Urteil des LAG Köln vom 25.01.2002

LArbG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, akteneinsicht, wahrung der frist, verschulden, datum, arbeitsgericht, prozesshandlung, glaubhaftmachung, hindernis, post

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1025/01
Datum:
25.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1025/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 3349/99
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Verbindung eines Antrags auf Wiedereinsetzung allein mit einem
Verlängerungsantrag für die versäumte Frist genügt der Anforderung des
§ 236 II S. 2 ZPO nicht, innerhalb der Antragsfrist die versäumte
Prozesshandlung nachzuholen. 2. Ein Antrag auf Akteneinsicht enthält
nicht zugleich einen Verlängerungsantrag.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 16.03.2001 - 16 Ca 3349/99 - wird unter Zurückweisung der
Anträge, wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Frist zur
Begründung der Berufung auf einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht
zu verlängern, auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die
Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten in der Hauptsache darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger ein 13. und 14. Monatsgehalt als Gratifikation, Urlaubsabgeltung und
Reisekostenerstattung zu zahlen. Über die Klageforderung ergibt am 30.06.1999 ein
stattgebendes 1. Versäumnisurteil.
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Mit Urteil vom 16.03.2001 entschied das Arbeitsgericht Köln:
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"Die im Versäumnisurteil des erkennenden Gerichtes
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vom 30.06.1999 enthaltene Entscheidung wird unter
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Zurückweisung des Antrages der Beklagten auf Wieder-
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einsetzung in den vorherigen Stand betreffend die
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versäumte Einspruchsfrist und unter Verwerfung des
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Einspruchs als unzulässig aufrechterhalten."
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Dieses Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am
04.09.2001 zugestellt (Bl. 213 d. A.).
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Dagegen legten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.09.2001
Berufung ein (Bl. 216 d. A.).
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Zugleich wiesen sie darauf hin, dass die Berufungseinlegung zunächst nur fristwahrend
erfolge und noch nicht feststehe, dass das Berufungsverfahren durchgeführt werde.
Zugleich beantragten sie Einstellung der Zwangsvollstreckung, die mit Beschluss des
erkennenden Gerichtes vom 21.09.20001 zurückgewiesen wurde. Schließlich heißt es
in der Berufungsschrift:
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"Desweiteren beantragen wir
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A k t e n e i n s i c h t
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hinsichtlich des Verfahrens I. Instanz und bitten darum,
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die Akte in unsere Kanzlei zu senden."
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Die Akte wurde am 20.09.2001 von der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts von
dem Arbeitsgericht angefordert. Eine zweite Anforderung erfolgte am 30.10.2001.
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Am 16.10.2001 (Bl. 242 d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, man
habe am 16.03.2001 Berufung eingelegt und bitte, die Berufungsfrist um einen Monat zu
verlängern, da der allein sachkundige Unterzeichner erst vor wenigen Tagen aus
seinem Jahresurlaub zurückgekehrt sei und aufgrund zahlreicher Fristsachen keinen
Gelegenheit gehabt habe, die Berufungsbegründung zu fertigen. Darüber hinaus sei die
Akteneinsicht bislang nicht gewährt worden.
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Mit Beschluss vom 17.10.2001 wurde der Antrag, die Begründungsfrist zu verlängern,
zurückgewiesen, da die Begründungsfrist bereits am 12.10.2001 abgelaufen war.
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Am 30.10.2001 ging ein Schriftsatz der Beklagten ein, mit dem "Wiedereinsetzung in
den vorherigen Stand" beantragt wird und an dessen Ende es heißt:
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"Nach alledem ist Wiedereinsetzung in den vorherigen
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Stand zu gewähren und die Frist zur Begründung der
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Berufung auf einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht
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zu verlängern."
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Nachdem mit Schriftsatz vom 22. November 2001 nach gewährter Akteneinsicht die
Akte zurückgereicht wurde, wurde die Berufung mit Schriftsatz vom 17.12.2001,
eingegangen am 17.12.2001, (Bl. 265 d. A.) begründet.
