Urteil des LAG Köln vom 11.09.2006

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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 571/06
Datum:
11.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 571/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3932/05
Schlagworte:
Abfindungsvereinbarung
Normen:
§§ 1, 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine anlässlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene
Abfindungsvereinbarung kann auch durch den Austausch von E-Mails
zustandekommen.
2. Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen
Kündigung an, er werde noch vor Urlaubsantritt Kündigungsschutzklage
erheben müssen, wenn er nicht per E-Mail eine Abfindungsangebot
erhalte, und teilt der Arbeitgeber daraufhin dem Arbeitnehmer per E-Mail
mit, er könne beruhigt in Urlaub fahren, bei seiner Situation ergebe sich
ein Abfindungsbetrag von 9.803, 28 €, so ist dies als rechtsverbindliches
Abfindungsangebot des Arbeitgebers zu werden.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 31.03.2006 – 2 Ca 2932/05 – abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.803,28 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen eine verbindliche Vereinbarung über die
Zahlung einer Abfindung zustande gekommen ist.
2
Der Beklagte war seit dem 15.09.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom
14.02.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2005
aus betriebsbedingten Gründen (Kündigungsschreiben Blatt 9 d. A.).
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Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten am
14.02.2005 persönlich ausgehändigt. Bei dieser Gelegenheit machte der Kläger
deutlich, dass er überlege, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
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Nach diesem Gespräch übersandte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten eine
E-Mail, in der es unter anderem hieß (Bl. 10 d. A.):
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"Auch die zugesagte Mail bezüglich Abfindung steht noch aus. Ich hatte am
14.02. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die dreiwöchige Frist zur
Erhebung einer Kündigungsschutzklage fast komplett mit meinem Urlaub
überschneidet. Daraufhin hatten wir vereinbart, dass du mir bis heute per Mail
eine Abfindung anbietest. Ich würde es sehr bedauern, wenn wir dies gerichtlich
klären müssten, sehe mich aber gezwungen, dir eine letzte Frist zum
17.02.2004 zu setzen. Sollte mir bis dahin keine schriftliche Nachricht vorliegen,
sehe ich mich aus oben genannten Gründen gezwungen, eine
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen."
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Darauf antwortete der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 17.02.2005 (Bl. 10
d. A.):
7
"Hallo Rainer,
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damit Du deinen Urlaub beruhig antreten kannst. In Bezug auf deine Abfindung
ergibt sich folgende Situation: Berechnung Olpen für die Jahre 2001 bis 2004 (=
4 Jahre): monatlich 4.901,63 € x 0,5 = 2.450,82 € pro Jahr, 2.450,82 € x 4 =
9.803,28 € für 4 Jahre.
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Mit freundlichen Grüßen
10
Stefan"
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Nachdem der Kläger mit einer weiteren E-Mail um die Überweisung des
Abfindungsbetrages in Höhe von 9.803,28 € bat, antwortete der Geschäftsführer der
Beklagten mit E-Mail vom 08.04.2005 (Bl. 37 d. A.):
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"Hallo Rainer,
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es gibt zwei Gründe, die dagegen sprechen. 1. Wir haben im Moment nicht
genügend Geld. 2. Ich hatte in der Zwischenzeit die Gelegenheit, mit unserem
Anwalt zu sprechen. Wir müssen uns also noch mal zusammensetzen, um die
Dinge zu besprechen.
14
Grüße
15
Stefan"
16
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung des Abfindungsbetrages in Höhe von 9.803,28
€ nebst Zinsen begehrt.
17
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 31.03.2006 die Klage abgewiesen, weil eine
Abfindungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei.
18
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
19
Der Kläger trägt vor, er habe bereits in dem Gespräch am 14.02.2005 darauf
hingewiesen, dass er eine Kündigungsschutzklage erheben werde, wenn man sich
nicht auf eine Abfindung verständige. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien folge, dass
eine wirksame Abfindungsvereinbarung zustande gekommen sei.
20
Der Kläger beantragt,
21
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2006 – 2 Ca
3932/05 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.803,28 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
22
Die Beklagtenseite beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
24
Die Beklagte trägt vor, es sei bereits ein Entgegenkommen gewesen, dass man dem
Kläger nicht fristlos, sondern fristgerecht gekündigt habe. Noch mehr Entgegenkommen
als eine fristgerechte Kündigung habe die Beklagte nicht zeigen können und auch nicht
angeboten. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien lasse sich keine verbindliche
Vereinbarung ableiten, es handele sich vielmehr um ein unverbindliches
Berechnungsbeispiel für den Fall des Klägers.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27
Die zulässige Berufung war auch in der Sache erfolgreich. Der Kläger hat einen
Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung aus der Vereinbarung vom
17.02.2005.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG und form-
und fristgerecht begründet worden.
29
Das Verfahren ist auch nicht durch das zwischenzeitlich am 15.05.2006 (Bl. 65 d. A.)
eingeleitete Insolvenzeröffnungsverfahren auf Beklagtenseite unterbrochen worden.
