Urteil des LAG Köln vom 25.04.2007

LArbG Köln: treu und glauben, unternehmen, begriff, arbeitsgericht, betriebsübergang, anspruchsvoraussetzung, gesetzestext, zukunft, gesetzgebungsverfahren, teilzeitarbeit

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1396/06
Datum:
25.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1396/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 4983/06
Schlagworte:
Elternzeit; Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit
Normen:
§§ 15 Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 5 BErzGG; § 8 Abs. 7 TzBfG; §§ 1, 23 KSchG;
§ 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Für die Anspruchsvoraussetzung des § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG a.F.
kommt es nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer im
Beschäftigungsbetrieb - der u. U. auch ein Gemeinschaftsbetrieb
mehrerer Unternehmen sein kann - an, sondern allein auf die Anzahl der
Arbeitnehmer im Unternehmen des Vertragsarbeitgebers.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 13.09.2006 in Sachen 7 Ca 4983/06 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung des
Wochenarbeitsumfangs während des dritten Jahres der Elternzeit.
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Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur
Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 7. Kammer des
Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand
und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 13.09.2006 Bezug
genommen. Ergänzend wird insbesondere auf die von den Parteien erstinstanzlich zur
Akte gereichten Schriftsatzanlagen Bezug genommen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde der Klägerin am 22.11.2006 zugestellt. Sie
hat hiergegen am 21.12.2006 Berufung einlegen und diese am 22.01.2007 begründen
lassen.
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Die Klägerin behauptet in der Berufungsinstanz weiterhin, es habe dem Willen des
Gesetzgebers entsprochen, dass der in § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG in der für den
vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung verwendete Begriff "Arbeitgeber" in
Wirklichkeit als "Betrieb" zu verstehen sei "(unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 KSchG)
wegen der anteiligen Berücksichtigung von Teilzeitkräften". Die Klägerin will daraus
herleiten, dass es für ihren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im dritten Jahr der
Elternzeit, den sie aus § 15 Abs. 7 BErzGG herleiten möchte, nicht auf die Anzahl der
vom beklagten
Unternehmen
Arbeitnehmerzahl des
Betriebes
gehabt habe. Bei diesem Betrieb handele es sich nämlich in Wirklichkeit rechtlich um
einen Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten und der C , der insgesamt mehr als 15
Mitarbeiter beschäftige. Dies bestätige sich nunmehr auch dadurch, dass im November
2006 der bisherige Geschäftsführer der Beklagten P ausgeschieden und durch den
Geschäftsführer der C O ersetzt worden sei, der allerdings auch vor diesem Zeitraum
schon federführend die Geschicke auch der Beklagten bestimmt habe.
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Zu Gunsten der Klägerin sei auch nicht auf den Teilzeitantrag vom 31.03.2006
abzustellen, sondern bereits auf die ursprüngliche Ausgangsantragsstellung vom
25.06.2004. Bei den Vertragsverhandlungen, die die Parteien im Anschluss an den
Betriebsübergang Anfang 2006 geführt hätten, sei auch die Beklagte selbst stets davon
ausgegangen, dass die Klägerin bis zum Ende der Elternzeit ihre Teilzeitbeschäftigung
im Umfang von 24 Wochenstunden würde fortsetzen wollen. Dies belege der von der
Beklagten erstellte Arbeitsvertragsentwurf ebenso wie der zugehörige Bonusplan für
das Jahr 2006. Die Beklagte verstoße gegen § 242 BGB, wenn sie als Maßregelung
dafür, dass die Klägerin den ihre Position in anderen Belangen verschlechternden
Arbeitsvertragsentwurf nicht unterschrieben habe, nunmehr die Teilzeitgewährung im
dritten Jahr Elternzeit ablehne und sich nicht an ihre mündlichen Zusagen aus den
vorangegangenen Verhandlungen halte.
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Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln abzuändern und festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet gewesen sei, der Klägerin und Berufungsklägerin ab dem
16.06.2006 bis zum 16.06.2007 im Rahmen gewährter Elternzeit die
Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit mit 24/37,5 Stunden: 3 x 8 = 24
Wochenstunden an drei aufeinander folgenden Wochentagen, jeweils Dienstag,
Mittwoch, Donnerstag gemäß Antrag der Klägerin vom 31.03.2006 i. V. m. dem
Antrag der Klägerin vom 25.06.2004 zu gewähren.
