Urteil des LAG Köln vom 16.06.2004
LArbG Köln: ordentliche kündigung, beendigung des dienstverhältnisses, freistellung von der arbeitspflicht, leistungsprämie, arbeitsgericht, verlängerung der frist, niederlassung, abmahnung, händler
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 22/04
Datum:
16.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 22/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 9647/02
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung, Leistungsmängel, Niederlassungsleiter,
Abmahnung, Autokostenzuschuss, Freistellung, Verzugszinsen
Normen:
§ 1 II KSchG, §§ 13, 14, 288, 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Zur sozialen Rechtfertigung einer auf Leistungsmängel gestützten
verhaltensbedingten Kündigung bedarf es der substantiierten Darlegung
eines konkreten und vorwerfbaren Leistungsfehlverhaltens.
2. Allein der Hinweis, der als Niederlassungsleiter beschäftigte
Arbeitnehmer habe mit seiner Niederlassung das schlechteste Ergebnis
aller bundesweit tätigen Niederlassungen des Unternehmens erzielt,
reicht nicht aus.
3. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Leistungsmängeln setzt in
aller Regel eine vergebliche einschlägige Abmahnung voraus, in der ein
genau bezeichnetes Fehlverhalten zu rügen ist.
4. Es kann arbeitsvertraglich wirksam vereinbart werden, dass ein
pauschaler monatlicher Autokostenzuschuss, den der Arbeitnehmer
dafür bezieht, dass er sein Privatfahrzeug auch für Dienstfahrten vorhält,
für Zeiten der Freistellung von der Arbeitspflicht nicht gezahlt werden
muss.
5. Arbeitnehmer können als solche Verzugszinsen nur nach § 288 I 2
BGB, nicht aber nach § 288 II BGB geltend machen. § 288 II BGB findet
entgegen dem missverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift bei
Rechtsgeschäften, an denen eine natürliche Person beteiligt ist, nur
dann Anwendung, wenn die natürliche Person das Rechtsgeschäft zu
einem Zweck abschließt, der ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne
§ 14 I BGB zuzurechnen ist.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 16.07.2003 in Sachen 11 Ca 9647/02 teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht Köln die Beklagte
verurteilt hat,
a) den Kläger weiterzubeschäftigen (Urteilstenor Ziff. 2),
b) an den Kläger 894,74 € brutto nebst Zinsen als Auto-
zuschuss zu zahlen (Urteilstenor Ziff. 4),
c) an den Kläger 3.579,04 € brutto nebst Zinsen als Ab-
schlussvergütung zu zahlen (Urteilstenor Ziff. 6).
Urteilstenor Ziff. 5 wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Leistungsprämie
75.314,14 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus jeweils 2.950,-- € ab dem 01.10., 01.11., 01.12.2002 sowie
ab dem 01.01., 01.02. und 01.03.2003, aus 47.271,31 € seit
dem 01.04.2003 und aus 10.342,83 € seit dem 01.04.2004 zu
zahlen. Die weitergehende Klage bezüglich der Leistungsprämie
wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Be-
klagten auferlegt. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben
der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf Leistungsmängel
gestützten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 13.09.2002 nebst zugehörigem
Weiterbeschäftigungsantrag, ein vom Kläger verlangtes qualifiziertes Zwischenzeugnis
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sowie diverse Zahlungsansprüche für die Zeit bis 31.03.2003.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.07.2003 Bezug genommen. Wegen der Berechnung
der vom Kläger geltend gemachten sog. Leistungsprämie wird ergänzend auf den
klägerischen Schriftsatz vom 23.04.2003 (Bl. 123 f. d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird ebenfalls auf
deren Wiedergabe im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen, jedoch mit
der Maßgabe, dass die dort aufgeführten beklagtenseitigen Auflösungsanträge und die
damit korrespondierenden klägerseitigen Hilfsanträge zu streichen sind: Das
Arbeitsgericht hat bei der Abfassung des Tatbestands offensichtlich übersehen, dass die
Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16.07.2003
ihre Auflösungsanträge mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers zurückgenommen
hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 16.07.2003, Bl. 200 d. A.). Dementsprechend hat das
Arbeitsgericht die beklagtenseitigen Auflösungsanträge in seinem Urteilstenor vom
16.07.2003 folgerichtig nicht (mehr) beschieden. Die Ausführungen in den
Entscheidungsgründen unter 7. sind dementsprechend gegenstandslos. Auf die
Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen.
4
Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 16.07.2003 wurde der Beklagten am 11.12.2003
zugestellt. Sie hat gegen das Urteil am 07.01.2004 Berufung eingelegt und diese – nach
Verlängerung der Frist bis zum 11.03.2004 – am 11.03.2004 begründen lassen.
