Urteil des LAG Köln vom 13.02.2008

LArbG Köln: anhörung der partei, gesetzlicher vertreter, rechtliches gehör, juristische person, arbeitsgericht, rechtsmittelbelehrung, entschuldigung, zustellung, unternehmen, einfluss

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 378/07
Datum:
13.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 378/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 925/07
Schlagworte:
Anordnung persönlichen Erscheinens; GmbH-Geschäftsführer;
Ordnungsgeld; Meistbegünstigungsgrundsatz bei unklarer
Rechtsmittelbelehrung;
Normen:
§§ 141 Abs. 3, 138 Abs. 4, 380 Abs. 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist
die sofortige Beschwerde gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthaft.
2. Der Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist an die
geladene Partei persönlich zuzustellen.
3. Wird der mit Rechtsmittelbelehrung versehene
Ordnungsgeldbeschluss sowohl der Partei persönlich wie auch ihrem
Anwalt förmlich zugestellt, und zwar an unterschiedlichen Tagen, so
liegt eine in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallende Unklarheit
der Rechtsmittelbelehrung vor, die nach dem
Meistbegünstigungsgrundsatz dazu führt, dass die später ablaufende
Rechtsmittelfrist maßgeblich ist.
4. Wird das gesetzliche Vertretungsorgan einer juristischen Person (z. B.
GmbH-Geschäftsführer) persönlich geladen, richtet sich das
Ordnungsgeld gegen die geladene natürliche Person (Organ), nicht
gegen die juristische Person (GmbH).
5. Von der persönlich geladenen Partei kann erwartet werden, dass sie
alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Termin
wahrnehmen zu können.
6. Zu den Anforderungen an ausreichende Verhinderungsgründe.
7. Von der verhinderten Partei kann erwartet werden, dass sie dem
Gericht den Verhinderungsgrund so rechtzeitig mitteilt, dass dieses noch
entscheiden kann, ob es den Termin verlegen oder auf die persönliche
Anwesenheit der Partei im Termin verzichten will.
8. Der Verhängung eines Ordnungsgeldes steht es nicht entgegen, dass
die im Termin anwesende Partei nicht verpflichtet wäre, sich auf die
Fragen des Gerichts einzulassen.
9. Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei der Ladung der Partei mitzuteilen,
welche Fragen es ihr zu stellen gedenkt.
10. Zur Relevanz des Vorbringens, die Partei könne mangels eigener
Kenntnis ohnehin keine umfassende Sachaufklärung geben.
11. Die Frage, ob durch das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei
eine Verfahrensverzögerung eintritt, stellt keine selbständige
Voraussetzung für den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses dar, ist
vom Gericht aber im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens als
Abwägungsgesichtspunkt zu berücksichtigen.
12. Zur Relevanz des Widerrufs eines in Abwesenheit der persönlich
geladenen, aber nicht erschienenden Partei geschlossenen
gerichtlichen Vergleichs.
13. Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte stellt in der Regel keinen
geeigneten Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dar. Etwas anderes
kann ausnahmsweise insbesondere dann gelten, wenn er schon vor
Prozessbeginn in anderer Eigenschaft mit dem Verfahrensgegenstand in
Berührung gekommen ist.
14. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,-- € gegen eine erstmalig
unentschuldigt fehlende Partei (GmbH-Geschäftsführer) hält sich noch in
Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Geschäftsführerin der Beklagten gegen
den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.11.2007 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I. Die Parteien streiten in der Hauptsache darum, ob zwischen ihnen in dem Zeitraum
vom 01.04. bis 31.08.2005 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
bestanden hat bzw. ob der schriftliche Arbeitsvertrag vom 09.03.2005 ordnungsgemäß
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zustande gekommen ist, zu welchem Zweck und auf wessen Initiative er abgeschlossen
wurde und ob und wie er tatsächlich durchgeführt werden sollte und durchgeführt
worden ist.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen zur Gebäudebewirtschaftung. Sie nimmt
Immobilien- und Objektbetreuungen vor. Der Kläger ist im Motorsport aktiv. Er übt auf
diesem Gebiet auch ein eigenes Gewerbe aus. Der Kläger war mit der Geschäftsführerin
der Beklagten, deren Ehemann und deren gemeinsamen Sohn schon seit Jahren privat
freundschaftlich verbunden, da auch der Sohn der Geschäftsführerin der Beklagten im
Kartsport aktiv ist und hierbei vom Kläger diverse Unterstützungsleistungen erfuhr.
