Urteil des LAG Köln vom 24.10.2006

LArbG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vergütung, fahrtkosten, verlegung des wohnsitzes, betriebsstätte, arbeitsgericht, wohnung, dienstleistung, anweisung, fahrkosten

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 881/06
Datum:
24.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 881/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 11155/05
Schlagworte:
Leiharbeitnehmer; Fahrtkostenerstattung; Fahrzeitvergütung
Normen:
§§ 612 Abs. 1, 670 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Leiharbeitnehmer hat, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nichts
anderes ergibt, einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach §
670 BGB, wenn er auf Weisung des Arbeitgebers nicht direkt von seiner
Wohnung zum Entleiher, sondern zunächst zum Betrieb des Verleihers
fährt, um mit seinem privaten Fahrzeug von dort Kollegen mit zum
Einsatzort zu transportieren.
2. In einem solchen Fall kann die Fahrtzeit auch gemäß § 612 Abs. 1
BGB als Arbeitszeit zu vergüten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn
der Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten hat, den Leiharbeitnehmer
im gesamten Bundesgebiet einzusetzen und der Stundenlohn des
Leiharbeitnehmers so niedrig ist, dass die Fahrtzeit dann nicht schon
pauschal mitvergütet sein kann. Dann wird eine objektive
Vergütungserwartung des Leiharbeitnehmers auch nicht durch das
Fehlen einer Regelung über die Vergütung der Reisezeit in einem von
mehreren für die Branche geltenden Tarifverträgen ausgeschlossen.
Tenor:
1) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 12.06.2006 – 1 Ca 11155/05 –wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 758,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180,38 € brutto seit dem
01.09.2005, aus weiteren 192,19 € brutto seit dem 01.10.2005, aus
weiteren 179,89 € brutto seit dem 01.11.2005 und aus weiteren 206,03 €
brutto seit dem 01.12.2005 zu zahlen;
2. an den Kläger 1.500,54 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 327,90 € seit dem
01.09.2005, aus weiteren 520,38 € seit dem 01.10.2005, aus weiteren
319,50 € seit dem 01.11.2005 und aus weiteren 332,76 € seit dem
01.12.2005 zu zahlen.
1) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 18,5 % und die
Beklagte 79,15 %.
2) Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Vergütung von Reisezeiten und Aufwandsentschädigung
(Fahrtkosten) aus einem beendeten Leiharbeitsverhältnis.
2
Der Kläger war bei der Beklagten als Lagerhelfer vom 14.07.2006 bis Ende November
2005 mit einer Mindestarbeitszeit von 152 Stunden/Monat und einem Bruttostundenlohn
von 6,15 EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 13.07.2005 nimmt in § 1
Bezug auf die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit
und PSA und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP).
Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Erstattung von Reisekosten oder
Fahrtkosten. Der Manteltarifvertrag der genannten Tarifgemeinschaft (MTV) sieht unter
Ziffer 16 (Ersatz von Aufwendungen) vor, dass die durch wechselnde Einsatzorte
entstehenden zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers
gemäß § 670 BGB auf betrieblicher Ebene geregelt werden. Zur Reisezeitvergütung
enthält der MTV keine Regelung. Der Kläger wurde in den Monaten Juli bis November
2005 an verschiedenen Orten in der Region eingesetzt. Er fuhr mit seinem Privat - PKW
und nahm auf Anweisung der Beklagten mehrfach Kollegen vom Betriebssitz zum
Einsatzort mit. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte beträgt
6 km und die Fahrtzeit dauert ca. 10 Minuten.