5
Die Beklagte und Berufungsklägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe die
Kündigung vom 13.09.2002 zu Unrecht als unwirksam angesehen. Die Kündigung sei
als verhaltensbedingte Kündigung wirksam. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts
fehle es nicht an einer vorangegangenen Abmahnung. So habe der Vertriebsleiter Herr
W B den Kläger auf den Gebrauchtwagenniederlassungsleiter-Tagungen am
10./11.04.2002 und am 27./28.09.2001 in M mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass
die von ihm erwirtschaftete Ergebnissituation der Gebrauchtwagenniederlassung K nicht
den Erwartungen und Vorgaben entspreche. Insbesondere sei der Kläger darauf
hingewiesen worden, dass er zur nachhaltigen Verbesserung der Ergebnissituation den
Händleranteil von über 68 % auf den Durchschnitt der übrigen
Gebrauchtwagenniederlassungen von um die 56 % zu reduzieren habe. Dabei habe
Herr B stets deutlich gemacht, dass bei Beibehaltung der Ergebnissituation der
Gebrauchtwagenniederlassung Köln eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht
vorstellbar sei. Die Absenkung des Händleranteils wäre dem Kläger auch möglich und
zumutbar gewesen und hätte sich nachhaltig positiv auf die Ergebnissituation der
Gebrauchtwagenniederlassung Köln ausgewirkt.
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Abgesehen davon habe es entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts auf Grund der
herausgehobenen Position des Klägers einer Abmahnung nicht bedurft. Sie, die
Beklagte, habe dem Kläger in ausreichendem Maße ihre enttäuschte Erwartungshaltung
ergebnislos mitgeteilt.
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Jedenfalls sei die Kündigung aber zumindest aus personenbedingten Gründen
gerechtfertigt. Der Kläger sei schlechthin ungeeignet, die an ihn gestellten hohen
persönlichen Anforderungen eines Gebrauchtwagenniederlassungsleiters zu meistern,
zumal er auch nach seinen eigenen Angaben nicht in der Lage sei, die an ihn gestellten
Vorgaben zu erfüllen.
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Des Weiteren wendet sich die Beklagte gegen die dem Kläger zugesprochenen
Zahlungsansprüche. So stünden dem Kläger ab dem 01.10.2002 nach den Regelungen
des Arbeitsvertrages keine Autozuschüsse mehr zu, da er ab diesem Zeitraum
freigestellt gewesen sei. Da im Freistellungszeitraum keine Dienstfahrten hätten
anfallen können, sei eine komplette Kürzung des Autozuschusses für die Zeit der
Freistellung, so wie im Arbeitsvertrag vereinbart, nicht zu beanstanden.
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Auch der Urteilsausspruch zur Leistungsprämie sei unrichtig. Schon nach seinem
eigenen Vortrag stehe dem Kläger für das Jahr 2002 eine Leistungsprämie nicht zu.
Diese werde entsprechend der Richtlinie für die Errechnung der Leistungsprämie für die
unternehmerische Verkaufsleitung gewährt. Wenn der Kläger aber ausführe, er sei
lediglich für die Abwicklung des reibungslosen An- und Verkaufs von
Gebrauchtfahrzeugen zuständig und habe nach Weisung der Zentrale M gehandelt,
bedeute dies, dass er keinerlei unternehmerische Tätigkeit und Ergebnisverantwortung
ausgeübt habe.
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Ferner sei der Kläger bei der Berechnung von überhöhten Stückzahlfaktoren
ausgegangen. Die Umsatzangaben des Klägers für die Gebrauchtwagenniederlassung
K seien widersprüchlich. Eine Rechtsgrundlage für eine monatliche Vorauszahlung in
Höhe von 2.950,00 € sei nicht ersichtlich. Wie eine Durchschnittsprämie von 6.403,67 €
zustande komme, könne nicht nachvollzogen werden. Die Leistungsprämie für das Jahr
2003 sei im Übrigen erst am Ende des ersten Quartals 2004 fällig.
11
Ebenso wenig stehe dem Kläger eine Abschlussvergütung zu. Auf Grund der negativen
Entwicklung der vom Kläger geleiteten Gebrauchtwagenniederlassung K sei festgesetzt
worden, dass dem Kläger auf Grund seiner individuellen Leistungen für das Jahr 2002
keine Abschlussvergütung zustehen solle. Im Jahre 2001 habe der Kläger eine
Abschlussvergütung in Höhe von 1.789,52 € erhalten. Woraus sich ein Anspruch auf
Zahlung von 3.579,04 € ergeben solle, sei nicht ersichtlich.
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Ebenso wenig sei ersichtlich, warum der Kläger auf etwa ihm zustehende
Zahlungsbeträge Zinsen von mehr als 5 % über dem Basiszinssatz beanspruchen
könne.