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Zum Wiedereinsetzungsantrag tragen die Beklagte vor:
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Der Beschluss vom 17.10.2001 nebst Begleitschreiben habe die
Prozessbevollmächtigten am 24.10.2001 erreicht. Das Verfahren sei von diesen erst am
10.09.2001 übernommen worden. Das erstinstanzliche Urteil sei den erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten am 04.09.2001 zugestellt worden, obwohl es bereits am
16.03.2001 verkündet worden sei. Die erstinstanzlichen Vertreten seien dann der
Meinung gewesen, die Frist zur Einlegung der Berufung gehe bis zum 04.10.2001.
Nachdem sich die Kläger (gemeint sind die Beklagten) an die Prozessbevollmächtigten
der Beklagten gewandt hätten, sei festgestellt worden, dass die Frist zur Einlegung der
Berufung tatsächlich bereits am 16.09.2001 ablaufe. Aufgrund der Tatsache, dass der
alleinsachkundige Unterzeichner des Wiedereinsetzungsantrages bereits am
12.09.2001 seinen Jahresurlaub bis einschließlich 06.10.2001 angetreten habe, habe er
noch kurzfristig die Berufung eingelegt und alles aus seiner Sicht notwendige
veranlasst, damit die Frist zur Einlegung wie auch zur Begründung der Berufung
ordnungsgemäß gewahrt werde.
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Die Fristen notiere und überwache die Angestellte B F . Diese arbeite seit über vier
Jahren für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und sei in dieser Zeit
ordnungsgemäß mit der erforderlichen Sorgfalt überwacht worden. Ein Fehler sei ihr
bislang nicht unterlaufen. Im vorliegenden Falle habe sie jedoch aufgrund des Ablaufs
der Berufungsfrist am 16.09.2001 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf dem
16.10.2001 notiert.
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Aufgrund der beantragten Akteneinsicht bereits mit der Einlegung der Berufung sei
ohnehin klar gewesen, dass die Berufung erst nach erfolgter Akteneinsicht würde
begründet werden können, so dass als Wiedervorlage erst der 15.10.2001 und kein
früheres Datum notiert worden sei. Wäre - so der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
- wie sonst üblich, ein früheres Datum zur Wiedervorlage notiert worden, denn
schließlich könne nicht immer gewährleistet werden, dass binnen 24 Stunden eine
Berufung auch begründet werden könne, bzw. wäre dem Prozessbevollmächtigten die
Akteneinsicht rechtzeitig gewährt worden, so wäre ihm auch aufgefallen, dass die Frist
zur Begründung der Berufung nicht am 16.10., sondern am 12.10.2001 gewesen sei.
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Darüber hinaus sei - so meint der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - aufgrund der
Mitteilung, dass die Berufung nur fristwahrend eingelegt worden sei und des Antrages
auf Akteneinsicht "auch bei Gericht völlig klar" gewesen, dass der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten weder die Aussichten der Berufung prüfen noch
die Berufung selbst werde begründen können, solange ihm nicht Akteneinsicht gewährt
werden würde.
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Zudem sei er der Ansicht, dass bereits durch den Antrag auf Akteneinsicht ?Inzidenta?
auch ein Antrag auf angemessene Fristverlängerung bis mindestens zum Zeitpunkt der
Gewährung der Akteneinsicht gestellt worden sei.
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Wegen des Inhalts der materiellen Berufungsbegründung wird auf Bl. 265 - 268 d. A.
Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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1. wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren;
1. die Frist zur Begründung der Berufung auf einen Monat
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nach erfolgter Akteneinsicht zu verlängern;
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2001
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- 18 Ca 3349/99 - abzuändern und nach den Schluss-
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anträgen erster Instanz zu erkennen.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand zurückzuweisen;
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1. den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe-
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gründungsfrist um einen Monat nach erfolgter
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Akteneinsicht zurückzuweisen;
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1. die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
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hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger rügt den Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe alles aus
seiner Sicht notwendige zur Wahrung der Frist zur Einlegung also auch zur Begründung
der Berufung veranlasst, als unsubstantiiert, da nicht einmal dargelegt worden sei, was
an Notwendigem veranlasst worden sein solle.
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Aufgrund des Vortrages der Beklagten stehe jedoch fest, dass eine ordnungsgemäße
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Aufgrund des Vortrages der Beklagten stehe jedoch fest, dass eine ordnungsgemäße
Überwachung der Frau B F nicht stattgefunden habe. Denn in diesem Falle hätte sie
eine Rotfrist zur Eintragung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist am 12.10.2001
und eine Vorfrist wenigstens eine Woche vorher auf den 05.10.2001 eintragen müssen.
