Urteil des LAG Köln vom 13.02.2007

LArbG Köln: niederlassung, betriebsrat, elektronische datenverarbeitung, hauptbetrieb, wahlergebnis, arbeitsgericht, zahl, betriebsübergang, anhörung, einheit

Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 40/06
Datum:
13.02.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 40/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 BV 203/05
Schlagworte:
Betriebsrat; Wahlanfechtung; Betriebsbegriff
Normen:
§§ 19 Abs. 1; 7; 9 BetrVG,
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die in einer Niederlassung untergebrachten Abteilungen Vertrieb und
Zentrale stellen Betriebsteile des Hauptbetriebs dar, wenn sie von einem
zentralen Vertriebsdirektor und zentralen Fachbereichsleitern geführt
werden.
2. Zur Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl bei Verkennung des
Betriebsbegriffs.
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 17. Januar 2006 – 16 BV 203/05 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht
zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats am 29.
September 2005 in der Niederlassung Hürth der antragstellenden Arbeitgeberin.
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Die Arbeitgeberin ist ein Logistikunternehmen mit zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl
17 Niederlassungen in Deutschland. In den Niederlassungen sind tätig Mitarbeiter der
Bereiche Kundenservice, Vertrieb und Zentrale. Der Bereich Kundenservice ist
zuständig für die Betreuung der Kunden während der Vertragslaufzeit. Aufgabe des
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Bereichs Vertrieb ist die Akquisition von neuen Kunden und das Aushandeln der
Vertragsbedingungen. Die Mitarbeiter des Bereichs Zentrale erledigen administrative
Arbeiten wie Organisation, Sicherheit, elektronische Datenverarbeitung.
Das operative Auslieferungsgeschäft mit Übernahme der Sendungen beim Kunden,
Verteilung auf die Fernverkehrsverbindungen und Transport zu anderen
Niederlassungen erledigen die in den Niederlassungen ansässigen selbständigen D
GmbH. Bis zum 31. März 2005 bestand eine Vereinbarung, wonach in den jeweiligen
Niederlassungen ein gemeinschaftlicher Betrieb der Arbeitgeberin mit der dortigen D
GmbH als gebildet galt. Umstritten war schon damals zwischen den Beteiligten, ob
Mitarbeiter der Bereiche Vertrieb und Zentrale diesem Gemeinschaftsbetrieb
zuzurechnen waren – so der Betriebsrat – oder ob sie dem Hauptbetrieb in W
zuzuordnen waren – so die Arbeitgeberin -. Nachdem die in Hürth ansässige D GmbH-
31 die Führungsvereinbarung gekündigt hatte, wurde mit dem Betriebsrat des
Gemeinschaftsbetriebs eine Überleitungsvereinbarung geschlossen, wonach er als
Betriebsrat für den Betrieb der D GmbH-31 im Amt blieb.
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Für die Wahl eines Betriebsrats in der Niederlassung Hürth der Arbeitgeberin bestellte
er einen Wahlvorstand. Dieser erließ ein Wahlausschreiben für die Wahl eines 3-
köpfigen Betriebsrats. In dem Wählerverzeichnis führte er die in der Niederlassung
tätigen Mitarbeiter der Bereiche Kundenservice (13 Beschäftigte), Vertrieb (7
Beschäftigte) und Zentrale (7 Beschäftigte) auf, insgesamt 27 Personen. Gegen ihre
Aufführung in der Wählerliste erhoben 9 Mitarbeiter der Bereiche Vertrieb und Zentrale
Einspruch, der weder zu einer Veränderung des Wählerverzeichnisses noch des
Wahlausschreibens, soweit es die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder betraf,
führte. Bei der Wahl des Betriebsrats wurden 34 Stimmen abgegeben. Als gewählt
wurden am 30. September 2005 bekannt gegeben Frau E , Herr N und Frau S .
6
Die Niederlassung Hürth ist nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin mit Wirkung zum
31. Juli 2006 stillgelegt worden. Der Betriebsrat vertritt den Standpunkt, es liege ein
Betriebsübergang auf die von der Arbeitgeberin neu gegründete t GmbH in Wuppertal
vor, die seit dem 1. Januar 2006 den Kundenservice übernommen habe.