8
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht weiterhin geltend, der Begriff ‚Arbeitgeber’ sei in den Wortlaut des §
15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG vom Gesetzgeber bewusst aufgenommen worden und auch
seinem Wortlaut entsprechend zu verstehen. Er knüpfe an die identische Formulierung
des § 8 Abs. 7 TzBfG an. Auf die Frage, ob die Klägerin als Vertriebsmitarbeiterin in
einem Gemeinschaftsbetrieb zwischen ihr, der Beklagten, und der C beschäftigt sei,
komme es somit nicht an. Die Beklagte bestreitet allerdings weiterhin, dass die
Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebes vorlägen.
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Die Beklagte wendet sich auch dagegen, dass der Teilzeitgewährungsanspruch der
Klägerin aus § 242 BGB hergeleitet werden könnte. Der Klägerin sei zu keiner Zeit
verbindlich zugesichert worden, für den Fall der Inanspruchnahme eines weiteren
Jahres Elternzeit Teilzeitarbeit im bisherigen oder anderem Umfang erbringen zu
können. Nichts anderes ergebe sich auch aus den im Frühjahr 2006 ausgetauschten
Vertragsentwürfen. Die Klägerin selber habe sich ihre Entscheidung darüber, in
welchem Umfang sie weiterarbeiten wolle, ausdrücklich bis zuletzt, d. h. bis zum
schriftlichen Antrag vom 31.03.2006 vorbehalten wollen. In gleicher Weise müsse ihr,
der Beklagten, zugebilligt werden, dass sie die ihr obliegende verbindliche
Entscheidung in der ihr nach Eingang des Antrags zustehenden Überlegungsfrist treffe.
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Auf die weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründungsschrift, der
Berufungserwiderungsschrift sowie des Schriftsatzes der Klägerin vom 11.04.2007 wird
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft
und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und
begründet.
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II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2006
konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat das Begehren der Klägerin
nicht nur im Ergebnis zutreffend abgelehnt, sondern seine Entscheidung auch
nachvollziehbar und überzeugend begründet. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin
keine neuen Aspekte vorgetragen, die eine andere Beurteilung des Rechtsstreits
rechtfertigen könnte. Das Berufungsgericht kann somit zunächst weitgehend an die
Ausführungen der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils anknüpfen.
Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt
zusammenfassend und ergänzend demnach das Folgende:
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1. Die Klägerin hat keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Wunsch
der Klägerin nachkommt, ihre Arbeitszeit während des dritten Jahres der Elternzeit, also
zwischen dem 16.06.06 und 16.06.07, weiterhin auf die von ihr gewünschten 24
Wochenstunden zu reduzieren.
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a. Ein solcher Rechtsanspruch der Klägerin setzte nämlich gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 1
BErzGG in der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbaren Fassung voraus,
dass "der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in
der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt". Dies ist bei der Beklagten eindeutig
nicht der Fall. Vertragsarbeitgeberin der Klägerin ist seit dem zum 01.03.2006
stattgehabten Betriebsübergang die Beklagte. Bei der Beklagten handelt es sich um
eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es mag sein, dass die Beklagte
gesellschaftsrechtlich mehr oder weniger eng mit der C verbunden sein mag. Dies
ändert aber nichts daran, dass sie rechtlich nicht mit dieser identisch ist und ein
eigenständiges Unternehmen darstellt.
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b. Die Klägerin ist im Wege des Betriebsübergangs Arbeitnehmerin dieses neu
gegründeten Unternehmens der Beklagten geworden. Sie ist über den
Betriebsübergang informiert worden und hat diesem nicht widersprochen. Der Bestand
und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien war und ist bis auf
19
weiteres unstreitig.
c. Ebenso unstreitig beschäftigt die Beklagte als eigenständiges Unternehmen und
Vertragsarbeitgeber keinesfalls mehr als 15 Arbeitnehmer, wie § 15 Abs. 7 Nr. 1
BErzGG verlangt.
