Urteil des LAG Köln vom 26.06.2006

LArbG Köln: fristlose kündigung, verfügung von todes wegen, arbeitsgericht, widerklage, wichtiger grund, ordentliche kündigung, vermächtnis, rückzahlung, beweislast, verrechnung

Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 21/06
Datum:
26.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 21/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 419/05
Schlagworte:
Beweislast für eine behauptete Unterschlagung
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Will ein Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auf die
Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung
von Schecks unterschlagen, muss er im einzelnen diese
Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen.
2. Der Arbeitgeber kann sich in einem solchen Fall nicht mit Erfolg auf
den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der
Beträge beweisen, wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt,
wann und wem er die Beträge abgeliefert hat.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Siegburg vom 06.10.2005 – 1 Ca 419/05 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sowie um im Wege der Widerklage geltend
gemachte Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin.
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Die 81-jährige Beklagte ist betreuungsbedürftig. Sie hatte ihren Sohn 1994 enterbt und
ihrem anwaltlichen Berater Herrn Rechtsanwalt U S Senior eine notarielle
Bevollmächtigung erteilt. Dieser schloss mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag (Bl. 4f d.
A.) der als Betreuungsvertrag bezeichnet wurde und vorsah, dass die Klägerin die
Beklagte mit einem monatlichen Zeitaufwand von circa 150 Stunden zu betreuen hatte
und hierfür ein Nettogehalt von 1.800,00 € monatlich erhalten sollte, welches
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inzwischen auf 2.000,00 € erhöht wurde. Nachdem der Sohn der Beklagten im Jahre
2004 bei der Beklagten einzog, kam es vermehrt zu Konflikten zwischen der Klägerin
und dem Sohn der Beklagten.
Derweil betrieb die Tochter der Beklagten ein Entmündigungsverfahren gegen die
Beklagte.
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Ende Januar 2004 hatte die Klägerin von der Beklagten einen Betrag von 3.500,00 €
erhalten, den die Klägerin zur Schuldentilgung benötigte. Im Mai 2004 begab sich die
Klägerin zeitgleich mit der Beklagten in eine Klinik, wo beide Parteien eine kosmetische
Brustoperation durchführen ließen. Die Kosten für die Behandlung der Klägerin in Höhe
von 2.240,20 € glich die Beklagte aus.
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Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es unter anderem, für die Beklagte, die sehr
vermögend war, und einen hohen Bargeldbedarf hatte, häufig Schecks einzulösen, die
von dem Bevollmächtigten Rechtsanwalt S sen. ausgestellt und unterschrieben waren.
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Am 2., 6., 7. und 16. Dezember 2004 löste die Klägerin von dem bevollmächtigten
Rechtsanwalt S Senior ausgefüllte und unterschriebene Schecks in Höhe von jeweils
500,00 € ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie die bei der Bank in Empfang
genommenen Beträge in voller Höhe an die Beklagte weitergab, wie die Klägerin
behauptet, oder lediglich in Höhe von 100,00 €, wie die Beklagte behauptet.
Auftragsgemäß löste die Klägerin am 27.01.2005 einen weiteren Scheck in Höhe von
2.500,00 € ein, von einem Teilbetrag kaufte sie Medikamente für die Beklagte.
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Mit Schreiben vom 27.01.2005 sprach die Beklagte eine außerordentliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses aus. Ebenfalls mit Schreiben vom 27.01.2005 sprach der Sohn
der Beklagten unter Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde, mit der er nunmehr als
Generalbevollmächtigter eingesetzt sei, eine außerordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus. Eine weitere Kündigung sprach der Prozessbevollmächtigte
der Beklagte mit Datum 15.02.2005 als außerordentliche hilfsweise ordentliche
Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus.
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Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandte sich die Klägerin mit ihrer am
01.02.2005 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.
