Urteil des LAG Köln vom 18.05.2009

LArbG Köln: weisung, arbeitsgericht, einkünfte, vergütung, pauschal, golfplatz, werkvertrag, abgrenzung, druck, begriff

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 72/09
Datum:
18.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 72/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5851/08
Schlagworte:
Golftrainer
Normen:
§ 5 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Arbeitnehmereigenschaft oder arbeitnehmerähnliche Stellung eines
Golftrainers?
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2009 – 10 Ca 5851/08 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
G r ü n d e :
1
Die Kammer folgt dem Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis und auch in allen
wesentlichen Teilen der Begründung und nimmt deshalb entsprechend § 69 Abs. 2
ArbGG auf die Entscheidung Bezug.
2
I. Das Arbeitsgericht ist insbesondere unter zutreffender Darstellung der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass ein
Arbeitsverhältnis nicht vorlag. Der Kläger war im Wesentlichen frei, seine Tätigkeit
zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen.
3
4
Inhaltliche Weisungen hinsichtlich seiner Trainertätigkeit hat der Kläger nicht einmal in
pauschaler Form behauptet. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass gerade bei
höherwertigen Tätigkeiten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und
5
fachlicher Selbstständigkeit noch nicht dafür spricht, dass ein Arbeitsverhältnis nicht
vorliegt.
Im vorliegenden Fall kommt es damit entscheidend auf die Freiheit in der zeitlichen
Gestaltung der Tätigkeit an.
6
Hier hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass der gesamte Vortrag des
Klägers zu angeblichen Weisungen hinsichtlich seiner Arbeitszeit pauschal und
unsubstantiiert ist.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hier nur 15.12.1999 – 5
AZR 566/98 – NZA 2000, 447) sind Beweisantritte unzulässig, wenn sie auf die
Ausforschung der benannten Zeugen angelegt sind. Wird ein Beweis angetreten, dem
es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die
beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte
Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und
unbeachtlich. Die beweispflichtige Partei muss diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu
denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind dabei konkrete, nach Zeit
und Raum bestimmte, der Vergangenheit und der Gegenwart angehörende
Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten
Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung
aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG a. a.
O.). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung die
Behauptung des Klägers, er sei angewiesen worden, täglich mindestens zwei
Nebenvertreter aufzusuchen und seine Mittagspause in seinem Gebiet zu verbringen,
als unsubstantiiert, nämlich weder nach Zeitpunkt noch nach Ort näher konkretisiert
zurückgewiesen. Gleiches hat das Bundesarbeitsgericht angenommen für die
Behauptung, er sei zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verpflichtet
gewesen. Auch diese Behauptung sei – so das Bundesarbeitsgericht – nach Ort und
Zeit und handelnden Personen unkonkretisiert.
8
Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall, wie das Arbeitsgericht zu Recht
festgestellt hat: Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet (Bl. 96 d. A.), dass er "auf
Weisung der Beklagten mit Ausnahme des Donnerstags an jedem Werk-, Sonn- und
Feiertag auf der Anlage zu sein hatte". Diese von der Beklagten bestrittene Weisung ist
weder nach Ort noch Zeit noch handelnder Person substantiiert.
9
Ebenso unsubstantiiert ist die Behauptung (Bl. 95 d. A.), die Golflehrer hätten "letztlich in
das von der Beklagten vorgegebene Zeitfenster hineinpassen müssen".
10
Auch das vom Kläger dafür gegebene "Beispiel", dass er beabsichtigt habe, abgesehen
von der 45-minütigen Mittagspause in den Nachmittagsstunden noch einmal 15 Minuten
Pause zu machen, diese Bitte aber seitens der Beklagten abgelehnt worden sei (Bl. 96
d. A.), ist weder nach Ort noch nach Zeit noch nach handelnder Person substantiiert.
Was die dazu benannte Lebensgefährtin des Klägers an eigenen, selbst wahr
genommenen Tatsachen bekunden soll, bleibt ebenso völlig im Unklaren.
11
Schließlich trägt der Kläger hinsichtlich angeblicher zeitlicher Weisungsgebundenheit
vor, er habe vergeblich nach der Möglichkeit bei der Beklagten nachgefragt, mittwochs
frei zu bekommen und er sei "an allen übrigen Tagen beruhend auf Weisung der
Beklagten auf der Anlage gewesen" (Bl. 96 d. A.). Auch diese Behauptung ist gänzlich
12
unsubstantiiert.
Der Kläger hat auch trotz bereits erstinstanzlich erhobener Substantiierungsrügen der
Beklagten und trotz der Entscheidung des Arbeitsgerichts in der
Beschwerdebegründung nichts Weiteres zur Substantiierung seiner Behauptungen
hinsichtlich Weisungen der Beklagten vorgetragen.
13
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gänzlich unsubstantiiert auch die
Behauptungen des Klägers geblieben sind, er habe "nach Weisung" der Beklagten zwei
Jugendcamps durchführen müssen (Bl. 7 d. A.), er habe – was den Umbau der Indoor-
Halle anbelangt - sich "weitestgehend" nach Vorgaben der Beklagten für das Material
richten müssen, ihm sei das Material übergeben worden mit der Weisung dies
einzubauen, er sei im Einzelfall von Herrn Dr. V bzw. dem Sekretariat "angewiesen"
worden, bestimmte Baumaterialien in den Baumärkten einzukaufen, und schließlich, die
Preisgestaltung sei durch die Beklagte vorgenommen worden, er habe im Sommer 2007
angeregt, an den Wochenenden die Einzelpreise doch von 40,00 € auf 45,00 € zu
erhöhen, dieses sei "seitens der Beklagten abgelehnt" worden, er habe es dann auf
Druck der Beklagten bei den vorgegebenen 40,00 € belassen müssen. Auf Blatt 100
d. A. wiederum ist auch zu diesem Punkt nichts vorgetragen, was die Lebensgefährtin
des Klägers, Frau P dazu an von ihr wahrgenommenen Tatsachen bekunden könnte.
