Urteil des LAG Köln vom 03.06.2004

LArbG Köln: kündigungsschutz, arbeitsgericht, kontrolle, zahl, befund, organisation, minimum, kalb, auflage, dringlichkeit

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 252/04
Datum:
03.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 252/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 1370/03
Schlagworte:
betriebsbedingte Kündigung, Unternehmerentscheidung, Darlegungslast
Normen:
§ 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Im Kündigungsschutzprozess erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle
auch darauf, ob die unternehmerisches Zielsetzung, die der Arbeitgeber
mit der betriebsbedingten Kündigung verfolgt, nicht auch durch
gleichgeeignete Alternativmaßnahmen verwirklicht werden kann (hier:
vorrangiger Abbau von sog. geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen).
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2003
verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg -
5 Ca 1370/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
der Beklagten vom 30.01.2003, mit der das seit dem 27.12.2001 bestehende
Arbeitsverhältnis der Klägerin als Pflegehilfskraft fristgerecht zum 28.02.2003 aufgelöst
werden sollte. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG abgesehen.
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Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage durch
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Urteil vom 16.12.2003 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Beklagte hinreichende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstünden, nicht dargelegt habe. Zudem habe
sie keine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen. Dass der Beklagten ein Abbau von
geringfügig beschäftigten Mitarbeitern, von denen nach ihren eigenen Angaben drei,
nämlich die Mitarbeiter W , H und S zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin noch
keinen Kündigungsschutz besaßen, aus zwingenden arbeitsorganisatorischen Gründen
nicht möglich gewesen sei, habe sie nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten
der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Blatt 119 ff. d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom
16.12.2003 abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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1. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2
ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
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2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage und der Klage auf
Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Prozesses mit zutreffenden Gründen
stattgegeben. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere
Beurteilung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Es kann dahinstehen, ob die Kündigung vom 30.01.2003 bereits wegen Verstoßes
gegen den Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung vor der
Beendigungskündigung unwirksam ist. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass eine
Weiterbeschäftigung der Klägerin jedenfalls mit reduziertem Stundenumfang als sog.
geringfügig Beschäftigte möglich gewesen und ihr dies ebenso wie Frau M angeboten
worden sei. Während die Kollegin akzeptiert habe, habe die Klägerin dieses
Änderungsangebot abgelehnt. Demgegenüber hat die Klägerin bestritten, dass ihr
jemals ein derartiges Angebot gemacht worden sei. Einer Beweisaufnahme zu diesem
Aspekt bedurfte es nicht, weil sich die Kündigung aus anderen Gründen als unwirksam
erweist.
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Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Kündigung durch dringende
betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt war. Die
Beklagte hat die Plausibilität ihres Vortrags zum dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen
infolge rückläufigen Pflegebedarfs durch den mit der Berufung veränderten
Begründungsansatz nicht erhöht. Während erstinstanzlich allein der Rückgang in den
Pflegestufen 3 und 4 und die daraus folgende Notwendigkeit einer Kosteneinsparung
von 1,08 Vollzeitstelle (VK) in den Mittelpunkt gestellt wurde, soll sich nach der
Berufungsbegründung auf Grund der Durchschnittsbelegung der Einrichtung der
Beklagten für die Jahre 2001, 2002 und 2003 in Verbindung mit den sog.
Stellenschlüsseln für die verschiedenen Pflegestufen per Januar 2003 ein
Personalüberhang von 1,6526 VK ergeben, der unter anderem die Entlassung der
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Klägerin erforderlich gemacht habe. Es bleibt unklar, von welchen Daten die Beklagte
bei ihrer unternehmerischen Entscheidung ausgegangen ist und ob die
Kündigungsmaßnahme "dringend" im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gewesen ist. Eine
Dringlichkeit lässt sich nur dann bejahen, wenn die personalreduzierende Maßnahme
im Interesse der Erhaltung der Ertragsfähigkeit notwendig ist. Das ist von einem im
Kündigungszeitpunkt rentabel arbeitenden Unternehmen besonders darzulegen (vgl.
Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8.
Auflage, Rdnr. 953).
Selbst wenn man mit der Beklagten in Anlehnung an den Befund des V D A B e.V.
