Urteil des LAG Köln vom 24.03.2006

LArbG Köln: treu und glauben, verbotene eigenmacht, auto, juristische person, arbeitsgericht, geschäftsführer, eheliche wohnung, getrennt leben, leasinggeber, herausgabe

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 811/05
Datum:
24.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 811/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 46/05
Schlagworte:
§ 861 BGB, § 1361 a BGB
Normen:
§ 861 BGB, § 1361 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
§ 1361 a BGB (Hausratverteilung bei Getrenntleben) gilt nur zwischen
Ehegatten.
Verlangt eine GmbH ein als Geschäftswagen überlassenes Auto heraus,
so kann sich die Schuldnerin gegen diesen Herausgabeanspruch nicht
auf § 1361 a BGB berufen. Das gilt selbst dann, wenn der getrennt
lebende Ehegatte der Schuldnerin Alleinge-sellschafter der GmbH ist
und das Auto nur aufgrund eines formalen Arbeitsverhältnis-ses
überlassen wurde, das nie zur Durchführung gelangt ist und das nur aus
steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen begründet worden
war.
Tenor:
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts
Aachen vom 03.05.2005 – 1 Ca 46/05 h – wird mit folgender Maßgabe
zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsa-che erledigt ist.
2) Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Autos.
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Der Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte sind Eheleute, die seit November
2002 getrennt leben. Die Klägerin betreibt ein Dentallabor. Sie ist hervorgegangen aus
der Einzelfirma K -J L , die im Jahre 1989 gegründet worden war.
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Seit 1989 wird die Beklagte als kaufmännische Angestellte des Unternehmens geführt.
Ob und in welchem Umfang die Beklagte im Rahmen des formal bestehenden
Arbeitsverhältnisses tatsächlich Arbeitsleistung erbracht hat, ist zwischen den Parteien
streitig. Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich folgender Beschäftigungsumfang: Bis
zum 14.03.1999 halbtags; vom 15.03.1999 bis 26.03.2002 als Aushilfe; vom 27.03.2002
bis 15.03.2004 halbtags. Das Arbeitsverhältnis endete am 15.03.2004 durch eine
Kündigung der Klägerin.
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Die Klägerin hat dem Geschäftsführer insgesamt zwei PKW überlassen, die auf seinen
Entgeltabrechnungen beide mit der sogenannten 1-%-Regelung versteuert wurden. Ein
Auto im Wert von knapp 45.000,00 €, das im Eigentum der Klägerin steht, nutzt der
Geschäftsführer der Klägerin selbst. Das zweite – hier streitige – Auto, ein Mercedes der
A-Klasse, war geleast, stand also nicht im Eigentum der Klägerin. Von Beginn an wurde
das Fahrzeug von der Klägerin im Einverständnis mit dem Geschäftsführer der
Beklagten genutzt als Familienfahrzeug, also z. B. zum Einkaufen und zum Transport
der beiden gemeinsamen Kinder. Als die Beklagte die eheliche Wohnung verließ, nahm
sie dieses Auto mit.
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Mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2002 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Auto
herauszugeben. Gleiches geschah mit Schreiben vom 11.02.2004.
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Der Leasingvertrag über das Auto lief am 16.07.2005 ab. Zu diesem Datum wurde das
Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben. Dies geschah durch die Klägerin, die
zuvor aus dem erstinstanzlichen Urteil die Herausgabe des Autos vollstreckt hatte.
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Mit der seit dem 14.05.2004 rechtshängigen Klage, die zunächst beim Landgericht
Aachen erhoben worden war und von dort mit Beschluss vom 23.12.2004 an das
Arbeitsgericht verwiesen worden ist, hat die Klägerin die Herausgabe des Autos an sie
begehrt.
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Sie hat vorgetragen, sie wolle den Leasingvertrag beenden. Hierfür brauche sie das
Auto, um es zurückzugeben. Sie habe damals den PKW geleast, um der Beklagten im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit zu eröffnen, die notwendigen Fahrten
zu den Zahnärzten durchzuführen. Sie habe sodann im Rahmen der 1-%-Regelung das
Auto dem Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung überlassen. Dieser habe dann das
Auto seinerseits seiner Ehegattin zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den PKW Daimler Benz A-Klasse 1
mit der Fahrzeugidentitätsnummer B und dem amtlichen Kennzeichen H
herauszugeben;
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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den im Hauptantrag
bezeichneten PKW am 15.07.2005 herauszugeben.