20
d. Entgegen der fehlerhaften Rechtsauffassung der Klägerin kommt es für die
Anspruchsvoraussetzung des § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG ausschließlich darauf an,
wieviele Arbeitnehmer die Beklagte als ihr Arbeitgeber
unternehmen
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aa. Unerheblich ist dagegen, wie viele Arbeitnehmer in dem Betrieb, in welchem die
Klägerin eingesetzt ist, tätig sein mögen. Anders als bei den in § 23 Abs. 1 KSchG
geregelten Anwendbarkeitsvoraussetzungen für §§ 1 ff. KSchG ist es im Rahmen des §
15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG - ebenso wie bei § 8 Abs. 7 TzBfG - unerheblich, ob es sich bei
dem Betrieb, in welchem die Klägerin tätig wird, um einen Gemeinschaftsbetrieb
handelt, in welchem unter Hinzurechnung der dort eingesetzten Arbeitnehmer anderer
Arbeitgeberunternehmen insgesamt die Zahl von 15 Arbeitnehmern überschritten
werden mag oder auch nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob von der
Beklagten und der C ein Gemeinschaftsbetrieb unterhalten wird, ist somit nicht
entscheidungserheblich und bedarf keiner näheren Diskussion.
22
bb. Die Klägerin geht fehl, wenn sie behauptet, es habe dem erklärten Willen des
Gesetzgebers entsprochen, bei der hier einschlägigen Norm des § 15 Abs. 7 Nr. 1
BErzGG an § 23 Abs. 1 KSchG anzuknüpfen und den im Gesetzestext verwendeten
Begriff "Arbeitgeber" in Wirklichkeit als "Betrieb" verstanden wissen zu wollen.
23
aaa. Zwar sind im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren unterschiedliche Entwürfe
diskutiert worden. Darunter befanden sich auch Vorschläge, die hinsichtlich der
Mindestbeschäftigtenzahl tatsächlich an § 23 Abs. 1 KSchG anknüpfen und somit zum
einen auf den Betrieb, zum anderen auf die nur anteilige Berücksichtigung von
Teilzeitkräften abstellen wollten (vgl. ErfK/Preiss § 8 TzBfG, Rdnr. 10). Solche
Vorschläge sind aber gerade nicht in die spätere, auch im hier vorliegenden Fall
einschlägige Gesetzesfassung des § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG vom 9.2.2004
eingegangen, ebensowenig allerdings auch schon in die Fassung des Gesetzes vom
1.12.2000.
24
bbb. Deshalb liegt es neben der Sache, wenn die Klägerin erst- wie zweitinstanzlich für
ihre Rechtsauffassung eine Begründung der damaligen Bundesregierung zu einem
Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom
07.06.2000 zitiert. So ist bei der von der Klägerin vorgelegten Begründung zu § 15 an
vielen Stellen auf den ersten Blick feststellbar, dass es sich dabei nicht um eine
Begründung zu der hier allein einschlägigen Gesetzesfassung vom 9.2.2004 handeln
kann: So wird z. B. ein § 15 Abs. 3 S. 3 kommentiert, der den Erziehungsurlaub für das
adoptierte Kind betreffen soll, in dem hier einschlägigen Gesetz gewordenen Text aber
gar nicht existiert. Sodann wird u. a. ein Absatz 4 S. 3 kommentiert, dessen in der
vermeintlichen Begründung wiedergegebener Inhalt sich in der späteren
Gesetzesfassung aber in Absatz 4 S. 4 befindet. Ebenso verhält es sich bei der
Begründung zu Absatz 5 S. 2, deren Inhalt sich später in Absatz 5 S. 3 wieder findet
usw.