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Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2003 – 11 Ca 9647/02 –
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger macht nunmehr geltend, die streitgegenständliche Kündigung sei schon
deshalb unwirksam, weil die Parteien im Arbeitsvertrag eine arbeitgeberseitige
ordentliche Kündigung nach Vollendung des 55. Lebensjahres und vor Vollendung des
63. Lebensjahres ausgeschlossen hätten, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als zehn
Jahre bestanden habe. In Anbetracht seines Geburtsdatums sei er, der Kläger, bei
Ausspruch der Kündigung im September 2002 erst 62 Jahre alt gewesen.
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Die Kündigung sei aber auch unbegründet. Es fehle bereits an einem
arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß. Die Beklagte habe nach wie vor nicht ausreichend
substantiiert, wann er, der Kläger, was genau hätte tun müssen und was er tatsächlich
entgegen seiner arbeitsvertraglichen Pflicht getan habe.
19
Der Kläger bestreitet, dass der durchschnittliche sog. Händleranteil der Verkäufe in den
anderen Gebrauchtwagenniederlassungen bei 56 %, in der von ihm geleiteten
Niederlassung aber bei 68 % gelegen habe. Bei der Beklagten seien seit 2001 die
Gebrauchtfahrzeuge, die vom Kunden beim Erwerb eines neuen Lkw in Zahlung
gegeben wurden, direkt in den Bestand der Gebrauchtwagenniederlassungen
eingebucht worden. Der Niederlassungsleiter habe also keinen Einfluss darauf gehabt,
ob und zu welchen Konditionen ein gebrauchtes Fahrzeug überhaupt übernommen
würde. Die Gebrauchtwagenniederlassungen hätten somit oftmals Fahrzeuge
übernehmen müssen, die faktisch nicht, jedenfalls aber nicht zu dem eingebuchten Wert
hätten weiterverkauft werden können. In diesen Fällen sei nichts anderes übrig
geblieben als die Fahrzeuge an Händler weiterzuverkaufen, die diese nach O oder S
exportierten. Wie das Schreiben der Beklagten vom 24.09.2002 dokumentiere, seien die
Niederlassungsleiter teilweise auch direkt aufgefordert worden, Fahrzeuge für Händler
bereitzuhalten, um die Bestände zu senken.
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Ferner fehle es an einem substantiierten Vortrag, dass es eine Arbeitsanweisung an ihn,
den Kläger, gegeben habe, die Gemeinkosten der von ihm geleiteten Niederlassung zu
senken und in welcher Weise dies möglich gewesen sein sollte. Auf die wesentlichen
Faktoren der Gemeinkosten, nämlich Miet- und Personalkosten, habe er, der Kläger,
keinen Einfluss gehabt. Erst nach seiner Entlassung im Laufe des Sommers 2002 seien
den einzelnen Niederlassungsleitern mit gleichzeitiger Einführung eines
SAPProgrammes größere Handlungsspielräume eingeräumt worden.
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Der Kläger bestreitet, dass ihm zu irgendeinem Zeitpunkt, insbesondere auch auf den
von der Beklagten genannten Tagungen im September 2001 und April 2002 eine
Abmahnung ausgesprochen worden wäre. Auch wäre der Vertriebsleiter B hierzu nicht
berechtigt gewesen. Auch die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung
lägen nicht ansatzweise vor, nachdem er, der Kläger, die Position des Leiters einer
Gebrauchtwagenniederlassung 16 Jahre lang ohne Beanstandungen besetzt gehabt
habe und ihm noch im Mitarbeitergespräch 1999 attestiert worden sei, dass er
überdurchschnittliche Ergebnisse erziele.
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Auch die Höhe der Leistungsprämie sei korrekt ermittelt worden. Umsatz- und
Verkaufszahlen ergäben sich aus der eigenen Datenbank der Beklagten. Die der
Berechnung zu Grunde gelegten Stückzahlfaktoren ergäben sich aus den eigenen
Prämienberechnungen der Beklagten für die Jahre ab 1997 und seien sogar zu Lasten
des Klägers abgerundet worden. Gemäß Ziffer 4 der Richtlinie für die Errechnung der
Leistungsprämie habe ihm auch eine monatliche Vorauszahlung zugestanden, die mit
2.950,00 € sogar noch hinter dem in den Richtlinien festgeschriebenen Betrag zurück
bliebe.
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Der Kläger verteidigt die Auffassung des Arbeitsgerichts zur Auslegung der
arbeitsvertraglichen Regelung über den Fahrtkostenzuschuss und ist der Meinung, dass
ihm das Arbeitsgericht auch zu Recht die Abschlussvergütung mit 3.579,04 €
zugesprochen habe, einen Betrag, den er seit 1992 bis zum Jahr 2000 stets erhalten
habe.
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Auf die vollständige Berufungsbegründung der Beklagten vom 10.03.2004 und die
Berufungserwiderung des Klägers vom 16.04.2004 wird ergänzend Bezug genommen.
