Urteil des LAG Köln vom 07.01.2010

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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 386/09
Datum:
07.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 386/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1053/09
Schlagworte:
Beschäftigungsklage; Streitwert
Normen:
§ 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Leistungsklage auf Beschäftigung ist regelmäßig mit zwei
Bruttomonatsvergütungen zu bewerten, auch wenn es nicht um das Ob
der Beschäftigung geht, sondern um den Inhalt der geschuldeten
Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt
bestimmenden Direktionsrechten. Etwas anderes kann ausnahmsweise
dann gelten, wenn der Inhalt der Streitpunkte nur Randbereiche der
Arbeits- und Beschäftigungspflicht betrifft und von ersichtlich
untergeordneter Bedeutung ist.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 02.11.2009 hin wird
der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2009 in der
Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 05.11.2009 abgeändert:
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren
8 Ca 1053/09 wird antragsgemäß auf 9.134,38 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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I. Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage in Form eines Leistungsantrages, der
Beklagten aufzugeben, ihn als Ausbilder und Koordinator zu beschäftigen. Im Zeitpunkt
des Eingangs der Klage am 03.02.2009 war der Kläger gegen seinen Willen von der
Arbeitsleistung freigestellt. Ab dem 09.02.2009 wurde er weiterbeschäftigt, jedoch wurde
ihm die Funktion eines Koordinators, die er bis dahin inne gehabt hatte, entzogen.
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Nach einem erfolglos verlaufenen Gütetermin wurde die Klage am 16.10.2009 wegen
außergerichtlicher Einigung der Parteien zurückgenommen.
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Mit Beschluss vom 28.10.2009 hat das Arbeitsgericht des Streitwert auf 4.567,19 €
festgesetzt. Das ist der Gegenwert eines Bruttomonatsgehalt des Klägers. Hiergegen
richtet sich die am 03.11.2009 beim Arbeitsgericht erhobene Beschwerde des
anwaltlichen Beklagtenvertreters, der das Arbeitsgericht aufgrund Beschlusses vom
05.11.2009 nicht abgeholfen hat.
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II. Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet. Die Festsetzung des Streitwerts
auf lediglich ein Bruttomonatsgehalt des Klägers wird der Bedeutung des
Streitgegenstands nicht gerecht und erscheint nicht mehr ermessensgerecht.
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Die Pflicht eines Arbeitnehmers zu arbeiten ist seine ureigene Hauptleistungspflicht aus
dem Arbeitsvertrag. Dem korrespondiert als Reflex unmittelbar der auch
verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Arbeitnehmers darauf, auch
vertragsgerecht beschäftigt zu werden. Streitigkeiten der Parteien um die
Beschäftigungspflicht, die überdies in Form einer Leistungsklage ausgetragen werden
und somit auch in einen vollstreckbaren Titel münden können, berühren unmittelbar die
Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei macht es grundsätzlich
keinen Unterschied, ob die Parteien um das Ob der Beschäftigung oder deren Inhalt
streiten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Streit um den Inhalt der Arbeits-
/Beschäftigungspflicht nicht nur gravierende wirtschaftliche, sondern auch immaterielle
Belange von erheblichem Gewicht berühren kann.
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Daher erscheint es im Ausgangspunkt angemessen, eine Leistungsklage auf
Beschäftigung, auch wenn es nicht um das Ob der Beschäftigung, sondern den Inhalt
der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt
bestimmenden Direktionsrechten geht, mit zwei Bruttomonatsvergütungen des
betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Köln vom 24.05.2004, 2 Ta194/04;
ErfKomm/Koch, 10. Aufl., § 12 ArbGG, Rdnr. 22).
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Dem Arbeitsgericht ist beizupflichten, dass bestimmte Fallkonstellationen Anlass bieten
können, den Streitgegenstand eines Beschäftigungsantrags mit einem geringeren Wert
als zwei Bruttomonatsgehältern zu bemessen. Dies ist nach der ständigen neueren
Rechtsprechung des LAG Köln z. B. dann der Fall, wenn ein sogenannter
Weiterbeschäftigungsantrag als Anhängsel in einem Kündigungsschutzverfahren
mitläuft, nur einem quasi vorweggenommenen Titulierungsinteresse dient und keinen
eigenen Streitpunkt von selbstständiger Bedeutung zwischen den Parteien darstellt.
Auch in Fällen, in denen es um Art und Weise der Beschäftigung geht, kann es im
Einzelfall gerechtfertigt sein, einen geringeren Streitwert als zwei Bruttomonatsgehälter
anzusetzen, nämlich dann, wenn der Inhalt der Streitpunkte der Parteien den Kern der
Arbeits- und Beschäftigungspflicht nur in Randbereichen tangiert und von ersichtlich
untergeordneter Bedeutung ist.
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Ein solcher Ausnahmefall, der eine Streitwertreduzierung rechtfertigen könnte, liegt hier
jedoch nicht vor. Abgesehen davon, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung
gar nicht beschäftigt wurde, stritten die Parteien sodann in der Folgezeit um den Entzug
einer Funktion, die den Status des Klägers im Betrieb seines Arbeitgebers wesentlich
mitprägte und der überdies auch finanziell nicht ohne Bedeutung war.
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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
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Dr. Czinczoll, VRLAG
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