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ccc. Auch die hier entscheidende und von der Klägerin fälschlicherweise in beiden
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Instanzen bemühte Passage der Gesetzesentwurfsbegründung passt schon unabhängig
von der Verwendung des Begriffes "Betrieb" nicht auf die hier maßgebliche
Gesetzesfassung: denn in dieser ist entgegen dem Wortlaut der vorgelegten
Gesetzesentwurfsbegründung gerade nicht auf § 23 Abs. 1 KSchG Bezug genommen
und der in Wirklichkeit Gesetz gewordene Text enthält gegenüber der von der Klägerin
vorgelegten vermeintlich einschlägigen Gesetzesentwurfsbegründung insofern eine
wesentliche Abweichung – und zwar im Sinne einer Verbesserung zu Gunsten der
Arbeitnehmer –, als der später Gesetz gewordene § 15 Abs. 7 Nr. 1 Teilzeitkräfte anders
als § 23 Abs. 1 KSchG gerade nicht nur "anteilig" berücksichtigt, sondern
uneingeschränkt nach Kopfzahlen (z. B. HWK/Gaul, § 15 BErzGG Rdnr. 14; ErfK/Preis,
§ 8 TzBfG Rdnr. 10).
ddd. Die von der Klägerin bemühte Gesetzesentwurfsbegründung passt somit nicht zu
der später in Kraft getretenen, hier einschlägigen Gesetzesfassung und ist somit für die
Interpretation des Gesetzestextes unerheblich.
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eee. Selbst unabhängig davon kann jedoch dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt
werden, dass er in Kenntnis der arbeitsrechtlichen Vorprägung der Begriffe
"Arbeitgeber" einerseits, "Betrieb" andererseits in einem Gesetzestext den Begriff
"Arbeitgeber" verwendet, in Wirklichkeit aber den Begriff "Betrieb" meint. Dies gilt um so
mehr, wenn schon im Gesetzgebungsverfahren unterschiedlichste Modelle diskutiert
wurden, die kontrovers teils auf die eine, teils auf die andere Möglichkeit abstellten. Es
gibt daher keinerlei objektiven Anhaltspunkt dafür, dass der Wortlaut des
Gesetzestextes hinsichtlich des Begriffes "Arbeitgeber" nicht auch den einschlägigen
Inhalt dieses Begriffes meint (ErfK/Dörner, § 15 BErzGG Rdnr. 20; HWK/Gaul, § 15
BErzGG Rdnr. 14; Küttner/Reinecke Personalbuch 2007, Stichwort Elternzeit Rdnr. 24 ).
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2. Die Klägerin kann ihren vermeintlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf
Verringerung der Arbeitszeit während des dritten Jahres der Elternzeit auch nicht aus §
242 BGB herleiten.
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a. Die Klägerin hat sich, als sie unter dem 25.06.2004 erstmals die Verringerung der
Arbeitszeit während des ersten und zweiten Jahres ihrer Elternzeit beantragte,
ausdrücklich vorbehalten, welchen Arbeitszeitumfang sie für das dritte Jahr der
Elternzeit wählen würde. Schon am 25.06.2004 hatte sie angekündigt, dass sie "die
Erklärung für das dritte Jahr der Elternzeit später rechtzeitig innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen, also spätestens acht Wochen vor Ablauf des
Zweijahreszeitraums abgeben werde". Schon wegen dieses von ihr selbst in dem
Antrag vom 25.06.2004 eindeutig aufgenommenen Vorbehalts kann die Klägerin jetzt
nicht darauf abstellen wollen, dass dieser Antrag auch entgegen seinem Wortlaut
bereits für das dritte Jahr der Elternzeit verbindlich sein sollte und die vom
ursprünglichen Arbeitgeber seinerzeit erteilte Zustimmung für das erste und zweite
Elternzeitjahr somit verbindlich auch auf das dritte Elternzeitjahr zu beziehen sei.
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b. Ebenso wenig kann die Klägerin etwas daraus herleiten, dass aus dem von der
Beklagten im Frühjahr 2006 vorgelegten Arbeitsvertragsentwurf zu entnehmen sei, dass
auch die Beklagte mit einem Fortbestehen der bisherigen Arbeitszeitregelung auch im
dritten Jahr der Elternzeit rechnete.
31
aa. Zum einen hat die Klägerin diesen Arbeitsvertragsentwurf der Beklagten gerade
nicht akzeptiert. Ein Angebot, das abgelehnt wird, ist damit rechtlich nicht mehr existent.
