Urteil des LAG Köln vom 04.06.2003
LArbG Köln: unternehmen, versetzung, sinn und zweck der norm, zahntechniker, gesetzliche vermutung, richterliche rechtsfortbildung, weisung, mitbestimmung, arbeitsgericht, auflage
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 3 (7) Sa 1120/02
04.06.2003
Landesarbeitsgericht Köln
3. Kammer
Urteil
3 (7) Sa 1120/02
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 127/02
Versetzung, Weisungsrecht, Änderungskündigung, gemeinsamer Betrieb,
Mitbestimmung, Schwellenwert
§§ 1 Abs. 2, 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG; § 315 BGB
Arbeitsrecht
Individualrechtsstreit zu 3 TaBV 76/02.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 18.06.2002 - 17 Ca 127/02 - abgeändert und die Klage
abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Weisung der Beklagten.
Unternehmensgegenstand der Beklagten ist die Herstellung von Zahnersatz. Sie
beschäftigte zuletzt 18 Arbeitnehmer. Seit Januar 1999 existiert daneben die D , bei der
zuletzt vier Arbeitnehmer beschäftigt waren. Beide Gesellschaften werden in
Personalunion vom Geschäftsführer der Beklagten geleitet. Der am 25.06.1960 geborene,
verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagten
seit August 1977 beschäftigt und war bis zum Ablauf der letzten Wahlperiode
Betriebsratsvorsitzender. Mitte Oktober 2001 wies der Geschäftsführer der Beklagten den
Kläger an, ab sofort ausschließlich als Kurierfahrer zu arbeiten.
Mit seiner am 04.01.2002 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage wandte sich der
Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Weisung. Zuvor hatte der Betriebsrat bereits im
Dezember 2001 beim Arbeitsgericht die Aufhebung der vorgenannten personellen
Maßnahme gegenüber dem Kläger beantragt. Nach stattgebendem erstinstanzlichem
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Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Köln auf die Beschwerde der Beklagten mit
Beschluss vom 04.06.2003 (3 TaBV 76/02) den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Weisung der Beklagten stelle eine erhebliche
Änderung der Arbeitsbedingungen dar und sei weder vom Arbeitsvertrag umfasst noch vom
Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. In individualarbeitsrechtlicher Hinsicht sei daher
eine Änderungskündigung erforderlich gewesen. In kollektivrechtlicher Hinsicht fehle es
jedenfalls an der gemäß § 99 BetrVG erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats. Hierzu
hat der Kläger vorgetragen, er sei zunächst als ungelernte Kraft bei der Beklagten
eingestellt worden und habe sich sodann im Laufe der Jahre im Wege des sog. "Learning
by Doing" die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung qualifizierter
Zahntechnikerarbeiten angeeignet. Er habe zunächst ca. 15 Jahre in der
Modellgussabteilung gearbeitet und dort Arbeiten an herausnehmbarem Zahnersatz vom
Rohprodukt bis zum fertigen Einsatzprodukt geleistet. Anschließend habe er zwei Jahre
fachgerecht in der Kunststoffabteilung gearbeitet, in der Zähne in Wachs aufgestellt und
modelliert werden. Weitere zwei Jahre sei er schließlich in der Gipsabteilung tätig gewesen
und habe auch dort im Rahmen der Modellerstellung mitgewirkt. Außerdem habe er in der
Vergangenheit auch Kurierdienste ausgeführt. Dies sei im Jahr 1988 an ca. 140 Tagen
gewesen. In den Kalenderjahren 1990 und 1991 sei er ganzjährig als Kurierfahrer
eingesetzt gewesen. Im Übrigen habe er nur bedarfsweise bei Krankheit oder Urlaub
Kuriertätigkeiten als zusätzliche Leistungen ausgeübt. So habe er im Jahr 1998 zusätzlich
zu seiner Tätigkeit in der Kunststoffabteilung ca. zwei Stunden vormittags und mittags
Kurierfahrten für die Beklagte erledigt. Nach seinem Wechsel 1999 in die Gipsabteilung sei
er anfangs lediglich für einige Wochen mitgefahren um sodann in der Folgezeit gegen
Ende 1999 ausschließlich in der Gipsabteilung zu arbeiten. Schließlich hat der Kläger
bestritten, dass die beklagtenseits benannten vier Mitarbeiterinnen Arbeitnehmerinnen der
D , sondern vielmehr Beschäftigte der Beklagten seien.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Versetzung der Beklagten aus Mitte Oktober 2001 gegenüber