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Am 10.02.2005 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil verkündet worden, mit dem
der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben wurde. Nach fristgerecht erhobenen
Einspruch hat die Klägerin beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 10.02.2005 aufrecht zu erhalten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 10.02.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, ihr Arbeitseinsatz für die Klägerin sei nie über geringfügige
Aushilfstätigkeiten hinausgegangen. Von März 2002 bis März 2004 (also bis zum Ende
des Arbeitsverhältnisses) sei sie zwar offiziell angestellt gewesen, habe aber nie
Arbeitsleistung erbracht. Es habe sich um ein typisches Ehegattenarbeitsverhältnisses
gehandelt, das ausschließlich aus steuerlichen und krankenversicherungstechnischen
Gründen über die Bücher gelaufen sei (Schriftsatz vom 27.09.2004 Seite 2 unten, Bl. 66
d. A.). Das Auto sei lediglich pro forma als Firmenwagen geführt worden. Tatsächlich
habe es sich aber um das Familienauto gehandelt. Nach ihrer Auffassung handele es
sich bei dem Auto um Hausrat im Sinne des § 1361 a BGB. Hiernach habe sie ein Recht
zum Besitz. Hilfsweise mache sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Sie habe
gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin (ihrem Ehegatten) erhebliche
Gegenansprüche.
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Mit Urteil vom 03.05.2005 hat das Arbeitsgericht Aachen das Versäumnisurteil vom
10.02.2005 aufrecht erhalten mit der Begründung, die Beklagte sei zur Herausgabe des
Autos verpflichtet, weil es ihr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses überlassen worden
und dieses Arbeitsverhältnis beendet sei. Gegenüber der Klägerin als juristische Person
könne sie sich nicht auf familienrechtliche Besitzrechte berufen. Dem geltend
gemachten Zurückbehaltungsrecht fehle es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der
Ansprüche.
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Gegen das ihr am 12.07.2005 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte bereits
am 13.06.2005 (also vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Leasinggeber) Berufung
eingelegt, die sie am 12.09.2005 begründet hat. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass
Auto sei Gegenstand des Hausrats gemäß § 1361 a BGB. Die Klägerin sei nicht
aktivlegitimiert. Vielmehr sei es an dem Geschäftsführer der Klägerin gewesen, vor dem
Familiengericht ein Hausratsverteilungsverfahren gemäß § 18 HausratVO i. V. m. § 11
HausratVO einzuleiten. Ein PKW sei immer Hausrat, wenn er aufgrund gemeinsamer
Zweckbestimmung der Eheleute überwiegend für das familiäre und eheliche
Zusammenleben genutzt werde. Dabei komme es nicht darauf an, wer Eigentümer oder
Halter des Fahrzeugs sei. Sie bleibe dabei, dass es sich nur formal um ein
Arbeitsverhältnis gehandelt habe, aufgrund dessen nie Arbeitsleistung erbracht worden
sei. Das erstinstanzliche Urteil sei daher fehlerhaft, wenn es einen arbeitsrechtlichen
Herausgabeanspruch annehme. Die rechtliche Selbstständigkeit der klagenden GmbH
werde rechtsmissbräuchlich eingesetzt und rechtsirrig vom Arbeitsgericht akzeptiert. Es
sei vielmehr angezeigt gewesen, die rechtliche Verselbstständigung der juristischen
Person zu ignorieren. Der Geschäftsführer (ihr Ehemann) habe aus rein finanziellen und
steuerlichen Gründen das Familienfahrzeug über die Klägerin angeschafft. Mit einer
solchen rechtlichen Aufspaltung der Identität werde die Überlassungspflicht nach §
1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB marginalisiert.