32
bb. Zum anderen war es im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen, die in der zweiten
Hälfte des zweiten Elternzeitjahres stattfanden, nicht fernliegend, für die Zukunft
zunächst einmal von dem Fortbestehen der augenblicklichen Verhältnisse auszugehen,
zumal die Arbeitszeitverringerung für die Zeit bis zum 16.06.2006 ohnehin verbindlich
feststand, die Arbeitsvertragsentwürfe im Falle ihrer Annahme aber bereits vorher in
Kraft getreten wären. Dabei ist auch zu beachten, dass die Beklagte stets vorgetragen
hat, dass sie im Zuge der Vertragsverhandlungen zum Thema Verringerung der
Arbeitszeit weder eine verbindliche positive, noch aber auch eine verbindliche negative
Entscheidung getroffen hatte. Schließlich hatte die Klägerin selbst in ihrem eigenen
Arbeitsvertragsgegenentwurf auch noch keine verbindliche Festlegung für die Zeit des
dritten Elternjahres vornehmen wollen.
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cc. Zu guter letzt wäre auch der Antrag der Klägerin vom 31.03.2006 schwer erklärbar,
wenn die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen wäre, dass bereits
eine verbindliche Regelung über die Arbeitszeit während des dritten Elternzeitjahres
zustande gekommen wäre.
34
c. Die Klägerin mag sich vor Augen halten, dass es einen grundlegenden Unterschied
darstellt, ob die Parteien im Rahmen von Vertragsverhandlungen, also im Rahmen des
Austauschs von Gedankenspielen über die mögliche vertragliche Zukunft, von
bestimmten Regelungen ausgehen, oder ob solche Regelungen in einem
abgeschlossenen Vertrag rechtsverbindlich getroffen werden. So haben die Parteien
während des laufenden Prozesses auch unter Mitwirkung der Klägerin
Vergleichsvorstellungen darüber ausgetauscht, ob bzw. wie das Arbeitsverhältnis
eventuell gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden könnte. Ein entsprechender
Vergleich ist unstreitig nicht zustande gekommen, weil die Parteien sich über dessen
Modalitäten nicht einig werden konnten. Würde ihr die Beklagte nunmehr gleichwohl
unterstellen wollen, dass die Klägerin im Rahmen der Verhandlungen über einen
Vergleichsvertrag einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits verbindlich
zugestimmt hätte, so würde die Klägerin dem – mit vollem Recht – energisch
widersprechen. Nicht anders verhält es sich mit dem rechtlichen Stellenwert der
Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages im Frühjahr 2006.
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d. Zu beachten ist ferner, dass § 15 Abs. 7 Nr. 5 BErzGG als Anspruchsvoraussetzung
vorschreibt, dass der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit schriftlich gestellt wird.
Dies hat die Klägerin (erst) am 31.03.2006 getan.
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e. Die Beklagte war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
verpflichtet
Ansinnen der Klägerin stattzugeben. Dies folgt schon daraus, dass, wie ausführlich
dargelegt, die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG nicht vorlagen.
Dass die Beklagte gleichwohl unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
verpflichtet gewesen sein sollte, diesen – nach den gesetzlichen Regeln ohnehin nicht
bestehenden – Anspruch anzuerkennen, hat die Klägerin nicht zu begründen vermocht.
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f. Insbesondere kann die Klägerin auch nicht ernsthaft behaupten wollen, ihr früherer
Vertragsarbeitgeber C habe die Vertriebsabteilung nur deshalb in ein rechtlich
verselbständigtes Unternehmen ausgelagert, um einen Anspruch der Klägerin nach §
15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG auf Verringerung ihrer Arbeitszeit während des dritten Jahres
der Elternzeit vereiteln zu können. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin jetzt
auch selbst ganz anders geartete unternehmenspolitische Zielsetzungen mitgeteilt, die
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zur Gründung der Beklagten als eigenständigem Unternehmen geführt haben mögen.
3. Bei alledem konnte das Klagebegehren der Klägerin ersichtlich keinen Erfolg haben
und hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
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III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision bei der Beurteilung des
vorliegenden Einzelfalls ist nicht gegeben.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
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(Dr Czinczoll) (Hudec) (Janssen)
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