Urteil des LAG Köln vom 04.06.2007

LArbG Köln: geldwerte leistung, betriebsrat, arbeitsgericht, zeiterfassung, vergleich, vermögenswert, zwangsvollstreckung, belastung, unterlassen, arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 104/07
Datum:
04.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 104/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 BV 141/06
Schlagworte:
Streitwert; Beschlussverfahren; Beteiligungsrechte
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren mehrere
Unterlassungsansprüche geltend, mit denen die Sicherung
verschiedener Mitbestimmungsrechte erreicht werden soll, so ist jeder
Unterlassungsanspruch mit dem Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 S. 2
RVG (EUR 4.000,00) zu bewerten, sofern keine besonderen
Verfahrensumstände vorliegen, die eine höhere oder niedrigere
Bewertung erfordern können.
2. Im Beschlussverfahren führt eine Antragshäufung in aller Regel zu
einer Streitwertaddition, es sei denn, dass sich der eine Antrag nur als
rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide
Anträge im wesentlichen denselben Gegenstand haben (Anschluss an
LAG Köln, Beschluss vom 7. November 1997 – 8 Ta 283/97 –).
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 29. März 2007
- 13 BV 141/06 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
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I.
übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren von der Arbeitgeberin
(Antragsgegnerin) verlangt, die Anordnung von Überstunden und die Versetzung von
Arbeitnehmern ohne seine vorherige Zustimmung zu unterlassen (Anträge zu 1 und 2).
Zudem hat er von ihr verlangt, künftig nicht mehr Arbeitnehmern die in einer
Betriebsvereinbarung festgelegten Pausen zu verweigern (Antrag zu 3) und Verstöße
von Mitarbeitern gegen die in einer Betriebsvereinbarung geregelte elektronische
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Zeiterfassung zu dulden (Antrag zu 4).
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 29. März 2007 den Streitwert auf EUR
16.000,00 festgesetzt und dabei für jeden der vier Anträge EUR 4.000,00 in Ansatz
gebracht.
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Gegen diese Festsetzung hat die Arbeitgeberin am 11. April 2007 Beschwerde
eingelegt. Sie hält es für angemessen, für jeden Antrag EUR 1.000,00 in Ansatz zu
bringen und mithin den Gegenstandwert auf EUR 4.000,00 festzusetzen. Bei keinem der
Anträge sei die Bearbeitung besonders schwierig gewesen. Es könne auch nicht auf
den Zeitaufwand abgestellt werden, der den Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrats durch Verhandlungen mit Vertretern der Arbeitgeberin entstanden sei.
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Der Betriebsrat hält die Festsetzung des Arbeitsgerichts nicht für ermessensfehlerhaft.
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Er wiederholt seine erstinstanzlich vorgetragene Ansicht, da die Arbeitgeberin
wiederholt gegen seine Mitbestimmungsrechte verstoßen habe, die aufgeworfenen
Fragen für alle Arbeitnehmer verbindlich zu klären gewesen seien und es sich bei ihm
um einen größeren Betriebsrat handle, habe für jeden Antrag ein Gegenstandswert in
Höhe von EUR 12.000,00 in Ansatz gebracht werden können. Zudem habe für einen
Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in einem anderen Verfahren
abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ein Streitwert in Höhe von EUR 4.000,00
angesetzt werden können, so dass sogar ein Verfahrensstreitwert in Höhe von EUR
52.000,00 nicht ermessensfehlerhaft gewesen wäre.
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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 12. April 2007 der Beschwerde nicht
abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Das Arbeitsgericht hat im Rahmen des billigen Ermessens den Streitwert zutreffend auf
EUR 16.000,00 festgesetzt.
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1. Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist
der Gegenstandswert auf EUR 4.000,00, je nach der Lage des Falles aber auch
niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen, sofern es sich um
eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Davon ist im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die
Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die
Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre
Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl.
BAG, Beschluss vom 9. November 2004 – ABR 11/02 (A) – NzA 2005, S. 70 f.; Wenzel
in GK-ArbGG, § 12 Rdn. 445).
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2. Innerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der
Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es neben der Bedeutung der
Angelegenheit auch auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
ankommt (vgl. LAG Köln, Beschlüsse vom 31. Juli 2003 – 3 Ta 180/03 – und vom 10.
Juni 2005 – 9 Ta 34/05 -; Schwab/Weth/Vollstädgt, ArbGG, § 12 Rdn. 220). Dabei ist
aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die der Arbeitgeberin gemäß § 40
Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht
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zu einer unangemessenen Belastung führen darf (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 17.
August 2006 – 13 Ta 179/06 -; Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rdn. 443 f.).
3. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zutreffend für jeden der vier Anträge
EUR 4.000,00 in Ansatz gebracht.
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Der Betriebsrat bezweckte mit jedem Antrag, seine Beteiligungsrechte zu sichern. Es
handelte sich um Unterlassungsansprüche, mit denen zukünftigen Verstößen gegen
gesetzliche Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG und gegen die
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 3. November 2004 (Überstunden sowie Pausen),
gegen § 99 Abs. 1 BetrVG (Versetzungen) und gegen die Betriebsvereinbarung
elektronische Zeiterfassung (Erfassungspflicht) vorgebeugt werden sollte. Jeder
Anspruch ist mit dem Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bewerten, da keine
besonderen Verfahrensumstände vorliegen, die eine höhere oder niedrigere Bewertung
der einzelnen Anträge erfordern können. Eine besondere Schwierigkeit der
Angelegenheit ist nicht erforderlich, um den Ausgangswert in Ansatz zu bringen. Schon
angesichts der mehrstündigen Verhandlungen zwischen den Beteiligten, die die
Beilegung des vorliegenden Beschlussverfahrens betrafen, kann zudem keine Rede
davon sei, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei so geringfügig gewesen, dass eine
Herabsetzung angezeigt sei.
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4. Im Beschlussverfahren führt eine Antragshäufung in aller Regel zu einer
Streitwertaddition (vgl. Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rdn. 447, 173). Etwas anderes kann
gelten, wenn sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem
anderen darstellt oder beide Anträge im wesentlichen denselben Gegenstand haben
(vgl. LAG Köln, Beschluss vom 7. November 1997 – 8 Ta 283/97 -). Ein solcher Fall liegt
hier nicht vor. Es handelte sich bei den Anträgen zu 1) – 4) um verschiedene Anträge mit
verschiedenen Sachverhalten.
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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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(Schwartz)
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