Urteil des LAG Köln vom 20.04.2004

LArbG Köln: vereinszweck, abgabenordnung, arbeitsgericht, anerkennung, tarifvertrag, thüringen, körperschaft, bestandteil, vollmacht, mitgliedschaft

Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 73/03
Datum:
20.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 73/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 BV 83/03
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 6) gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bonn vom 23.09.2003 - 6 BV 83/03 - wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
1
Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit des Antragsgegners und Beteiligten zu 7)
im Sinne von § 2 Abs. 1 TVG, hilfsweise begehren die Antragsteller und die Beteiligten
zu 1) bis 6) - sechs Untergliederungen des Antragsgegners in den neuen
Bundesländern - die Feststellung, dass der Antragsgegner jedenfalls für sie keine
Tarifzuständigkeit besitzt.
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Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen Spitzenverband - Bundesverband -
der freien Wohlfahrtspflege in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Dieser wird
gebildet von Ortsvereinen, Gemeinde- bzw. Stadtverbänden, Kreisverbänden,
Bezirksverbänden und Vereinigungen auf Landesebene; er ist die Zusammenfassung
der Landesgliederungen und Bezirksverbände. Der Bundesverband repräsentiert den
Gesamtverband, er vertritt die Arbeiterwohlfahrt auf Bundesebene, im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaft und international.
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Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Verbandes unter anderem die vorbeugende
helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe
und des Gesundheitswesens (Ziffer 1), die Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe (Ziffer 2),
die Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit (Ziffer 3) und anderes. Unter Ziffer 15 heißt es:
"Förderung der Gliederungen und deren Aufgaben, insbesondere durch Zuwendungen
und Darlehen". Nach § 6 der Satzung sind Organe des Bundesverbandes die
Bundeskonferenz, der Bundesvorstand und der Bundesausschuss. Die Zuständigkeiten
der Bundeskonferenz sind in § 7, die des Bundesvorstandes in § 8 und die des
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Bundesausschusses in § 9 geregelt. § 9 Abs. 4.2 Unterabsatz der Satzung lautet:
Der Bundesausschuss beschließt - soweit nicht die Bundeskonferenz zuständig ist
- über Angelegenheiten, die für den Gesamtverband bindend sind, insbesondere
über: Ausführungsbestimmungen zum Verbandsstatut. Dies sind insbesondere ...
Tariffragen.
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In § 12 der Satzung ist bestimmt, dass das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in
seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung ist. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Satzungsregelungen wird auf Blatt 25 - 30 d. A. Bezug genommen.
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Im Grundsatzprogramm der Arbeitwohlfahrt aus dem Jahre 1998 heißt es unter Ziffer 4.4:
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... Aufgaben des Bundesverbandes ... Verhandlung und Abschluss von
Tarifverträgen.
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das Verbandsstatut ist als Satzungsinhalt im Vereinsregister eingetragen, in der
Fassung des Jahres 2002 lautet es:
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"VI Bundesverband
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... Die Bundeskonferenz ist höchstes Organ der Arbeiterwohlfahrt. Ihre Beschlüsse
zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des
Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen. Dies umfasst vor dem
Hintergrund des politischen Selbstverständnisses der Arbeiterwohlfahrt auch die
einheitliche Regelung der tariflichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt ..."
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Der Antragsgegner hat mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in der Vergangenheit
wiederholt Tarifverträge abgeschlossen. Die Antragsteller traten dem Antragsgegner
nach der Wiedervereinigung am 10.11.1990 bei. Mit den Beitritten aus den neuen
Bundesländern wurde im Jahre 1990 ein Koordinierungsausschuss gegründet.
Hinsichtlich bestehender Tarifverträge wurde in der konstituierenden Sitzung vom
02.03.1991 folgendes festgelegt:
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"Der alte Rahmenkollektivvertrag wird zeitweise noch angewandt. Ziel ist es, den
AWO-Bundesmanteltarifvertrag in der Zukunft für alle Arbeitsverhältnisse
anzuwenden. Es wurde ein Unterausschuss der Tarifkommission gebildet, der sich
mit Problemen der Tarifgestaltung und der Anwendung des AWO-Tarifvertrages in
den Beitrittsländern befassen wird."
