwickelt hätte. Dieser Gleichklang sei nicht
mehr gegeben. Das Einkommen der Aktiven steige wesentlich geringer als die
Betriebsrente. Diese Änderungen bei der Anpassung der Sozialversicherungsrenten sei
nicht vorhersehbar gewesen. Die Modifizierungen bei der Dynamisierung des
Ruhegehaltes seien erforderlich und führten nur dazu, dass der Kläger in Zukunft etwas
"weniger mehr" erhalte, also eine etwas abgeschwächte Dynamik der Betriebsrenten.
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Durch Urteil vom 28.08.2005 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen des
Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 76 bis 83 der Akten Bezug
genommen.
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Gegen dieses ihr am 02.09.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.09.2005
Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 02.12.2005 ab
01.012.2005 begründet.
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Die Beklagte verbleibt dabei, dass die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen
Versorgungsverpflichtung grundlegend gestört sei. Dies habe das Arbeitsgericht
verkannt. Durch gesetzgeberische Eingriffe in die Entwicklung der
Sozialversicherungsrente sei es zu einer unzumutbaren Mehrbelastung für sie
gekommen, die zu einer Äquivalenzstörung führe. Das Verhältnis von Leistung des
Klägers (Betriebstreue) und Gegenleistung durch sie (Betriebsrente) sei nicht mehr
gleichwertig.
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Außerdem sei der Zweck der ursprünglichen Versorgungszusage verfehlt. Diese habe
darin gelegen, dass sich nicht nur die Gesamtversorgung, sondern auch die
Sozialversicherungsrente und damit auch die Betriebsrente im Wesentlichen gleich
erhöhten wie das Einkommen der aktiven Mitarbeiter. Tatsächlich führten die
gesetzlichen Eingriffe dazu, dass die Bruttobetriebsrente weit stärker steige als die
Bruttovergütung der aktiven Mitarbeiter.
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Die Änderung der Dynamisierung, wie sie ihr Rechtsvorgänger vorgenommen habe, sei
angemessen und vertragsimmanent erfolgt. Sie stelle die ursprüngliche Erwartung der
Parteien wieder her, wonach sich die Bruttobetriebsrente so entwickeln sollte, wie die
Bruttovergütung der aktiven Mitarbeiter. Es handele sich um eine schonende
Beteiligung der betroffenen Betriebsrentner an den Folgen der nicht vorhersehbaren
Entwicklung der gesetzlichen Rente.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2005, - 5 Ca 2385/05 -,
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vortrages bei. Wegen des erst- und zweitinstanzlichen
Vortrages der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten
Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der von der Beklagten vorgenommene Eingriff in
die Dynamisierung des Ruhegehaltes ist nicht gerechtfertigt. Er lässt sich nicht mit einer
Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen.
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I. Gemäß § 313 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich die
Umstände, die zur Grundlage des Vertrages gemacht worden sind, nach
Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben, und die Parteien den
Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Änderung
vorhergesehen hätten. Rechtsfolge ist eine Anpassung des Vertrages, soweit einem
Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere
der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten
Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung wendet diese
Grundsätze auch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an, insbesondere
wenn sich die Rechtslage wesentlich und in unvorhersehbarer Weise geändert hat
(BAG Urteil vom 22.04.1986 – 3 AZR 496/03 – AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG
Unterstützungskasse; Beschluss vom 23.09.1997 – 3 ABR 85/96 – AP Nr. 26 zu § 1
BetrAVG Ablösung). Hier liegen diese Voraussetzungen für die von der Beklagten
vorgenommene Anpassung der Versorgungszusage wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlagen nicht vor.
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II. Die Beklagte stützt ihre diesbezügliche Annahme zunächst darauf, dass
Zweckverfehlung eingetreten sei, dies jedoch zu Unrecht.
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a) Gesamtversorgungssysteme können dazu dienen, die Einhaltung eines bestimmten
Lebensstandards zu sichern (vgl. BAG Urteil vom 28.07.1998 – 3 AZR 100/98 – AP Nr.
4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung). Gerade dies ist hier nach dem Vortrag der
Beklagten der Fall. Danach basiert auch die Gesamtrentenfortschreibung auf der
Vorstellung und dient dem Ziel, den Versorgungsempfängern den Lebensstandard zu
sichern, den sie als aktive Arbeitnehmer erworben haben. Wenn dies das Ziel der
Gesamtversorgung ist, folgt daraus zwingend, dass die Beklagte auch die sich aus der
Entwicklung der Sozialversicherung ergebende Lücke auffangen und ausgleichen
muss. Sonst wird nicht die Erhaltung des Lebensstandards gesichert, vielmehr nimmt
dieser kontinuierlich ab.