7
Mit dem vorliegenden Antrag, der am 13. Oktober 2005 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangen ist, hat die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit der Wahl geltend gemacht.
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Sie hat die Ansicht vertreten, die Beschäftigten der Bereiche Vertrieb und Zentrale seien
keine wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne der §§ 7 und 9 BetrVG gewesen. Sie
hätten deshalb weder im Wählerverzeichnis aufgeführt noch an der Wahl teilnehmen
dürfen. Sie hätten auch nicht bei der Berechnung der für die Größe des Betriebsrats
maßgeblichen Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer mitgezählt werden dürfen.
Während die Beschäftigten des Bereichs Kundenservice dem Fachbereichsleiter
Kundenservice disziplinarisch und fachlich unterstellt gewesen seien, seien die
Mitarbeiter der Bereiche Vertrieb und Zentrale wie bereits in der Vergangenheit anderen
Vorgesetzten disziplinarisch und fachlich unterstellt gewesen. Für die
Vertriebsmitarbeiter sei bis zum 22. September 2005 ein Vertriebsdirektor und ab dann
ein Vertriebsleiter zuständig. Die Mitarbeiter des Bereichs Zentrale seien stets den
Leitern der betreffenden Fachabteilungen in der Zentrale disziplinarisch und fachlich
unterstellt gewesen.
9
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
10
die am 29. September 2005 in der Niederlassung Hürth der t -Lieferdienst
GmbH durchgeführte Betriebsratswahl sowie das ermittelte Wahlergebnis für
unwirksam zu erklären.
11
Der Betriebsrat hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
13
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 17. Januar 2006 dem Antrag der
Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Betriebsratswahl
sei gegen § 7 BetrVG verstoßen worden, weil an der Wahl mehr als doppelt so viele
Arbeitnehmer teilgenommen hätten als wahlberechtigt gewesen seien. Dies habe sich
auf das Wahlergebnis ausgewirkt.
14
Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 6. Oktober 2006 zugestellt worden. Er hat gegen
den noch nicht zugestellten Beschluss am 17. Juli 2006 Beschwerde eingelegt und
diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18. September
2006 - am 18. September 2006 begründet.
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Er trägt vor, das tatsächliche Vorbringen der Arbeitgeberin treffe im Wesentlichen zu.
Die Mitarbeiter des Kundenservice, des Vertriebs und der Zentrale seien der
Niederlassung Hürth zuzurechnen gewesen. Entscheidend sei, dass es eine
einheitliche Geschäftsführung und Personalabteilung gebe. Mitarbeiter des
Kundenservice hätten regelmäßig im Vertrieb ausgeholfen. Auch die Mitarbeiter der
Zentrale seien in den Betriebsablauf der Hürther Niederlassung eingegliedert gewesen.
Die Mitarbeiter des Vertriebs hätten weder an der angefochtenen Betriebsratswahl noch
an der im Hauptbetrieb in Weinheim teilgenommen.
16
Er hat in der mündlichen Anhörung am 13. Februar 2007 erklärt, sofern die
Betriebsratswahl nicht unwirksam sei, werde er von der Arbeitgeberin den Abschluss
eines Sozialplans wegen der nach seiner Ansicht vorliegenden Betriebsverlagerung
nach Wuppertal verlangen.
17
Der Betriebsrat beantragt,
18
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Januar
2006 – 16 BV 203/06 – den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
19
Die Arbeitgeberin beantragt,
20
den Antrag zurückzuweisen.
21
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es treffe nicht zu, dass Mitarbeiter des
Kundenservice im Vertrieb ausgeholfen hätten.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
23
II.
24
1. Die Beschwerde ist zulässig.
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Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt
und begründet.
26
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.
27
a. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.
28
aa. Mit dem Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl hat sie die Wahl nach §
19 Abs. 1 BetrVG angefochten. Sie ist nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG
anfechtungsberechtigt. Sie hat die Wahl, deren Ergebnis am 30. September 2005
bekannt gemacht wurde, am 13. Oktober 2005 und damit innerhalb der zweiwöchigen
Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG angefochten.
