Urteil des LAG Köln vom 22.10.2009

LArbG Köln (streitwert, antragsteller, anzahl, beschwerde, person, errichtung, meinung, installation, umstände, vorsitz)

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 104/09
Datum:
22.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 104/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 BV 26/09
Schlagworte:
Streitwert; Einsetzung einer Einigungsstelle; Beschlussverfahren
Normen:
§ 23 RVG; § 98 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Nach zutreffender herrschender Meinung beträgt der Streitwert für ein
Beschlussverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle nach §
98 ArbGG im durchschnittlichen Regelfall entsprechend § 23 Abs. 3
RVG 4.000,-- €.
2. Ist im Einzelfall festzustellen, dass die Bedeutung der Installation
einer Einigungsstelle für die Beteiligten, insbesondere für den
Antragsteller, deutlich über den Durchschnittsfall hinausgeht oder hinter
diesem zurückbleibt, ist dieser Streitwert angemessen zu erhöhen oder
zu erniedrigen. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass die
Einigungsstelle mehrere Regelungsgegenstände behandeln soll.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsteller-prozessbevollmächtigten hin wird
der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2009
teilweise abgeändert:
Der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren wird auf
10.000,00 €
festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den
Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2009 ist (nur) teilweise
begründet.
2
Nach zutreffender herrschender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung
beträgt der Streitwert für ein Beschlussverfahren über die Einsetzung einer
Einigungsstelle nach § 98 ArbGG im durchschnittlichen Regelfall entsprechend § 23
Abs. 3 RVG 4.000,00 € (LAG Köln vom 22.09.2008, 7 Ta 188/08; LAG Köln vom
03.06.2009, 4 Ta 167/09 m. w. N.).
3
Nach richtiger Ansicht ist es dabei für die Festsetzung des Streitwertes unerheblich, ob
die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person der oder des einzusetzenden
Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer, über die "offensichtliche Unzuständigkeit"
der Einigungsstelle oder über mehrere oder gar alle dieser Gesichtspunkte streiten (LAG
Köln vom 22.09.2008, 7 Ta 188/08). Maßgeblich für die Höhe der Streitwertbemessung
ist vielmehr in erster Linie die Bedeutung der Angelegenheit für die Betriebspartner,
insbesondere für den jeweiligen Antragsteller. Ist im Einzelfall festzustellen, dass die
Bedeutung der Installation einer Einigungsstelle zu einem bestimmten
Regelungsgegenstand deutlich über den Durchschnittsfall hinausgeht oder hinter
diesem zurückbleibt, ist der nach § 23 Abs. 3 RVG zu bemessende Streitwert
angemessen zu erhöhen oder zu erniedrigen.
4
Im vorliegenden Fall kann der übliche Durchschnittsstreitwert eines
Beschlussverfahrens nach § 98 ArbGG nicht schon allein deshalb vervierfacht werden,
weil der Antragsteller vier verschiedene Themen in entsprechenden Einigungsstellen
behandelt wissen wollte. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es der Sache nach um
die Errichtung von vier verschiedenen, unabhängig voneinander agierenden
Einigungsstellen ging, oder nicht lediglich um die Errichtung einer einheitlichen
Einigungsstelle, die sich mit vier voneinander abgrenzbaren selbständigen Themen
befassen sollte.
5
Die Umstände, dass es sich um Regelungsstreitigkeiten zwischen denselben
Beteiligten handelte, dass die Anträge in einem einheitlichen Verfahren geltend
gemacht wurden, dass stets dieselbe Person den Vorsitz der Einigungsstelle
übernehmen und die Anzahl der Beisitzer stets gleichbleiben sollte, gebietet schon
aufgrund der mit diesen Umständen verbundenen erheblichen Synergieeffekte für das
Verfahren nach § 98 ArbGG (einheitliche Termine, einheitliche Schriftsätze, einheitliche
Überlegungen zur Person der Vorsitzenden und zur Anzahl der zu benennenden
Beisitzer u. s. w.) eine einheitliche Betrachtungsweise.
6
Bei der einheitlichen Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit muss dann
allerdings gewürdigt werden, dass es in dem Verfahren um die Aufnahme von
Einigungsstellenverhandlungen zu vier voneinander selbständig abgrenzbaren und je
für sich betrachtet jeweils nicht unbedeutenden Regelungsgegenständen ging. Die
Bedeutung der zur Entscheidung gestellten Angelegenheit reicht bei einer
Gesamtbetrachtung und Gesamtwertung deutlich über einen Durchschnittsfall hinaus.
Eine Gesamtbewertung des Verfahrensstreitgegenstandes mit dem 2 ½-fachen
Durchschnittswert des § 23 Abs. 3 RVG, also mit insgesamt 10.000,00 €, erscheint
daher angemessen, aber auch ausreichend.
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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
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Dr. Czinczoll, VorsRiLAG
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