Urteil des LAG Köln vom 25.11.2009

LArbG Köln (fristlose kündigung, kläger, körperliche unversehrtheit, kündigung, zeuge, arbeitsverhältnis, arbeitsgericht, beweisaufnahme, tätlichkeit, durchführung)

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 826/09
Datum:
25.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 826/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 4548/08
Schlagworte:
Kündigung - fristlos - Beleidigung - Vorgesetzter - Zeuge -
Aussageverweigerung
Normen:
§ 626 BGB, § 384 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Beleidigung und die Bedrohung des Personalleiters durch einen
Arbeitnehmer mit Erklärungen wie "Was seid Ihr für Schweine!", "Ich
mache Euch jetzt alle kaputt!", "Keiner hält mich auf!", "Einer von uns
verlässt den Hof heute tot!" mit gleichzeitigen Faustschlägen neben den
Kopf des Personalleiters rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
2. Ein Zeuge, der ernsthaft befürchtet, von einer Prozesspartei tätlich
angegangen zu werden, wenn er den Vorfall schildert, kann wegen
seines grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche
Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG zur Zeugnisverweigerung
berechtigt sein.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 12. Februar 2009
– 15 Ca 4548/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis
durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 13. Mai 2008 und/oder 2. Juni 2008
beendet worden ist.
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Der Kläger, geboren am 7. April 1945, mit einem Grad von 60 schwerbehindert, ist bzw.
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war bei der Beklagten seit dem 10. September 1990 beschäftigt als Stapelfahrer bzw.
als Lagerarbeiter.
Am 8. Mai 2008 kam es zu einem Vorfall zwischen dem Kläger und dem Zeugen L ,
Personalleiter der Beklagten, bei dem – so die Beklagte - der Kläger den Zeugen L
beleidigt und mit einer Tätlichkeit bedroht haben soll. Der Kläger bestreitet dies.
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Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass sie wegen
des Vorfalls Strafanzeige gegen ihn gestellt habe und ihn ab dem 9. Mai 2008 bis auf
Weiteres von der Arbeit freigestellt habe.
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Nachdem das Integrationsamt durch Bescheid vom 29. Mai 2008 die Zustimmung zur
außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des von der Beklagten
mitgeteilten Vorfalls vom 9. Mai 2008 erteilt hatte, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 2. Juni 2008. Dagegen richtet sich der
Kläger mit einem am 23. Juni 2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz.
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Der Kläger hat erstinstanzlich Klage gegen das Schreiben vom 13. Mai 2008 und die
Kündigung vom 2. Juni 2008 erhoben sowie Weiterbeschäftigung als Stapelfahrer und
Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt.
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Das Arbeitsgericht Köln hat in der Sitzung vom 12. Februar 2009 den Zeugen L und den
Zeugen S , der als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt ist, vernommen. Diese Zeugen
haben die von der Beklagten behaupteten Beleidigungen und Drohungen mit
Tätlichkeiten bestätigt und ausgeführt, bei dem Vorfall sei auch der bei der Beklagten
beschäftigte Fahrer Herr S anwesend gewesen.
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Nach der Durchführung der Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht Köln durch Urteil
vom 12. Februar 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
außerordentliche Kündigung vom 2. Juni 2008 sei wirksam, da nach der Durchführung
der Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger den Zeugen L mit einer Tätlichkeit
bedroht und als "Schwein" beschimpft habe. Damit habe er zielgerichtet Angst und
Schrecken im Betrieb verbreitet, so dass auch unter Berücksichtigung der langen
Betriebszugehörigkeit, des Alters und der Schwerbehinderung die fristlose Kündigung
gerechtfertigt gewesen sei. Der Weiterbeschäftigungsanspruch bestehe folglich nicht.
Der Kläger könne nur ein Endzeugnis und nicht ein Zwischenzeugnis verlangen, da das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet worden sei.
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Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen Angaben am 12.
Juni 2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 13. Juli 2009 (Montag) Berufung
einlegen und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.
September 2009 – am 14. September 2009 begründen lassen.