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bb. Das Rechtsschutzinteresse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung ist nicht
dadurch entfallen, dass die Hürther Niederlassung mit Wirkung zum 31. Juli 2006
stillgelegt geworden ist – so die Arbeitgeberin – oder ein Betriebsübergang auf die C
GmbH in Wuppertal stattgefunden hat – so der Betriebsrat -.
30
Im Fall der Anfechtbarkeit der Wahl bleibt die gewählte Vertretung bis zur Rechtskraft
einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen
betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Die erfolgreiche Anfechtung der
Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG wirkt also nur für die Zukunft. Es gerichtliche
Entscheidung geht folglich ins Leere, wenn die anfechtbar gewählte
Arbeitnehmervertretung bereits aufgelöst ist und keine betriebsverfassungsrechtlichen
Befugnisse mehr ausüben kann (vgl. BAG, Beschluss vom 13. März 1991 – 7 ABR 5/90
– AP Nr. 20 zu § 19 BetrVG 1972; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Aufl., § 19
Rdn. 44).
31
Bei einer Betriebsstilllegung hat der Betriebsrat nach § 21 b BetrVG ein Restmandat. Er
bleibt so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang
stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Der Betriebsrat
macht weiterhin Mitbestimmungsrechte geltend. Er hat in der mündlichen Anhörung am
13. Februar 2007 angekündigt, er werde den Abschluss eines Sozialplans von der
Arbeitgeberin verlangen, sofern die Wahl nicht für unwirksam erklärt werde.
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Ein Betriebsübergang führt ohnehin nicht zu einer Beendigung der Amtszeit des
Betriebsrats, da nach § 613 a BGB der neue Arbeitgeber kraft Gesetzes in die zum
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt und die Identität des
Betriebes weiterbesteht (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Oktober 1995 – 7 ABR 17/95 - AP
Nr. 2 zu § 21 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 21 Rdn. 34).
33
b. Die Wahlanfechtung ist auch begründet.
34
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Betriebsratswahl vom Arbeitgeber angefochten
werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder
das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst
werden konnte.
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Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit Mitarbeiter aus den Bereichen Vertrieb und
Zentrale an der Wahl nach § 7 S. 1 BetrVG teilgenommen haben. Aber auch wenn sie
nicht an der Wahl teilgenommen haben, sind die Voraussetzungen jedenfalls wegen
ihrer Berücksichtigung bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen
Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG gegeben.
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aa. Die Wahl des Betriebsrats ist unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der
Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte
arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte
vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet
und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen
Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR
57/03 -).
38
Danach war der Bereich Kundendienst in der Hürther Niederlassung ein selbständiger
Betrieb. Die für diese Einheit von dem Fachbereichsleiter Kundenservice ausgeübte
Leitungsmacht erstreckte sich auf alle wesentlichen Funktionen der Arbeitgeberin in
personellen und sozialen Angelegenheiten. Die Arbeitgeberin hat bei der Anhörung am
13. Februar 2007 vorgetragen, dass er das personelle und administrative Weisungsrecht
gegenüber den Mitarbeitern dieses Bereichs ausübte. Als disziplinarischer Vorgesetzter
hatte er über Einstellungen und Entlassungen sowie die Urlaubserteilung zu
entscheiden. Er war auch für die Entgegennahme von Krankmeldungen zuständig.
Soweit im Hauptbetrieb in Weinheim Verträge ausgefertigt und unterzeichnet sowie die
Personalakten geführt wurden, handelte es sich nur um den Vollzug und die Verwaltung
der vom Fachbereichsleiter getroffenen Entscheidungen (vgl. dazu: BAG, Beschluss
vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 57/03 -). Im Übrigen geht auch der Betriebsrat davon aus,
dass die Niederlassung in Hürth einen selbständigen Betrieb bildete mit einer
gesonderten Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Dabei ist nicht von
Bedeutung, dass sich der Fachbereichsleiter nicht ständig in der Hürther Niederlassung
aufhielt, sondern von Hannover aus diese Niederlassung ebenso wie auch weitere
Niederlassungen als jeweils selbständige Betriebe leitete.