Denn da dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde und nur
ein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, findet keine
Unterbrechung gemäß § 240 ZPO statt (siehe BAG Urteil vom 25.04.2001 – 5 AZR
360/99 -, NJW 2002, Seite 533; Andres/Leithaus,Kommentar zur Insolvenzordnung § 22
InsO, Rn. 5, 15).
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II. Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg.
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Zwischen den Parteien ist eine rechtswirksame Abfindungsvereinbarung zustande
gekommen.
32
Dabei teilt das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt den Ansatz des Arbeitsgerichts,
dass allein die Berechnung des Abfindungsbetrages noch keine wirksame
Abfindungsvereinbarung darstellt. Denn die Berechnung des Betrages lässt allein noch
nicht auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen schließen.
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Dieser Rechtsbindungswille der Parteien, insbesondere der Beklagtenseite, ergibt sich
aber aus den zusätzlichen Umständen, die sich aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien
ergeben und den zusätzlichen Umständen, die in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht am 11.09.2006 unstreitig geworden sind.
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In seiner E-Mail hatte der Kläger unmissverständlich deutlich gemacht, dass er eine
Kündigungsschutzklage erheben werde, wenn ein Abfindungsangebot nicht unterbreitet
würde. Er hatte dazu in dieser E-Mail eine konkrete Frist gesetzt und zugleich deutlich
gemacht, dass die Angelegenheit vor Beginn seines Urlaubs geklärt sein müsse. Wenn
vor diesem Hintergrund der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Satz antwortete:
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"Damit du deinen Urlaub beruhigt antreten kannst."
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, so ließ sich das ausgehend vom Empfängerhorizont nur so verstehen, dass die
Beklagte auf die Forderung des Klägers eingehen wollte.
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Dies wird unterstrichen durch die Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten in
der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 11.09.2006, in der er
ausgesagt hat, es sei ihm auch darum gegangen, eine Kündigungsschutzklage des
Klägers zu vermeiden.
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In diesem Zusammenhang ist auch unstreitig geworden, dass bereits anlässlich des
Gesprächs am 14.02.2005 der Kläger ein Abfindungsangebot verlangt hatte und
andernfalls mit Kündigungsschutzklage gedroht hatte und man deshalb, weil der
Geschäftsführer der Beklagten hinsichtlich dieser Forderung unvorbereitet war,
verabredet hatte, dies in den nachfolgenden Tagen zu klären.
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Angesichts dessen musste der Kläger die Äußerung, er könne beruhigt seinen Urlaub
antreten, verbunden mit einer konkreten Berechnung der Abfindung so verstehen, dass
der Geschäftsführer der Beklagten hiermit ein Abfindungsangebot unterbreiten und die
Kündigungsschutzklage des Klägers vermeiden wollte.
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Letzte Klarheit bringt insoweit E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom
08.04.2005. Diesbezüglich hat der Geschäftsführer der Beklagtenseite in der
mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, er sei anlässlich der E-Mail vom
08.04.2005 nicht mehr bereit gewesen, dem Kläger eine Abfindung zu zahlen. Daraus
folgt, dass diese Bereitschaft zuvor am 17.02.2005 durchaus bestanden hat. Dies wird
auch anhand des Textes der E-Mail vom 08.04.2005 deutlich. Denn dort wird als Grund
der Nichtzahlung nicht etwa angegeben, dass man gar keine Vereinbarung getroffen
hätte, was nahe liegen würde, wenn wirklich kein Rechtsbindungswille bestanden hätte.
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Vielmehr wird als Begründung für die Nichtzahlung angegeben, dass die Beklagte nicht
genügend Geld habe, und dass zwischenzeitliche eine Beratung beim Anwalt
stattgefunden hat.
Diese Gründe machen deutlich, dass zum Zeitpunkt des Abfindungsangebotes am
17.02.2005 ein Rechtsbindungswille bestand und Gründe, die Anlass gaben, hiervon
wieder abrücken zu wollen, erst nachträglich entstanden sind.
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Der Kläger hat dieses Abfindungsangebot auch angenommen, wie sich nicht nur daran
zeigt, dass er keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, sondern beruhigt in den
Urlaub gefahren ist, sondern auch daran, dass er mit einer weiteren E-Mail die Zahlung
der Abfindung auf sein Konto verlangt hat.
43
Die zwischen den Parteien erzielte Abfindungsvereinbarung scheitert nicht an § 11 des
Arbeitsvertrages, in dem für Nebenabreden und Änderungen des Arbeitsvertrages die
Schriftform verabredet ist. Denn bei der vorliegenden Abfindungsvereinbarung handelt
es sich nicht um Nebenabreden zu einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis, auch nicht
um Änderungen des Arbeitsvertrages, sondern um eine Vereinbarung, die nach einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung vom 14.02.2005 getroffen
wurde.
44
III. Aus den dargestellten Gründen hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Dem Kläger
war der Abfindungsbetrag entsprechend der getroffenen Vereinbarung nebst Zinsen (§§
286, 288 BGB) zuzusprechen.
45
Die Kosten hatte die unterlegene Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Da keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache vorlag, konnte die Revision nicht
zugelassen werden.
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Rechtsmittelbelehrung
48
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der Möglichkeit
der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Dr. Griese) (Kanitz) (Friedhofen)
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