(VDAB) im Schreiben vom 08.01.2003 unterstellt, dass bereits ab Oktober 2002 eine
Reduzierung des Pflegepersonals um 1,13 VK notwendig war, kann auf Grund des
weiteren Vorbringens nicht sicher beurteilt werden, ob zur Erreichung des als notwendig
erkannten Einsparziels die Kündigung der Klägerin unumgänglich war. Dies geht zu
Lasten der Beklagten, die nach ausdrücklicher Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG
die Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen. Es
unterliegt nämlich auch der gerichtlichen Kontrolle, ob die unternehmerische
Zielsetzung, die der Arbeitgeber mit der Kündigung verfolgt, nicht auch durch
gleichgeeignete Alternativmaßnahmen verwirklicht werden kann (vgl.
Stahlhacke/Preis/Vossen, Rdnr. 949 m. w. N.). Den konkreten Einwand der Klägerin,
das Ziel sei auch durch den Abbau von sog. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
erreichbar gewesen, hat die Beklagte letztlich nicht widerlegen können. Für eine solche
Möglichkeit spricht in der Tat die nicht unerhebliche Zahl von geringfügig Beschäftigten
bei der Beklagten, die ausweislich der von ihr vorgelegten Übersichten für Januar und
Februar 2003 sogar noch von 9 im Januar auf 11 im Februar 2003 gestiegen ist.
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Die Beklagte hat zwar im Ansatz nachvollziehbar ausgeführt, dass es bei der
Umsetzung des Einsparvolumens nicht nur auf die abstrakte Stundenzahl, sondern auch
auf die - gleichzeitige - Anwesenheit einer bestimmten Mindestanzahl von Personen
ankomme, so dass ein schematischer Austausch eines Mitarbeiters mit 0,72 VK gegen
vier geringfügig Beschäftigte nicht möglich sei. Die Beklagte hat aber auch mit der
Berufung nicht näher dargelegt, wie viele ihrer geringfügig Beschäftigten mit welcher
Arbeitszeit als "Springer" bei dem urlaubs-, krankheits- und fortbildungsbedingten
Ausfall der Vollzeitkräfte herangezogen werden, und vor allem nicht, welche Anzahl
nach der betrieblichen Organisation zwingend notwendig ist. Ohne diese Angaben lässt
sich die Mindestzahl von geringfügig Beschäftigten zur kurzfristigen Abdeckung von
Beschäftigungsspitzen in den einzelnen Pflegebereichen nicht feststellen. Ob der
Begründungsansatz überhaupt trägt, kann daher dahinstehen. Zweifel ergeben sich
daraus, dass der Beklagten in dem bereits zitierten Beratungsschreiben des VDAB
empfohlen worden ist, die Vorhaltung der Aushilfen auf ein Minimum zu reduzieren.
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Ist die betriebliche Notwendigkeit der Vorhaltung einer bestimmten Mindestzahl von
geringfügig Beschäftigten nach alledem nicht dargetan, so verstößt die Kündigung auch
gegen die Grundsätze der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG.
Unabhängig von den weiteren Sozialdaten der Klägerin, die Kündigungsschutz genießt,
hätten jedenfalls die von ihr namentlich genannten geringfügig Beschäftigten ohne
Kündigungsschutz zum damaligen Zeitpunkt vorrangig entlassen werden müssen.
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Hinzu kommt, wie in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht deutlich geworden ist,
dass offenbar sowohl bei der Klägerin selbst als auch bei anderen Beschäftigten ein
hohes Maß an Flexibilität in der Arbeitszeit, die vertraglich nicht fixiert war, bestanden
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hat. Dies belegen beispielhaft auch die Arbeitnehmerinnen Lux und Kunz, die in der
Auflistung für Januar 2003 noch als Vollzeitkräfte geführt werden, demgegenüber in der
Liste für Februar 2003 als Teilzeitkräfte erscheinen. Auch unter diesem Aspekt hätte die
Beklagte näher darlegen müssen, dass eine schonendere Umsetzung ihrer
unternehmerischen Entscheidung nicht möglich und die Kündigung der Klägerin
unausweichlich gewesen sei.
II.
Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
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III.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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(Dr. Kalb) (Hanel) (Beißel)
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