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Nachdem die Beklagte im Gütetermin des vorliegenden Rechtsstreits Versäumnisurteil
gegen sich hat ergehen lassen und hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte,
bestimmte das Arbeitsgericht einen Kammertermin und ordnete das persönliche
Erscheinen der Parteien zum Zwecke der Sachaufklärung an. Die beiderseitigen
Prozessbevollmächtigten wurden anlässlich ihrer eigenen Ladung zum Kammertermin
hierüber informiert. Ausweislich des Ladungsvermerks der Geschäftsstelle des
Arbeitsgerichts vom 02.04.2007 wurde die Geschäftsführerin der Beklagten formlos
persönlich geladen. Im Kammertermin vom 05.10.2007 erschien die Geschäftsführerin
der Beklagten nicht, ohne ihr Nichterscheinen gegenüber dem Gericht vorher
angekündigt und entschuldigt zu haben. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
erklärte im Termin nach eigenem Bekunden, möglicherweise befinde sich die
Geschäftsführerin in Urlaub.
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Die Parteien schlossen im Kammertermin vom 05.10.2007 einen Widerrufsvergleich, der
jedoch von der Beklagten fristgerecht widerrufen wurde.
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Mit Beschluss vom 13.11.2007 verhängte das Arbeitsgericht gegen die
Geschäftsführerin der Beklagten wegen deren Nichterscheinens im Kammertermin ein
Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO in Höhe von 400,00 €. Der mit
Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsgeldbeschluss wurde am 15.11.2007 per
ZU der Geschäftsführerin der Beklagten persönlich und am 22.11.2007 per EB dem
Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt. Über die parallel vorgenommene
förmliche Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses an die Partei persönlich wurde der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht informiert. Am 30.11.2007 legte der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die Geschäftsführerin seiner Mandantschaft
sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ein.
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Die Geschäftsführerin der Beklagten lässt zu ihrer Entschuldigung ausführen: Zu ihren
Aufgaben als Geschäftsführerin gehöre die Akquise und Betreuung der Kunden an
unterschiedlichen Orten. Insofern nehme sie verschiedene Arbeits- und Einsatzstellen
zu unterschiedlichen Zeiten wahr, die auch nicht aufschiebbar seien. Arbeitskräfte
müssten zu verschiedenen Einsatzstellen gebracht und wieder abgeholt werden. Auch
müssten die Mitarbeiter kontrolliert werden. Für Abnahmen, Übergaben,
Arbeitsbestätigungen usw. sei sie alleine verantwortlich. Aufgrund der Vielzahl der
Einsatzgebiete und des damit verbundenen Zeit- und Entfernungsaufwandes sei es ihr
leider nicht möglich gewesen zu erscheinen, dies sei auch nicht vorhersehbar gewesen.
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Weiter lässt sie ausführen, dass sie auch nicht in der Lage gewesen wäre, eine
umfassende Sachverhaltsaufklärung zu geben. An bestimmten Geschehnissen, die für
den Rechtsstreit von Bedeutung seien, sei sie nicht beteiligt gewesen.
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Zu berücksichtigen sei auch, dass die Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO keine
förmliche Beweisaufnahme darstelle. Ein Einlassungszwang bestehe daher nicht. Ein
Ordnungsgeld sei ausgeschlossen, weil ein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet sei,
zu ihm nicht hinreichend bekannten Sachverhalten Stellung zu nehmen. Auch sei keine
Verzögerung des Verfahrens verursacht worden, da andernfalls sowieso neuer Termin,
ggf. zur Zeugeneinvernahme, hätte anberaumt werden müssen.