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Der Kläger hat mit den Schreiben vom 30.10.2005 und 23.11.2005 sowie
Klageerweiterung vom 29.12.2005 für die Monate Juli bis November 2005
Reisekostenvergütung in Höhe von 891,75 EUR und Fahrtkostenersatz in Höhe von
1.877,64 EUR geltend gemacht. Die dazu von ihm vorgelegten Aufstellungen enthalten
Angaben über den Arbeitstag, den Einsatzort, die Einsatzfirma, die Fahrtzeit, den
Arbeitsanfang und das Arbeitsende, die gefahrenen Kilometer, die Fahrtkosten sowie,
die Mitnahme von Kollegen von der Betriebsstätte zum Einsatzort. Der Kläger ist bei der
Berechnung seiner Klageforderung von folgenden Grundlagen ausgegangen:
Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten von 0,30 EUR pro km. Vergütung der
Fahrtzeiten in Höhe des tariflichen Stundenlohns von 6,15 EUR brutto. Keine
Fahrtkostenerstattung und Fahrzeitvergütung für die Hin- und Rückfahrt von seiner
Wohnung zum Betriebssitz, mit Ausnahme der Tage, an denen er von der Betriebsstätte
Kollegen zum Einsatzort mitgenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
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die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen verwiesen. Der Kläger hat behauptet, er sei
zu den Einsätzen jeweils mit seinem eigenen Pkw gefahren. Es handele sich um einen
Mini-Van mit einem Hubraum von 1834 ccm und einer Leistung von 131 PS. Der
Verbrauch des Fahrzeugs liege durchschnittlich bei 11 l/100 km.
Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 891,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 133,21 € brutto seit dem 01.08.2005,
aus weiteren 180,38 € brutto seit dem 01.09.2005, aus weiteren 192,19 € brutto
seit dem 01.10.2005, aus weiteren 179,89 € brutto seit dem 01.11.2005 und aus
weiteren 206,03 € brutto seit dem 01.12.2005 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.877,64 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 377,10 € seit dem 01.08.2005, aus
weitere 327,90 € seit dem 01.09.2005, aus weiteren 520,38 € seit dem 01.10.2005,
aus weiteren 319,50 € seit dem 01.11.2005 und aus weiteren 332,76 € seit dem
01.12.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe aus keinem Rechtsgrund die
Erstattung von Fahrtkosten und die Vergütung von Reisezeit zu. Sie hat bestritten, dass
er mit seinem eignen PKW zu den Einsatzorten gefahren sei und dass er Halter des von
ihm angegebenen Fahrzeugs sei, dessen Kosten getragen habe sowie weitere
Personen mitgenommen und von diesen keine Gegenleistungen erhalten habe.
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Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12.06.2006 der Klage auf
Fahrtkostenerstattung mit Ausnahme verfallener Ansprüche für den Monat Juli
stattgegeben und die Klage auf Vergütung der Reisezeit zurückgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Das Urteil wurde der Beklagten am 03.07.2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am
31.07.2006 Berufung eingelegt und diese am 04.09.2006 (Montag) begründet. Dem
Kläger wurde das Urteil am 04.07.2006 zugestellt. Dagegen hat er am 10.08.2006
Berufung eingelegt und diese am selben Tag begründet. Mit am 25.08.2006
eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt mit der Begründung, dass die Berufungsschrift von der ansonsten stets
zuverlässigen Bürovorsteherin versehentlich an das Landgericht gefaxt worden sei, da
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sie die Kurzwahltaste für das Landgericht Köln anstelle derjenigen für das
Landesarbeitsgericht Köln gedrückt habe.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der Reisezeitvergütung
mit Ausnahme des Monats Juli 2005. Er vertritt weiter die Auffassung, dass Reisezeit
vergütungspflichtige Arbeitszeit sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des am 12.06.2006 verkündeten Urteils des
Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 1 Ca 11155/05 zu verurteilen,
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1. an den Kläger 758,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 180,38 € brutto seit dem 01.09.2005, aus weiteren 192,19
€ brutto seit dem 01.10.2005, aus weiteren 179,89 € brutto seit dem 01.11.2005
und aus weiteren 206,03 € brutto seit dem 01.12.2005 zu zahlen;
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2. an den Kläger 1.500,54 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 327,90 € seit dem 01.09.2005, aus weiteren 5230,38 € seit
dem 01.10.2005, aus weiteren 319,50 € seit dem 01.11.2005 und aus weiteren
332,76 € seit dem 01.12.2005 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt weiter,
22
für die Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung
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in den vorigen Stand zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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1. das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das
erstinstanzliche Gericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger 1.500,54 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
327,90 € seit dem 01.09.2005, aus weiteren 520,38 € seit dem 01.10.2005, aus
weiteren 319,50 € seit dem 01.11.2005 und aus weiteren 332,76 € seit dem
01.12.2005 zu zahlen.