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Er bestreitet weiterhin den Zeugen L beleidigt und bedroht zu haben und hat beantragt,
den Zeugen S darüber zu vernehmen. Nach der Vernehmung des Zeugen S in der
Sitzung des Berufungsgerichts am 25. November 2009 hat er nochmals persönlich
Folgendes erklärt: Er habe zunächst an dem Tag den Geschäftsführer der Beklagten,
Herrn B , auf die Vergütung der von ihm geleisteten Überstunden angesprochen. Herr B
habe ihn abgewiesen und erklärt, er solle verschwinden. Danach habe er Herrn L aus
einer Entfernung von 2 Metern zehnmal gebeten, ihm die Überstunden zu bezahlen.
Dieser habe überhaupt nichts gesagt. Danach seien alle Anwesenden weggegangen.
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Der Zeuge S sei nicht anwesend gewesen.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 –
15 Ca 4548/08 –
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch das Schreiben vom 13. Mai
2008 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 2. Juni 2008 sein Ende
gefunden hat, sondern fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen als Stapelfahrer
weiterzubeschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf
Führung und Leistung erstreckt.
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15
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Kläger am 8. Mai 2009
wegen nicht bestehender Überstundenvergütungsansprüche zunächst den
Geschäftsführer Herrn B bedroht ("er solle es nicht wagen, ihm von seiner Abrechnung
für April 2008 auch nur 50 Cent für seine geleistete Mehrarbeit nicht zu erstatten") und
anschließend den Zeugen L beleidigt und bedroht hat. Der Kläger habe Herrn L
aufgefordert, "sich ihm wie ein Mann zu stellen". Als Herr L den Lagerraum durch eine
Tür betreten habe, habe sich der Kläger vor ihm aufgebaut mit Fäusten unter seinem
Kinn, die in Richtung des Zeugen gezeigt hätten. Sodann habe der Kläger erklärt: "Was
seid ihr für Schweine!", "Wir sollten uns schämen!", "Ich mache euch jetzt alle kaputt!",
"Keiner hält mich auf!", "Wenn es das Letzte ist, was ich tue!" und "Einer von uns
verlässt den Hof heute tot!". Der Kläger habe dabei mindestens dreimal mit der Faust ca.
10 cm neben dem Kopf von Herrn L gegen den Rahmen der Tür geschlagen, in der Herr
L gestanden habe. Danach habe sich der Kläger umgedreht und in seiner Wut noch
mehrmals gegen die Steinwände geschlagen. Auch die Erklärung, dass er "sie
kaputtmachen würde" habe er wiederholt, und nochmals angedeutet, dass er Herrn L mit
der Faust ins Gesicht schlagen werde. Sie habe danach Strafanzeige erstattet, den
Kläger von der Arbeit freigestellt und nach Vorliegen der Zustimmung des
Integrationsamtes das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Juni 2003 fristlos
gekündigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2009 den
Zeugen S über den Vorfall am 8. Mai 2008 vernommen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. November 2009 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1
ArbGG eingelegt und begründet worden.
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II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
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1. Die Klage gegen das Schreiben vom 13. Mai 2008 als "Kündigung" ist bereits
unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses.
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Das Schreiben enthält dem eindeutigen Wortlaut nach keine Kündigung, sondern eine
Freistellungserklärung. Sie betrifft die Arbeitspflicht des Klägers, nicht aber den Bestand
des Arbeitsverhältnisses.
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2. Die Klage gegen die Kündigung vom 2. Juni 2008 ist unbegründet.
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a. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass Beleidigungen von Vorgesetzten
und Mitarbeitern sowie Bedrohungen mit Tätlichkeit an sich als Kündigungsgrund nach
§ 626 Abs. 1 BGB geeignet sind (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 1995 – 2 AZR 456/94 -
; KR-Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rdn. 415, 449). Regelmäßig wird der
Arbeitgeber auf derartige Pflichtverletzungen nur mit einer sofortigen
Vertragsbeendigung reagieren können. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da
der Kläger mit der Berufung in diesem Punkt das Urteil des Arbeitsgerichts auch nicht
angreift.
