Urteil des LAG Köln vom 24.01.2006

LArbG Köln: praktische ausbildung, mitbestimmung, tarifvertrag, altersgrenze, beendigung, unbefristet, auflösung, arbeitsgericht, abschlussprüfung, training

Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 14/05
Datum:
24.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 14/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 BV 105/04
Schlagworte:
Übernahme - Auszubildendenvertreter
Normen:
§ 78 a Abs. 2, 4 BetrVG, § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die
Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem
Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder
ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer
anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) – 5)
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.10.2004 – 3 BV
105/04 – abgeändert:
Der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu
2), die Mitglied der Auszubildendenvertretung ist in dem Betrieb T .
3
Die Beteiligte zu 2) schloss mit der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1), einen
Berufsausbildungsvertrag (Bl. 138 – 139 d.A.) für den Ausbildungsberuf als
Fachinformatikerin mit Fachrichtung Systemintegration (FISI) ab. Nach Abschluss des
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Tarifvertrages Mitbestimmung TTC versetzte die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) mit
Wirkung zum 1. März 2002 in ihren Betrieb T , Berufsbildungsstelle T . Die Beteiligte zu
2) bestand am 21. Juni 2004 die Abschlussprüfung.
Nach dem mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag Mitbestimmung
TTC bildet die Beteiligte zu 1) für alle Gesellschaften des T -Konzerns Nachwuchskräfte
aus. Sie hat zu diesem Zweck den Ausbildungsbetrieb T Training als Betrieb mit Sitz in
B und 39 regionalen Berufsbildungsstellen, u. a. in L , gebildet. In den regionalen
Berufsbildungsstellen des Ausbildungsbetriebs finden Schulungen und theoretische
Unterweisungen statt. Dagegen findet die praktische Berufsausbildung, die etwa 2/3 der
Ausbildungszeit beansprucht, in anderen Betrieben der Beteiligten zu 1) und/oder in
Betrieben von anderen Konzerngesellschaften statt. In dem Ausbildungsbetrieb
bestehen Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Berufsbildungsstellen und
Konzern-Auszubildendenvertretung (§ 1 Abs. 1). Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte
der Auszubildendenvertretungen richten sich, soweit in dem Tarifvertrag nicht
ausdrücklich anders geregelt, nach den für Jugend- und Auszubildendenvertretungen
geltenden Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Auszubildendenvertreter
haben in ihrem Beschäftigungsbetrieb darüber hinaus die Aufgabe, Auszubildende
während der Ausbildung in diesem Betrieb zu betreuen (§ 3 Abs. 1). Wahlberechtigt zu
den Auszubildendenvertretungen sind alle Auszubildenden der jeweiligen
Berufsbildungsstelle. Wählbar sind alle Beschäftigten des Konzerns aus der jeweiligen
Region, in deren Betrieb Berufsausbildung durchgeführt wird, soweit sie das 25.
Lebensjahr zum Wahlzeitpunkt noch nicht vollendet haben (§ 4). Bei den
Berufsbildungsstellen sind zudem Betreuungsgremien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG
eingerichtet, in die Mitglieder der Betriebsräte aus den Konzernunternehmen, in deren
Betrieben Ausbildung stattfindet, sowie Vertreter der Auszubildendenvertretungen
entsandt werden (§ 1 Abs. 2). Mit den Betreuungsgremien soll der
Konzerndimensionalität der Ausbildung Rechnung getragen werden (§ 9 Abs. 1).
Aufgabe der Betreuungsgremien ist die Erörterung von Problemstellungen
konzerndimensionaler Sicht in Sachen Ausbildung (§ 9 Abs. 2).