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Die Beklagte hat widerklagend die Rückzahlung des Betrages von 3.500,00 € sowie der
Rechnung für die Brustoperation in Höhe von 2.240,20 € verlangt.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.10.2005 (Bl. 160ff. d. A.) festgestellt, dass
das Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, sondern
nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Die Widerklage
hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf
verwiesen, dass die beweisbelastete Beklagte keinen Beweis dafür habe antreten
können, dass die Klägerin die von der Beklagten behaupteten Vermögensdelikte
begangen habe. Hinsichtlich der Widerklage fehle es an einer substanziierten
Darlegung einer Darlehensvereinbarung.
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Hiergegen richtet sich die am 05.12.005 eingelegte Berufung der Beklagtenseite.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Tatsache, dass die aus den
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Scheckeinlieferungen resultierenden Beträge tatsächlich an die Beklagte
weitergegeben worden seien, trage die Klägerin die Beweislast. Da die Klägerin keinen
Beweis für die entsprechenden Weitergabe der Scheckbeträge angetreten habe, sei die
fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Widerklage seien alle Tatbestandsmerkmale eines Darlehensvertrages
vorgetragen worden. Fehlende Angaben zur Ortszeit und Modalitäten (Höhe der
Verrechnungen) der Darlehen stünden einer ausreichenden Substanziierung nicht
automatisch entgegen. Es sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass die
Klägerin den Betrag von 3.500,00 € an die Klägerin zurückführe und zwar über die
Verrechnung mit dem monatlichen Gehalt. Hilfsweise mache sich die Beklagte den
Vortrag der Klägerin zu eigen. Soweit sich die Klägerin diesbezüglich darauf berufe,
einen Teilbetrag von 1.000,00 € sei für die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub
vereinbart gewesen, sei eine solche Vereinbarung nach § 13 BUrlG rechtsunwirksam.
Soweit sich die Klägerin des Weiteren darauf berufe, sie habe einen Teilbetrag von
2.500,00 € als Vorauszahlung auf das ihr von der Beklagten zugesprochene
Vermächtnis erhalten (Testament Bl. 137ff. d. A.), könne sich die Klägerin hierauf
deshalb nicht mehr berufen, da die damalige Verfügung von Todes wegen inzwischen
geändert worden sei.
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Hinsichtlich der Kosten für die Brustoperation hätten die Parteien ebenfalls ein Darlehen
über 2.240,20 € vereinbart. Es sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin das Geld über
ihre Arbeitskraft rückführe. Eine Verrechnung durch den dafür zuständigen
Bevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt S Senior habe aber nicht stattgefunden
(Schriftsatz der Beklagtenseite vom 03.08.2005, Bl. 78 d. A.).
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Die Beklagte beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom
06.10.2005 – 1 Ca 419/05 – :
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1. die Klage abzuweisen, soweit festgestellt wird dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien erst am 28.02.2005 und nicht bereits durch die Kündigung vom
27.01.2005 aufgelöst worden ist.
2. Die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 5.740,20 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin trägt vor, die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt. Sie habe das aus den
Scheckeinlieferungen stammende Geld stets in voller Höhe der Beklagten bzw. dem
Bevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt S ausgehändigt. Dabei habe die Beklagte stets
genau auf ihr Geld geachtet und die Kontoauszüge wöchentlich kontrolliert. Sie habe
auch fast täglich telefonisch mit dem Vermögensberater ihrer Bank gesprochen und
zweimal wöchentlich Besuch von dem Bevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt S erhalten,
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der mit ihr die finanziellen Dinge jeweils durchgesprochen habe.
Eine Widerklageforderung bestehe nicht. Hinsichtlich der erhaltenen 3.500,00 € sei
vereinbart gewesen, dass 1.000,00 € für nichtgenommenen Urlaub gewährt würden und
2.500,00 € als Vorauszahlung auf das testamentarisch zugedachte Vermächtnis.