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Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mitgeteilt
haben, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vorsorglich im September
2003 nochmals außerordentlich gekündigt. Wegen dieser Kündigung ist ein weiterer
Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Köln anhängig, der noch nicht entschieden ist.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27
I.
ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen, bzw.
antragsgemäß und gesetzeskonform verlängerten Fristen eingelegt und begründet.
28
Die Berufung ist auch zulässig, soweit sie sich gegen den dem Kläger zugesprochenen
sog. Weiterbeschäftigungsantrag wendet, auch wenn die Beklagte hierzu in ihrer
Berufungsbegründung keine eigenen Ausführungen gemacht hat. Es genügt insoweit,
dass die Beklagte sich in ihrer Berufungsbegründung gegen den klägerischen
Kündigungsschutzantrag wendet. Wäre der Kündigungsschutzantrag abzuweisen,
stünde nämlich zugleich auch fest, dass der sog. Weiterbeschäftigungsantrag des
Klägers keinen Erfolg haben könnte.
29
II.
nur teilweise begründet: Die Verurteilung der Beklagten zur tatsächlichen
Weiterbeschäftigung des Klägers konnte im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht aufrechterhalten werden. Die Forderungen
des Klägers auf Zahlung eines Autokostenzuschusses für die Zeit ab 01.10.2002 und
auf die Abschlussvergütung für das Jahr 2002 waren abzuweisen. Bei der
Leistungsprämie war ein Rechenfehler des Klägers sowie das Zinsdatum zu korrigieren
und die Zinshöhe einzuschränken.
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Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet. Im Einzelnen gilt
folgendes:
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1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien
nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13.09.2002 zum 31.03.2003 aufgelöst
worden ist.
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Allerdings folgt die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nicht schon,
wie vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht, aus der Regelung in
Ziffer 11 Abs. 4 des zuletzt maßgeblichen Anstellungsvertrages der Parteien vom
28.10.1992.
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a. Zwar ist dort arbeitsvertraglich geregelt, dass die ordentliche Kündigung durch den
Arbeitgeber ausgeschlossen ist, sobald der Kläger das 55. Lebensjahr vollendet und
dem Unternehmen mindestens zehn Jahre angehört hat. Beide Voraussetzungen lagen
im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitigen Kündigung unstreitig vor.
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b. Eine Ausnahme von diesem in Ziffer 11 Abs. 4 des Arbeitsvertrages niedergelegten
Verbot einer ordentlichen Kündigung haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch in Ziffer
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11 Abs. 5 vorgesehen. Danach ist es der Beklagten vorbehalten, das Arbeitsverhältnis
in begründeten Fällen gleichwohl durch ordentliche Kündigung zu beenden unter der
Voraussetzung, dass der Kläger
zum Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses
Rente aus Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer
befreienden Lebensversicherung zu erlangen. Diese Ausnahmeregelung stellt für die
Vollendung des 63. Lebensjahres somit ausdrücklich nicht auf den Zeitpunkt des
Ausspruchs der Kündigung, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses ab. Dies korrespondiert mit der weiteren Voraussetzung für die
Zulassung der ordentlichen Kündigung, nämlich der Möglichkeit des Übergangs in den
Rentenbezug.
c. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist am 31.03.2003 hatte der Kläger sein 63.
Lebensjahr vollendet. Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte,
Rente aus Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer
befreienden Lebensversicherung zu erlangen, hat er selbst nicht behauptet.
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2. Gleichwohl ist die streitige ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2002
rechtsunwirksam; denn sie ist, wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat,
sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Sie ist nicht durch Gründe in der
Person oder dem Verhalten des Klägers bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des
Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstünden.
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Die Voraussetzungen einer wirksamen, auf Leistungsmängel gestützten
verhaltensbedingten Kündigung liegen nicht vor. Sie wurden von der Beklagten auch in
der Berufungsinstanz nicht ausreichend dargetan.
38
a. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Leistungsmängeln kann nicht allein damit
begründet werden, dass ein Arbeitnehmer in seinem Arbeits- und/oder
Verantwortungsbereich bestimmte vorgegebene Umsatz- und/oder Ergebniszahlen nicht
erreicht hat. Das Wesen eines Arbeitsvertrages besteht bekanntlich darin, dass der
Arbeitnehmer dem Unternehmer gegen Entgelt seine Arbeitsleistung zur Verfügung
stellt, aber gerade nicht ein bestimmtes Ergebnis schuldet.
39
b. Der Vorgabe eines bestimmten in absoluten Zahlen ausgedrückten Ergebniszieles
steht es aber gleich, wenn die Beklagte die Kündigung darauf stützen will, dass der
Kläger in Relation zu den sieben anderen deutschen Gebrauchtwagenniederlassungen
der Beklagten das schlechteste Ergebnis eingefahren habe. Bei einer solchen
Betrachtungsweise tritt lediglich an die Stelle eines von vornherein in absoluten Zahlen
vorgegebenen Ergebniszieles das tatsächlich erreichte Ergebnis der
"zweitschlechtesten" Niederlassung. Auf den Umstand, dass der Kläger, den von der
Beklagten behaupteten Zahlen zufolge, mit der von ihm geleiteten
Gebrauchtwagenniederlassung K im Vergleich zu den übrigen Niederlassungen das
schlechteste Ergebnis eingefahren habe, kann die Kündigung somit für sich allein nicht
gestützt werden.