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Es sei zur Glaubhaftmachung auch keine eidesstattliche Versicherung der Frau F
vorgelegt worden, die ergeben hätte, dass eine ordnungsgemäße Überwachung
stattgefunden bzw. die zur ?Führung? stehende Sorgfalt gewahrt worden sei. Dieses
werde mit Nichtwissen bestritten.
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Gerade weil die Berufung zunächst nur fristwahrend eingelegt worden sei, sei darauf zu
achten gewesen, dass eine etwaige Fristverlängerung für die Berufungsbegründung
rechtzeitig gestellt werde.
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Unzutreffend sei die Ansicht der Beklagten, dass durch den Antrag auf Akteneinsicht ?
Inzident? auch ein Antrag auf angemessene Fristverlängerung bis mindestens zum
Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht gestellt werde. Dieses ergebe sich weder
aus dem Gesetz noch sei einschlägige Rechtsprechung bekannt.
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Wegen der materiellen Berufungserwiderung wird auf Bl. 273 - 279 d. A. Bezug
genommen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war nicht
stattzugeben. Weder war er zulässig noch begründet.
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1. Der erst am 30. Oktober 2001 gestellte Wiedereinsetzungsantrag war verspätet.
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Gemäß § 234 Abs. 1 ZPO beträgt die Wiedereinsetzungsfrist zwei Wochen. Die Frist
beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das
Hindernis ist behoben von dem Tag an, von dem ab man bei Anwendung des in § 233
ZPO geregelten Verschuldensgrades nicht mehr sagen kann, dass das Weiterbestehen
des Hindernisses noch unverschuldet ist. Dabei ist wie stets Verschulden des
gesetzlichen Vertreters bzw. des Prozessbevollmächtigten schädlich (vgl. statt
Fila/Baumbach/Hartmann § 234 ZPO Rn 6).
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Aus den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ergibt sich, dass
diesen am 15.10.2001 die Akte vorgelegt wurde. Mit der Aktenvorlage aber entsteht für
den Anwalt eine Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung (BGH
06.07.1994 NJW 1994, 2551, 2552). Spätestens an diesem Tage also hätte dem
Prozessbevollmächtigten der Beklagten auffallen müssen, dass die Frist zur
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Begründung der Berufung nicht der 16.10.2001, sondern der 12.10.2001 war. An diesem
Tage war mithin das Hindernis behoben. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB lief die
Wiedereinsetzungsfrist mithin am 29. Oktober 2001 ab. Der Antrag am 30. Oktober war
bereits verspätet.
1. Der Antrag ist noch aus einem weiteren Grunde unzulässig: Gemäß § 236 Abs. 2
S. 2 ZPO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung
nachzuholen. Nach ganz herrschender Auffassung ersetzt der Antrag auf
Verlängerung einer Frist grundsätzlich die Notwendigkeit der Nachholung der
Prozesshandlung nicht (BAG NJW 1989, 1181 m. w. N.; Baumbach/Hartmann §
236 ZPO Rn 13).
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Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat aber den Wiedereinsetzungsantrag vom
30. Oktober 2001 nicht mit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung
(Berufungsbegründung) verbunden, sondern lediglich nochmals (was bereits durch
Beschluss vom 17.10.2001 abgewiesen wurde) Verlängerung der Begründungsfrist
beantragt.
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Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz ist auch nicht deshalb zu machen, weil
der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - wie er behauptet - die Berufung nicht ohne
Akteneinsicht hätte begründen können.
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1. Diese Behauptung wird schon durch die später tatsächlich erfolgte
Berufungsbegründung widerlegt. Dort begründet der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten in formell ordnungsgemäßer Weise allein aufgrund des Urteilsinhalts.
So weist er darauf hin, dass der 20.07.1999 im Gegensatz zur Annahme des
erstinstanzlichen Gerichts nicht ein Montag, sondern ein Dienstag war und
argumentiert damit, dass die Befragung der Zeugen ergeben habe, dass ein
Postnachsendeauftrag bereits an dem Wochenende ausgefüllt an die zuständige
Postdienststelle versandt worden sei (was sich ebenfalls aus dem
erstinstanzlichen Urteil - dort Seite 11 - ergibt. Weiter argumentiert der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass dieser Nachsendeauftrag spätestens
am Montag, den 19.07.1999 bei der Post eingegangen sei und dementsprechend
hätte berücksichtigt werden müssen. Das Verschulden der Post, trotz des
bestehenden Nachsendeauftrags die Niederlegung vorgenommen zu haben,
könne der Partei nicht angerechnet werden und müsse zwingend zur
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand führen.