5
Unter § 3 Ziff. 4 des Tarifvertrages ist Folgendes bestimmt:
6
Die §§ 78 und 78 a BetrVG finden auch Anwendung auf Mitglieder der
Auszubildendenvertretungen. Scheidet ein voll freigestelltes Mitglied der
Auszubildendenvertretung wegen Erreichens der Altersgrenze aus der Funktion
aus, hat der Konzern nach Beratung mit dem Konzernbetriebsrat eine adäquate
Anschlussbeschäftigung vorzuschlagen. Die Wünsche des ausscheidenden
Mitglieds sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
7
Mit Schreiben vom 1 . Juni 2004 (Bl. 35 d. A.) verlangte die Beteiligte zu 2) Übernahme
in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung. Sofern eine
ausbildungsadäquate Beschäftigung weder in einem Betrieb der Beteiligten zu 1) noch
in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens möglich sei, sei sie bereit,
zunächst in den Betrieb V der Beteiligten zu 1) versetzt zu werden, um von dort aus in
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis innerhalb oder ggf. auch außerhalb des Konzerns
vermittelt zu werden. Dies lehnte die Beteiligte zu 1), der das Schreiben am 8. Juni 2004
zugegangen ist, ab und bot der Beteiligten zu 2) ein auf 12 Monate befristetes
Arbeitsverhältnis in ihrem Betrieb V an, in den alle Arbeitnehmer aus den Betrieben der
D versetzt werden, deren Arbeitsplatz weggefallen ist, mit dem Ziel, ihnen kurzfristig
befristete Einsätze und langfristig einen Dauerarbeitsplatz innerhalb oder außerhalb des
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Konzerns zu vermitteln.
Mit dem am 28. Juni 2004 eingegangenen Antrag begehrt die Beteiligte zu 1) das durch
das Weiterbeschäftigungsverlangen entstandene Arbeitsverhältnis aufzulösen.
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Sie hat geltend gemacht, die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis sei für sie unzumutbar.
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Es bestehe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem Ausbildungsbetrieb, dessen
einziger Betriebszweck die Aus- und Weiterbildung sei und in dem es neben den
Auszubildenden nur Ausbilder und eine Verwaltung gebe. Zwar seien nach einer
konzernweiten Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 34 Stunden ab Anfang Juli 2004
auch 32 zusätzliche Arbeitsplätze in diesem Betrieb mit Auszubildendenvertretern des
Abschlussjahrgangs 2004 besetzt worden. Die freien Stellen seien den einzelnen
Berufsbildungsstellen zugewiesen worden. Dort seien sodann örtliche
Auszubildendenvertreter ausgewählt worden, die anschließend auch ihr Amt weiter
ausgeübt hätten. Ein Teil der Stellen habe mit erfahrenen Kräften besetzt werden
müssen. Über die Besetzung von 6 bei den Arbeitnehmervertretungen eingerichteten
Sekretärinnenstellen hätten diese noch zu entscheiden, da es sich um
Vertrauenspositionen handle. Ob eine Beschäftigungsmöglichkeit in einem ihrer
anderen Betriebe bestehe, könne an sich dahinstehen. Da nach § 3 Abs. 4 S. 1
Tarifvertrag Mitbestimmung TTC ihre Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nur in dem
Rahmen bestehe, der durch § 78 a BetrVG vorgegeben sei, habe die Beteiligte zu 2)
keinen Anspruch auf Übernahme in einen anderen Betrieb. Abgesehen davon habe
zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung am 21. Juni 2004 keine Beschäftigungsmöglichkeit
in ihren anderen Betrieben bestanden. Schon im Oktober 2002 habe sie mitgeteilt, dass
sie 50.000 Stellen im Konzern bis zum Ende des Jahres 2005 abbauen müsse. Ein
Großteil dieser Stellen bestehe bei ihr, der Konzernmutter. Deshalb habe sie im Jahr
2003 beschlossen, anders als in den Vorjahren keine Auszubildenden mehr in ein
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, ihnen aber bei persönlicher
Eignung und der Bereitschaft zu einem bundesweiten Einsatz einen auf 12 Monate
befristeten Arbeitsvertrag mit einer Versetzung in den Betrieb V anzubieten. Ziel sei es,
die Auszubildenden auf Arbeitsplätze außerhalb des Konzerns zu vermitteln. Sie
könnten sich zwar auch auf freie Arbeitsplätze innerhalb des Konzerns bewerben,
würden dann aber als externe Bewerber behandelt, die allenfalls in Ausnahmefällen zu
berücksichtigen seien. Einen Anspruch auf Übernahme in einen Betrieb einer anderen
Konzerngesellschaft bestehe schon deshalb nicht, weil diese selbst über die Besetzung
ihrer Stellen entschieden.