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Im Tarifvertrag vom 02.01.1990 ist über den Geltungsbereich der bei der
Arbeiterwohlfahrt bestehenden Tarifverträge folgendes vereinbart:
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"Die zwischen den Tarifparteien abgeschlossenen Tarifverträge finden auf
Angestellte, Arbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte bei der Arbeiterwohlfahrt
in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im Ostteils Berlins bis auf Weiteres keine
Anwendung."
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Am 25.03.1991 schlossen die Gewerkschaften ÖTV und der Antragsgegner einen
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Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifvertragliche Vorschriften BMT-
AW-O. Dieser wurde wie folgt unterzeichnet:
"Für die Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. und in Vollmacht für den
Koordinierungsausschuss der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V., Bonn, und für
sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in den Ländern Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen und den
Teils Berlins, in dem bis zum 03.10.1990 das Grundgesetz nicht galt".
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Am 20.04.1991 erteilte der Koordinierungsausschuss seine Zustimmung zum Abschluss
der Tarifverträge, für den Vergütungstarifvertrag wurde ein entsprechender Vertrag
geschlossen. Am 25.09.1992 beschloss der Koordinierungsausschuss seine
Selbstauflösung, seit 1993 sind unterschiedliche Tarifverträge für die Arbeitnehmer, die
unter den Geltungsbereich des BMT-AW II und des BMT-AW-O fallen von einer
Tarifkommission ausgehandelt worden, der zehn West- und zwei Ostvertreter
angehören. Die Durchführungs- und Umsetzungsbeschlüsse wurden vom
Bundesausschuss gefasst. Am 11.03.2000 beschloss der Bundesausschuss die
Bildung von zwei eigenständigen Tarifkommissionen und getrennte Tarifverhandlungen
für die Tarifgebiete Ost und West. Die satzungsgemäße Zuständigkeit des
Bundesausschusses für Tariffragen sollte hiervon unberührt bleiben.
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Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, der Antragsgegner sei nicht
verbandstariffähig, weil der Wille, Tarifverträge auch für Verbandsmitglieder
abzuschließen, in der Satzung nicht hinreichend zum Ausdruck komme.
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Hilfsweise haben die Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass der Antragsgegner keine Tarifzuständigkeit für die
Beteiligten zu 1) bis 6) besitzt.
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Das Arbeitsgericht hat die Anträge als nicht begründet zurückgewiesen, wegen der
Einzelheiten und des Beteiligtenvorbringens in erster Instanz sowie wegen der
Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Blatt
276 - 290 d. A. Bezug genommen.
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Gegen diesen den Antragstellern am 23.10.2003 zugestellten Beschluss haben sie am
24.11.2003 Beschwerde eingelegt und diese am 22.12.2003 begründet. Sie sind
weiterhin der Auffassung, an die zwischen dem Antragsgegner und der
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vereinbarten Tarifverträge nicht gebunden zu sein,
dem Antragsgegner fehle die Verbandstariffähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG,
jedenfalls habe er für sie keine Tarifzuständigkeit. Der Antragsgegner sei keine
"Vereinigung von Arbeitgebern" im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG, weil der Abschluss von
Tarifverträgen nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Antragsgegners gehöre.
Dies aber sei nach vereinsrechtlichen Vorschriften, aber auch nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts erforderlich. Dass auch der Antragsgegner dieser
Auffassung sei, folge schon daraus, dass er Tarifverträge "in Vollmacht seiner
Untergliederungen abgeschlossen habe". Durch bloßes Tätigwerden könne der
Vereinszweck auch nicht erweitert werden, auch durch der Satzung untergeordnete
Beiwerke wie Verbandsstatut und Grundsatzprogramm könne dies nicht geschehen.
Jedenfalls sei zu einer Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich, die Antragsteller hätten aber auf der Sonderkonferenz am 06./07.09.2002
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der Änderung widersprochen. Die Nennung des Begriffes "Tariffragen" in § 9 Abs. 4 der
Satzung lasse sich nicht gleichsetzen mit "Zuständigkeit zum Abschluss von
Tarifverträgen für die Mitglieder der Vereinigung", auch könne eine interne
Zuständigkeitsregelung nicht den Vereinszweck erweitern.
