Urteil des LAG Köln vom 19.03.2008

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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 919/07
Datum:
19.03.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 919/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2554/06
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; Schriftform; dringende betriebliche
Erfordernisse
Normen:
§§ 623 BGB, 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1.) Die Formunwirksamkeit einer Kündigungserklärung (hier:
Kündigungserklärung per e-mail) kann auch außerhalb der Drei-
Wochen-Frist geltend gemacht werden.
2.) Zu den Anforderungen an die Darlegung dringender betrieblicher
Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG für die betriebsbedingte
Kündigung des Angestellten eines Gartencenters.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Siegburg vom 03.05.2007 in Sachen 1 Ca 2554/06 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten in Anbetracht einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten
um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzugslohnansprüche.
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Die Beklagte betrieb ursprünglich zwei Gartencenterbetriebe, einen davon in B mit
insgesamt ca. 30 Arbeitnehmern, einen in St. A mit ca. 16 Arbeitnehmern. Der Betrieb in
B wurde mittlerweile zu Ende Juli 2007 geschlossen.
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Der Kläger war seit dem 01.03.2006 bei der Beklagten als Gärtner beschäftigt. Er
verdiente 10,60 € brutto je Stunde bei 39 Wochenstunden, insgesamt 1.791,40 € brutto
monatlich. Der Kläger war im Betrieb St. A eingesetzt.
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Am 31.08.2006 kündigte der Geschäftsführer der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit
dem Kläger betriebsbedingt per E-Mail. Die Kündigung zum 31.08.2006 erhielt der
Kläger nochmals in Schriftform auf dem Postwege am 06.09.2006. Am 27.09.2006
reichte er Kündigungsschutzklage ein mit dem Begehren, festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.08.2006 nicht
beendet werde, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände ende, sondern auf unbestimmte Zeit fortbestehe und – im Falle
des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. – die Beklagte zu verurteilen, den
Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gärtner weiterzubeschäftigen.
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Im Termin vom 20.02.2007, zu dem die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht
erschienen war, gab das Arbeitsgericht Siegburg der Kündigungsschutzklage
vollumfänglich statt.
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Gegen das Versäumnisurteil vom 20.02.2007 hat die Beklagte fristgerecht Einspruch
eingelegt.
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Der Kläger hat geltend gemacht, dass die per E-Mail ausgesprochene Kündigung
gemäß § 623 BGB formunwirksam sei, dass die ihm am 06.09.2006 zugegangene
schriftliche Kündigung wegen zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs der 6-Monats-Frist
des § 1 KSchG an den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zu messen sei und dass
betriebsbedingte Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht bestanden
hätten.
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Der Kläger hat beantragt,
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1) das Versäumnisurteil vom 20.02.2007 aufrecht zu erhalten;
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2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.165,60 € brutto für den Zeitraum
01.10.2006 – 31.01.2007 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes für die Zeit
vom 26.10.2006 – 31.01.2007 in Höhe von 2.319,36 € netto zzgl. Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiter 1.791,40 € brutto für den
Monat Februar 2007 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom
01.02. – 28.02.2007 in Höhe von 724,80 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.02.2007 die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bereits die E-Mail-Kündigung sei wirksam
gewesen, jedenfalls aber die dem Kläger am 06.09.2006 per Post in Schriftform
zugegangene Kündigung. Das Geschäft sei im Jahre 2006 nicht so wie erwartet
gelaufen und nicht so, wie es hätte sein müssen, um eine Weiterbeschäftigung des
Klägers zu ermöglichen.
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Mit Urteil vom 03.05.2007 hat das Arbeitsgericht Siegburg das Versäumnisurteil mit
Ausnahme der allgemeinen Fortbestehungsfeststellung gemäß Ziffer 2 des VU-Tenors
aufrechterhalten und der Zahlungsklage stattgegeben.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.05.2007 wurde der Beklagten am
02.07.2007 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 02.08.2007 Berufung einlegen
und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 02.10.2007 am 02.10.2007 begründen
lassen.
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Die Beklagte macht geltend, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger per E-
Mail vom 31.08.2006 noch innerhalb der 6-monatigen Probezeit gekündigt. Jedenfalls
sei dem Kläger die Kündigung auch auf dem Postwege am 06.09.2006 zugegangen.