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Bezüglich der Brustoperationen sei es so gewesen, dass die Beklagte, die eine
Operation habe durchführen lassen wollen, nicht allein ins Krankenhaus gehen wollte
und deshalb die Klägerin gebeten habe, mit ihr zu gehen und ihr dies dadurch
schmackhaft gemacht habe, dass sie ihr zugesagt habe, die Kosten einer Operation zu
übernehmen. Rückzahlungsvereinbarungen seien nicht getroffen worden.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit Recht hat das Arbeitsgericht die fristlose
Kündigung für rechtsunwirksam erklärt und die Widerklageforderungen abgewiesen.
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I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 06.03.2006 innerhalb der
verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.
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II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg und musste kostenpflichtig
zurückgewiesen werden.
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1. Ein Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Beklagtenseite für ihre
diesbezüglichen Behauptungen, die Klägerin habe Beträge aus der Einlieferung von
Schecks unterschlagen, beweisfällig geblieben ist. Der Kündigende trägt die
Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die als wichtiger Grund geeignet sein
können,
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siehe Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, § 626 BGB, Randziffer
301.
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Die Darlegungs- und Beweislast liegt somit bei der Beklagten. Erschwerend kommt im
vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte nicht einmal den substanziierten Vortrag der
Klägerin hinsichtlich der Praxis der Geldzahlungen der Parteien substanziiert bestritten
hat. Unstreitig ist die Verfahrensweise, dass die Klägerin über längere Zeit hinweg
Schecks eingelöst hat, die zuvor der Bevollmächtigte der Beklagten Herr Rechtsanwalt
S ausgestellt und unterschrieben hatte, unbeanstandet praktiziert worden. Dazu gehört,
dass die Beklagte wöchentlich Kontoauszüge erhielt und zumindest einmal in der
Woche – nach dem Vortrag der Klägerin sogar zweimal pro Woche - Besprechungen mit
ihrem Bevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt S durchführte sowie häufig mit dem
Vermögensberater ihrer Bank telefonierte.
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Wenn die Beklagte angesichts dieser Verfahrenspraxis darauf verzichtete, den Erhalt
des Geldes jeweils durch schriftliche Quittungen zu bestätigen so führt dies nicht zu
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einer Verbesserung ihrer Beweissituation. Denn die Beklagte als Arbeitgeberin hatte die
Organisationshoheit, das Zahlverfahren so festzulegen, wie sie es für richtig hielt. Aus
der Tatsache, dass sie offensichtlich auf ein beweissicheres Verfahren verzichtete, kann
sie keinen Anspruch auf Beweiserleichterungen ableiten.
Schließlich ist in die Würdigung einzuziehen, dass die Beklagtenseite zunächst
weitergehende Vorwürfe dahin erhoben hat, dass die Klägerin auch weitere
Scheckbeträge nicht abgeliefert habe und diese Vorwürfe nicht hat aufrecht erhalten
können. Dies gilt insbesondere für die ursprüngliche Behauptung, die Klägerin hat den
Scheckbetrag vom 27.01.2005 in Höhe von 2.500,00 € nicht abgeliefert. Mit Recht hat
schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen das insoweit unstreitig ist, dass die
Klägerin die 2.500,00 € nach Abzug der Ausgaben für Medikamente an Herrn
Rechtsanwalts S abgeliefert hat. Dies ergibt sich aus dessen Bescheinigung (Bl. 113 d.
A.), deren Inhalt die Beklagte nicht mehr bestritten hat.
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Angesichts dessen fehlt es schon an einer substanziierten Darlegung, dass die Klägerin
Geld aus Scheckeinlieferungen nicht weiter gegeben, sondern für sich behalten und
unterschlagen hätte.
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Ein Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB liegt daher nicht vor.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien nicht fristlos durch die Beklagte aufgelöst werden konnte.
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2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Widerklage abgewiesen.
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Die Widerklage ist, selbst wenn man den Vortrag der Beklagtenseite als richtig
unterstellt, unschlüssig und daher abzuweisen.