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Diese gesamte Argumentation ist ersichtlich allein aufgrund der Kenntnisse des
erstinstanzlichen Urteils ohne weitere Berücksichtigung des Akteninhalts möglich
gewesen.
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Weiter wird argumentiert, dem stehe auch nicht entgegen, dass das Namensschild des
Geschäftsführers möglicherweise am Tag der Niederlegung sich noch an der Wohnung
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befunden habe (worauf das Urteil abhebt). Zumindest gegenüber dem zustellenden
Postbediensteten könne der Anschein der noch bestehenden Wohnung nicht erzeugt
worden sein, da dieser vom Nachsendeantrag Kenntnis gehabt habe.
Auch diese Argumentation setzt keine weiteren Kenntnisse des Akteninhalts voraus.
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Schließlich werde argumentiert, darüber hinaus habe der Zeuge V bekundigt, dass am
Montag (19.07.) oder Dienstag (20.07.) die restlichen Sachen aus der Wohnung
geschafft und das Namensschild entfernt worden sei (auch dieses ergibt sich aus dem
Urteil selbst). Wäre - so wird weiter argumentiert - zu diesem Zeitpunkt die Niederlegung
bereits erfolgt gewesen, so wäre dem Zeugen sicherlich auch der auffällige gelbe
Benachrichtigungszettel aufgefallen.
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Auch zu dieser Argumentation bedurfte es offensichtlich keiner weiteren Kenntnisse des
Akteninhalts.
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Weiter wird argumentiert, es entspreche durchaus der Lebenserfahrung, dass
Postbedienstete, welche ihren Bezirk schon länger betreuten, auch dann noch Post
zustellten, wenn das Namensschild schon längst entfernt sei.
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Auch diese Argumentation erfolgt ersichtlich ohne die Notwendigkeit der Kenntnisse
des weiteren Akteninhalts.
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Schließlich wird für die Tatsache, dass die Beklagte sowie ihr Geschäftsführer bereits
seit dem 18.07.1999 nicht mehr in der Adresse in K wohnhaft gewesen sei, der
ehemalige Vermieter als Zeuge angeboten, wobei erboten wird, auf entsprechenden
Hinweis die ladungsfähige Anschrift nachzureichen.
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Auch für dieses neue Angriffsmittel bedurfte es der Kenntnis des Akteninhalts nicht.
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Schließlich wird noch argumentiert, es habe im übrigen der Wiedereinsetzung nicht
entgegengestanden, dass der Beklagte vom Gütetermin am 30.06. Kenntnis gehabt
habe. Die "zweiwöchige Einspruchsfrist" beginne erst mit der Zustellung, so dass es
völlig unerheblich sei, ob die belastete Partei vorher von der Existenz des
Versäumnisurteils wisse oder nicht. Zudem bestehe noch die Möglichkeit, dass auch die
klagende Partei nicht anwesend gewesen sei und der Ausgang der Güteverhandlung
offen sei, so dass ein Einspruch nicht ins Blaue habe eingelegt werden können.
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Auch hier ist wiederum der weitere Inhalt der Akte nicht erheblich gewesen.
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1. Selbst wenn aber der Prozessbevollmächtigte der Beklagten allein aus dem Urteil
heraus nicht die Minimalia einer formell ordnungsgemäßen Berufungsbegründung
hätte erfüllen können, so hätte er sich durch Nachfrage bei seiner Partei bzw.
durch Anforderung der Handakten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
die notwendige Kenntnis verschaffen können. Dass dieses nicht möglich gewesen
sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft
gemacht.
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1. Es ist auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Beklagte ohne ihr
oder das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten verhindert waren, die
Berufungsbegründungsfrist einzuhalten oder wenigstens einen
Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen.