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2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie vertritt weiter die Auffassung, dass dem Kläger weder eine Vergütung für die
Reisezeit, noch eine Fahrtkostenerstattung zustehe. Keinesfalls sei der steuerliche
Pauschalbetrag zu erstatten, allenfalls die tatsächlich entstandenen Fahrkosten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils, die wechselseitigen Schriftsätze sowie die überreichten
Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32
I.
Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1,
64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
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Die nach Ablauf der Berufungsfrist (03.08.2006) erst am 10.08.2006 eingegangene
Berufung ist nicht verfristet, da dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren ist (§§ 233, 234, 236 ZPO). Denn er hat die Berufungsfrist ohne sein
Verschulden versäumt (§ 233 ZPO). Die fehlerhafte Eingabe der Faxnummer durch die
Bürovorsteherin des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diesem nicht
zuzurechnen. Der Klägervertreter durfte der gelernten Rechtsanwaltsfachangestellten
die Übersendung der Berufungsschrift per Fax übertragen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO,
25. Auflage, § 233 An. 23, Stichwort Büropersonal und –organisation m.w.N.). Dem
Prozessbevollmächtigten ist auch kein Sorgfaltspflichtverstoß im Hinblick auf die
Auswahl oder Überwachung der Bürovorsteherin bzw. eine mangelhafte
Büroorganisation vorzuwerfen. Der am 25.08.2006 beim Landesarbeitsgericht
eingegangene Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wurde innerhalb der 2-Wochen-
Frist nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellt. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt erst mit Zugang des bei ihm am 18.08.2006
eingegangenem gerichtlichen Schreibens vom 15.08.2006 Kenntnis davon, dass die
Berufungsschrift nicht bereits am 03.08.2006 per Fax eingegangen war.
34
II.
Beklagten war zurückzuweisen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sowohl die
geltend gemachten Fahrtkosten zu erstatten als auch die Reisezeit zu vergüten.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.500,54 EUR
Fahrtkostenerstattung für die Monate August bis November 2005 verurteilt. Dem Kläger
steht ein Aufwendungsersatzanspruch auf Fahrtkostenerstattung in dieser Höhe aus §
670 BGB zu. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des
Arbeitsgerichts an.
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a. Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht keine Erstattung von Fahrkosten vor. Der
einschlägige Manteltarifvertrag verweist in Zif.16 darauf, dass "die durch wechselnde
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Einsatzorte entstehenden zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen des
Arbeitnehmers gemäß § 670 BGB ... auf der betrieblichen Ebene geregelt (werden)".
Eine betriebliche Regelung besteht bei der Beklagten nicht.
b. Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ergibt sich aus § 670 BGB. Diese Vorschrift
findet auf Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
entsprechende Anwendung, denn sie enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der
auch für das Arbeitsverhältnis gilt. Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
Ersatz der Aufwendung verlangen, die er in dessen Interesse hatte und die er den
Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG 14.10.2003 – 9 AZR 657/02 – AP §
670 BGB Nr. 32).
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c. Der Kläger als Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die
Fahrten auf Weisung der Beklagten von deren Betriebssitz zum Einsatzort des
Entleihers. Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung
einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die
Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die Kosten für die Reise
von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen (LAG Köln 15.11.2002
– 4 Sa 692/02 – LAGE § 670 BGB Nr.14). Die jeweilige Anreise des Leiharbeitnehmers
zum Entleiher stellt zwar einen Teil seiner eingegangenen Arbeitspflicht dar, die hiermit
verbundenen Aufwendungen sind aber nicht durch den normalen Vergütungsanspruch
abgegolten. Vielmehr ist bei den Fahrten zur täglichen Aufnahme der Arbeit bei
Entleihern zu berücksichtigten, dass die hiermit verbundenen Fahrkosten ausschließlich
auf Veranlassung und im Interesse des Verleihers entstehen und vom Leiharbeitnehmer
nicht (z.B. durch Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstelle) beeinflusst
werden können (vgl. Ulber, AÜG 3. Auflage, Rn. 53 a). Die Pflicht zum
Aufwendungsersatz umfasst jedoch grundsätzlich nur die Fahrtkosten von der
Betriebsstätte zum Einsatzort. Denn die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte gehören zum persönlichen Lebensbedarf, der nach allgemeiner
Auffassung zum persönlichen Lebensbedarf gehört, der von der Vergütung zu bestreiten
ist (vgl. Küttner/Griese, Personalbuch 2006, Aufwendungsersatz Rn. 2 m.w.N.).
