Urteil des LAG Köln vom 20.12.2004

LArbG Köln: arbeitszeitverkürzung, kündigungsschutz, betriebsrat, geschäftsleitung, beendigung, kündigungsfrist, kreis, arbeitsrecht, eingriff, sanierung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 695/04
20.12.2004
Landesarbeitsgericht Köln
2. Kammer
Urteil
2 Sa 695/04
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 7577/03
Sozialauswahl, Kündigungsschutz durch Betriebsvereinbarung bei
Arbeitszeitverzicht
§ 1 KSchG
Arbeitsrecht
Eine Betriebsvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis von
Mitarbeitern, die die Arbeitszeit verkürzen, nicht vor dem Ablauf der
Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung (1 Jahr) endet, verkürzt den
Auswahlbereich der Sozialauswahl bei trotzdem erforderlichen
Kündigungen nicht zu Lasten von Mitarbeitern, die sich der
Arbeitszeitverkürzung nicht anschließen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2003 - 17 Ca 7577/03 -
wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Von der Darstellung des erstinstanzlichen Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
abgesehen. Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte vorgetragen, sie habe im
Bereich Verticals am Standort K 22 Mitarbeiter beschäftigt, wobei sie sich betriebsbedingt
von vier Mitarbeitern, unter denen der Kläger ist, durch Kündigung trennen wolle. Sie habe
dabei alle diejenigen Mitarbeiter aus der Sozialauswahl herausgenommen, auf die die
Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverkürzung vom 18.12.2002 unmittelbar Anwendung
finde bzw. die als außertarifliche Mitarbeiter entsprechende individualvertragliche
Vereinbarungen abgeschlossen hätten. Deshalb hätten zur Umsetzung des
unternehmerischen Sparkonzepts alle diejenigen Mitarbeiter gekündigt werden müssen,
die keinem besonderen Kündigungsschutz unterlagen. Die Betriebsvereinbarung lautet
hinsichtlich der zugesagten Beschäftigungssicherung wie folgt:
§ 6 Beschäftigungssicherung
Für die Laufzeit dieser Vereinbarung wird grundsätzlich gegenüber den Betroffenen
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keine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Sollte dennoch eine betriebsbedingte
Kündigung im Sinne des § 1 KSchG erforderlich sein, wird die Entlassung infolge der
betriebsbedingten Kündigung frühestens mit dem Ende der Absenkung der Arbeitszeit
wirksam.
Mit den nicht unter diese Regelung fallenden ATMitarbeitern, die freiwillig eine dieser
Betriebsvereinbarungen entsprechende Regelung vereinbaren, wird der Ausschluss der
Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung
individualvertraglich vereinbart.
Diese Betriebsvereinbarung war kündbar und endete spätestens mit dem 31.12.2003. Die
Betriebsparteien hatten eine Nachwirkung ausgeschlossen. Ferner enthielt die
Betriebsvereinbarung eine Nachverhandlungsklausel, die wie folgt lautete:
Sollte sich die Situation des Unternehmens nicht grundsätzlich während der Laufzeit
dieser Vereinbarung verändern, verhandeln die Geschäftsleitung und der Betriebsrat
rechtzeitig vor dem Auslauf der Vereinbarung, um eine Verlängerung um ein weiteres Jahr.
Verändert sich die Situation des Unternehmens vor Ablauf dieser Vereinbarung nachhaltig,
verhandeln Geschäftsleitung und Betriebsrat über eine vorzeitige Beendigung der
Vereinbarung.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2003 – 17 Ca
7577/03 – die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige und fristgerechte, insbesondere innerhalb der absoluten Berufungsfrist
eingegangene Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Kündigung des Klägers ist
gemäß § 1 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren
Kündigungsschutzgesetzes sozial nicht gerechtfertigt, da die Beklagte hinsichtlich der
Sozialauswahl von einem fehlerhaften Auswahlkreis ausgegangen ist. Die Herausnahme
von Mitarbeitern aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer auf Grund der
Betriebsvereinbarung vom 18.12.2002 sowie der individualrechtlich vereinbarten
Unkündbarkeit außertariflicher Mitarbeiter rechtfertigt ein Abweichen von den gesetzlichen
Regelungen zur Sozialauswahl nicht. Denn die Betriebsvereinbarung regelt gerade keinen
absoluten Kündigungsschutz dieser Mitarbeiter. Auf die im Arbeitsrecht diskutierte und
bislang noch nicht vom BAG entschiedene Frage, ob grundsätzlich eine einzelvertragliche
oder durch Betriebsvereinbarung herbeigeführte Unkündbarkeit bestimmter Mitarbeiter die
kündigungsschutzrechtlich erworbene Position eines anderen Mitarbeiters beeinträchtigen
kann, kommt es vorliegend deshalb nicht an. Insbesondere ist der vorliegende Rechtsstreit
nicht mit demjenigen des LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.08.2004 – 12 (3) Sa 1104/04 –
DB 2004, Seite 2588) vergleichbar. Denn die bei der Beklagten anwendbare
Betriebsvereinbarung bewirkt keinen absoluten Kündigungsschutz der Mitarbeiter, die sich
zur Arbeitszeitverkürzung bereit erklärt haben. Dies ergibt sich unmittelbar bereits aus dem
Wortlaut des § 6 der Betriebsvereinbarung. Zum einen heißt es dort, dass während der
Laufzeit der Vereinbarung grundsätzlich keine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen
wird. Die Betriebsvereinbarung regelt sofort im nächsten Satz, dass solche
betriebsbedingten Kündigungen jedoch sehr wohl von den Betriebsparteien für möglich
gehalten wurden und dass diese nicht generell ausgeschlossen sind, sondern lediglich die
Wirkung einer betriebsbedingten Kündigung erst mit dem Ende der Laufzeit der
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Betriebsvereinbarung eintreten soll. Damit ergibt sich, dass der auf Grund der
Betriebsvereinbarung bzw. der analogen individualrechtlichen Vereinbarung mit
ATMitarbeitern gegebene Kündigungsschutz lediglich den Entlasszeitpunkt nach hinten
verschob, nicht aber generell den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung
gegenüber den geschützten Arbeitnehmern untersagte.