Gegen die Tariffälligkeit des Antragsgegners sprächen auch steuerliche
Gesichtspunkte. Die Beteiligten seien existenziell davon abhängig, dass der
Antragsgegner nach dem § 51 ff. Abgabenordnung steuerbegünstigt sei. Eine nach § 52
Abgabenordnung steuerbegünstigte Organisation könne aber gerade nicht gleichzeitig
satzungsgemäße Aufgaben eines Berufsverbandes wahrnehmen. Es gebe auch keine
gelebte Vereinsübung im Hinblick auf die Anwendung eines einheitlichen Tarifwerks, da
nur ein Teil der Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt den BMT-AW II anwendet, ohne dass
der Antragsgegner hiergegen jemals vorgegangen sei. Der Antragsteller zu 6) sei als
Kreisverband gemäß § 4 der Satzung des Antragsgegners nicht dessen Mitglied.
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Aus der nach der Satzung fehlenden Tarifwilligkeit des Antragsgegner folge zugleich
die fehlende Tarifzuständigkeit. Jedenfalls müsse die Tarifzuständigkeit für die
Antragsteller zu 1) bis 6) abgelehnt werden, da die Tarifzuständigkeit sich nicht
automatisch auf alle Mitglieder erstrecken solle. Da kein Koalitionstypenzwang bestehe,
obliege die Ausgestaltung der Tarifzuständigkeit dem einzelnen Berufsverband, es sei
ohne weiteres möglich, die Tarifzuständigkeit räumlich und fachlich zu begrenzen.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.09.2003 - Az.: 6 BV 83/03 -
aufzuheben und festzustellen, dass der Antragsgegner keine tariffähige
Vereinigung von Arbeitgebern i.S.v. § 2 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes ist;
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hilfsweise:
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unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn festzustellen,
dass der Antragsgegner keine Tarifzuständigkeit für die Beteiligten zu 1) bis
6) besitzt.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verweist darauf, dass das Gesetz für Vereinigungen von Arbeitgebern nach § 2 Abs.
1 TVG nicht fordere, dass der Abschluss von Tarifverträgen zu den satzungsgemäßen
Aufgaben gehöre. Auch der Rechtsprechung des BAG sei nicht zu entnehmen, dass
sich die Tarifwilligkeit aus der Satzung des Verbandes ergebe. Im Vereinsrecht sei zu
unterscheiden zwischen dem Zweck des Vereins und der näheren Darstellung der
Aufgaben und der einzuschlagenden Wege, somit der Mittel zur Förderung des
Vereinszwecks. Das Verbandsstatut in der Fassung von 2002 weise ausdrücklich
darauf hin, dass zur Einheitlichkeit des Gesamtverbandes auch die einheitliche
Regelung der tariflichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Gliederung der Arbeiterwohlfahrt gehörten. Die Anerkennung der
Tariffähigkeit nach § 2 Abs. 1 TVG schließe die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des
Antragsgegners nach den §§ 51 ff. Abgabenordnung keinesfalls aus.
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Die Tarifzuständigkeit des Antragsgegners erstrecke sich auch auf die Antragsteller. Die
Tarifwilligkeit, die Tarifzuständigkeit und die daraus resultierende Tarifbindung erstrecke
sich auf alle Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, auf diese erstrecke sich die Absicht der
Wahrung der Einheitlichkeit des Verbandes. Auch die Vereinsübung zeige, dass von
Anfang an die Einbeziehung der neuen Bundesländer beabsichtigt gewesen sei,
zunächst in der Gründung eines Koordinierungsausschusses, der sich nach
Verabschiedung des BMT-AW-O sich wieder aufgelöst habe und fortan in der
Besetzung der Tarifkommission. Der Antragsteller zu 5) sei Mitglied des Antragsgegners
und habe sich über diese Mitgliedschaft tarifvertraglich gebunden. Diese Bindung
vermittle er über seine Satzung und das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt dem
Antrag zu 6).