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Dass der im Termin vom 05.10.2007 abgeschlossene Vergleich nur unter
Widerrufsvorbehalt abgeschlossen und dann widerrufen worden sei, sei unschädlich.
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Schließlich erscheine es auch zweifelhaft, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Ladung
erfolgt sei. Zwar sei der Ordnungsgeldbeschluss an die richtige aktuelle Anschrift des
Unternehmens der Beklagten zugestellt worden, in dessen Rubrum erscheine allerdings
noch die alte, seit langem nicht mehr zutreffende Anschrift.
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Zudem sei auch die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes wegen des einmaligen
entschuldbaren Ausbleibens angesichts der von 5,- € bis 1.000,- € reichenden Spanne
nicht verhältnismäßig.
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Mit Beschluss vom 03.12.2007 hat das Arbeitsgericht es abgelehnt, der sofortigen
Beschwerde abzuhelfen. Auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 97 f. d. A.) wird Bezug
genommen.
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II. Die sofortige Beschwerde der Geschäftsführerin der Beklagten gegen den
Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.11.2007 ist zulässig, aber nicht
begründet.
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1. Die Beschwerde der Geschäftsführerin der Beklagten ist zulässig.
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a. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, wie sich aus § 141 Abs. 3 S. 1 in Verbindung
mit § 380 Abs. 3 ZPO ergibt.
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b. Die sofortige Beschwerde der Geschäftsführerin der Beklagten ist auch gemäß § 569
Abs. 1 S. 1 ZPO fristgerecht eingelegt worden. Ausgehend von der Zustellung des
Ordnungsgeldbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist die
zweiwöchige Beschwerdefrist gewahrt.
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aa. Dem steht nicht entgegen, dass der Ordnungsgeldbeschluss seitens des
Arbeitsgerichts nicht nur an den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt
wurde, sondern ebenfalls an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich, wobei die
Zustellung an diese zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte, als diejenige an den
Prozessbevollmächtigten, und die zweiwöchige Beschwerdefrist bei Eingang der
sofortigen Beschwerde am 30.11.2007 bereits abgelaufen gewesen wäre, wenn man
auf das Zustelldatum an die Geschäftsführerin persönlich abstellte.
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bb. Dadurch, dass die Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen
Ordnungsgeldbeschlusses an die Geschäftsführerin persönlich und an den
Prozessbevollmächtigten zu unterschiedlichen Zeiten erfolgte, fehlt es an einer
eindeutigen und unmissverständlichen Belehrung über die einzuhaltende
Rechtsmittelfrist durch das Arbeitsgericht. Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte
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konnte mit Erhalt des Ordnungsgeldbeschlusses am 22.11.2007 davon ausgehen, dass
ihm ausgehend von diesem Zustelldatum bis zum 06.12.2007 Zeit bliebe, namens der
Geschäftsführerin sofortige Beschwerde einzulegen. Dies gilt um so mehr, als er nicht
darüber informiert wurde, dass der Ordnungsgeldbeschluss zuvor auch schon an die
Geschäftsführerin persönlich zugestellt worden war. Besteht für den potentiellen
Rechtsmittelführer aber eine vom Gericht zu verantwortende Unsicherheit darüber, wann
die Rechtsmittelfrist abläuft, so greift zu seinen Gunsten der Grundsatz der
Meistbegünstigung ein (vgl. Zöller/Gummer/Hessler, ZPO, 26. Aufl., vor § 511 Rdnr. 31).
cc. Dies bedeutet hier, dass die längere der beiden in Frage kommenden
Beschwerdefristen anzuwenden ist. Die sofortige Beschwerde ist somit als fristgerecht
eingegangen zu behandeln.
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2. Die sachlichen Einwände gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 13.11.2007 sind
jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat bei Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses in
nicht zu beanstandender Weise das ihm nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO zustehende
Ermessen ausgeübt.