Dieses Ende der Laufzeit fiel mit dem Ablauf der Kündigungsfrist der Kündigung, die dem
Kläger ausgesprochen wurde zusammen. Selbst wenn also andere Arbeitnehmer kürzere
Kündigungsfristen gehabt hätten, so wäre bei richtiger Sozialauswahl dasselbe finanzielle
Ergebnis für die Sanierung des Betriebes herausgekommen wie bei der Kündigung des
Klägers. Diese wirkte nämlich ebenfalls wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist zum
31.12.2003. Das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebssanierung konnte deshalb ohne
weiteres auch durch Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der unter die
Betriebsvereinbarung fiel, erreicht werden.
Zudem kann auch aus der Schlussformel über die Nachverhandlungsoption beschlossen
werden, dass auch der Fall einer weiteren wirtschaftlichen Verschlechterung dazu führen
konnte, die Betriebsvereinbarung vorzeitig außer Kraft zu setzen, um die erforderlich
werdenden weiteren betriebsbedingten Kündigungen unter Wahrung der korrekten
Sozialauswahl durchführen zu können. Insgesamt ergibt sich damit, dass jedenfalls auf
Grund der Betriebsvereinbarung keine Benachteiligung von Mitarbeitern erfolgen sollte, die
sich an der Arbeitszeitverkürzung nicht beteiligen konnten oder wollten. Vielmehr war durch
die kurze Laufzeit der Regelung und durch die Möglichkeit, diese zunächst auszusetzen,
um notwendige Anpassungen des Personalstandes durch Kündigungen umzusetzen und
sodann eine neue Betriebsvereinbarung abzuschließen sichergestellt, dass ein Eingriff in
erworbene soziale Besitzstände nicht eintreten konnte. Hierbei kann zudem weiterhin noch
berücksichtigt werden, dass die gesamte Betriebsvereinbarung dann nicht in Kraft getreten
wäre, wenn die beabsichtigte Verringerung der Anzahl der Mitarbeiterkapazitäten um
mindestens 54 nicht zustande gekommen wäre. Grundlage war also, dass bei Abschluss
der Vereinbarung auch von Arbeitgeberseite prognostiziert wurde, dass bei Wirksamkeit
der Betriebsvereinbarung für keinen Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen werden
musste, weil nämlich der bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung für erforderlich
gehaltene Kapazitätsabbau erreicht worden war. Hätte sich die erforderliche Anzahl von
Mitarbeitern nicht entschlossen, bei der Arbeitszeitreduzierung mitzuwirken, so hätte die
Beklagte sogleich ein Restrukturierungsprogramm mit Kündigungen umgesetzt. Die
nachträgliche Änderung, wonach selbst der durchgeführte Kapazitätsabbau nicht
ausreichend war, kann deshalb durchaus als Grundlage der vorzeitigen Beendigung der
BV angesehen werden. Auch in diesem Fall wäre die regelmäßige Sozialauswahl zur
Anwendung gelangt.
Damit steht insgesamt fest, dass die Kündigung deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte in
den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter sozial weniger schutzwürdige Mitarbeiter nicht
einbezogen hat, weil sie diese auf Grund der Betriebsvereinbarung für
kündigungsgeschützt hielt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da wegen der Besonderheit der
Betriebsvereinbarung die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage der Herausnahme aus
der Sozialauswahl durch Vereinbarung von Unkündbarkeit nicht entscheidungserheblich
war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt. Auf die Möglichkeit der
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird verwiesen.
(Olesch) (Gehrdt) (Kusel)