Urteil des LAG Köln vom 18.12.2006

LArbG Köln: vergleich, mutwilligkeit, arbeitsgericht, beendigung, widerruf, anwaltskosten, arbeitsamt, verrechnung, datum, kündigungsfrist

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 449/06
Datum:
18.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 449/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 (8) Ca 6819/06
Schlagworte:
Mutwilligkeit; Prüfungszeitpunkt
Normen:
§ 114 ZPO, § 11a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Auch für die Frage der Mutwilligkeit i.S.d. § 114 ZPO kommt es wie für
die Frage der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife
an.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Rechtsverteidigung
ursprünglich mutwillig war, sondern nur, ob sie – auch nach veränderten
tatsächlichen Umständen – im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als
mutwillig anzusehen ist.
3. Mutwilligkeit und offensichtliche Mutwilligkeit i.S.d. § 11 a ArbGG
liegen vor, wenn eine streitige Schadensersatzforderung (im
vorliegenden Fall in Höhe von rund 190.000,00 €) nach Klageerhebung
aber vor Stellung des Prozesskostenhilfeantrags durch einen Vergleich
in einem anderen gerichtlichen Verfahren materiell erledigt worden ist.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2006
– 5 (8) Ca 6819/06 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
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I. Mit am 24.08.2006 eingegangener Klageschrift vom 21.08.2006 erhob die Klägerin
Schadensersatzklage gegen den Beklagten in Höhe von 189.712,62 €.
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Zu diesem Zeitpunkt war zwischen den Parteien ein Kündigungsschutzverfahren über
eine von der hiesigen Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2006 fristlos, hilfsweise
fristgerecht ausgesprochene Kündigung und eine weitere solche Kündigung vom
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09.05.2006 anhängig (- 5 Ca 2757/06 -).
Mit Schriftsatz vom 24.08.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am 25.08.2006,
bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im hiesigen Verfahren. Er
stellte Klageabweisungsantrag. Ein Prozesskostenhilfeantrag wurde in diesem
Schriftsatz nicht gestellt.
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Am 25.08.2006 wurde im Verfahren - 5 Ca 2757/06 – folgender Vergleich geschlossen:
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1. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch
fristgerechte Kündigung der Beklagten aus betrieblichen Gründen vom 14.03.2006
zum 31.10.2006 sein Ende finden wird.
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2. Für den Zeitraum bis zu diesem Beendigungstermin wickelt die Beklagte das
Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß ab, der Kläger bleibt unter Fortzahlung seiner
Vergütung, unter Verrechnung mit auf das Arbeitsamt für diesen Zeitraum
übergegangener Ansprüche, widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt, wobei
die Beklagte lediglich die unpfändbaren Beträge an den Kläger auszahlen muss.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der darüber
hinausgehende pfändbare Betrag mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten
verrechnet wird. Damit sind zugleich Resturlaubs- und sonstige
Freizeitausgleichsansprüche des Klägers in natura erfüllt.
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3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, das
sich auf Führung und Leistung erstreckt und den Kläger in seinem beruflichen
Fortkommen nicht hindert und erteilt gegenüber Dritten Auskünfte nur im Sinne
dieses Zeugnisses.
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4. Damit sind im Übrigen alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung gegeneinander ausgeglichen,
einschließlich weiterer Schadensersatzansprüche der Beklagten, unberührt
hiervon bleiben Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung.
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5. Die Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche
Eingabe bei Gericht vor bis zum 22.09.2006.
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Ein Widerruf erfolgte nicht.
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Mit Schriftsatz vom 11.10.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am 12.10.2006,
beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Prozesskostenhilfe, nachdem er
bereits mit Schriftsatz vom 02.10.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen 05.10.2006,
mitgeteilt hatte, er habe Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und
verweise auf die im Verfahren – 5 Ca 2757/06 – gemachten Angaben zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Weiter wird in diesem Schriftsatz um
Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags gebeten.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.11.2006 den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da der Antrag erst am 12.10.2006 gestellt worden
sei und zu diesem Zeitpunkt das vorliegende Verfahren durch den diesen
Streitgegenstand mitumfassenden Vergleich vom 25.08.2006 bereits rechtskräftig
erledigt gewesen sei.
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Dagegen hat der Beklagte am 10.11.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.