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d. Dem Kläger hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, darüber hinaus
gegen die Beklagte einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz auch für die Strecke von der
Wohnung zur Betriebsstätte für die Tage, an denen er auf Anweisung der Beklagten
Kollegen zum Einsatzort mitgenommen hat. Denn in diesen Fällen erfolgte die Fahrt
zum Betriebssitz allein auf Anordnung und im Interesse der Beklagten und gehörte somit
nicht zum privaten Lebensbedarf des Klägers.
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e. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Höhe der zu erstattenden Fahrkosten ist nicht zu
beanstanden. Die Beklagte hat dazu in der Berufung keine neuen Gesichtspunkte
vorgetragen.
41
aa. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger die Fahrten mit dem
eigenen Pkw durchgeführt hat und das Bestreiten der Beklagten insoweit unsubstantiiert
(§ 138 Abs. 2 ZPO) und daher unbeachtlich ist. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger
anders als mit dem eigenen Auto zu den unterschiedlichen Einsatzorten, etwa nach St.
A , V , E oder K hätte anreisen und zudem noch Mitarbeiter der Beklagten vom
Betriebssitz mitnehmen können. Mit Recht stellt das Arbeitsgericht fest, dass es keinerlei
Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger außer Kollegen weitere Personen
mitgenommen hat und von diesen eine Entschädigung erhalten haben soll.
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bb. Schließlich hat das Arbeitsgericht die Höhe der Aufwendungen zutreffend auf der
Grundlage der vom Kläger vorgetragenen tatsächlichen Fahrtkosten auf mindestens
0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer geschätzt. Zwar ist mit der Beklagten davon
auszugehen, dass Aufwendungsersatz nach § 670 BGB nur Fahrtkostenerstattung
gewährt wird, soweit diese tatsächlich im konkreten Einzelfall entstanden sind (vgl.
Palandt/Sprau, 66. Auflage, § 670 BGB, An. 3 m.w.N.; so auch LAG Köln 15.11.2002
a.a.O.). Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht auch berücksichtigt. Denn es hat keine
pauschalierten Fahrtkosten zugesprochen, sondern auf der Grundlage der im Einzelnen
vom Kläger konkret dargelegten Fahrtkosten eine Schätzung der Aufwendungen nach §
287 Abs. 1 und 2 ZPO vorgenommen. Danach kann das Gericht eine Schätzung der
Höhe einer Forderung vornehmen, wenn unter den Parteien die Höhe streitig ist und die
vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten
verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem
Verhältnis stehen. Der Kläger hat die einzelnen Kostenfaktoren, die bei den Fahrten mit
seinem Pkw entstanden sind, im Einzelnen für die konkreten Arbeitstage und die
gefahrenen Kilometer vorgetragen und unter Beweis gestellt. Er hat darüber hinaus
mitgeteilt, mit welchem Pkw unter Angabe des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs er
gefahren ist. Auf dieser konkreten Schätzungsgrundlage durfte das erstinstanzliche
Gericht zur Vermeidung einer weiteren aufwendigen Sachaufklärung davon ausgehen,
dass die Fahrtkosten mit jedenfalls mindestens 0,30 EUR pro gefahrener Kilometer
anzusetzen sind, weil neben den Kosten für Benzin und Öl noch weitere Kosten, z.B. für
die Abnutzung des Fahrzeugs hinzukommen
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2. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der Fahrtzeit als Arbeitszeit in Höhe von
758,54 EUR brutto für die Monate August bis November 2005.
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a. Der Arbeitsvertrag der Parteien und der einschlägige Manteltarifvertrag gewähren
eine Vergütung lediglich für die beim Kunden tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Eine
Vergütung der Reisezeit ist nicht vorgesehen. Daher kann die Vergütung der Fahrzeit
nicht auf § 611 BGB i.V. mit dem Arbeitsvertrag gestützt werden.