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b) Soweit die Beklagte dem gegenüber geltend macht, Aktiven-Einkommen und
Gesamtversorgungsbezüge sollten sich im Gleichlauf entwickeln, überzeugt dies nicht.
Richtig ist zwar, dass bei Schaffung des Gesamtversorgungssystems die Entwicklung
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der Sozialversicherungsrente bruttolohnbezogen erfolgte. Die Beklagte hat aber nicht
schlüssig dargelegt, dass dieser Umstand Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage
geworden ist. Dabei ist sie insoweit in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet,
und zwar auch dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte Vorstellungen zugrunde
gelegen haben (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Randnummer 31 zu § 313). Dazu
fehlt es an einem entsprechend substanziierten Vortrag. Angesichts des Zwecks des
vorliegenden Gesamtversorgungssystems spricht mehr dafür, dass die
Sozialversicherungsrente ein bloßer Berechnungsfaktor war. Die gesetzliche Rente war
die Mindestversorgung, die entsprechend der Versorgungszusage aufgestockt werden
sollte, damit der vereinbarte Versorgungsgrad erreicht werde. Wie bereits ausgeführt,
konnte dies bei Zugrundelegung der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung
nicht erreicht werden.
III. Die Beklagte beruft sich weiter darauf, es liege eine zum Wegfall der
Geschäftsgrundlage führende Äquivalenzstörung vor.
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a) Zutreffend ist, dass ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wenn also
die bei Vertragsschluss vorausgesetzte Gleichwertigkeit der beiden Leistungen nicht
mehr gegeben ist, zur Störung der Geschäftsgrundlage führen kann. Dafür, wann dies
der Fall ist, ist die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung maßgebend. Diese
geht bei einem Gesamtversorgungssystem mit Anrechnungsklausel, wie sie hier vorliegt
(Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung) grundsätzlich zu Lasten des die Versorgung
Zusagenden, also der Beklagten; Denn diese ist bei Erteilung der Versorgungszusage
nicht von festen Äquivalenzvorstellungen ausgegangen, die sich nachträglich als
unzutreffend erwiesen haben, sondern hat von vorneherein eine als unsicher
erkennbare Größeneinbezogen. Es war voraussehbar, dass der von der Beklagten zu
tragende Versorgungsaufwand mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren belastet war,
Schwankungen zugunsten der Beklagten, wie sie über lange Zeit tatsächlich
eingetreten sind, aber auch zu ihren Lasten, wie sie sich jetzt ergeben haben, möglich
waren. Voraussehbare Entwicklungen begründen jedoch regelmäßig kein
Anpassungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Wiedemann, Festschrift für
Stimpel, Seite 964, 965).
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b) Nach in der Rechtsprechung vertretener Ansicht kommt allerdings eine zur
Anpassung der Versorgungszusage führende Störung der Geschäftsgrundlage in
Betracht, wenn sich durch Änderungen des Sozialversicherungsrechtes "die Rechtslage
in grundlegender Weise geändert hat und die dadurch verursachte Mehrbelastung sehr
erheblich ist" (BAG Urteil vom 22.04.1986 – 3 AZR 496/83 – AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG
Unterstützungskasse). Wann dies der Fall sein soll, ist nicht abschließend geklärt. Das
Bundesarbeitsgericht hat eine Mehrbelastung von 61,3 % als grundlegende und krasse
Überschreitung des ursprünglichen Dotierungsrahmens eingestuft (BAG Beschluss vom
23.09.1997 – 3 ABR 85/96 – AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
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In der Literatur wird teilweise eine Mehrbelastung von rund 20 %, teilweise aber auch
von 30 bis 40 % als ausreichend angesehen, um eine Anpassung der
Versorgungszusage zu rechtfertigen (vgl. dazu Höfer/Lerner, Anmerkung zu BAG AP Nr.
26 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Andres-Förster-Rössler-Rühmann, Arbeitsrecht der
betrieblichen Altersversorgung, Randnummer 573 führen aus, dass bei einer
Ausdehnung des Dotierungsrahmens um mehr als 50 % für den Arbeitgeber die Grenze
des zumutbaren überschritten ist, errechnet aus einem Vergleich der Barwerte mit und
ohne die eingetretenen Änderungen im Sozialversicherungsrecht.
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c) Neuerdings vertritt Steinmeyer (RdA 2005, 345 ff., insbesondere Seite 354, 355) die
Auffassung, bei einer Steigerung des Barwertes um mindestens 20 bis 30 % seit
Erteilung der Zusage könne sich der Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgungszusage
gegeben habe, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und entsprechend
geeignete Maßnahmen ergreifen. Er begründet dies damit, ein solcher Anstieg der
Belastung führe zur Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit, schränke den
Arbeitgeber in seinen wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten klar ein, nehme dem
Arbeitgeber Spielraum für andere Sozialleistungen und gehe deshalb auch deutlich auf
Kosten der aktiven Arbeitnehmer.