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1. Unrichtig ist zunächst die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten,
ein Verlängerungsantrag sei bereits "?indizenta?" in der Berufungsschrift gestellt
worden. Angesichts der an prozessuale Handlungen zu legenden
Klarheitserfordernisse kann ein solcher Antrag in einem Antrag auf Akteneinsicht
nicht gesehen werden.
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1. Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch
entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür
Sorge zu tragen, dass Rechtsmittelfristen gewahrt werden (vgl. z. B. BAG
30.05.2001 - 4 AZR 271/00 -). Ein Rechtsanwalt kann die Führung des
Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig
vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten
Personal überlassen (BAG 20.06.1995 AP Nr. 42 zu § 233 ZPO 1977). Dabei
muss ein Anwalt durch geeignete allgemeine oder konkrete Anweisungen
Vorkehrungen für einen verlässlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden
Geschäftsgang treffen.
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Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages kann davon nicht ausgegangen
werden.
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1. Sofern der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen hat, er habe "alles
aus seiner Sicht Notwendige" veranlasst, "damit die Frist zur Einlegung wie auch
zur Begründung der Berufung ordnungsgemäß gewahrt wurde", so hat der Kläger
dieses zu Recht als gänzlich unsubstantiiert gerügt. Ein solch pauschaler Vortrag
ist nicht einmal der späteren Konkretisierung zugänglich.
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1. Über allgemeine Anweisungen an Frau B F wird überhaupt nichts vorgetragen.
Der Vortrag konkreter oder allgemeiner Anweisungen aber wäre umso
notwendiger gewesen, als sich im vorliegenden Falle Fehler häufen und einiges
darauf hindeutet, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst die
arbeitsgerichtlichen Fristen nicht beherrscht.
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Was dieses letztere anbelangt, so ist es zunächst falsch, dass der
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Prozessbevollmächtigte der Beklagten meint, die Frist zur Einlegung der Berufung sei
nicht - wie die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten errechnet haben - mit dem
04.10.2001, sondern bereits mit dem 16.09.2001 abgelaufen.
Ist keine Zustellung der gerichtlichen Entscheidung erfolgt, so läuft zunächst die Fünf-
Monats-Frist des § 516 ZPO und sodann die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 ArbGG. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beträgt in diesen Fällen mithin die
Rechtsmittelfrist längstens 17 Monate (BAG 06.08.1997 AP ZPO § 516 Nr. 8
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). Nur am Rande bemerkt sei, dass entgegen der Auffassung des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch die Einspruchsfrist für das erstinstanzliche
Versäumnisurteil nicht zwei Wochen, sondern eine Woche betrug (§ 59 Abs. 1 ArbGG a.
F.).
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1. Dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist nicht zu
entnehmen, warum Frau F sodann die Berufungsbegründungsfrist auf den
16.10.2001 und nicht dem Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht
(12.09.2001) entsprechend auf den 12.10.2001 notierte. Dieser Notierung lag
möglicherweise die Vorstellung zugrunde, dass Berufungsbegründungsfristen
nicht mit dem Eingang der Berufung bei Gericht, sondern abhängig vom Enddatum
der Berufungsfrist als solcher zu berechnen sind. Dem Vorbringen des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, ob er eine
sprechende Anweisung gegeben hat oder ob Frau F die Frist dementsprechend
selbst berechnet hat. Für das erstere spricht, dass der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten am 16.10.2001 nicht etwa einen Wiedereinsetzungsantrag, sondern
einen Verlängerungsantrag gestellt hat. Es war ihm mithin ersichtlich nicht
aufgefallen, dass die Frist falsch berechnet war, was dafür spricht, dass auch er
von einer solch falschen Fristrechnung ausging. Dieses wiederum spricht dafür,
dass er Frau F entsprechende Anweisungen erteilt hat. Mangels substantiierten
Vorbringens und insbesondere auch mangels der seitens des Klägers bereits
gerügten Glaubhaftmachung kann dieser Geschehensablauf nicht
ausgeschlossen werden. Er erscheint vielmehr wahrscheinlich.
85
Aber selbst wenn Frau F die Berechnung der Fristen selbständig überlassen worden
wäre, so kann mangels genauer Darlegungen zu entsprechenden Anweisungen nicht
von einem Nichtverschulden des Prozessbevollmächtigten ausgegangen werden.