11
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
12
das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit der Beteiligten zu 2) begründete
Arbeitsverhältnis aufzulösen.
13
Die Beteiligte zu 2) sowie die Beteiligten zu 3) – 5) haben beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beteiligten zu 3) – 5) haben die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei nicht
aufzulösen, weil die Beteiligte zu 2) in einem der Betriebe der Beteiligten zu 1) oder in
einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft weiterbeschäftigt werden könne.
Diese Verpflichtung zur konzernweiten Weiterbeschäftigung ergebe sich aus dem
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Tarifvertrag Mitbestimmung TTC, der die Konzerndimensionalität der Ausbildung
hervorhebe und für freigestellte Mitglieder der Auszubildendenvertretung, die wegen
Erreichens der Altersgrenze aus ihrer Funktion ausschieden, auch ausdrücklich eine
Pflicht des Konzerns zu einer Weiterbeschäftigung regele. Nach der konzernweiten
Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 34 Stunden seien ab Juli 2004 selbst im
Ausbildungsbetrieb Arbeitsplätze frei geworden und mit Auszubildendenvertretern
besetzt worden. Im Oktober 2004 seien noch sechs Sekretariatsstellen frei gewesen. Sie
haben eine Liste über Stellen vorgelegt, die im Zeitraum 15. Oktober 2003 bis zum 22.
April 2004 im T -Konzern ausgeschrieben worden sind (Anlage zum Schriftsatz vom 5.
Oktober 2004). Sie haben vorgetragen, davon seien 16 Stellen im Einzugsbereich der
Berufsbildungsstelle T zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. August 2004 zu besetzen
gewesen (Aufstellung: Bl. 147 d. A.).
Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Beschluss vom 21. Oktober 2004 den Antrag
zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC
sei entsprechend § 78 a BetrVG zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung für die
Beteiligte zu 1) unzumutbar sei. Dabei sei auf die Berufsbildungsstelle abzustellen, der
die Beteiligte zugeordnet gewesen sei, also die Berufsbildungsstelle Traunstein. Dort
habe es keinen freien Arbeitsplatz gegeben, als die Beteiligte zu 2) ihre Prüfung
bestanden habe. Dagegen sei die Beteiligte zu 1) nicht zu einer Beschäftigung der
Beteiligten zu 2) in einem anderen Betrieb verpflichtet. Eine solche Verpflichtung könne
auch nicht im Interesse der Beteiligten zu 2) gelegen haben. Da die Beteiligte zu 1) auch
keinen anderen Auszubildenden des Abschlussjahrgangs 2004 unbefristet
weiterbeschäftige, könne die Beteiligte zu 2) nicht geltend machen, sie sei als
Auszubildendenvertreterin benachteiligt worden. Im Übrigen sei die Beteiligte zu 1)
berechtigt, ihre Stammkräfte bei der Besetzung frei werdender Stellen zu bevorzugen.
Eine konzernweite Beschäftigungspflicht bestehe schon deshalb nicht, weil die
Beteiligte zu 1) nicht über die Besetzung von Arbeitsplätzen bei anderen
Konzerngesellschaften zu entscheiden habe.
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Der Beschluss ist der Beteiligten zu 2) am 8. März 2005 und den Beteiligten zu 3) – 5)
am 17. Februar 2005 zugestellt worden. Die Beteiligte zu 2) hat hiergegen Beschwerde
am 14. März 2005 eingelegt und diese am 18. April 2005 begründet. Die Beteiligten zu
3) – 5) haben hiergegen Beschwerde am 4. und 14. März 2005 eingelegt und diese am
7. April 2005 begründet.
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Sie vertreten weiterhin die Ansicht, es bestehe eine Verpflichtung zu einer
konzernweiten Weiterbeschäftigung. Dies ergebe sich aus dem Tarifvertrag
Mitbestimmung TTC, den die Beteiligte zu 1) als Konzernobergesellschaft
abgeschlossen habe. Sie habe bezüglich der Absolventen des Prüfungsjahres 2005
eine Änderung des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC herbeigeführt, die vorsehe, dass
eine bestimmte Anzahl von Absolventen bei ihr oder anderen Konzerngesellschaften
weiterzubeschäftigen seien.