Das Arbeitsgericht habe bei seiner Prüfung unberücksichtigt gelassen, dass gemäß §
23 Abs. 1 KSchG ein neuer Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern bestehe, wobei es
unerheblich sei, wie viele Arbeitnehmer bis zum 31.12.2003 im Betrieb gearbeitet
hätten. Nach 2003 seien nicht mehr als 9 Arbeitnehmer einschließlich des Klägers
eingestellt worden, so dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde.
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Sie, die Beklagte, habe ein enormer Umsatzrückgang getroffen. Die Kündigung sei
daher im Interesse des gesamten Betriebes notwendig gewesen. Die Umsatzzahlen
seien bedrohlich zurückgegangen, insbesondere im Bereich der Beetware, wo der
Kläger ausschließlich eingesetzt gewesen sei. Die Beetabteilung sei im Verhältnis zu
den eingefahrenen Umsätzen überbesetzt gewesen. Da der Kläger als letzter eingestellt
worden sei, sei die Kündigung auch sozial gerechtfertigt.
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Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 03.05.2007, 1 Ca 2554/06,
abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen,
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nämlich unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.02.2007 die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger und Berufungsbeklagte hält die gegenseitige Berufung bereits teilweise für
unzulässig, da sich die Beklagte in ihrer Berufung mit keinem Wort mit dem
Zahlungsanträgen auseinandergesetzt habe. Im Übrigen hält der Kläger und
Berufungsbeklagte die Berufung für unbegründet. Das Kündigungsschutzgesetz sei in
Anbetracht des Umstands, dass die schriftliche Kündigung erst nach Ablauf von 6
Monaten zugegangen sei und die Beklagte insgesamt unstreitig weit mehr als 10
Arbeitnehmer beschäftigt habe, ohne weiteres anwendbar. Die Beklagte habe
betriebsbedingte Kündigungsgründe nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger bestreitet
mit Nichtwissen, dass ein "bedrohlicher Umsatzrückgang" stattgefunden habe. Auch die
Sozialauswahl habe die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
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Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe
des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
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Die Berufung kann auch insoweit noch als zulässig angesehen werden, als sie sich
gegen die Verurteilung zur Zahlung von Annahmeverzugslöhnen und den
Weiterbeschäftigungstitel richtet. Zwar trifft es zu, dass sich die Beklagte in der
Berufungsinstanz mit diesen Streitgegenständen mit keinem Wort auseinandergesetzt
hat. Da die vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche ebenso wie der
Weiterbeschäftigungsanspruch jedoch unmittelbar davon abhängen, ob das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine Kündigung der Beklagten spätestens zum
30.09.2006 wirksam aufgelöst worden ist, erfasst die Auseinandersetzung mit dem
Urteilsausspruch zur Wirksamkeit der Kündigung in ihrer rechtlichen Konsequenz auch
die Berechtigung des Zahlungs- und Weiterbeschäftigungstitels.
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II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch ohne weiteres in vollem Umfang unbegründet.
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1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch eine wirksame arbeitgeberseitige
betriebsbedingte Kündigung vom 31.08.2006 aufgelöst worden.
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a. Die vom Geschäftsführer der Beklagten am 31.08.2006 per E-Mail ausgesprochene
Kündigung ist nach Maßgabe des § 623 BGB zweifelsfrei formnichtig. Gemäß § 623
BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Aus § 126 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Urkunde von
dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden muss, wenn durch Gesetz schriftliche
Form vorgeschrieben ist. Gemäß § 126 Abs. 3 BGB kann die gesetzliche Schriftform
durch die elektronische Form nur dann ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nicht
ein anderes ergibt. Genau dies ist aber gemäß § 623 letzter HS BGB der Fall. Dort heißt
es: "Die elektronische Form ist ausgeschlossen".
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b. Die Nichtigkeit einer gemäß § 623 BGB formunwirksamen Kündigung kann der
Arbeitnehmer auch außerhalb der 3-Wochen-Frist des § 623 BGB geltend machen
(BAG vom 9.2.2006, 6 AZR 283/05; ErfKomm/Müller-Glöge, § 623 BGB Rdnr.24).
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c. Formwirksam war somit lediglich die dem Kläger auf dem Postwege per Schriftform
zugeleitete Kündigungserklärung, die beim Kläger am 06.09.2006 eingegangen ist.
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d. Die Kündigung der Beklagten vom 31.08.2006, dem Kläger in Schriftform
zugegangen am 06.09.2006, ist jedoch gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt:
Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Kündigung durch dringende
betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in
ihrem Betrieb entgegenstanden.