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Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten
Urkunden und Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug
genommen.
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Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das
Beschwerdegericht folgt in vollem Umfang den eingehenden und überzeugenden
Ausführungen des Arbeitsgerichts, auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen.
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Die Einwände der Beschwerdeführer in der Beschwerdeinstanz rechtfertigen kein
anderes Ergebnis.
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Die Anträge sind zwar nach den §§ 97, 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zulässig, sie sind aber in
der Sache nicht begründet. Der Antragsgegner ist eine tariffähige Vereinigung im Sinne
des § 2 Abs. 1 TVG.
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Dem steht der Umstand, dass die Bereitschaft des Antragsgegners, Tarifverträge für sich
und seine Mitglieder verbindlich abzuschließen, weder in der Satzung noch in dem
Verbandsstatut vor 2002 ausdrücklich erwähnt ist, nicht entgegen. Das Arbeitsgericht ist
zu Recht davon ausgegangen, dass dies weder nach der gesetzlichen Regelung noch
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Voraussetzung für die Annahme
von Tariffähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist (so auch LAG Berlin, Urteil vom
29.11.2002 - 2 Sa 1359/02 -).
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Die Bereitschaft zum Abschluss von Tarifverträgen muss nur im Rahmen des § 2 Abs. 3
TVG zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehören, § 2 Abs. 1 TVG enthält für
Vereinigungen von Arbeitgebern ein derartiges Erfordernis nicht.
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Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich vorliegend die
Tarifwilligkeit des Antragsgegners hinreichend deutlich aus § 2 Ziffer 15 in Verbindung
mit § 9 Abs. 4 der Satzung, aus dem Verbandsstatut sowie dem Grundsatzprogramm
ergibt, sie ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass seit mehr als 30 Jahren
Tarifverträge abgeschlossen werden.
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Nach § 2 Ziffer 15 der Satzung sind unter anderem die Förderung der Gliederungen und
deren Aufgaben Zweck des Antragsgegners, nach § 9 Abs. 4 beschließt der
Bundesausschuss über Angelegenheiten, die für den Gesamtverband bindend sind,
unter "insbesondere" sind Tariffragen genannt.
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Den Anforderungen des § 57 BGB ist damit hinreichend Rechnung getragen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass der Abschluss von Tarifverträgen für seine Mitglieder nicht der
wesentliche Zweck des Antragsgegners ist, sondern eine Hilfsfunktion. Der
maßgebende Zweck des Antragsgegners und der ihm angeschlossenen Verbände liegt
im Bereich der Wohlfahrtspflege und in der Sozialarbeit, dies ist in § 2 der Satzung
durch Aufzählung der Aufgaben eindeutig klargestellt. Auch die Antragsteller behaupten
nicht, dass der Abschluss von Tarifverträgen der alleinige Zweck einer Vereinigung
nach § 2 Abs. 1 TVG sein muss.
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Daraus ergibt sich auch, dass die Einfügung betreffend die einheitliche Regelung der
tariflichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Gliederung der Arbeiterwohlfahrt in das Verbandsstatut 2002, das nach § 12 der
Satzung Bestandteil der Satzung ist, rechtswirksam ist. Im Rahmen des § 33 BGB ist zu
unterscheiden zwischen der indisponiblen Zweckbestimmung des Vereins einerseits
und der grundsätzlich disponiblen Darstellung von Aufgaben und einzuschlagenden
Wegen andererseits. Im Zweifel ist nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der
oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird und mit dessen
Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann,
als "Vereinszweck" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen (BGH, Urteil vom
11.11.1985, BGHZ 96, 245 ff., 251). Als Vereinszweck i. S. d. § 33 Abs. 1 BGB kann in
der Regel nur die große Linie angesehen werden, um deretwillen sich die Mitglieder
zusammengeschlossen haben, so dass eine Zweckänderung nur vorliegt, wenn der
"Charakter des Vereins" sich ändert (BGH a.a.O.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, der Zweck des Antragsgegners
liegt im Bereich der Wohlfahrtspflege, der Abschluss von Tarifverträgen mit
Verbindlichkeit für die zusammengeschlossenen Verbände ist eine Hilfsfunktion, durch
die dazu beigetragen werden soll, dass der eigentliche Zweck effektiver erreicht werden
kann.