40
c. Zur Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Leistungsmängeln
hätte die Beklagte somit darlegen und beweisen müssen, dass und inwiefern der Kläger
seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung zu
erbringen. Mit anderen Worten hätte die Beklagte, vereinfacht ausgedrückt, im
Einzelnen darlegen müssen, was der Kläger falsch gemacht oder pflichtwidrig zu tun
41
unterlassen hat. Hierzu fehlt erst- wie zweitinstanzlich ein ausreichend konkreter und
nachvollziehbarer Sachvortrag.
d. Insbesondere reicht es in diesem Zusammenhang nicht aus, wenn die Beklagte
behauptet, der Kläger habe es entgegen entsprechenden Vorgaben versäumt, den sog.
Händleranteil der Gebrauchtwagenverkäufe in seiner K Niederlassung von
überdurchschnittlichen 68 % auf bundesweit durchschnittliche 56 % zu senken.
42
aa. Auch dieser Vorwurf der Beklagten erschöpft sich letztlich darin, dass der Kläger mit
seiner Niederlassung bestimmte Richtzahlen nicht erreicht habe, sagt aber nichts
darüber, auf welchem Fehlverhalten des Klägers dies beruht haben soll.
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bb. Dabei hätte die Beklagte gerade in dieser Hinsicht in Anbetracht des
Verteidigungsvorbringens des Klägers allen Grund gehabt, zunächst auch den Inhalt der
eigenen Erwartungshaltung klarzustellen. Zu einer Senkung des sog. Händleranteils an
den Gesamtverkäufen einer Niederlassung können theoretisch zwei mathematische
Wege führen: Zum einen könnte sich der prozentuale Händleranteil der Verkäufe
verringern, wenn bei gleichbleibenden Händlerverkaufszahlen die Zahl der Verkäufe an
NichtHändler markant erhöht werden könnte. Dass und wie der Kläger dies in seiner K
Niederlassung hätte bewerkstelligen können/müssen, hat die Beklagte indessen selbst
nicht behauptet.
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cc. Der andere Weg zur Senkung des Händleranteils liegt darin, weniger Fahrzeuge an
Händler zu verkaufen, insbesondere in den Fällen, in denen bei den Händlerverkäufen
keine auskömmlichen Preise erzielt werden können. Eine solche Vorgehensweise hätte
jedoch zwangsläufig eine Verlängerung der Standzeiten und eine Erhöhung des nicht
verkauften Fahrzeugbestandes zur Folge. Auch dies lag jedoch – verständlicherweise –
nicht im erklärten Interesse der Beklagten, wie der Kläger insoweit unwidersprochen
vorgetragen und z. B. auch durch das interne Schreiben vom 24.09.2002 (Bl. 300 d. A.)
belegt hat.
45
e. Dabei hat der Kläger einleuchtend und nachvollziehbar auf ein grundsätzliches
Dilemma seines Geschäftsbereichs hingewiesen: Als Produktionsunternehmen setzt die
Beklagte ihre Schwerpunkte naturgemäß bei dem Absatz der von ihr hergestellten
Neufahrzeuge. Die Kompromisse, die die Neuwagenverkäufer im Interesse des
Absatzes von Neuwagen bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen einzugehen
bereit sind, engen, dem Kläger zufolge, den Handlungsspielraum der
Gebrauchtwagenniederlassungen erheblich ein, weil diese verpflichtet sind, sich um
den Weiterverkauf eines jeden der in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen zu
bemühen, unabhängig von dessen Preis-Leistungs-Qualität und Marktgängigkeit.
Gerade in Anbetracht dieses nachvollziehbaren Dilemmas hätte die Beklagte um so
mehr verdeutlichen müssen, welches
konkrete
entsprach und was der Kläger in diesem Bereich – ggf. im Unterschied zu anderen
Niederlassungsleitern – falsch machte.
46
f. Entsprechendes gilt für den weiteren Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe es
unterlassen, in seiner Niederlassung die Gemeinkosten zu senken. Auch hierzu hat der
Kläger mehrfach und nachvollziehbar vorgetragen, dass die wesentlichen Faktoren für
die Bestimmung der Höhe der Gemeinkosten in den Liegenschaftskosten/Miete
einerseits, den Personalkosten andererseits bestanden.
47
aa. Auf die Höhe der Mietkosten hat der Kläger unstreitig keinen Einfluss.