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aa. Auf die am 06.09.2006 zugegangene Kündigung finden die Regeln des
Kündigungsschutzgesetzes ohne weiteres Anwendung. Zu diesem Zeitpunkt hat das
Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ohne Unterbrechung länger als 6 Monate
bestanden. Unstreitig hat die Beklagte im Kündigungszeitpunkt auch in ihrem Betrieb
mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG. Bei der Feststellung, ob
in einem Betrieb i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 3 1. HS KSchG in der Regel mehr als 10
Arbeitnehmer beschäftigt werden, zählen alle Arbeitnehmer des Betriebes mit, nicht nur
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diejenigen, die erst nach dem 31.12.2003 eingestellt worden sind. Die gegenteilige
Auffassung der Beklagten findet keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes und beruht auf
einem grundlegenden Missverständnis der Vorschrift des § 23 Abs. 1 KSchG in ihrer
geltenden Fassung.
bb. Es wäre somit gemäß § 1 Abs. 2 KSchG Sache der Beklagten gewesen, darzulegen
und im Bestreitensfall unter Beweis zu stellen, dass aufgrund dringender betrieblicher
Erfordernisse der betriebliche Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des Klägers im
Kündigungszeitpunkt weggefallen war.
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aaa. Um dieser Darlegung gerecht zu werden, genügt der pauschale Hinweis auf
eingetretene Umsatzrückgänge auch nicht ansatzweise. Dringende betriebliche
Erfordernisse, die eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG
bedingen können, können vorliegen, wenn aufgrund von außen auf den
Geschäftsbetrieb einwirkender Umstände der Arbeitsanfall im Betrieb im Umfang eines
oder mehrerer Arbeitsplätze auf absehbare Dauer geringer wird. Sie können auch dann
vorliegen, wenn sich der Unternehmer entschließt, aus Kostengründen den gleichen
Arbeitsanfall wie bisher mit weniger Arbeitskräften zu bewältigen oder wenn der Bedarf
an Arbeitskräften deshalb geringer wird, weil der Unternehmer beschließt, den
Geschäftsgegenstand seines Betriebes einzuschränken.
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bbb. In jedem Fall bedarf es einer auch für einen Außenstehenden nachvollziehbaren
Darlegung, welche Arbeitsmenge bisher und welche Arbeitsmenge künftig anfallen soll
und wie die künftig anfallende Arbeitsmenge organisatorisch im Vergleich zu der
bisherigen Sachlage mit weniger Personal bewältigt werden kann.
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ccc. Die Darlegung muss schließlich nachvollziehbar erscheinen lassen, dass von der
Verringerung des Arbeitskräftebedarfes gerade der Arbeitsplatz des Klägers betroffen
ist. Der Arbeitgeber wird seiner Darlegungslast gerade nicht gerecht, wenn er sich
lediglich pauschal auf einen Umsatzrückgang und/oder auf das negative Ergebnis einer
Gewinn- und Verlustrechnung beruft, ohne im Einzelnen konkret zu verdeutlichen,
welche Konsequenzen sich aus der von außen auf den Betrieb eindringenden Situation
oder aus den in Reaktion auf die äußeren Verhältnisse getroffenen unternehmerischen
Entscheidungen für die Arbeitsorganisation an den einzelnen Arbeitsplätzen folgen.
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ddd. An derartigen nachvollziehbaren Darlegungen fehlt es vorliegend erst- wie
zweitinstanzlich völlig.
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cc. Fehlt es somit, wie das Arbeitsgericht treffend festgestellt hat und woran sich auch in
der Berufungsinstanz nichts geändert hat, bereits an der Darlegung des eigentlichen
dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG, so kommt es nicht
mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die Beklagte auch nicht hinreichend
dargelegt hat, dass sie bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers gemäß § 1
Abs. 3 S. 1 KSchG die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die
Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigt
hat.
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2. Eine nicht nachvollziehbar durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingte
Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt. Eine sozial
ungerechtfertigte Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine rechtsunwirksame Kündigung
führt zum Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung über das
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Ende der Kündigungsfrist hinaus.
3. Darüber hinaus stehen dem Kläger aufgrund der Unwirksamkeit der streitigen
Kündigung die von ihm geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche zu. Der
Kläger hat vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit der streitigen Kündigung diese
Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat, wie
bereits an anderer Stelle ausgeführt, außer dem Umstand, dass sie ihre Kündigung für
wirksam hält, keine Einwände gegen die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten
Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit bis zum 28.02.2007 erhoben.
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III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
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R e c h t s m i t t el b e l e h r u n g :
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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Dr. Czinczoll) (Kern) (Doerfner)
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