dem Kläger von der Gipsabteilung in den Kurierdienst rechtsunwirksam ist;
2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab
sofort als Zahntechniker zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Weisung sei rechtmäßig, da der Kläger als
ungelernte Hilfskraft keinen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit habe. Wie auch in der
Vergangenheit tatsächlich gehandhabt sei die Beklagte berechtigt, den Kläger mit
wechselnden, seinen Kenntnissen und Erfahrungen entsprechenden Tätigkeiten zu
betrauen. Hierzu gehöre ausdrücklich auch die Beschäftigung als Fahrer. Eine
Konkretisierung auf eine bestimmte Zahntechnikertätigkeit sei in der Vergangenheit nicht
eingetreten, da es hierfür jedenfalls am Vorliegen eines entsprechenden
Umstandsmomentes fehle. Der Kläger sei in den ersten zehn Jahren als Hilfskraft
ausschließlich mit schnell erlernbaren Arbeiten beschäftigt worden, die keine
umfangreichen theoretischen Kenntnisse erforderten. In den Jahren 1988 bis 1992 habe er
ausschließlich Fahrertätigkeiten ausgeübt. Soweit er in der Folgezeit bis 1997 bei der
Herstellung von Modellgussprothesen mitgewirkt habe, seien auch dies wiederum einfache
Tätigkeiten gewesen. Insgesamt verfüge der Kläger nicht über dieselben Kenntnisse, wie
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sie ein ausgebildeter Zahntechniker habe.
Die nunmehrige Beauftragung des Klägers mit der ausschließlichen Ausführung von
Fahrertätigkeiten habe mehrere Ursachen. Bezüglich der Tätigkeit des Klägers in der
Gipsabteilung sei es zuletzt oftmals zu Differenzen mit den Verarbeitungsvorschriften der
Gipshersteller gekommen, so dass die Modelle und die Artikulation fehlerhaft gewesen
seien. Darüber hinaus habe ein langjährig beschäftigter gelernter Zahntechniker, der
Mitarbeiter F , eine Versetzung aus der Gipsabteilung heraus abgelehnt. Schließlich müsse
die Beklagte unter Rentabilitätsgesichtspunkten den in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis stehenden und bei ihr in den Jahren 1992 bis 1996 ausgebildeten
Zahntechniker A S gegenüber dem Kläger vorrangig mit Zahntechniker- als mit
Fahrertätigkeiten beschäftigen.
Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein gemeinsamer Betrieb mit der D
bestehe nicht, da diese mit dem eigentlichen Betriebszweck der Beklagten, nämlich der
Herstellung von Zahnersatz, nichts zu tun habe.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 18.06.2002 der Klage stattgegeben und dabei
die Rechtsunwirksamkeit der Versetzung festgestellt sowie die Beklagte zur
Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Arbeitsbedingungen in der
Gipsabteilung verurteilt. Zur Begründung hat es dabei unter Bezugnahme auf die am
gleichen Tag erfolgte Entscheidung im Beschlussverfahren 17 BV 248/01 auf die
Mitbestimmungspflichtigkeit der Versetzung des Klägers gemäß § 99 BetrVG abgestellt.
Gegen dieses der Beklagten am 30.09.2002 zugestellte Urteil hat sie am 30.10.2002
Berufung eingelegt und diese am Montag, den 02.12.2002, begründet. Die Beklagte ist der
Auffassung, die streitgegenständliche Versetzungsmaßnahme unterliege nicht der
Mitbestimmungspflicht des § 99 BetrVG, da diese Vorschrift wegen fehlender
Überschreitung des Schwellenwerts von 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht
eingreife. In einem von der Beklagten und der D gebildeten Gemeinschaftsbetrieb könne
nach der im Rahmen des Betriebsverfassungsreformgesetzes 2001 geänderten
Bezugsgröße nicht auf diesen abgestellt werden. Vielmehr sei allein die Beklagte als
maßgebliches Unternehmen entscheidend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2002 - 17 Ca 127/02 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und hält im Übrigen an seiner
Rechtsauffassung fest, dass sich sein Arbeitsverhältnis auf zahntechnikertypische
Tätigkeiten konkretisiert habe, so dass eine Änderung der vertraglich geschuldeten
Tätigkeiten einseitig nur im Wege einer Änderungskündigung durchführbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG)
und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs.
