Urteil des LAG Köln vom 10.06.2009

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Landesarbeitsgericht Köln, 3 SaGa 9/09
Datum:
10.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 SaGa 9/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ga 24/09
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Vollziehung
Normen:
§ 929 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Bei einer einstweiligen Verfügung muss der Gläubiger innerhalb der
Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO von dem Titel Gebrauch
machen. Hierfür ist jedenfalls eine Zustellung der einstweiligen
Verfügung im Parteibetrieb erforderlich.
2) Ein Antrag auf Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung kann nicht
im Verfahren der Berufung gegen die erste einstweilige Verfügung beim
Berufungsgericht gestellt werden. Möglich bleibt nur ein neuer
erstinstanzlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Bonn vom 09.04.2009 – 1 Ga 24/09 – abgeändert und die Anträge des
Klägers werden zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die
erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu
2/3 zu tragen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte rufschädigende Äußerungen über den
Kläger zu unterlassen hat.
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Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht
der Klage überwiegend stattgegeben und der Beklagten unter Androhung eines
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Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, zu behaupten, der Kläger habe führende
Mitarbeiter massiv unter Druck gesetzt und Gewaltanwendung durch albanische
Schlägertrupps angedroht, wenn diese Mitarbeiter ihm nicht in die Firma J GmbH folgen
würden, und die Familie des Klägers schrecke nicht davor zurück, zwei
Grundschulkinder eines Mitarbeiters der Beklagten auf dem Schulhof massiv verbal
anzugreifen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die
Beklagte habe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, und bereits nach
ihrem eigenen Vortrag und den von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen
ergebe sich nicht die Wahrheit der in ihrem Rundschreiben aufgestellten Behauptungen.
Da die Beklagte die Richtigkeit ihres Vorwurfs stets bekräftigt und außergerichtlich die
Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt habe, sei auch die erforderliche
Wiederholungsgefahr gegeben. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus,
dass die Verbreitung der nicht erweislich wahren Tatsachen zu einer Gefährdung des
Ansehens des Klägers führe. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die
Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 79 ff d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 18.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.05.2009
Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie ist der Auffassung, die von ihr
in dem streitbefangenen Schreiben aufgestellten Behauptungen seien jedenfalls
hinsichtlich ihres Tatsachenkerns inhaltlich richtig. Von daher sei es nicht
nachvollziehbar, wenn das Arbeitsgericht der Beklagten "mit feinsinnigen semantischen
Abgrenzungen" die Weitergabe solcher Vorgänge untersagen wolle. Im Übrigen rügt die
Beklagte, dass das erstinstanzliche Urteil jedenfalls bereits wegen der Versäumung der
Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abzuändern und der klägerische Antrag
zurückzuweisen sei. Die vorliegend allein erfolgte Amtszustellung des Urteils genüge
für eine Vollziehung im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.04.2009 abzuändern, die
einstweilige Verfügung vom 09.04.2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
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hilfsweise,
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der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für den Fall
der Zuwiderhandlung zu untersagen, nachstehende Behauptungen wörtlich
oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten:
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a. Der Kläger setzte führende Mitarbeiter der Beklagten massiv unter Druck
und drohte Gewaltanwendungen durch albanische Schlägertrupps an,
wenn diese Mitarbeiter ihm nicht in die Firma Jansen‘ s Landmarkt Obst-
und Gemüsehandelsvertretung GmbH folgen würden;
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b. die Familie des Klägers schreckte nicht davor zurück, zwei
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Grundschulkinder eines der Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten auf dem
Schulhof massiv verbal anzugreifen.
Die Beklagte beantragt,
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den auf Erlass einer neuerlichen einstweiligen Verfügung gerichteten Hilfsantrag
zurückzuweisen.
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Der Kläger tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und meint, es liege keine bloße
Meinungsäußerung der Beklagten, sondern eine unwahre Tatsachenbehauptung vor,
die überdies ehrenrührig sei. Auch habe eine fristwahrende Vollziehung der
einstweiligen Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb nur im Regelfall zu erfolgen.