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Die Beteiligte zu 2) hat eine Liste über Stellenangebote zum Zeitpunkt der
Abschlussprüfung (Bl. 255 d. A.) samt Stellenausschreibungen (Bl. 256 – 275 d.A.) und
unter Benennung von Stellen vorgelegt, auf die sie sich beworben hat. Sie trägt vor, im
Jahr 2004 seien am Standort T 3 Auszubildende, am Standort R 2 Auszubildende und
am Standort L 1 Auszubildender in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden.
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Die praktische Ausbildung erfolge nicht nur in Betrieben, die sich in der Region der
Berufsbildungsstelle befänden. So seien 2 Auszubildende der Berufsbildungsstelle T
(mit R und L ) zeitweise in M und damit im Gebiet einer anderen Berufsbildungsstelle
praktisch ausgebildet worden.
22
Die Beteiligte zu 2) und die Beteiligten zu 3) – 5) beantragen,
23
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 21. Oktober
2004 3 BV 105/04 – den Auflösungsantrag der Beteiligten zu 1)
zurückzuweisen.
24
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
25
die Beschwerde zurückzuweisen.
26
Sie meint weiterhin, eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) sei für sie zum
Prüfungszeitpunkt unzumutbar gewesen. Es könne nur auf die Verhältnisse im
Ausbildungsbetrieb abgestellt werden. Sie habe den Tarifvertrag Mitbestimmung TTC
als Konzernunternehmen und nicht als Konzernobergesellschaft abgeschlossen. Für die
Absolventen des Prüfungsjahres 2005 habe sie mit der Gewerkschaft ver.di eine
grundsätzliche Änderung des § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC vereinbart, die
zur Beurteilung der Rechtslage für die Absolventen des Jahres 2004 nicht
herangezogen werden könne.
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Als die Beteiligte zu 2) am 21. Juni 2004 ihre Prüfung bestanden habe, seien
konzernintern für das Land B zwar Stellen zur Besetzung ausgeschrieben gewesen (vgl.
Aufstellung: Bl. 370 d. A.). Sie hätten aber bis auf die Stelle eines
Kontokorrentbuchhalters, für die die Klägerin nicht fachlich qualifiziert sei, nicht im
Bereich der Berufsbildungsstelle T gelegen
28
Es treffe nicht zu, dass sie im Jahr 2004 Auszubildende an den Standorten T , R und L
in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen habe.
29
Wegen des übrigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
31
1. Die Beschwerde ist zulässig.
32
Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt
und begründet.
33
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
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Das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S. 1 Tarifvertrag
Mitbestimmung TTC entstandene Arbeitsverhältnis ist nicht nach § 78 a Abs. 4 BetrVG
aufzulösen, da der Arbeitgeberin im maßgeblichen Zeitraum die Weiterbeschäftigung
der Beteiligten zu 2) nicht unzumutbar war.
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a. Zunächst ist festzuhalten, dass die unter § 78 a Abs. 2 BetrVG geregelte gesetzliche
Übernahmeverpflichtung nicht unmittelbar für die in den Betrieb T Training versetzten
Auszubildenden gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Beschluss vom 24. August
2004 – 1 ABR 28/03 – zutreffend ausgeführt, dass für diese Auszubildenden eine
Jugend- und Auszubildendenvertretung von Gesetzes wegen nicht errichtet ist, weil sie
nicht zur Belegschaft dieses Betriebes gehören und keine Arbeitnehmer des reinen
Ausbildungsbetriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Dies wird von den
Beteiligten auch nicht anders gesehen.
36
b. Jedoch besteht eine – tarifliche - Übernahmeverpflichtung der Beteiligten zu 1)
gemäß § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC. Darin ist ausdrücklich bestimmt,
dass § 78 a BetrVG auf die Mitglieder der Auszubildendenvertretung Anwendung findet.
37
c. Nach § 78 a Abs. 2 S. 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des
Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und
dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei
Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber
schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hat.
38
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beteiligte zu 2) war Mitglied der
Auszubildendenvertretung der Berufsbildungsstelle T des Betriebes T Training. Sie hat
mit dem am 8. Juni 2004 der Beteiligten zu 1) zugegangenen Schreiben vom 1. Juni
2004 vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 21. Juni 2004
Weiterbeschäftigung verlangt hat.