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Dem kann die erkennende Kammer nicht zustimmen. Zum einen ist die Bandbreite der
von Steinmeyer gegebenen Rechengrößen für die praktische Anwendung allzu weit
gefasst und liefert er auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Festlegung auf
gerade diese Zahlen. Zum anderen aber – und dies erscheint dem Gericht wesentlich –
berücksichtigt er die in der Versorgungszusage enthaltene Risikoverteilung nicht
genügend. Mit der Versorgungszusage sollte, wie bereits dargelegt, ein bestimmter
Lebensstandard gesichert werden. Die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen
hingen – erkennbar – von sich verändernden Faktoren ab, die sich zu seinen Gunsten
auswirken konnten, aber auch zu seinem Nachteil. Eine Eingrenzung dieses Risikos
findet sich in der Versorgungszusage nicht. Dabei wäre deren entsprechende
Gestaltung durchaus möglich gewesen. Dies hat der Rechtsvorgänger der Beklagten
unterlassen. Umso schwerwiegender müssen die Gründe sein, die einen Eingriff von
Arbeitgeberseite rechtfertigen. Die Kammer hält deshalb an ihrer im Urteil vom
16.09.2005 – 12 Sa 15158/04 – vertretenen Ansicht fest, dass eine Steigerung von
mindestens 50 % vorliegen muss. Darüber hinaus ist es eine Frage des Einzelfalles,
wann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Äquivalenzstörung anzunehmen ist
(vgl. Wiese, Festschrift für Zöller, Seite 983, 996, 997). Wie bereits ausgeführt, ist nach
der vertraglichen Risikoverteilung das Risiko sinkender Sozialversicherungsrenten
integrierender Bestandteil des Versorgungssystems, das die Beklagte dem Kläger
zugesagt hat. Angesichts dessen kann nur in Ausnahmesituationen die Veränderung
dieses Faktors zu einem Anpassungsrecht der Arbeitgeberseite führen.
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Hier ist der Wert von 50 % auch nach dem Gutachten D . D . H vom 15.12.2004 nicht
erreicht, so dass es eines Eingehens auf dieses Gutachten nicht bedarf, wie dies die 7.
Kammer des LAG Köln im Urteil vom 03.08.2005 – 7 (9) Sa 1589/04 – für richtig
gehalten hat.
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d) Wesentlich erscheint der erkennenden Kammer in diesem Zusammenhang der im
vorliegenden Fall gegebene Umstand, auf den bereits die 9. Kammer des LAG Köln im
Urteil vom 18.10.2005 – 9 Sa 215/05 – hingewiesen hat, nämlich dass ausweislich der
eigenen Berechnung der Beklagten der prozentuale Anteil der Betriebsrente an der
Gesamtversorgung im Zeitraum 1976 bis 2003 gesunken ist. Habe nämlich der Anteil im
Ausgangsjahr noch 28 % betragen, so betrage er bei Rentenbeginn im Jahre 1998 nur
noch 18,8 % und im Jahre 2003 auch nur 20,57 % (Seite 14). Auch nach Ansicht der
erkennenden Kammer ist der Anteil der gesetzlichen Rente an der Gesamtversorgung
ein wesentlicher Gesichtspunkt (vgl. dazu Wiese, Festschrift für Zöller, Seite 997).
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e) Mit entscheidend für die hier vertretene Auffassung ist schließlich, dass der Kläger
bereits mehrfach Einschnitte bei seiner Versorgung hat hinnehmen müssen. Das
Landesarbeitsgericht verweist dazu auf das Gutachten vom 15.12.2004 (Seite 7).
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Danach ist der Kläger bereits an der Risikoverteilung zugunsten der Beklagten beteiligt
worden. Es ist also nicht so, dass lediglich die aktiven Arbeitnehmer Eingriffe in ihr
Gehaltsniveau hinnehmen müssen, die Betriebsrentner dagegen unbehelligt geblieben
sind.
Es verbleibt deshalb dabei, dass nach den bei Erklärung des Widerrufs gegebenen
Verhältnissen die vom Arbeitgeber vorgenommene Kürzung unberechtigt war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Die Revision wurde für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von
44
R E V I S I O N
45
eingelegt werden.
46
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
50
Hugo-Preuß-Platz 1
51
99084 Erfurt
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Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Dr. Leisten) (Hohenschurz) (Klein)
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