Für die Unterlassungsverfügung gelte dies gerade nicht. Sofern das Gericht dieser
Rechtsauffassung nicht folge, begehre er den erneuten Erlass einer einstweiligen
Verfügung desselben Inhalts. Er meint, dies sei auch in der Berufungsinstanz möglich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG)
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6
Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
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II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene erstinstanzliche
Urteil ist abzuändern und die Anträge des Klägers sind zurückzuweisen, da der Kläger
die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt hat.
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Nach § 62 Abs. 2 ArbGG, § 936 ZPO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung einer
einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem sie verkündet oder der
Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Deshalb
muss eine einstweilige Verfügung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen
werden. Unter "Vollziehung" in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung
aus der einstweiligen Verfügung zu verstehen. Eine solche erfolgt nie von Amts wegen,
sondern setzt immer eine Initiative des Gläubigers voraus. Deshalb muss der Gläubiger
innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er von dem
Titel Gebrauch macht. Hierfür ist jedenfalls eine Zustellung der einstweiligen Verfügung
im Parteibetrieb erforderlich. Dies gilt auch für eine auf Unterlassung gerichtete
einstweilige Verfügung. Die erkennende Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, auf die wegen der weiteren Begründung Bezug genommen wird
(BAG, Urteil vom 18.09.2007 – 9 AZR 672/06 – AP Nr. 64 zu Art. 33 GG).
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Der Kläger hat hier diese einmonatige Frist des § 929 Abs. 2 ZPO verstreichen lassen.
Sie begann mit der Verkündung des Urteils am 09.04.2009 und endete demgemäß mit
Ablauf des 09.05.2009. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine
Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO ergriffen. Das erstinstanzliche
Urteil war daher entsprechend abzuändern.
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III. Der damit angefallene, auf Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung desselben
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Inhalts gerichtete Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Zwar entspricht es der
allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Gläubiger nach
Ablauf der Vollziehungsfrist sogleich einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung stellen kann, sofern Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund erneut
glaubhaft gemacht werden. Dies steht nicht im Widerspruch zum Normzweck des § 929
Abs. 2 ZPO, denn das Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen muss vor Erlass
einer neuen einstweiligen Verfügung nochmals geprüft werden (für alle: MüKo/ZPO-
Drescher, 3. Aufl., § 929 Rz. 14 mit umfassenden weiteren Nachweisen).
Dieser Antrag auf Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung kann allerdings nicht im
Verfahren der Berufung gegen die erste einstweilige Verfügung gestellt werden (vgl.
MüKo/ZPO-Drescher, a.a.O.; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO. 29. Aufl., § 929 Rz. 5
jeweils mit umfassenden weiteren Nachweisen). Die namentlich von Vollkommer
vertretene Gegenauffassung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 929 Rz. 23)
überzeugt nicht. Der erstmalige Erlass einer einstweiligen Verfügung in der
Berufungsinstanz rechtfertigt sich insbesondere nicht aus dem Eilcharakter dieses
Verfahrens. Das Berufungsgericht ist nur dann für den Erlass einer einstweiligen
Verfügung zuständig, wenn es Hauptsachegericht ist (vgl. MüKo/ZPO-Drescher, a.a.O.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ließe man gleichwohl die erstmalige Beantragung
einer einstweiligen Verfügung in der Berufungsinstanz zu, würden damit die
Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Beklagten in unzulässiger Weise eingeschränkt, ohne
dass hierfür eine begründete Veranlassung erkennbar wäre.
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IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger als insoweit unterlegene Partei
gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Wegen der erstinstanzlichen
Kosten bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz, da die Entscheidung des
Arbeitsgerichts nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand zu Recht ergangen ist
und das Obsiegen der Beklagten in der Berufungsinstanz ausschließlich auf neuen
Umständen beruht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Dr. Kreitner Sorg Fomferek
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