6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
1. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die streitgegenständliche Weisung der
Beklagten gegenüber dem Kläger, ab Oktober 2001 ausschließlich Fahrertätigkeiten
auszuüben, ist rechtswirksam.
1. Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme scheitert nicht an
dem Erfordernis einer Änderungskündigung. Die Ausübung von Fahrertätigkeiten gehört
grundsätzlich zu der vom Kläger geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistung. Entgegen der
Rechtsauffassung des Klägers ist eine Konkretisierung seiner Leistungspflicht auf reine
Zahntechnikertätigkeiten nicht statttgefunden. Zwar kann eine solche stillschweigende
einvernehmliche Eingrenzung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit eines Arbeitnehmers
durch einen langjährigen vorbehaltslosen Einsatz auf einen bestimmten Arbeitsplatz
erfolgen. Hierfür genügt jedoch nicht bereits der bloße Zeitablauf, sondern es müssen
vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer
nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (BAG, Urteil vom 07.12.2000 - 6 AZR 448/99
- EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer langjährigen gleichartig eingeschränkten
Beschäftigung des Klägers. Unstreitig hat er im Verlauf des mittlerweile mehr als 20 Jahre
bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Vielzahl von Tätigkeiten ausgeübt. Eine
Beschränkung auf reine Zahntechnikertätigkeiten ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat er
auch über längere Zeiträume als Fahrer gearbeitet. Dabei sind Fahrtätigkeiten ebenso als
ausschließliche Tätigkeiten wie auch als Zusatztätigkeiten neben Arbeiten als
Zahntechniker vom Kläger geleistet worden. Hinzu kommt, dass aufgrund dieser
Entwicklung des Arbeitsverhältnisses erst recht nicht von einem entsprechendem
Umstandsmoment für eine Konkretisierung ausgegangen werden kann.
1. Die streitgegenständliche Weisung ist als Versetzung rechtswirksam. Sie ist
individual-arbeitsrechtlich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des billigen Ermessens
nach § 315 BGB erfolgt und es stehen auch keine kollektivrechtlichen Hindernisse
entgegen.
1. Gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG ist unter Versetzung im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die
voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen
Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zu verstehen.
Es geht dabei um den konkreten Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen
Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (vgl. BAG, Beschluss
vom 22.04.1997 - 1 ABR 84/96 -, EzA § 99 BetrVG 1972 Versetzung Nr. 2;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels/ Schmidt, BetrVG, 21. Auflage, § 99 Rz. 103 mit umfassenden
weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dabei stellt nicht jede Veränderung des
Arbeitsbereichs eines Arbeitnehmers bereits eine Versetzung dar. Die Veränderung muss
vielmehr so erheblich sein, dass ein anderer Arbeitsbereich angenommen werden kann.
Dieser kann auch dadurch gekennzeichnet sein, dass sich die Umstände ändern, unter
denen die Arbeit zu leisten ist (vgl. BAG, Beschluss vom 22.04.1997, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind bezüglich der Tätigkeitsänderung des Klägers erfüllt. Ihm ist -
wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit der Zuweisung eines neuen
Tätigkeitsbereichs, nämlich dem ausschließlichen Einsatz als Auslieferungsfahrer, ein
anderer Arbeitsbereich im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG zugewiesen worden. Die Beklagte
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hat damit die Arbeitsaufgabe des Klägers inhaltlich in erheblichem Maß verändert.
Derartige Veränderungen des Gegenstands der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung
führen regelmäßig zur Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereichs und stellen damit
grundsätzlich eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar
(Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt a.a.O., § 99 Rz. 106).
b) Rechtsgrundlage für die Versetzung ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Versetzungs- und Weisungsbefugnis korrespondieren miteinander. Daher finden für die
Versetzung dieselben individualrechtlichen Schranken Anwendung, wie sie für die
Ausübung des Weisungsrechts gelten. Neben besonderen gesetzlichen Verboten stellt
daher § 315 BGB die allgemeine gesetzliche Schranke dar (MünchKomm-Gottwald, BGB,
3. Aufl., § 315 Rz. 42). Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber bei Erteilung von
Weisungen nach billigem Ermessen handeln. Die Weisung muss unter angemessener
Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen
andererseits erfolgen (BAG, Urteil vom 24.04.1996 - 5 AZR 1031/94 -, AP Nr. 48 zu § 611
BGB Direktionsrecht; BAG, Urteil vom 17.12.1997 - 5 AZR 332/96 -, AP Nr. 52 zu § 611
BGB Direktionsrecht; BAG, Urteil vom 07.12.2000 - 6 AZR 444/99 -, AP Nr. 61 zu § 611
BGB Direktionsrecht).