48
bb. Gleiches hat jedenfalls im Wesentlichen auch für den Personalsektor zu gelten:
Unabhängig davon, in welchem Umfang der Kläger überhaupt befugt und in der Lage
war, Personal einzustellen und Arbeitsverträge zu gestalten, war er an von der
Unternehmenszentrale vorgegebene Stellenpläne und Vergütungsrichtlinien gebunden.
Die Beklagte hat weder vorgetragen, inwiefern der Kläger in nennenswertem Umfang
überflüssige und/oder unangebrachte Personalkosten verursacht hat, noch hat sie
ausgeführt, welche anderen Arten von Gemeinkosten der Kläger durch welche
Maßnahmen in welchem Umfang hätte senken können.
49
cc. Hinzukommt, dass der Kläger gerade zur Frage der Höhe der Gemeinkosten
substantiierte Zweifel an dem von der Beklagten vorgebrachten Zahlenmaterial erhoben
hat. So hat er darauf hingewiesen, dass es erklärungsbedürftig sei, dass andere
Niederlassungen, die über größere Liegenschaften und einen erhöhten
Personalbestand verfügten, dennoch niedrigere Gemeinkosten aufweisen sollten. Die
Beklagte hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, darauf zu entgegnen und die
Zusammensetzung der Gemeinkosten zu erläutern.
50
Zur sozialen Rechtfertigung einer auf Leistungsmängel gestützten verhaltensbedingten
Kündigung fehlt es somit schon an der Grundvoraussetzung eines konkreten
vorwerfbaren Leistungsfehlverhaltens.
51
g. Darüber hinaus teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass
vor Ausspruch einer ordentlichen, auf Leistungsmängel gestützten verhaltensbedingten
Kündigung zunächst nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine vergebliche
einschlägige Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Ob die
diesbezüglichen Einlassungen der Beklagten in der Berufungsbegründung überhaupt
den Schluss zulassen, dass dem Kläger auf den Tagungen im September 2001
und/oder April 2002 Abmahnungen im arbeitsrechtlichen Sinne mündlich
ausgesprochen worden sind, erscheint äußerst zweifelhaft, kann aber letztlich
dahingestellt bleiben; denn jedenfalls fehlte es dabei entgegen der Auffassung der
Beklagten gerade an der Rüge eines "genau bezeichneten Fehlverhaltens", so dass
eine solche "Abmahnung" ihren Zweck nicht hätte erfüllen können.
52
3. Zutreffend ist das Arbeitsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige
Kündigung auch als personenbedingte Kündigung nicht wirksam sein kann.
53
Die Beklagte hat nicht einmal andeutungsweise zu erkennen gegeben, welche Gründe
in der Person des Klägers ihn für die ordnungsgemäße Ausübung einer Tätigkeit als
Leiter einer Gebrauchtwagenniederlassung ungeeignet machen. Dass die Person des
Klägers für eine solche Tätigkeit von Anfang an ungeeignet gewesen wäre, will die
Beklagte wohl selbst nicht glauben machen, nachdem der Kläger nach eigenem
unwidersprochen gebliebenem Bekunden bereits seit 16 Jahren, zumindest aber seit
dem Jahre 1992 die Position eines Gebrauchtwagenniederlassungsleiters ausgefüllt
hat. Die Beklagte hat aber auch nicht angedeutet, welche
Persönlichkeitsveränderungen bei dem Kläger in letzter Zeit stattgefunden haben, so
dass er diese ursprünglich wohl unstreitig vorhandene Eignung nunmehr verloren
haben sollte.
54
Die Kündigung der Beklagten vom 13.09.2002 ist somit sozial ungerechtfertigt im Sinne
55
von § 1 Abs. 2 KSchG und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.03.2003
auflösen können.
4. Trotz Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung konnte dem Antrag des
Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht (mehr) stattgegeben werden; denn nach
Verkündung des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte eine weitere Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, über die erstinstanzlich bislang noch nicht
entschieden ist. Dafür, dass die neuerliche Kündigung der Beklagten etwa offensichtlich
unwirksam wäre, hat der Kläger nichts vorgetragen. Soweit sich die Berufung der
Beklagten somit gegen den Ausspruch des Arbeitsgerichts zur tatsächlichen
Weiterbeschäftigung richtet, war ihr stattzugeben.
56
5. In Anbetracht der Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung zum 31.03.2003
hat das Arbeitsgericht die Beklagte auch zu Recht zur Erteilung eines qualifizierten
Zwischenzeugnisses verurteilt. Die Beklagte hat hierzu auch keine Einwände
vorgetragen.
57
6. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auf Grund von Ziffer 4.2 des
Anstellungsvertrages der Parteien vom 28.10.1992 in Verbindung mit den Richtlinien für
die Errechnung der Leistungsprämie für Gebrauchtwagenniederlassungsleiter als
Anlage zu dem Anstellungsvertrag eine Leistungsprämie für den hier streitigen Zeitraum
vom 01.01.2002 bis 31.03.2003 zu.