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a) Hinsichtlich des Betrages von 3.500,00 € fehlt es, worauf bereits das Arbeitsgericht
zutreffend hingewiesen hat, bereits an einer detaillierten und substanziierten
Darstellung, dass die Parteien eine Rückzahlung vereinbart hätten.
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Unstreitig ist, dass ein testamentarisches Vermächtnis zugunsten der Klägerin in Höhe
von 15.000,00 € bestand (Testament Bl. 141 d. A.). Die Beklagtenseite hat nicht
bestritten, dass zumindest hinsichtlich eines Betrages von 2.500,00 € eine
Vorauszahlung auf dieses Vermächtnis gewollt war. Damit ist ersichtlich, dass die
Parteien gerade nicht eine Rückzahlung ins Auge gefasst hatten. Der ohne nähere
Spezifizierung behauptete spätere Widerruf dieses Vermächtnisses führt jedenfalls nicht
dazu, dass eine Rückzahlungsvereinbarung fingiert werden könnte, an die bei Hingabe
des Betrages von den Parteien nicht gedacht worden ist.
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Soweit die Beklagte sich darauf beruft, als Rückzahlung sei die Verrechnung mit Lohn-
und Gehaltsansprüchen der Klägerin vereinbart gewesen, kann dies nicht zum Erfolg
der Widerklage hinsichtlich des Betrages von 3.500,00 € führen. Denn unterstellt man
dies als richtig, obwohl nicht substanziiert vorgetragen ist, ab wann und mit welchen
Beträgen eine solche Verrechnung vereinbart worden ist, so ergibt sich hieraus
jedenfalls auch, dass dieser und kein anderer Rückzahlungsweg, der im übrigen auch
für eventuelle Bereicherungsansprüche gelten würde, von der Beklagten beansprucht
werden könnte.
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Wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, hätte in diesem Fall der Bevollmächtigte der
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Beklagten Herr Rechtsanwalt S , von den monatlichen Lohn- und Gehaltsauszahlungen
entsprechende Absetzungen zur behaupteten Darlehenstilgung vornehmen müssen.
Dass dies nicht geschehen ist, kann jedenfalls nicht der Klägerin angelastet werden und
führt nicht zu deren Haftung. Durch die nachfolgende Kündigung des Arbeitsvertrages
hat die Beklagte die Leistung in Gestalt der Gehaltsverrechnung unmöglich gemacht, mit
der Folge des § 275 Abs. 1 BGB.
b) Ebenso unbegründet ist der Widerklagebetrag bezüglich der Brustoperationskosten in
Höhe von 2.240,20 €. Auch hier hat die Beklagte vorgetragen, es sei vereinbart
gewesen, dass die Klägerin das Geld über ihre Arbeitskraft, also durch
Gehaltsverrechnung, zurückführe. Gerade wenn man dies unterstellt, ist die Widerklage
unschlüssig. Denn abgesehen von den grundlegenden Zweifeln an der ausreichenden
Substanziierung dieses Vorbringens wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagtenseite
dann auch verantwortlich dafür gewesen wäre, dass eine entsprechende
Gehaltsverrechnung erfolgte, weil die Beklagte als Arbeitgeberin für die
ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung und Auszahlung verantwortlich war. Unterblieb
eine solche Rückführung durch die Arbeitskraft und wurde sie später aufgrund der
Beklagtenkündigung unmöglich, so kann daraus kein Anspruch gegen die Klägerin
entstehen.
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Insgesamt ergibt sich, dass das Arbeitsgericht zu Recht die Rechtswirksamkeit der
fristlosen Kündigung verneint und die Widerklage abgewiesen hat.
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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Revision konnte nicht zugelassen werden, insbesondere lag keine
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 72 ArbGG vor.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a) ArbGG wird hingewiesen.
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(Dr. Griese) (Fabritius) (Mingers)
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