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a. Zunächst ist klar zu stellen, dass der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts sich
gegen die zum Kammertermin am 05.10.2007 geladene Geschäftsführerin der
Beklagten persönlich richtet. Die Geschäftsführerin der Beklagten wurde in ihrer
Eigenschaft als organschaftliche gesetzliche Vertreterin der beklagten juristischen
Person zum Kammertermin geladen. Bei juristischen Personen wie der Beklagten
kommt gemäß § 141 ZPO nur die Anhörung des gesetzlichen Vertreters in Betracht
(BGH-NJW 65, 106). Die Anordnung der Anhörung "der Partei" ist in diesem Sinne zu
verstehen (Zöller/Greger, ZPO, § 141 Rdnr. 2). Folgerichtig richtet sich auch die
Sanktion für die Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen den
geladenen gesetzlichen Vertreter. Die Geschäftsführerin der Beklagten hat den
Ordnungsgeldbeschluss dementsprechend auch zutreffend gegen sie persönlich
gerichtet verstanden (vgl. Beschwerdeschrift vom 28.11.2007).
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b. Die Entschuldigung, die die Geschäftsführerin der Beklagten für ihr Nichterscheinen
im Termin vom 05.10.2007 im Rahmen der Beschwerde vorgetragen hat, ist ersichtlich
nicht ausreichend. Welche konkreten betrieblichen Zwänge und Notwendigkeiten sie
gerade zur Terminsstunde am 05.10.2007, 10:30 Uhr, daran gehindert haben, der
gerichtlichen Ladung Folge zu leisten, wird nicht ausgeführt. Die Beschwerde erschöpft
sich vielmehr in einer Aufzählung routinemäßiger Standardaufgaben der
Geschäftsführerin und liefe praktisch darauf hinaus, dass eine beruflich viel beschäftigte
Person niemals als Partei zu einem Gerichtstermin geladen werden könnte.
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c. Führt jedoch jemand – sei es in eigenem Namen, sei es als organschaftlicher
gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person – einen Rechtsstreit und sieht das
Gericht es nach pflichtgemäßem Ermessen als erforderlich an, dass die Partei
persönlich zu der Gerichtsverhandlung erscheint, so kann von ihr erwartet werden, dass
sie alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Termin auch wahrnehmen zu
können. Bezeichnender Weise vermutete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die
Geschäftsführerin seiner Mandantschaft im Urlaub, als sie am 05.10.2007 im
Kammertermin vor dem Arbeitsgericht ausblieb. Auch im Fall eines Urlaubs, einer
Erkrankung oder anderer wichtiger persönlicher Termine sieht sich die
Geschäftsführerin der Beklagten vor die Aufgabe gestellt, die ihr ausweislich der
Beschwerdeschrift obliegenden betrieblichen Aufgaben zu delegieren oder anderweitig
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zu organisieren. Entsprechendes kann von ihr auch anlässlich der persönlichen Ladung
zu einem Gerichtstermin erwartet werden.
d. Nur wenn die geladene Partei gerade zum konkreten Zeitpunkt des Gerichtstermins
aus nachvollziehbaren und nicht anders abwendbaren besonderen Gründen
unabkömmlich erscheint, besondere Gründe vorliegen, die ihr ein Erscheinen vor
Gericht bei verständiger Würdigung unzumutbar machen, sie aufgrund eines schon vor
Erhalt der Ladung zum Gerichtstermin festgelegten anderweitigen wichtigen Termins
oder Urlaubs verhindert ist oder ihr aufgrund einer Erkrankung ein Erscheinen vor
Gericht nicht möglich ist, stellt dies eine ausreichende Entschuldigung für das
Ausbleiben im Termin dar.