Bei Anlegung dieses Überprüfungsmaßstabes ist die streitgegenständliche Weisung aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die
Versetzung des Klägers letztlich auf der gleichzeitig geänderten Tätigkeitszuweisung an
den Mitarbeiters Andreas Schmitz beruhe. Aus wirtschaftlichen Gründen habe man diesen
Mitarbeiter, der im Unternehmen zum Zahntechniker ausgebildet worden sei, anstelle von
Fahrertätigkeiten vorrangig als Zahntechniker beschäftigen müssen. Gleiches gelte im
Ergebnis für den Mitarbeiter Freischem, der ebenfalls ausgebildeter Zahntechniker ist.
Diesem berechtigten wirtschaftlichen Interesse der Beklagten stehen keine gleich zu
gewichtenden Interessen des Klägers gegenüber. Insoweit ist zum einen zu
berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach auch über einen
längeren Zeitraum als Fahrer tätig war. Zum anderen ist die Versetzung für den Kläger
auch nicht mit einer Verschlechterung seiner Vergütung verbunden. Anhaltspunkte für eine
nicht hinreichende Berücksichtigung billigen Ermessens sind daher nicht ersichtlich. Auf
die im übrigen von der Beklagten angeführten Differenzen, die es in der Gipsabteilung
wegen angeblicher mangelhafter Arbeitsleistungen des Klägers gegeben habe, kommt es
mithin nicht entscheidend an.
1. Die Versetzung ist auch in kollektivrechtlicher Hinsicht rechtswirksam.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG bestehen insoweit nicht, denn
der nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Schwellenwert von 20 wahlberechtigten
Arbeitnehmern wird von der Beklagten nicht überschritten.
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangt das Gesetz die Zustimmung des Betriebsrats zu
einer Versetzung nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten
Arbeitnehmern. Diese Voraussetzung erfüllt die Beklagte nicht, da sie bei ständig
rückläufigem Personalbestand zuletzt seit mindestens einem Jahr weniger als 20
wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist bei der Ermittlung des Schwellenwerts
nicht auf den Betrieb als maßgebliche Bezugsgröße abzustellen. Zwar bilden die Beklagte
und die D nach dem zweitinstanzlich unstreitig gewordenen Sachverhalt einen
gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG. Dieser verfügt ebenfalls unstreitig über
mehr als 20, nämlich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Versetzung 22
wahlberechtigte Arbeitnehmer. Einer derartigen Berücksichtigung sämtlicher Arbeitnehmer
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eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen steht bei der Ermittlung des
Schwellenwerts des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG jedoch die gesetzliche Regelung in der
vorgenannten Vorschrift entgegen.
Hierzu hat die erkennende Kammer in dem Beschluss vom 04.06.2003 im Verfahren 3
TaBV 76/02 folgendes ausgeführt:
"In der seit dem 28.07.2001 geltenden Neuregelung verlangt § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vom
Arbeitgeber die vorherige Unterrichtung des Betriebsrats bei personellen
Einzelmaßnahmen wie beispielsweise einer Versetzung. Nach § 99 Abs. 2 BetrVG kann
der Betriebsrat bei Vorliegen bestimmter Gründe die Zustimmung verweigern, so dass der
Arbeitgeber vor Durchführung der Maßnahme gem. § 99 Abs. 4 BetrVG die gerichtliche
Zustimmungsersetzung erlangen muss. Diesen Schwellenwert erreicht die
Antragsgegnerin unstreitig nicht. Sie ist daher nicht zur Aufhebung der Versetzung wegen
fehlender Zustimmung des Antragstellers verpflichtet.
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht
dahin auszulegen, dass bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen für die
Ermittlung des Schwellenwerts anstelle des Unternehmens auf den Betrieb abzustellen ist.