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Demgegenüber war für die Mitarbeiter Vertrieb bis zum 22. September 2005 ein
Vertriebsdirektor und danach ein Vertriebsleiter fachlicher und disziplinarischer
Vorgesetzter. Er traf für die Arbeitgeberin die Entscheidungen in den personellen und
sozialen Angelegenheiten dieser Mitarbeiter, ohne sich mit dem Fachbereichsleiter
Kundenservice abstimmen zu müssen. Gleiches galt für die Mitarbeiter Zentrale, die von
den Leitern der jeweiligen Fachabteilungen im Hauptbetrieb in Weinheim geführt
wurden.
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Die Bereiche Vertrieb und Zentrale stellten Betriebsteile des Hauptbetriebs dar. Sie
waren sowohl räumlich als auch organisatorisch vom Hauptbetrieb unterscheidbar. Die
organisatorische Abgrenzbarkeit bestand, weil ihre Leitung einem Vertriebsleiter und
den Leitern der Fachabteilungen im Hauptbetrieb in Weinheim übertragen war.
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Entgegen der Ansicht des Betriebsrats folgt aus der räumlichen Nähe der Einheiten
Kundenservice, Vertrieb und Zentrale in der Hürther Niederlassung nicht, dass sie
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zusammen einen einzigen Betrieb bildeten und folglich keine dieser Einheiten als
Betriebsteil des Hauptbetriebes gelten konnte. Entscheidend ist vielmehr die
dargestellte Organisationsstruktur. Die räumliche Einheit ist für die Annahme eines
Betriebs weder erforderlich noch ausreichend; insofern kann der Betrieb auch nicht als
der auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeitsbereich eines Arbeitgebers, in dem er
Arbeitnehmer in räumlicher Verbundenheit beschäftigt, verstanden werden. Dies belegt
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach Betriebsteile als selbständige Betriebe gelten, wenn
sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Wären räumlich nicht verbundene
Organisationseinheiten stets selbständige Betriebe, wäre diese Regelung überflüssig
(vgl. HWK-Gaul, Arbeitsrechtskommentar, 2. Aufl., § 1 BetrVG Rdn. 12).
bb. Sofern die Verkennung des Betriebsbegriffs dazu geführt hat, dass Mitarbeiter aus
den Bereichen Vertrieb oder Zentrale mitgewählt haben, muss davon ausgegangen
werden, dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein kann. Entscheidend
ist, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise die Wahl ohne den Verstoß unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis
geführt hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 5. Mai 2004 – 7 ABR - 44/03 -). Es ist nicht
auszuschließen, dass sich ein anderes Wahlergebnis ergeben hätte, wenn auch nur ein
einziger Mitarbeiter aus den Bereichen Vertrieb oder Zentrale nicht mitgewählt hätte und
deshalb keine gleiche Stimmenzahl auf die Bewerberinnen S und S entfallen wäre.
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cc. Abgesehen davon ist durch die Berücksichtigung der Mitarbeiter aus den Einheiten
Vertrieb und Zentrale bei der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden
Belegschaftsstärke ein Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren gegeben,
bei dem eine Berichtigung des Wahlergebnisses ausscheidet. Geht der Wahlvorstand
von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, so kann die Wahl
nicht dahin berichtigt werden, dass die auf den letzten Plätzen noch zum Zuge
gekommenen Wahlbewerber gestrichen werden. Das Wahlverfahren beruht vielmehr
auf einem wesentlichen Mangel, so dass die Betriebsratswahl wiederholt werden muss
(vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juni 1991 – 7 ABR 67/90 – AP Nr. 2 zu § 9 BetrVG 1972;
HWK-Reichold, a.a.O.; § 9 Rdn. 9).
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Nach alledem hat das Arbeitsgericht zu Recht die Betriebsratswahl für unwirksam
erklärt.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
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Gegen diesen Beschluss ist für die Arbeitgeberin ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen diesen Beschluss ist für den Betriebsrat mangels ausdrücklicher Zulassung die
Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde beim
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Bundesarbeitsgericht
50
Hugo-Preuß-Platz 1
51
99084 Erfurt
52
Fax: (0361)2636-2000
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anzufechten wird der Betriebsrat auf die Anforderungen des § 92 a ArbGG verwiesen.
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(Schwartz) (Bechtold-Bönders) (Baurmann)
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