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Darüber hinausgehende Anforderungen an den Inhalt der Satzung ergeben sich nach
der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht aus der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden,
dass Arbeitnehmervereinigungen satzungsgemäß die Interessenwahrnehmung für ihre
Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer verfolgen müssen; dass auch die
Tarifwilligkeit sich allein aus der Satzung ergeben kann, folgt insbesondere aus der von
dem Antragsteller herangezogenen Entscheidung vom 25.11.1986 jedoch nicht. Es wird
nur ausgeführt, dass die Tarifwilligkeit gegeben sein muss, nicht aber, dass sie sich
zwangsläufig und eindeutig aus der Satzung selbst ergeben muss. Diese kann vielmehr
auch aus dem Verbandsstatut, den Programmen und insbesondere auch aus der hier
gegebenen 30-jährigen tatsächlichen Übung abgeleitet werden.
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Gegen die Bereitschaft des Antragsgegners, Tarifverträge abzuschließen, sprechen
auch nicht die von den Antragstellern angesprochenen steuerrechtlichen Fragen. Zum
einen ist es Sache der Steuerverwaltung bzw. der Finanzgerichtsbarkeit, über diese
Fragen zu befinden. Die Antragsteller behaupten selbst nicht, dass sich für den
Antragsgegner in der Vergangenheit Probleme aus steuerlicher Sicht im Hinblick auf
seine Anerkennung ergeben haben, obgleich seit 30 Jahren neben dem Vereinszweck
Wohlfahrtspflege Tarifverträge abgeschlossen werden.
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Zum anderen folgt das Beschwerdegericht aber auch der Annahme des Arbeitsgerichts
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und des Antragsgegners, dass maßgebend insoweit § 57 Abs. 2 Abgabenordnung ist.
Danach wird eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften
zusammengefasst sind, eine Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke
verfolgt, gleichgestellt. Der Abschluss von Tarifverträgen ist insoweit ein Mittel, um den
steuerbegünstigten Hauptzweck zu verfolgen, dieser ist damit untergeordnet und nur auf
Körperschaften bezogen, die selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
Darüberhinaus ist auch die Tarifzuständigkeit des Antragsgegners für die Antragsteller
zu 1) bis 6) gegeben.
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Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Antragsgegner habe seine
Tarifzuständigkeit auch nach 1990 nur auf die sog. alten Bundesländer oder zusätzlich
nur auf einzelne neue Bundesländer erstrecken wollen, sind nicht ersichtlich, dagegen
spricht eindeutig die Tarifentwicklung nach 1990 sowie die Bildung des
Koordinierungsausschusses und dessen Auflösung nach Abschluss des Tarifvertrages
vom 25.03.1991.
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Auch der Umstand, dass einzelne Verbände und/oder Organisationsbereiche statt der
von dem Antragsgegner abgeschlossenen Tarifverträge tatsächlich die Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes anwenden oder Ausgliederungen vornehmen, spricht nicht
dagegen. Es ist zum einen nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner dieses Verhalten
der Mitgliedsverbände veranlasst oder billigt, zum anderen ist die Ausgliederung
einzelner Funktionsbereiche ein nicht unübliches Mittel zur Kosteneinsparung, das nicht
gegen die Tarifwilligkeit des Antragsgegners spricht.
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Der Antragsteller zu 6) ist Mitglied des Antragstellers zu 5); da dieser wiederum Mitglied
des Antragsgegners ist, wird die Bindung des Antragstellers zu 5) über die Satzung und
das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt dem Antragsteller zu 6) vermittelt. Dem
dahingehenden substantiierten Sachvortrag des Antragsgegners sind die Antragsteller
nicht entgegengetreten.
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Die Anträge waren nach allem zurückzuweisen, die Beschwerde ist unbegründet.
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Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache
zugelassen.
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(Dr. Borrmann) (Dohm) (Wollersheim
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