Bei der Auslegung eines Gesetzes kommt es nicht auf den subjektiven Willen des
historischen Gesetzgebers an, sondern maßgebend ist vielmehr der im Gesetzeswortlaut
objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfG, Urteil vom 21.05.1952 - 2 BvH 2/52 -,
BVerfGE 1, 299, 312; BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83 -, BVerfGE 62, 1, 45).
Nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB ist dabei allerdings nicht am buchstäblichen
Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen. Insgesamt sind für die
Auslegung einer Rechtsnorm deren Wortsinn, deren systematischer
Bedeutungszusammenhang, die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm
maßgebend (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, Einleitung Rz. 34 ff. m.w.N.).
Ausgangspunkt einer jeden Auslegung ist mithin der Wortsinn, denn was jenseits des
möglichen Wortsinns liegt und mit ihm auch bei weitester Auslegung nicht mehr vereinbar
ist, kann nicht als Inhalt des Gesetzes gelten. Wortlaut und Wortsinn der gesetzlichen
Formulierung in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind eindeutig und unmissverständlich. Wie die
Antragsgegnerin zutreffend anführt, handelt es sich bei den Begriffen "Betrieb" und
"Unternehmen" um Rechtsbegriffe, die im arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch einen festen
Inhalt haben. Unter Betrieb ist danach regelmäßig die organisatorische Einheit zu
verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe
von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt
verfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1990 - 2 AZR 355/89 -, NZA 1990, 977; BAG,
Beschluss vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 -, NZA 2000, 1350). Unternehmen ist
demgegenüber eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder
in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen wirtschaftlichen oder ideellen Zweck verfolgt,
der hinter dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes steht (BAG, Beschluss vom
07.08.1986 - 6 ABR 57/85 -, AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 05.03.1987 - 2
AZR 623/85 -, AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969). Dabei setzt das Unternehmen einen
einheitlichen Rechtsträger voraus (BAG, Beschluss vom 23.08.1989 - 7 ABR 39/88 -, NZA
1990, 863). Eine Auslegung dahin, der Gesetzgeber habe mit dem Begriff des
Unternehmens bei Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes gleichwohl den Betrieb als
maßgebliche Bezugsgröße gemeint, ist mit dem eindeutigen Wortsinn des
Unternehmensbegriffs nicht vereinbar. Auch die Argumentation des Antragstellers, die
Verwendung des Unternehmensbegriffs im Plural ermögliche die Zusammenfassung
mehrerer Unternehmen in einem Betrieb und verlange in einem solchen Fall ein Abstellen
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auf den Gemeinschaftsbetrieb, überzeugt nicht. Die Verwendung des Plural beruht
vielmehr auf der bei einer Festlegung von zahlenmäßigen Schwellenwerten erforderlichen
Verallgemeinerung. Dies verdeutlicht ein Vergleich mit anderen gesetzlichen
Bestimmungen, in denen Schwellenwerte festgeschrieben werden. So werden
beispielsweise in den §§ 1 Abs. 1, 9, 62, 106, 110 sowie 111 BetrVG die Begriffe Betrieb
und Unternehmen jeweils im Plural verwandt. Gleiches gilt für andere gesetzliche
Vorschriften wie beispielsweise die §§ 17 und 23 KSchG, 1 und 4 SprAuG oder § 11 ASiG.
Sinn und Zweck der Bezugsgrößenänderung in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lassen sich
nur bei gleichzeitiger Betrachtung der Entstehungsgeschichte des
Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 23.07.2001 ermitteln. Die grundlegende
Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 beruht auf der
Koalitionsvereinbarung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20.10.1998, die u. a.
eine Stärkung der Mitbestimmung am Arbeitsplatz im Interesse der Beteiligung und
Motivation der Beschäftigten in Betrieb und Verwaltung vorsieht. Die Begründung des
Gesetzentwurfs greift in ihrem allgemeinen Teil dieses in der Koalitionsvereinbarung
festgelegte Ziel ausdrücklich auf (BT-Drucksache 14/5741, Seite 23 ff.). Im besonderen Teil
wird die Gesetzesänderung in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wie folgt begründet:
"Die für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen
Einzelmaßnahmen nach § 99 maßgebliche Arbeitnehmergrenzzahl wird nicht wie bisher
auf den Betrieb, sondern auf das Unternehmen bezogen.