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e. Auch in solchen Fällen kann jedoch regelmäßig erwartet werden, dass die Partei dem
Gericht so rechtzeitig ihren Verhinderungsgrund mitteilt, dass das Gericht noch
entscheiden kann, ob es wegen der Verhinderung der Partei den Termin verlegen will
oder auf deren persönliche Anwesenheit im Termin verzichten kann. Ein
Nichterscheinen ohne vorherige Ankündigung und Entschuldigung kann nur dann
akzeptiert werden, wenn die Verhinderungsgründe für die geladene Person erst so kurz
vor dem Termin erkennbar wurden, dass eine Information des Gerichts nicht mehr
möglich war. f. Die Aufgaben, die die Geschäftsführerin der Beklagten ausweislich der
Beschwerdeschrift in ihrem Betrieb auszufüllen hatte, fallen aber ihrer Art nach ständig
und routinemäßig an, wären also im Zweifel in jedem Fall auch vorhersehbar gewesen.
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3. Der Verhängung eines Ordnungsgeldes steht entgegen der Auffassung der
Beschwerde ebenfalls nicht entgegen, dass die Geschäftsführerin der Beklagten, wenn
sie zum Kammertermin am 05.10.2007 erschienen wäre, nicht verpflichtet gewesen
wäre, sich auf Fragen des Gerichts einzulassen.
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a. Zutreffend ist zwar, dass die Anordnung zum Erscheinen im Termin zur mündlichen
Verhandlung keine Einlassungspflicht begründet. Der Gesetzgeber hat jedoch in
Kenntnis dieses Umstandes gleichwohl die Sanktionen des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO
vorgesehen.
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b. Dafür sprechen auch gute sachliche Gründe. Die Möglichkeit, die Parteien zur
persönlichen Anhörung vorzuladen, stellt nämlich de facto sehr wohl ein wichtiges
Instrument zur materiellen Prozessleitung und insbesondere zur Aufklärung des
Sachverhalts dar (Zöller-Greger, ZPO, § 141 Rdnr. 1). Lücken und Unklarheiten im
Sachvortrag können am Besten und am Schnellsten im unmittelbaren Gespräch mit den
betroffenen Parteien beseitigt werden (Zöller/Greger, a. a. O.). Auch wenn die Anhörung
der Partei im Sinne des § 141 ZPO nicht den Stellenwert einer förmlichen
Beweisaufnahme besitzt, kann sie gleichwohl Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung
haben; denn sie gehört zum Inhalt der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 286
ZPO (BGH-NJW 99, 363 f.; Lange NJW 2002, 480; Zöller-Greger a. a. O.). Einfluss auf
die Sachverhaltsfeststellung haben dabei nicht nur die Erklärungen, die die Partei im
Termin abgibt, sondern auch umgekehrt die Nichtabgabe einer Erklärung; denn diese
kann durch das Gericht frei gewürdigt werden (Zöller/Greger, a. a. O.). Letztlich liegt es
gerade im Zivilprozess im wohlverstandenen Eigeninteresse der Partei, durch
persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in besonders intensiver Weise
die Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, für die eigenen Belange rechtliches
Gehör zu erhalten.
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4. Ebenso wenig kann die Geschäftsführerin der Beklagten damit gehört werden, dass
sie im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu den Gegenständen des vorliegenden
Rechtsstreits ohnehin keine umfassende Sachaufklärung hätte geben können.
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a. Die Alleingeschäftsführerin der Beklagten ist die maßgebliche organschaftliche
gesetzliche Vertreterin einer der beiden prozessführenden Parteien. Die Art und Weise
der Prozessführung seitens der Beklagten hängt somit maßgeblich von ihrem Willen ab.
Dasselbe gilt aber auch für die Art und Weise der Geschäftsführung des beklagten
Unternehmens. Das Gericht durfte bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der
Geschäftsführerin der Beklagten davon ausgehen, dass diese als für die
Geschäftsführung maßgebliche Person weder ohne Kenntnis, noch ohne Einfluss auf
die Frage ist, zu welchem Zweck und mit welchem Inhalt ein Arbeitsvertrag wie der hier
mit dem Kläger in Rede stehende abgeschlossen worden ist bzw. werden sollte.