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Er meint, es sei auf den Zeitpunkt der Bestellung abzustellen. Der Bestellungsschriftsatz
datiere aber vom 24.08.2006, also einem Datum, bevor in dem Parallelverfahren
überhaupt der Vergleich geschlossen worden sei und der Vergleich durch fruchtloses
Verstreichenlassen der Widerrufsfrist rechtskräftig geworden sei. Dass der Antrag auf
Prozesskostenhilfe erst später gestellt worden sei, schade nicht. Dies deshalb, weil das
vorliegende Verfahren noch nicht beendet sei. Es fehle nach wie vor an einer Erklärung
der Klägerseite.
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Dass für das vorliegende Verfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, weil das
Verfahren durch den Vergleich mit erledigt worden sei, ändere daran nichts, dass das
vorliegende Verfahren nach wie vor anhängig sei.
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II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antrag auf
Prozesskostenhilfe war zum Zeitpunkt der Antragsstellung, auch dann, wenn man auf
den 05.10.2006 abstellt, erst Recht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife mit Einreichung
der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 12.10.2006 als
offensichtlich mutwillig anzusehen. Aus diesem Grunde hatte auch eine Beiordnung
nach § 11 a ArbGG zu unterbleiben. Dahin stehen kann dabei, ob das vorliegende
Hauptverfahren im formellen Sinne erledigt ist.
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Auch für die Frage der Mutwilligkeit kommt es wie für die Frage der Erfolgsaussicht auf
den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an (vgl. statt vieler Baumbach/Hartmann, 65. Aufl.
2007, § 114 Rnd-Nr. 108; OLG Köln 30.05.2003 NJW-RR 2004, 64 f). Bewilligungsreife
kann jedenfalls nicht vor Antragsstellung vorliegen. Ein Antrag aber wurde frühestens
am 05.10.2006 gestellt.
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"Mutwillig" im Sinne des Gesetzes handelt derjenige, der davon abweicht, was eine
verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde
(Baumbach/Hartman a.a.O. § 114 Rnd-Nr. 107 mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt
es nicht darauf an, ob eine Rechtsverteidigung ursprünglich mutwillig war, sondern es
kommt darauf an, ob sie – auch nach Veränderung der tatsächlichen Umstände – im
Zeitpunkt der Bewilligungsreife als mutwillig anzusehen ist (OLG Köln a.a.O.).
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Im Zeitpunkt der Antragsstellung, erst Recht im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, aber war
die Rechtsverteidigung im Sinne der oben wiedergegebenen Definition mutwillig. Eine
Partei, die die Anwaltskosten selbst tragen müsste, hätte nach Ablauf der Widerrufsfrist
im Parallelverfahren für das vorliegende Verfahren einen Anwalt nicht mehr bestellt.
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Denn der Vergleich im Parallelverfahren regelt die im vorliegenden Verfahren geltend
gemachten Schadensersatzansprüche abschließend. Danach wird das
Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.10.2006) in der Gestalt
abgewickelt, dass nach Verrechnung mit den auf das Arbeitsamt für diesen Zeitraum
übergegangenen Ansprüchen die Beklagte lediglich die unpfändbaren Beträge an den
Kläger auszahlen muss und der darüber hinaus gehende pfändbare Betrag mit den
Schadensersatzansprüchen der Beklagten verrechnet wird. Ausdrücklich heißt es in
Ziffer 4, dass mit dem Vergleich im Übrigen alle wechselseitigen Ansprüche der
Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung einschließlich weiterer
Schadensersatzansprüche der Beklagten ausgeglichen seien.
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Der hiesige Beklagte hatte nach Verstreichen der Widerrufsfrist im Parallelverfahren im
vorliegenden Verfahren selbst bei einem schon als solchen gänzlich
unwahrscheinlichen Weiterbetreiben des Verfahrens durch die Klägerin angesichts der
aus dem Vergleich folgenden Einwendungen, die im Übrigen für das Gericht
offensichtlich sind, nichts mehr zu befürchten.
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Eine verständige, ausreichende bemittelte Partei hätte in einem solchen Zeitpunkt einen
Anwalt, zumal bei den angesichts des Streitwertes zu erwartenden hohen
Anwaltskosten, offensichtlich nicht mehr bestellt.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Dr. Backhaus)
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