Mit der Herausnahme von sog. Kleinbetrieben aus der Mitbestimmung des
Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen sollte der besonderen Interessenlage der
Arbeitgeber in kleineren Betrieben Rechnung getragen werden, wo in der Regel noch von
einer engen persönlichen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
auszugehen ist. Über Fragen der Einstellung und Versetzung sollte der Arbeitgeber noch
unbeeinflusst durch den Betriebsrat entscheiden können. In Anbetracht der Tatsache, dass
immer mehr Unternehmen dazu übergehen, zu dezentralisieren und kleine, leistungsstarke
Organisationseinheiten zu schaffen, umso besser und schneller auf sich verändernde
Marktbedingungen im globalen Wettbewerb reagieren zu können, ist eine neue
Unternehmensstruktur entstanden. Sie zeichnet sich dadurch aus, das Unternehmen über
eine größere Anzahl von Arbeitnehmern verfügen, diese aber in einer Vielzahl von
kleineren Organisationseinheiten einsetzen. Bei einer derartigen Unternehmensstruktur
fehlt es trotz der geringen Arbeitnehmerzahl in den jeweiligen Einheiten in aller Regel an
einer räumlich bedingten engen persönlichen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmern, die weiterhin den Ausschluss der betrieblichen Mitbestimmung bei
personellen Einzelmaßnahmen rechtfertigt. Demnach ist heute die Anknüpfung der
Arbeitnehmergrenzzahl an das Unternehmen sachgerecht. Sie entspricht auch den
Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Kleinbetriebsklausel im
Kündigungsschutzgesetz (BVerfGE 97, 169 ff.), wonach die Anwendung dieser Klausel in
Unternehmen mit mehreren Betrieben nur dann als verfassungskonform angesehen
werden kann, wenn die Schwelle der Arbeitnehmerzahl auf das Unternehmen bezogen
wird." (BT-Drucksache 14/5741, Seite 50).
Ziel der Gesetzesänderung ist danach eine Anpassung der betrieblichen
Mitbestimmung an veränderte Unternehmensstrukturen. Der fortschreitenden
Dezentralisierung der Unternehmen durch Schaffung immer kleinerer betrieblicher
Organisationseinheiten und der damit drohenden Eingrenzung der
betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung soll durch die Verlagerung der
Bezugsgröße für die Ermittlung des Schwellenwertes auf die Unternehmensebene
entgegengewirkt werden. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers wird insbesondere durch
die ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
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zur Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz deutlich.
Diese allgemein mitbestimmungserweiternde Tendenz des Novellierungsgesetzgebers
allein lässt jedoch eine Auslegung des Unternehmensbegriffs in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
im Sinne von Betrieb bei Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen
nicht zu. Dem stehen gewichtige Argumente sowohl rechtssystematischer Natur als auch
aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung entgegen.
Zunächst ist der gesetzessystematische Gesamtzusammenhang zu betrachten.
Gleichzeitig mit dem Wechsel der Bezugsgröße in § 99 Abs. 1 BetrVG vom Betrieb zum
Unternehmen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung des
Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 auch den Gemeinschaftsbetrieb erstmalig
gesetzlich geregelt. § 1 Abs. 2 BetrVG schafft nunmehr bei Vorliegen der dort genannten
Voraussetzungen eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines gemeinsamen
Betriebs mehrerer Unternehmen. In der amtlichen Gesetzesbegründung zur Neuregelung in
§ 1 BetrVG wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum
gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen Bezug genommen und dieses Rechtsinstitut
als allgemein anerkannt bezeichnet. Die Aufnahme der Vermutungsregel in § 1 Abs. 2
BetrVG soll helfen, künftig Streitigkeiten um das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes
zu vermeiden (BT-Drucksache 14/5741, Seite 33). Die Aufnahme dieser den
Gemeinschaftsbetrieb betreffenden Regelung in § 1 BetrVG zeigt, dass dem Gesetzgeber
die mit diesem Rechtsinstitut zusammenhängenden Probleme gerade auch im
Zusammenhang mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001
bekannt waren. Dies gilt auch für die Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem
Wechsel vom Betrieb zum Unternehmen in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Vorliegen eines
Gemeinschaftsbetriebes ergeben, wie dies der vorliegende Fall zeigt. Denn bereits im
Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum lange vor
Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes im Juli 2001 gerade auf diese
Problematik hingewiesen worden (vgl. Richardi/Annuß, DB 2001, 41, 45). Vor diesem
Hintergrund kann auch die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
Bedeutung des Gemeinschaftsbetriebs für die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses
nach § 106 BetrVG nicht unterstützend herangezogen werden (vgl. BAG, Beschluss vom
01.08.1990 - 7 ABR 91/88 -, NZA 1991, 643). Denn soweit das BAG seinerzeit trotz des
Unternehmensbezugs in § 106 Abs. 1 BetrVG beim Gemeinschaftsbetrieb mehrerer
Unternehmen auf den Gemeinschaftsbetrieb als Bezugsgröße abgestellt hat, hat es diese
Auslegung mit dem Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke begründet, da die
Fallgestaltung eines mehreren Unternehmen zuzuordnenden einheitlichen Betriebes dem
Gesetzgeber des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 1972 ersichtlich noch nicht bekannt
gewesen sei. Von einer solchen planwidrigen Lücke kann in Anbetracht der zuvor
geschilderten Umstände bei der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr
2001 jedoch nicht ausgegangen werden.