Vielmehr spricht die Art und Weise der Fristnotierung (und Berechnung) dafür, dass
grundlegende Kenntnisse der Fristberechnung nicht vorhanden waren.
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Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (30.05.2001 - 4 AZR 271/00 -) es zu den Organisationspflichten
eines Rechtsanwalts gehört, dafür Sorge zu tragen, dass bei oder nach Absendung der
Berufungsschrift die von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die
Berufungsbegründung sofort festgehalten wird und dass zusätzlich nach Eingang der
gerichtlichen Empfangsbestätigung diese Fristeintragung überprüft und gegebenenfalls
korrigiert wird. Bei einer solchen erforderlichen Doppelkontrolle und Kenntnis über die
richtige Fristberechnung wäre der vorliegende Fehler mit höchster Wahrscheinlichkeit
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nicht passiert.
1. Nach Rechsprechung des Bundesgerichtshofs (06.07.1994 NJW 1994, 2551 mit
zahlreichen weiteren Nachweisen) muss ferner dafür Sorge getragen werden,
dass bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Fristablaufs noch eine
solche sogenannte Vorfrist notiert wird, die regelmäßig etwa eine Woche zu
betreiben hat. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten legt selbst dar, dass bei
Eintragung einer solchen regelmäßigen Vorfrist er rechtzeitig die fehlerhafte
Eintragung des 16.10. als Berufungsbegründungsfrist hätte überprüfen können.
Dass eine solche Überprüfung notwendig gewesen wäre ist oben bereits
dargelegt worden.
88
Wiederum trägt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der
Wiedereinsetzungsschrift nicht vor, ob es zu der Eintragung des 15.10. als Vorfrist
aufgrund einer konkreten Anweisung seinerseits gekommen ist und wie im übrigen die
allgemeine Anweisung in seiner Praxis zur Eintragung von Vorfristen lautet.
89
Eine Vorfrist von nur einem Tage war aber gerade angesichts der Tatsache, dass der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten erstinstanzlich nicht mandatiert war
unverhältnismäßig und schuldhaft kurz. Gerade die Tatsache, dass die Akte bei
Berufungseinlegung noch nicht vorlag hätte dazu veranlassen müssen, mindestens die
übliche Wochenfrist zu verfügen oder aber eine noch längere Frist, innerhalb derer es
möglich gewesen wäre, durch Analyse des Urteils, Parteibefragung oder Einsicht in die
Handakten der Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz eine Berufungsbegründung
zu fertigen. Keinesfalls konnte sich der Prozessbevollmächtigte darauf verlassen, dass
die Akten vorlägen. Selbst bei Vorliegen der - umfangreichen - Akten, war der 15.10. zu
riskant. Davon abgesehen war der Akteneinsichtsantrag lediglich beim
Landesarbeitsgericht gestellt. Letztendlich muss das Landesarbeitsgericht zunächst die
Akten beim Arbeitsgericht anfordern. Die Akteneinsicht verzögert sich nicht selten, weil
erstinstanzlich noch weitere Arbeiten, wie zum Beispiel Streitwertbeschlüsse und
ähnliches zu erledigen sind. Keinesfalls kann sich ein Prozessbevollmächtigter darauf
verlassen, rechtzeitig Akten vorliegen zu haben.
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Wiederum kann mangels substantiierten Vortrags und Glaubhaftmachung nicht
ausgeschlossen werden, dass die Verfügung einer zu kurzen Vorfrist auf Verschulden
des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückgeht.
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1. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten meint, er habe mangels
Akteneinsicht eine Berufungsbegründung ohnehin nicht fertigen können, so hätte
er zumindest einen Verlängerungsantrag rechtzeitig stellen können. Davon
abgesehen aber wurde oben bereits dargelegt, dass die Fertigung einer
Berufungsbegründung sehr wohl ohne Akteneinsicht möglich war.
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1. Da die Berufungsbegründungsfrist mithin versäumt wurde, war die Berufung
gemäß § 519 b ZPO zu verwerfen. Eine nachträgliche Verlängerung der bereits
abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist konnte dementsprechend ebenfalls
nicht erfolgen.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
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Bundesarbeitsgericht
98
Hugo-Preuß-Platz 1
99
99084 Erfurt
100
Fax: (0361) 2636 - 2000
101
anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Dr. Backhaus) (Gerß) (Eßer)
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