39
d. Nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei
Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht
beantragen, das begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die
Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
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Die Beteiligte zu 1) hat mit dem am 28. Juni 2004 zunächst beim Arbeitsgericht
Rosenheim eingegangenen Antrag die Frist gewahrt.
41
e. Jedoch war die Weiterbeschäftigung für die Beteiligte zu 1) nicht unzumutbar.
42
Nach dem Tarifvertrag Mitbestimmung TTC bestand für die Beteiligte zu 1) die Pflicht,
die Beteiligte zu 2) in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihr eine
unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft
zu vermitteln.
43
Dies ergibt die Auslegung der maßgebenden Vorschriften des Tarifvertrages
Mitbestimmung TTC.
44
aa. Bei tariflichen Regelungen, die inhaltlich mit gesetzlichen Normen übereinstimmen
oder auf sie verweisen, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die
Tarifvertragsparteien eine selbständige, das heißt in ihrer normativen Wirkung von der
außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten. Dieser
Wille muss im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden haben.
Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht
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oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen,
die sonst nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde. Für einen rein
deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige
gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert übernommen werden; in
einem derartigen Fall ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen,
dass es den Tarifvertragsparteien bei der Übernahme des Gesetzestextes darum
gegangen ist, im Tarifvertrag eine unvollständige Darstellung der Rechtslage zu
vermeiden. Sie haben dann die unveränderte gesetzliche Regelung im Interesse der
Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag aufgenommen, um die
Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtvorschriften zu
unterrichten (vgl. BAG, Urteil vom 7. März 2002 – 2 AZR 610/00 -).
bb. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung unter § 3 Abs. 4 Tarifvertrag
Mitbestimmung TTC eine konstitutive Regelung getroffen.
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Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Tarifvertrag Mitbestimmung TTC eine eigene,
vom Gesetzgeber nicht vorgegebene Interessenvertretung der Auszubildenden
eingerichtet, und zwar unterhalb der Ebene des Betriebes auf dem Niveau der örtlichen
Berufsbildungsstellen und mit einer Kompetenzaufteilung zwischen
Auszubildendenvertretung und Betriebsrat, die von den Regelungen des
Betriebsverfassungsgesetzes abweicht (vgl. BAG, Beschluss vom 24. August 2004 – 1
ABR 28/03 -). Schon aus diesem Grund konnte es den Tarifvertragsparteien nicht darum
gehen, nur deklaratorisch auf die Anwendbarkeit des § 78 a BetrVG zu verweisen. Aus
der Formulierung, dass die "§§ 78 und 78 a BetrVG
auch
der Auszubildendenvertretungen" finden, ergibt sich, dass ein Regelungswille bestand.
Dafür spricht auch die unter § 3 Abs. 4 S. 2 des Tarifvertrages getroffene Regelung über
die Pflicht des Konzerns zur Weiterbeschäftigung von voll freigestellten Mitgliedern der
Auszubildendenvertretung nach Erreichen der Altersgrenze für Auszubildendenvertreter.
Gerade sie zeigt, dass die Tarifvertragsparteien selbst den Schutz der
Auszubildendenvertreter regeln wollten und nicht ohne sonstige Maßgabe nur auf den
allgemeinen Inhalt von § 78 a BetrVG Bezug nehmen wollten (vgl. zu diesem
Prüfungsmaßstab: BAG, Beschluss vom 24. August 2004 – 1 ABR 28/03 -). Für ein
solches Verständnis der Tarifnorm spricht im Übrigen auch, dass die
Tarifvertragsparteien die Rechtsstreite über die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der
Auszubildendenvertreter des Abschlussjahrgangs 2004 nicht etwa zum Anlass
genommen haben, in einer Tarifergänzung für die Zukunft klarzustellen, dass § 3 Abs. 4
Satz 1 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC denselben Regelungsgehalt wie § 78 a BetrVG
hat. Vielmehr haben sie für die Abschlussjahrgänge ab 2005 eine von § 78 a BetrVG
völlig abweichende Quotenregelung eingeführt.