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b. Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 612 Abs. 1 BGB. Danach gilt eine
Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet die Rechtsgrundlage
in den Fällen, in denen entweder überhaupt keine Vergütungsvereinbarung vorliegt oder
aber über die vereinbarte Tätigkeit hinaus Dienste oder Überstunden oder Mehrarbeit
geleistet werden (BAG 03.09.1997 – 5 AZR 428/96 – AP Nr. 1 zu § 611 BGB
Dienstreise m.w.N.).
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c. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Fahrtzeit des Klägers als
Arbeitszeit anzusehen ist, in der dieser für die Beklagte eine "Dienstleistung" (Arbeit)
erbracht hat. Für die Frage, ob eine Dienstleistung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob
die betreffende Tätigkeit "Arbeitszeit" im Sinne von § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ist.
Arbeit iSv § 612 BGB ist vielmehr jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden
Bedürfnisses dient (BAG, 11.10.2000 – 5 AZR 122/99 – AP Nr. 20 zu § 611 BGB
Arbeitszeit). Demnach ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, Arbeitszeit (BAG,
03.09.1997 a.a.O.; MüArbR-Blomeyer, a.a.O. Rn. 108, 109 m.w.N.). Auch die Fahrtzeit
eines Leiharbeitnehmers, der zur Erfüllung seiner geschuldeten Haupttätigkeit
außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzorten fährt,
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ist demzufolge Arbeitszeit. Dabei kann es, da allein auf die Fremdnützigkeit der Tätigkeit
abzustellen ist, nicht darauf ankommen, ob der Kläger diese Fahrtzeit mit seinem Pkw
zurücklegt, diesen selbst steuert oder andere Verkehrsmittel benutzt. Dies betrifft
grundsätzlich nur die Zeit für die Anfahrt von der Betriebsstätte zum Einsatzort, da die
Zeit für die Fahrt vom Wohnort zur Betriebsstätte nach allgemeiner Auffassung dem
privaten Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl. etwa MünchArbR-Blomeyer, 2.Aufl. § 48
Rn. 108). Die Fahrtzeit von der Wohnung zur Betriebsstätte gilt jedoch dann als
Arbeitszeit, wenn diese auf Anweisung des Arbeitgebers nur deshalb erfolgt, um andere
Mitarbeiter zum Einsatzort mitzunehmen.
d. Diese Fahrtzeit des Klägers stellt auch eine vergütungspflichtige Arbeit im Sinne des
§ 612 Abs. 1 BGB dar, da sie den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
erwarten ist.
48
aa. Da im Streitfall keine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung besteht,
sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Einen Rechtssatz, dass solche
Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht (BAG 03.09.1997
a.a.O.). Die Vergütungserwartung ist anhand eines objektiven Maßstabs unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der
Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zu einander festzustellen, ohne dass es
auf deren persönliche Meinung ankäme (BAG, 11.10.2000 a.a.O.).
49
bb. Ein gewichtiger Umstand, aus dem eine objektive Vergütungserwartung herzuleiten
ist, sind die branchenspezifischen Tarifverträge. Entgegen der Auffassung der
Beklagten kann jedoch aus der fehlenden Vergütungsregelung für Fahrtzeiten in dem
von den Parteien in Bezug genommenen Manteltarifvertrag nicht geschlossen werden,
dass der Kläger als Leiharbeitnehmer keine objektivierbare Vergütungserwartung haben
kann. Die fehlende Regelung dazu im Manteltarifvertrag sagt zunächst nur, dass sich
die Tarifvertragsparteien darüber nicht geeinigt haben. Die Vorstellung der am
Abschluss dieses Tarifvertrags beteiligten Tarifvertragsparteien geben auch keinen
hinreichenden Aufschluss über die Vergütungserwartung der gesamten
Zeitarbeitsbranche, da sie nur einen eher kleinen Teil der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erfassen. Für eine objektivierbare Vergütungserwartung ist auch der Manteltarifvertrag
Zeitarbeit BZA/DGB zu berücksichtigen. Dieser enthält eine tarifliche Regelung zur
Vergütung von Reisezeiten. § 8.3 regelt, dass der Mitarbeiter, wenn für den einfachen
Weg außerhalb der Arbeitszeit von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Einsatzort
beim Kundenbetrieb mehr als 1,5 Stunden bei Benutzung des zeitlich günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels aufgewendet werden müssen, die über 1,5 Stunden
hinausgehende Wegezeit je Hin- und Rückweg mit den tariflichen Entgelten bezahlt
(erhält), sofern er diese Wegezeit tatsächlich aufgewandt hat.