58
a. Dem Grunde nach ist die Leistungsprämie in Ziffer 4.2 des Anstellungsvertrages
vorbehaltlos zugesagt.
59
b. Die Höhe richtet sich nach den Richtlinien. Sie orientiert sich gemäß Ziffer 1 der
Richtlinie einerseits am Umsatz der Niederlassung, andererseits an der Stückzahl der
abgelieferten Fahrzeuge. Darüber hinaus ist für eine Berücksichtigung einer
individuellen Leistung des Niederlassungsleiters, welcher Art auch immer, kein Raum.
Die Floskel "für seine unternehmerische Verkaufsleitung" in Ziffer 1 Abs. 1 der
Richtlinien ist rein deklaratorischer Natur.
60
c. Ziffer 4.2 des Anstellungsvertrages gewährt den Anspruch auf die Leistungsprämie
und die Richtlinien regeln die Errechnung ihrer Höhe, welche sich entsprechend den in
Ziffer 2 und 3 aufgeführten Richtgrößen zum einen an den Umsatzzahlen, zum anderen
an den Stückzahlen der abgelieferten Fahrzeuge der jeweiligen Niederlassung
orientieren.
61
aa. Der Kläger hat dargelegt, dass die von ihm geleitete Gebrauchtwagenniederlassung
K in der Zeit vom 01.01. bis 30.09.2002 nach den in der Datenbank der Beklagten
vorhandenen Zahlen insgesamt 1080 Gebrauchtfahrzeuge verkauft und dabei einen
Gesamtumsatz von 23.724.956,50 € erzielt hat. Wenn die Beklagte diese nach Angaben
des Klägers aus ihrer eigenen Datenbank stammenden Zahlen in erheblicher Weise
hätte bestreiten wollen, hätte sie die vermeintlich richtigen Zahlen gegenüberstellen
müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist von der Richtigkeit der klägerischen Angaben
auszugehen.
62
bb. Allerdings ist dem Kläger dabei ein Rechenfehler unterlaufen. Die Addition der
Verkaufszahlen an Exporteure in Höhe von 7.781.122,51 € und der Verkaufserlöse an
63
Händler und sonstige Inlandskäufer in Höhe von 15.943.833,99 € ergibt den Betrag von
23.724.956,50 €. Dadurch vermindert sich die sog. Umsatzprämie auf 22.598,48 €, die
Gesamtprämie auf 57.578,48 € und der monatliche Durchschnitt auf 6.397,61 €. Da der
Kläger in den Monaten Januar bis August 2002 Vorschüsse auf die Leistungsprämie in
Höhe von insgesamt 20.650,00 € erhalten hat, errechnet sich für den Zeitraum Januar
bis September 2002 somit ein Differenzanspruch in Höhe von 36.928,48 €.
cc. Aufbauend auf der errechneten monatlichen Durchschnittsprämie von richtigerweise
6.397,61 € kann der Kläger für den Zeitraum seiner Freistellung vom 01.10.2002 bis
31.03.2003 weitere 38.385,66 € beanspruchen.
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d. Gemäß Ziffer 4 der Richtlinien für die Errechnung der Leistungsprämie hat der Kläger
einen Anspruch auf Vorschuss. Der Kläger hat unwidersprochen dargelegt, dass er in
den Monaten Januar bis August 2002 insgesamt sieben Vorschüsse in Höhe von
2.950,00 € brutto monatlich erhielt. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe dieser von
der Beklagten abgerechneten Vorschussleistungen den Vorgaben in Ziffer 4 Satz 3 der
Richtlinien nicht widersprach. Gegenteiliges hat die Beklagte jedenfalls nicht
vorgetragen. Insofern hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger
auch im Freistellungszeitraum monatliche Vorschüsse in Höhe von 2.950,00 € brutto
beanspruchen konnte.
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e. Der Restbetrag war sodann bezogen auf das Kalenderjahr 2002 am 31.03.2003 fällig,
für die anteiligen drei Monate des Kalenderjahres 2003 indessen erst am 31.03.2004.
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f. Entsprechend den Fälligkeitsdaten folgt die Verzinsungspflicht der Beklagten gemäß §
288 Abs. 1 BGB.
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g. Allerdings hat der Kläger nicht vorgetragen und begründet, warum er einen höheren
als den in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz meint beanspruchen zu können. Insbesondere kann der vom
Kläger für richtig gehaltene Zinssatz nicht etwa aus § 288 Abs. 2 BGB hergeleitet
werden. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift findet sie auf
Grund der missglückten gesetzessystematischen Beziehung zwischen §§ 13 und 14
BGB n. F. bei Rechtsgeschäften, an denen eine natürliche Person beteiligt ist, nach
richtiger Ansicht nur dann Anwendung, wenn die natürliche Person dabei das
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der entweder ihrer gewerblichen oder ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (im Ergebnis wie hier z. B.
Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 288 Rz. 9; Boemke BB 2002, 96).
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h. Insgesamt errechnet sich somit für den Zeitraum Januar bis September 2002 unter
Berücksichtigung der im Zeitraum Januar bis August 2002 gezahlten sieben Vorschüsse
von je 2.950,00 € ein Differenzanspruch von 36.928,48 €. Hinzu kommen für die Zeit der
Freistellung vom 01.10.2002 bis 31.03.2003 weitere 38.385,66 € (6 x 6.397,61 €),
insgesamt also der im Tenor des Berufungsurteils festgestellte Betrag von 75.314,14 €
brutto.
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7. Die Berufung der Beklagten ist insoweit erfolgreich, als dem Kläger entgegen der
Annahme des Arbeitsgerichts für die Dauer der Freistellung während der vermeintlichen
Kündigungsfrist vom 01.10.2002 bis 31.03.2003 ein Autokostenzuschuss im Sinne von
Ziffer 4.4.1 des Anstellungsvertrages
nicht
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a. Dies ergibt sich aus Ziffer 4.4.1 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrages. Dort ist
geregelt, dass auch der auf monatlich 250,00 DM brutto reduzierte Autozuschuss dann
entfällt, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist.
71
b. Der Annahme des Arbeitsgerichts, dass dieser Teil der Arbeitsvertragsklausel über
den Autozuschuss unwirksam sei, vermag sich das Berufungsgericht nicht
anzuschließen. Aus der Wertung der Gesamtregelung des Arbeitsvertrages über den
Autozuschuss ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht, dass die
durch das Vorhalten eines Personenwagens dem Kläger entstehenden Aufwendungen
in der Zeit einer Arbeitsfreistellung nicht durch die Arbeitsvergütung abgegolten sein
soll. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Dabei ist zu bedenken, dass der Autozuschuss
(nur) vor dem Hintergrund gezahlt wird, dass der Kläger mit dem von ihm
vorzuhaltenden Personenwagen auch Dienstfahrten unternimmt. Dies ergibt sich aus
Ziffer 4.4.1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages. In der Zeit, in der der Kläger von der
Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist, können keine Dienstfahrten anfallen.
Der Kläger profitiert von der Freistellung in finanzieller Hinsicht aber auch insoweit, als
er einerseits die Fortzahlung seines ungeschmälerten Gehalts beanspruchen kann,
andererseits aber geringere Aufwendungen als sonst hat, z. B. dadurch, dass die in
seine Privatsphäre fallenden Fahrten von der Privatwohnung zur Arbeitsstätte entfallen.
Der Wegfall des Autozuschusses in Zeiten der Arbeitsfreistellung bleibt also nicht ohne
jede Kompensation. Jedenfalls bei Arbeitnehmern, die in der Gehaltssphäre des
Klägers angesiedelt sind, bestehen daher gegen die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer
4.4.1 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrages keine durchgreifenden Bedenken.
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8. Schließlich war die Berufung auch insoweit erfolgreich, als der Kläger einen
Anspruch auf Zahlung einer Abschlussvergütung im Sinne von Ziffer 3.3 des
Anstellungsvertrages in Höhe von 3.579,04 € entgegen der Annahme des
Arbeitsgerichts nicht beanspruchen kann. Der Kläger hat nach Ansicht der
Berufungskammer nicht ausreichend dargelegt, dass er auf Grund der konkreten
Ertragslage der Beklagten im Kalenderjahr 2002 einerseits, auf Grund seiner
individuellen Leistung, soweit sie sich nicht in den Umsatzzahlen und in den
Stückzahlen der abgegebenen Lkw’s seiner Gebrauchtwagenniederlassung ausdrückt,
andererseits für das Kalenderjahr 2002 eine Abschlussvergütung in Höhe von gerade
3.579,04 € beanspruchen kann.
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9. Soweit die Berufung nach den obigen Ausführungen erfolgreich war, war das Urteil
des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die weitergehende
Berufung musste zurückgewiesen werden.
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III.
der Kläger von den Kosten des Berufungsverfahrens 10 %, die Beklagte 90 % zu tragen.
Für die erste Instanz bleibt es dagegen bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts,
wonach die Beklagte die gesamten Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens alleine
zu tragen hat. Die Zuvielforderungen des Klägers in erster Instanz fallen gemessen an
dem Gesamtstreitwert nicht derart ins Gewicht, dass eine Kostenbeteiligung des Klägers
geboten gewesen wäre. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass im Zeitpunkt der
Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils der vom Kläger geltend gemachte
Weiterbeschäftigungsantrag noch zulässig und begründet war.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist bei der Beurteilung des
vorliegenden Einzelfalles nicht gegeben.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Dr. Czinczoll) (Modemann) (Kornmüller)
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