Nach allem stellt sich vielmehr der Austausch der Tatbestandsmerkmale Betrieb und
Unternehmen in § 99 Abs. 1 BetrVG als bewusste Handlung des Gesetzgebers dar. Die
vielen in der jüngerer Vergangenheit entstandenen Kleinbetriebe sollten auf diese Weise
vom Mitbestimmungstatbestand des § 99 BetrVG miterfasst werden. Wenn dabei
gleichzeitig in einzelnen Fällen von Gemeinschaftsbetrieben kleinerer Unternehmen diese
nunmehr aus dem mitbestimmten Bereich herausfallen, hat der Gesetzgeber dies
offensichtlich bewusst in Kauf genommen. Im Hinblick auf die eben geschilderten
Umstände der Entstehungsgeschichte hätte ansonsten eine Bezugnahme oder besondere
Erwähnung des Gemeinschaftsbetriebes in § 99 Abs. 1 BetrVG nahegelegen (im Ergebnis
ebenso Löwisch, BB 2001, 1734, 1790, 1794 sowie zu der vergleichbaren Regelung in §
111 BetrVG GK/Fabricius/Oetker, BetrVG, 7. Auflage, § 111, Rz. 11; a.A. Däubler, AuR
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2001, 285, 291; wohl auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Auflage, §
99, Rz. 10).
Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass nach allem keine Anhaltspunkte für
das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke vorhanden sind. Eine Auslegung des
Unternehmensbegriffs in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im Sinne des Begehrens des
Antragstellers kann mithin nicht erfolgen.
In Anbetracht des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden weiten rechtspolitischen
Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums sieht die erkennende Kammer auch
keinen Anlass für eine richterliche Rechtsfortbildung im Sinne des Begehrens des
Antragstellers. Der Gesetzgeber muss sich bei der Schaffung von Normen nur innerhalb
der Grenzen von verfassungswidrigem Untermaß und Übermaß halten (vgl. ErfK/Dieterich,
3. Auflage, Art. 2 GG, Rz. 28 m.w.N.). Diese Grenzen sind durch ein Abstellen auf das
Unternehmen als Bezugsgröße im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anstelle eines
Gemeinschaftsbetriebs nicht verletzt. Zwar erscheint der erkennenden Kammer eine
derartige gesetzliche Regelung im Sinne der betriebsverfassungsrechtlichen
Mitbestimmung durchaus als sachgerecht. Für eine Rechtsfortbildung streitende
Verfassungsgrundsätze sind jedoch nicht ersichtlich (anders beispielsweise zum
Übergangsmandat des Betriebsrats BAG, Beschluss vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 -, NZA
2000, 1350, 1354)."
Die Versetzung des Klägers ist damit gemäß § 99 BetrVG nicht mitbestimmungspflichtig.
1. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Unwirksamkeitsgründe sind nicht
ersichtlich.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Danach hat der Kläger als
unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit im Hinblick auf die Ermittlung des
Schwellenwerts im Rahmen des § 99 Abs. 1 BetrVG bei Vorliegen eines
Gemeinschaftsbetriebes hat die Kammer die Revision zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen dieses Urteil kann von
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt
unberührt.
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(Dr. Kreitner) (Dipl.-Ing. Eubel) (Göbel)