50
cc. Aus den Tarifverträgen lassen sich danach weder eindeutige objektive Umstände
für, noch gegen eine Vergütungspflicht der Reisezeit ableiten. Ebenso wenig ist eine
einheitliche Verkehrssitte feststellbar.
51
dd. Die Vergütungspflicht ergibt sich im Streitfall jedoch aus den zu berücksichtigenden
Umständen des Einzelfalls.
52
1) Der Kläger konnte die Vergütung der Fahrtzeit aufgrund der besonderen Gestaltung
des Arbeitsvertrages erwarten. Danach war er verpflichtet, seine Arbeitsleistung in der
gesamten Bundesrepublik Deutschland, auf wechselnden Einsatzstellen zu erbringen (§
53
1). Die Beklagte war demnach berechtigt, dem Kläger nicht nur in der Region, sondern
bundesweit einzusetzen. Der Kläger hätte demnach auf Anweisung der Beklagten auch
beispielsweise nach F oder K zum Einsatzort fahren müssen. Im Hinblick auf diese
arbeitsvertraglich geregelte umfassende Weisungsbefugnis der Beklagten konnte der
Kläger davon ausgehen, dass die je nach Weisung möglicherweise mehrere Stunden
am Tag dauernde Fahrtzeit zum Einsatzort auch vergütet wird.
2) Es kommt hinzu, dass der Kläger aufgrund des ihm gezahlten Tarifstundenlohns der
1. Entgeltgruppe in Höhe von nur 6,15 EUR brutto erwarten konnte, dass die Fahrtzeiten
zu den jeweiligen Einsatzorten auch unter Berücksichtigung des umfassenden
Direktionsrechts, gesondert vergütet werden.
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3) Schließlich ergibt sich im Streitfall noch ein weiterer besonderer Umstand daraus,
dass der Kläger nicht nur selbst mit seinem Pkw zum Einsatzort gefahren ist, sondern
wiederholt von der Beklagten angewiesen wurde, Kollegen zum Einsatzort
mitzunehmen. Dies geschah als zusätzliche Arbeitsleistung allein im Interesse der
Beklagten. Der Kläger konnte für seine Bereitschaft und die tatsächliche
Inanspruchnahme dieser zusätzlichen "Dienstleistung" von der Beklagte eine Vergütung
erwarten. Dies umso mehr, als diese dadurch eigene Aufwendungen, etwa
Fahrtkostenerstattung bzw. das Vorhalten eines betriebseigenen Beförderungsmittels
erspart hat.
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e. Der Höhe nach schuldet die Beklagte dem Kläger eine Vergütung der Fahrzeiten
nach dem Tariflohn von 6,15 EUR brutto pro Stunden. Die Fahrzeit von der Wohnung
des Klägers zur Betriebsstätte und zurück, die der Kläger mit insgesamt 20 Minuten
angesetzt hat, ist von der Reisezeit abzusetzen, außer für die Tage, an denen er auf
Weisung der Beklagten in die Betriebsstätte gefahren ist, um Kollegen mitzunehmen.
Die Berechnung der Klageforderung für die Monate August bis November 2005 ergibt
sich aus den vom Kläger vorgelegten und von der Beklagten nicht im Einzelnen
bestrittenen Aufstellungen.
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3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
57
III.
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien.
58
IV.
59
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
60
Gegen dieses Urteil kann von
61
R E V I S I O N
62
eingelegt werden.
63
Die Revision muss
64
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
65
schriftlich beim
66
Bundesarbeitsgericht
67
Hugo-Preuß-Platz 1
68
99084 Erfurt
69
Fax: (0361) 2636 - 2000
70
eingelegt werden.
71
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
72
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
73
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Dr. von Ascheraden) (Nonn) (Krings)
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