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b. Dies gilt um so mehr, als die arbeitsvertraglichen Beziehungen des Klägers zu der
von der Geschäftsführerin vertretenen GmbH durch langjährige private persönliche
Beziehungen zwischen dem Kläger und der Familie der Geschäftsführerin überlagert
werden. Im Schriftsatz vom 19.06.2007 hat der Prozessbevollmächtigte namens der
Beklagten selbst ausgeführt, dass "der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten
nicht in der Firma der Beklagten involviert ist". Um so mehr musste es aus der Sicht des
Gerichts bei der Frage, was mit den arbeitsvertraglichen Dispositionen zwischen dem
Kläger und dem beklagtem Unternehmen bezweckt war, auf das Wissen der
Geschäftsführerin ankommen. Dasselbe gilt für den Vortrag der Beklagten, wonach
verschiedene unstreitig an den Kläger geleistete Zahlungen nicht von dem beklagten
Unternehmen, sondern von den Eheleuten S persönlich veranlasst worden sein sollen.
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c. Es kann somit aus der Sicht des Beschwerdegerichts kein Zweifel daran bestehen,
dass die prozessleitende Anordnung des Arbeitsgerichts, die Geschäftsführerin der
Beklagten zum Kammertermin persönlich zu laden, im Interesse der Sachaufklärung
keinesfalls als ermessensfehlerhaft angesehen werden konnte.
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5. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann gegen den Ordnungsgeldbeschluss
auch nicht eingewandt werden, dass durch das Ausbleiben der Geschäftsführerin im
Kammertermin vom 05.10.2007 keine Verfahrensverzögerung eingetreten sei.
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a. Die Frage, ob durch das unentschuldigte Fernbleiben der persönlich geladenen
Partei die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, stellt keine selbständige
Voraussetzung für den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 141 Abs. 3 S. 1
ZPO dar, sondern ist vom Gericht lediglich im Rahmen seiner pflichtgemäßen
Ermessensausübung als ein zwar nicht unbedeutender, aber keineswegs allein
entscheidender Gesichtspunkt unter vielen zu berücksichtigen.
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b. Ob die Erörterung des Sach- und Streitstandes unter Beteiligung der
Geschäftsführerin der Beklagten persönlich den Rechtsstreit in der einen oder anderen
Weise der Erledigungsreife hätte zuführen können, lässt sich in Anbetracht dessen,
dass die Geschäftsführerin der Beklagten eine solche Erörterung durch ihr
unentschuldigtes Fernbleiben vereitelt hat, hypothetisch nicht beurteilen, liegt somit
ohne Weiteres im Bereich des Möglichen.
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c. Im Grundsatz ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass die Verhängung eines
Ordnungsgeldes gegen die ausgebliebene Partei nicht allein schon deshalb
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gerechtfertigt erscheint, weil der im Termin vom 05.10.2007 abgeschlossene Vergleich
für die Beklagte nur unter Widerrufsvorbehalt geschlossen werden konnte. Es kann auch
für eine im Termin persönlich anwesende Partei nämlich vielfältige anerkennenswerte
Gründe geben, sich einen Widerrufsvorbehalt einräumen zu lassen, etwa wenn die
Partei für sich selbst noch eine "Überlegungszeit" benötigt. Vorliegend war es
ausweislich der Beschwerdebegründung vom 28.11.2007 allerdings offenkundig so,
dass der Abschluss des Vergleichs für die Beklagte generell "keinen Sinn machte". Dies
hätte bei Anwesenheit der Geschäftsführerin im Termin sehr leicht durch Nachfrage
geklärt werden können.
6. In diesem Zusammenhang soll vorsorglich klargestellt werden, dass die Anwesenheit
des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 05.10.2007
nicht mit der Entsendung eines Vertreters im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO
gleichgesetzt werden kann.