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cc. Der ausgehend vom Tarifwortlaut zu erforschende Sinn und Zweck der Tarifnorm
(vgl. BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 8 AZR 600/02 – und vom 21. März 2001 – 10
AZR 41/00 -) sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juli
2005 – 6 AZR 441/04 -) sprechen dafür, dass über die vom Gesetzgeber durch § 78 a
BetrVG geregelte Übernahmeverpflichtung hinaus eine Pflicht des Konzerns zur
Weiterbeschäftigung begründet werden sollte.
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aaa. Bei der Auslegung muss zunächst dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
in dem Ausbildungsbetrieb regelmäßig keine unbefristeten Arbeitsplätze frei sind, die
mit Auszubildendenvertretern besetzt werden können. Wie die Beteiligte zu 1) selbst
zutreffend ausführt, erfolgt keine Ausbildung zum Ausbilder in dem Ausbildungsbetrieb.
49
Es dürfte sich auch um Ausnahmefälle handeln, wenn in der Verwaltung des
Ausbildungsbetriebs Dauerarbeitsplätze frei werden, die mit Auszubildendenvertretern
besetzt werden können. Wenn dies im Jahr 2004 anders war, so war dies auf eine
einmalige generelle Arbeitszeitverkürzung zurückzuführen, die bei Abschluss des
Tarifvertrages Mitbestimmung TTC im Jahr 2001 für die Tarifvertragsparteien nicht
vorhersehbar war. Als singuläre Umstände können solche
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten keine entscheidende Bedeutung bei der Auslegung
der Tarifnorm haben, die für alle Abschlussjahrgänge ab 2002 gilt und die ersichtlich
nicht nur Auszubildendenvertreter mit einem für den Ausbildungsbetrieb relevanten
Berufsbild schützen will, sondern allen Auszubildendenvertretern zugute kommen soll.
bbb. Dieser Schutz ist gewährleistet, wenn Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in den
anderen Betrieben der Beteiligten zu 1) und den Betrieben der anderen
Konzerngesellschaften einbezogen werden. Aus dem Umstand, dass in solchen
Betrieben die praktische Ausbildung stattfindet, ergibt sich, dass dort Arbeitsplätze für
sämtliche Berufsbilder bestehen, für die ausgebildet wird.
50
ccc. Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der
Entscheidung vom 17. August 2005 – 7 AZR 553/04 – für eine Anwendung von § 78 a
BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender
entgegen.
51
Soweit es um die Weiterbeschäftigung in den eigenen Betrieben der Beteiligten zu 1)
geht, wie z. B. im Betrieb V , besteht ohnehin eine derartige Vertragsbeziehung, nach
der das ausbildende Unternehmen (hier: D ) die Vermittlung der ausbildungsrelevanten
Kenntnisse vorzunehmen und die Auszubildende die Ausbildungsmöglichkeiten
wahrzunehmen hat.
52
Soweit es um die Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen
Konzerngesellschaft geht, mag es an einer solchen Vertragsbeziehung fehlen.
53
Jedoch ist dies nicht erheblich, weil die Tarifvertragsparteien neben anderen
Verpflichtungen auch eine Übernahmeverpflichtung für alle Konzerngesellschaften
begründet haben. Für eine Verpflichtung der anderen Konzerngesellschaften, durch
eine Weiterbeschäftigung nach bestandener Prüfung die Auszubildendenvertreter zu
schützen, spricht zunächst die in der Präambel und unter § 9 des Tarifvertrages
angesprochene Konzerndimensionalität der Ausbildung. Danach ist es ein Anliegen des
gesamten Konzerns, kompetente Nachwuchskräfte für die eigenen Betriebe zu finden.