14
Es kann mithin im Kernbereich der Abgrenzung zwischen Arbeitsnehmern und
Selbstständigen nicht festgestellt werden, dass der Kläger in fachlicher und zeitlicher
Sicht so intensiven Weisungen der Beklagten unterlegen hätte, dass von einem
Arbeitsverhältnis auszugehen wäre.
15
II. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht auch ein
arbeitnehmerähnliches Verhältnis verneint.
16
17
Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird zunächst Bezug genommen.
18
Die Kammer teilt allerdings nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, nur ein Dienst-
oder ein Werkvertrag käme als zivilrechtliche Grundlage für ein arbeitnehmerähnliches
Verhältnis in Betracht. Eine solche Ausschließlichkeit lässt sich jedenfalls der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Dieses prüft vielmehr
allgemein, ob es sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt (vgl. BAG
17.01.2007 – 5 AZB 43/06).
19
Jedoch teilt die Kammer die zweite Begründung des Arbeitsgerichts, dass die Höhe der
Vergütung dafür spricht, dass der Kläger nicht nach seiner gesamten sozialen Stellung
mit einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig ist.
20
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. insbesondere 21.02.2007 – 5
AZB 52/06 – NJW 2007, 1709) liegt nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 S. 2
ArbGG und den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die auf den Begriff der
21
arbeitnehmerähnlichen Person abstellen, eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht schon
dann vor, wenn eine Person für ihre Existenzsicherung auf den Abschluss des
Vertrages angewiesen ist. Vielmehr folgt die dem Gesetz zugrundeliegende
Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmerähnlichen Stellung aus der Höhe der ihr vertraglich
eingeräumten Vergütung. Das setzt Leistungen für den Vertragspartner voraus. Dabei
kann die Vergütung auch in einer Beteiligung an Umsätzen und Gewinnen bestehen.
Nicht ausreichend ist eine bloße Gewährung einer Verdienstmöglichkeit, insbesondere
– wie im Fall der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – nach einer für
selbstständige Tätigkeiten geltenden Gebühren- und Vergütungsordnung. Dann
bestimmt sich die wirtschaftliche Existenz nicht nach einer vertraglichen Gegenleistung,
sondern nach Art und Umfang der selbstständig ausgeübten Tätigkeit. Aus diesem
Grunde hat das Bundesarbeitsgericht eine Beleghebamme nicht als
arbeitnehmerähnliche Person angesehen.
Im vorliegenden Fall spricht schon die Höhe der Bezüge des Klägers gegen die
vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit.
22
Das Bundesarbeitsgericht hat – was die soziale Schutzbedürftigkeit anbelangt – z. B.
eine monatliche Höhe von Einkünften von etwa 4.200,00 DM als ausreichend
angesehen, die soziale Schutzbedürftigkeit zu begründen (BAG 30.08.2000 – 5 AZB
12/00 – NZA 2000, 1359). Der Kläger hatte weit höhere Verdienstmöglichkeiten. Dieses
ergibt sich nicht nur aus dem Durchschnitt der von ihm aufgeführten Einkünfte für die
Monate März 2007 bis Oktober 2007, den er mit 7.334,38 € berechnet, sondern auch aus
einer Einzelbetrachtung der einzelnen Monate. Danach schwankten die monatlichen
Einkünfte – offensichtlich nach dem Umfang der vom Kläger erteilten
Golftrainingsstunden – zwischen 3.480,00 € und 14.035,00 €. Hinzu kamen noch –
unstreitig – weitere Verdienstmöglichkeiten des Klägers durch Verkauf von Golfzubehör.
Die Kammer kann insgesamt aufgrund der vom Kläger bezogenen Einkünfte eine einem
Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit nicht mehr erkennen.
23
Dahinstehen kann damit, dass im vorliegenden Fall überhaupt Leistungen der
Beklagten für ihren Vertragspartner, den Kläger, anzunehmen sind. Es ist unstreitig,
dass die Beklagte das Honorar für eine Trainingseinheit (40 min) in Höhe von 40,00 €
zwar bei den meisten Kunden (Golfspielern) einzog, diesen Betrag aber – den
entsprechenden Vortrag der Beklagten (Bl. 36 d. A.) hat der Kläger nicht bestritten –
ungekürzt an den Kläger weitergab. Die Beklagte hat danach nichts von den Zahlungen
der Kunden für sich behalten. Sie war lediglich Inkassostelle für den Kläger und hat
diesen nicht an ihren Umsätzen oder Gewinnen beteiligt.
24
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine pauschale Behauptung,
die Preise seien nicht – wie von der Beklagten vorgetragen – zwischen den Golflehrern
abgestimmt worden, sondern von der Beklagten vorgegeben gewesen, ebenfalls nicht
substantiiert hat (s. o.).
25
III. Schließlich ist – im Hinblick auf die Beschwerdebegründung – anzufügen, dass die
Behauptung des Klägers, er habe nach Beendigung des streitgegenständlichen
Vertragsverhältnisses auch keinen seiner Schüler weiter betreuen und auf einem
anderen Golfplatz unterrichten dürfen, nicht nur wiederum unsubstantiiert (woraus sollte
eine entsprechende Verpflichtung des Klägers folgen?), sondern auch unerheblich ist.
Der Status des Klägers kann nicht aus einem nachvertraglichen Verhalten der
Beklagten folgen.
26
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu Germelmann u. a.§ 48
ArbGG Rn. 96).
27
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
28
Dr. Backhaus
29