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a. Zwar erscheint es nicht generell ausgeschlossen, dass in einem Ausnahmefall auch
der anwaltliche Prozessbevollmächtigte als Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2
ZPO auftreten kann.
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b. Regelmäßig ist dies jedoch nicht der Fall; denn die Anwesenheit eines Vertreters im
Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO muss der persönlichen Anwesenheit der Partei in
jeder Hinsicht gleichwertig sein. Schon die Notwendigkeit, auf einzelne
Sachverhaltsnachfragen oder auf Fragen nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung
telefonische Rücksprache mit der Partei halten zu müssen, widerlegt die Eignung des
Prozessbevollmächtigten als Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO zu fungieren
(Zöller/Greger, § 141, Rdnr. 16 f.). Zu bedenken ist, dass das Gericht bei der Ladung der
Parteien keine konkreten Fragen mitzuteilen braucht und sich Fragen oft typischerweise
erst im Laufe der Erörterung ergeben. Zu bedenken ist ferner, dass das Gericht auch
berechtigt ist, der Partei oder an ihrer Stelle dem Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO
Fragen zur Vorgeschichte des Rechtsstreits, zu den Hintergründen oder zu den
Beziehungen zwischen den Parteien zu stellen (Zöller/Greger, § 141, Rdnr. 8). Als
Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO kommt der anwaltliche
Prozessbevollmächtigte somit regelmäßig nicht in Frage, es sei denn, dass er zuvor
bereits auch in anderer Eigenschaft als lediglich als Prozessbevollmächtigter mit dem
Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen ist.
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c. Nur diese Auffassung entspricht offensichtlich auch der Intention des Gesetzgebers;
denn § 141 ZPO hat seinen besonderen Sinn gerade in solchen Prozessen, in denen
sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen oder gar vertreten
lassen müssen. Einer Vorschrift wie des § 141 ZPO bedürfte es nicht, wenn die bereits
bei der Übertragung eines Prozessmandats übliche streitgegenstandsbezogene
Information des Bevollmächtigten durch den Mandanten ausreichte, um § 141 Abs. 3 S.
2 ZPO genüge zu tun.
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7. Zu Unrecht wendet die Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ferner ein,
dass es auch "zweifelhaft" sei, ob die Geschäftsführerin der Beklagten zum Termin vom
05.10.2007 ordnungsgemäß geladen worden ist.
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a. Nach Aktenlage ist hiervon ohne Weiteres auszugehen. Die zutreffende Adresse der
Beklagten war dem Gericht seit dem 22.02.2007, also lange vor Absendung der Ladung
an die Geschäftsführerin zum Termin am 05.10.2007, bekannt (vgl. Bl. 33 d. A.). Auch
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der Ordnungsgeldbeschluss vom 13.11.2007 ist ungeachtet der fehlerhaften Aufnahme
der alten Adresse der Beklagten in das Rubrum ordnungsgemäß und zielgerichtet an
die aktuelle Adresse der Beklagten zugestellt worden. Schließlich ist die Ladung der
Geschäftsführerin der Beklagten auch nicht in den Postrücklauf gekommen.
b. Entscheidend ist aber letztlich, dass die Frage der ordnungsgemäßen Ladung der
Geschäftsführerin Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung war. Sie hätte sich somit
klar und eindeutig dazu erklären müssen, warum die Ladung nicht ordnungsgemäß
gewesen sein soll. Die Äußerung bloßer Zweifel durch den Prozessbevollmächtigten
der Beklagten in der Beschwerdebegründung kommt einem Bestreiten mit Nichtwissen
gleich, welches aber in Vorgängen, die der eigenen Wahrnehmung der Partei
unterliegen, gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig ist.
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8. Auch die Höhe des gegen die Geschäftsführerin der Beklagten verhängten
Ordnungsgeldbeschlusses hält sich noch im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Es
liegt noch deutlich unterhalb des mittleren Betrages der zulässigen gesetzlichen
Spannbreite.
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9. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
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(Dr. Czinczoll)
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