Aus diesem Grund haben die anderen Konzerngesellschaften nicht nur in ihren
Betrieben die praktische Ausbildung zu übernehmen, sondern auch den
Auszubildendenvertretern die Möglichkeit zu geben, Auszubildende zu betreuen (§ 3
Abs. 1 S. 2) und allen Beschäftigten in den Konzernbetrieben das passive Wahlrecht für
die Auszubildendenvertretung einzuräumen (§ 4 S. 2). Zudem gewähren sie den
Betriebsräten die Gelegenheit, in bei den Berufsbildungsstellen eingerichteten
Betreuungsgremien mitzuwirken (§§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 2). Aufgaben dieser
Betreuungsgremien ist die Erörterung von Problemstellungen konzerndimensionaler
Sicht in Sachen Ausbildung (§ 9 Abs. 2). Dass es eine gemeinsame Verpflichtung aller
Konzernunternehmen auf Weiterbeschäftigung von Auszubildendenvertretern gibt, zeigt
aber auch ausdrücklich die Regelung unter § 3 Abs. 4 S. 2 Tarifvertrag Mitbestimmung
TTC. Danach hat
der Konzern
Funktion ausgeschiedenen voll freigestellten Mitglied der Auszubildendenvertretung
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eine adäquate Anschlussbeschäftigung vorzuschlagen. Für die Annahme, dass nach
dem Willen der Tarifvertragsparteien eine solche konzernweite Stellensuche für
Auszubildendenvertreter, die ihre Ausbildung bereits vor Erreichen der Altersgrenze
abschließen, nicht erfolgen soll, fehlt jeglicher Anhaltspunkt und jegliche
nachvollziehbare Begründung. Vielmehr ist erkennbarer Inhalt der Regelung, den für
Auszubildendenvertretern bezweckten Schutz umfassend auszugestalten: Wenn (a) der
Benachteiligungsschutz für Auszubildendenvertreter bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses über eine – konzernweite - Weiterbeschäftigungspflicht durch
§ 3 Abs. 4 S. 1 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC geregelt war und (b)
Auszubildendenvertreter, die nach der Ausbildung in einem Betrieb des Konzerns –
ohne Freistellung – auf einem Dauerarbeitsplatz weiterbeschäftigt wurden, als
Arbeitsplatzinhaber keines besonderen Schutzes bei einem altersbedingten
Ausscheiden aus der Auszubildendenvertretung bedurften, musste (c) nur noch der
Schutz der Auszubildendenvertreter festgelegt werden, die wegen Erreichens der
Altersgrenze aus ihrem Amt ausschieden und denen aufgrund ihrer Freistellung bislang
kein Dauerarbeitsplatz zugewiesen worden war.
ddd. Im Übrigen wäre bei einer ausschließlichen Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur
Weiterbeschäftigung der Auszubildendenvertreter zu berücksichtigen, dass sich ihre
Betriebe in einer Umstrukturierung befinden und sie ihrem Betrieb V die Aufgabe
zugewiesen hat, möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kurzfristig in eine neue
dauerhafte Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des Konzerns zu bringen (vgl. D ,
Der Lagebericht 2004, Mitarbeiter, S. 77). Zu diesem Zweck versetzt sie (unbefristet
beschäftigte) Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz weggefallen ist, in den Betrieb V , der die
Aufgaben einer Personalservice-Agentur wahrnimmt, d. h. die unbefristet beschäftigten
Arbeitnehmer weiterqualifiziert oder ihnen befristete Einsätze innerhalb und außerhalb
des Konzerns vermittelt bis für sie ein Dauerarbeitsplatz in einem Betrieb des Konzerns
oder auch außerhalb des Konzerns zur Verfügung steht. Bei einer am Schutzzweck des
§ 3 Abs. 4 S. 1 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC orientierten Auslegung muss diese
unternehmensspezifische Sicherung einer unbefristeten Weiterbeschäftigung auch auf
die Gruppe der Auszubildendenvertreter angewandt werden. Nach dem in der
Tarifvorschrift genannten § 78 a BetrVG kommt den Auszubildendenvertreter sogar ein
höherer Schutz zu, als ihn die normalen Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz nach
§ 1 KSchG genießen (vgl. dazu: Fitting, BetrVG, 21. Aufl., § 78 a Rdn. 53 m.w.N.). Dem
Hinweis der Beteiligten zu 1), sie habe eine höhere sozialpolitische Verantwortung
gegenüber älteren Stammkräften als gegenüber Auszubildendenvertretern, ist
entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in Kenntnis einer solchen nicht untypischen
Konfliktsituation den Bestandsschutz dieser Gruppe der betrieblichen
Arbeitnehmervertreter höher bewertet hat.