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b. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger
in der von der Beklagten behaupteten Weise den Personalleiter L beleidigend und mit
Tätlichkeiten drohend angegangen ist. Das Arbeitsgericht hat eingehend begründet,
weshalb es keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der von ihm vernommenen
Zeugen L und S hat. Diese Würdigung bleibt auch nach Durchführung des
zweitinstanzlichen Verfahrens zutreffend.
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In seiner kurzen Berufungsbegründung hat sich der Kläger darauf beschränkt, die
Bedrohung des Zeugen L und die Bezeichnung als "Schwein" weiterhin abzustreiten
sowie die Anwesenheit des Zeugen S während des Vorfalls zu leugnen. Zudem hat er
erstmals im Berufungsverfahren beantragt, den Zeugen S , der unstreitig während des
Vorfalls anwesend war, zu vernehmen.
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Der Zeuge S hat bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht erklärt, der Kläger
und der Zeuge L hätten während des Vorfalls, bei dem auch der Zeuge S anwesend
gewesen sei, ganz dicht zusammengestanden. Er verweigere die Aussage, soweit es
um Erklärungen des Klägers und des Zeugen L während des Vorfalls gehe. Er
befürchte, dass der Kläger, der ihn gegen seinen Willen als Zeugen benannt habe, ihm
etwas tue, wenn er vor Gericht aussage. Davor könne ihn auch die Polizei nicht
schützen. Zwar habe der Kläger ihn zuvor nie bedroht. Aber er kenne den Kläger schon
lange, der wie er Montenegrinisch spreche. Vor der Verhandlung habe der Kläger auf
seine Frage, weshalb er ihn als Zeuge benannt habe, erklärt: "Ja, Du bist mein Zeuge".
Der Zeuge S blieb bei seiner Weigerung auch, nachdem ihn das Gericht mehrmals auf
seine Verpflichtung zur Zeugenaussage hingewiesen hatte.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1972, 2214; 1988,
2945) kann in Einzelfällen über die gesetzliche Regelung hinaus eine Begrenzung des
Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen. Insbesondere kann dabei auch
der Schutz des grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit
nach Art. 2 Abs. 2 GG relevant werden (vgl. OLG Hamm OLGZ 1989, S. 468 ff.). Es muss
zugunsten des Zeugen S davon ausgegangen werden, dass er ernsthaft befürchtet, von
dem Kläger tätlich angegangen zu werden, wenn er den Vorfall zutreffend schildert.
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Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Ernsthaftigkeit der Drohungen
des Klägers sei dadurch belegt, dass er bereits wegen Tätlichkeiten im häuslichen
Umfeld vorbestraft sei. Sie hat Beweis dafür durch Einholung eines Auszugs aus dem
Bundeszentralregister angeboten. Dem hat der Kläger mit der Begründung
widersprochen, die Auskunft stehe nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Eine Überprüfung konnte daher nicht erfolgen. Von dieser Weigerung ist der Kläger
auch nicht abgerückt, nachdem der Zeuge L bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung
bekundet hat, er habe von einem Polizeimitarbeiter erfahren, dass der Kläger bei der
Polizei wegen Körperverletzungsdelikten, häuslicher Gewalt und Übergriffen auf die
Polizei bekannt sei.
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Angesichts dessen war der Zeuge, der immerhin die Tendenz bekundet hat, zu Lasten
welcher Partei eine vollständige Aussage gehen würde, nämlich zum Nachteil des
Klägers, nicht durch Ordnungsmittel anzuhalten, zur Sache auszusagen.
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c. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen
zu dem Ergebnis gekommen, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Die
Beklagte braucht es nicht hinzunehmen, dass der Kläger "Angst und Schrecken" in
ihrem Betrieb verbreitet. Dieses berechtigte Interesse der Beklagten überwiegt das
Interesse des Klägers an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der damit
verbundenen sozialen Absicherung.
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3. Da durch die fristlose Kündigung vom 2. Juni 2008 wirksam das Arbeitsverhältnis
beendet worden ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und
Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen
in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, die der Kläger auch nicht gesondert
angegriffen hat.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei
der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellen, die höchstrichterlich noch nicht
beantwortet sind.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
39
Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
43
99084 Erfurt
44
Fax: (0361) 2636 - 2000
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anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
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Schwartz Berger Hejtmanek
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