55
eee. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung in einem Betrieb der Beteiligten zu 1) oder in
einem Betrieb einer Konzerngesellschaft ist nicht nur auf die in der Region der
jeweiligen Berufsbildungsstelle gelegenen Betriebe zu beschränken. Zwar hat die
Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 5. Oktober 2005 die Frage aufgeworfen, ob
eine solche Betrachtungsweise nicht deshalb dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages
Mitbestimmung TTC entspricht, weil damit neben dem Schutz der
Auszubildendenvertreter auch die Amtskontinuität der bei den örtlichen
Berufsbildungsstellen gewählten Auszubildendenvertretungen gewährleistet werde (vgl.
dazu: Fitting, a.a.O., § 78 a Rdn. 1). Jedoch ist von der Beteiligten zu 2) und den
Beteiligten zu 3) – 5) dargetan worden, dass die praktische Ausbildung nicht auf die
Betriebe in der Region der jeweiligen Berufsbildungsstelle beschränkt ist, sondern auch
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in der Region einer anderen Berufsbildungsstelle stattfinden kann. Bei einer praktischen
Ausbildung außerhalb der Region der Berufsbildungsstelle haben die
Auszubildendenvertreter die Aufgabe, die Auszubildenden in diesem
Beschäftigungsbetrieb zu betreuen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 2 Tarifvertrag
Mitbestimmung TTC, wo ausdrücklich eine über die Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes hinausgehende Betreuungsaufgabe den
Auszubildendenvertretern in ihrem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb zugewiesen
worden ist. Damit wird eine über die jeweilige Region der Berufsbildungsstelle
hinausgehende Konzerndimensionalität der Auszubildendenvertretung begründet, der
folgerichtig auch ein über die jeweilige Region hinausreichender
Weiterbeschäftigungsanspruch für die Auszubildendenvertreter entsprechen muss.
fff. Angesichts dieses aus Wortlaut, Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang
der tariflichen Norm ermittelten Ergebnisses, an dessen Richtigkeit für die Kammer
keine Zweifel verbleiben, braucht auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische
Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC nicht
mehr abgestellt zu werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 21. März 2001 – 10 AZR 41/00 -).
Dass nur diese Auslegung zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und
praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 16. Mai 1985 – 3 AZR
395/94 – und vom 20. April 1994 – 10 AZR 276/93 -), ist dargelegt worden. Hingegen
würde die von der Beteiligten zu 1) vorgetragene Ansicht dazu führen, dass der Schutz
der Auszubildendenvertreter bei Abschluss ihrer Prüfung mangels
Beschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb praktisch gegen Null tendieren
würde, wohingegen die wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidenden
freigestellten Auszubildendenvertreter bundesweit auf einen freien Arbeitsplatz in einem
Betrieb der Konzernmutter oder der Konzerntöchter zu vermitteln wären.
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dd. Die Beteiligte zu 1), gegenüber der die Beteiligte zu 2) und die Beteiligten zu 3) – 5)
stets geltend gemacht haben, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) sei für sie
nicht unzumutbar, da eine Beschäftigung auf einem freien Dauerarbeitsplatz in einem
ihrer Betriebe oder einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zum
maßgeblichen Zeitpunkt möglich gewesen sei, hat das Bestehen eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einer konzernweiten Betrachtung selbst nicht
ausgeschlossen. Im Übrigen haben die Beteiligte zu 2) und die Beteiligten zu 3) – 5) für
den auch nach § 78 a BetrVG maßgeblichen Zeitraum von 3 Monaten vor dem
Prüfungszeitpunkt (vgl. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 63/96 -)
dargelegt, dass sogar in der Region der Berufsbildungsstelle mindestens ein
Arbeitsplatz zur Besetzung ausgeschrieben war, für den die Beteiligte zu 2) die
fachlichen Voraussetzungen mitbrachte.
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Nach alledem war der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückzuweisen.
59
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Beschlussverfahrens war die
Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 1)
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R E C H T S B E S C H W E R D E
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eingelegt werden.
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Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Rechtsbeschwerde muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
70
99084 Erfurt
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Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Schwartz) (Klüver) (Heider)
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