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Der Rechtsstreit sei nach ihrer Auffassung durch die Rückgabe des Autos an den
Leasinggeber nicht in der Hauptsache erledigt. Sie bleibe bei ihrer bereits
erstinstanzlich vertretenen Auffassung, dass die Klage unbegründet sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen, Gerichtstag Heinsberg – 1 Ca 46/05 h –
vom 03.05.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe festzustellen, dass der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
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Durch die Rückgabe des Fahrzeugs an den Leasinggeber sei ein erledigendes Ereignis
eingetreten. Selbst wenn die Rechtsauffassung der Klägerin als richtig unterstellt werde,
ende spätestens mit Rückgabe des Autos an den Leasinggeber die Eigenschaft des
Autos als Hausrat. Das Auto sei im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen und
für die Arbeitsleistung der Beklagten zur Verfügung gestellt worden.
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Im Übrigen haben die Parteien Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und
ihre Anlagen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG)
und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64
Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).
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II. In der Sache blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg.
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Erklärt wie hier die Klägerin allein - "einseitig" – die Hauptsache für erledigt, während
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag aufrecht erhält, so endet die
Rechtshängigkeit der Klage nicht, die Klägerin stellt vielmehr im Wege der
Klageänderung zulässigerweise den Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt ist. Dieser Antrag hat dann Erfolg, wenn die Hauptsache tatsächlich
erledigt ist und die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und
begründet war (allgemeine Meinung im Zivilprozessrecht, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO §
91 a Rnr. 44 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt.
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1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Durch Zurückgabe des Autos an den
Leasinggeber ist der Klagegegenstand der Verfügungsgewalt aller in Frage
kommenden Personen - der Klägerin, der Beklagten, dem Geschäftsführer der Klägerin -
entzogen.
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2. Die Klage auf Herausgabe des Autos war zulässig. Insbesondere war das
Arbeitsgericht zur Entscheidung berufen. Das ergibt sich aus § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG,
demzufolge ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit
verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist. Das Landgericht
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Aachen hat mit Beschluss vom 23.12.2004 den Rechtsstreit rechtskräftig an das
Arbeitsgericht Aachen verwiesen.
3. Die Klage war auch begründet. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Herausgabe des Autos. Das Arbeitsgericht hat der Klage daher zu Recht
stattgegeben. Der Herausgabeanspruch ergibt sich nicht aus § 985 BGB, da die
Klägerin nicht Eigentümerin des Leasingfahrzeugs war. Der Anspruch folgt aber aus §
861 Abs. 1 BGB: Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen,
so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher
ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. Derjenige der den Besitzer im Besitz stört, ohne dass
das Gesetz die Störung gestattet, handelt gemäß § 858 BGB widerrechtlich und damit in
"verbotener Eigenmacht". Die Klägerin war im Rahmen des mit der Eigentümerin des
Autos geschlossenen Leasingvertrages die Berechtigte und Verpflichtete. Sie war daher
gegenüber der Beklagten höherrangige Besitzerin. Die Beklagte hat der Klägerin den
Besitz auch durch verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB entzogen, denn sie hat
entgegen dem Willen der Klägerin den Wagen trotz Aufforderung nicht herausgegeben.
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Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin auch kein Besitz- oder Nutzungsrecht zu.
Ein solches Recht ergibt sich nicht aus dem Arbeitsverhältnis, denn das
Arbeitsverhältnis ist beendet. Auch aus § 1361 a BGB ergibt sich nichts anderes. Zwar
spricht vieles dafür, dass es sich bei dem hier streitigen Auto um Hausrat im Sinne
dieser Vorschrift handelte. Die Regelung betrifft aber nur das Verhältnis von
Ehepartnern untereinander. Hier ist die in ihrem Besitz gestörte Klägerin aber eine
juristische Person. Alle von der Beklagten zitierten Entscheidungen befassen sich dem
gegenüber mit Prozessrechtsverhältnissen zwischen Ehegatten, also natürlichen
Personen. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des OLG Stuttgart vom
04.01.1995 (- 18 UF 416/94 – FamRZ 1995, 1275), mit der ein vom Ehemann für seine
Ehefrau geleaster PKW ausdrücklich als Hausrat bezeichnet wird sowie für die
Entscheidung des OLG Köln vom 20.03.2001 (- 22 U 157/00 – FamRZ 2002, 322), in der
es um ein Auto ging, dass im Miteigentum der Ehegatten stand. Gleiches gilt schließlich
auch für die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 31.01.1992 (- 3 UF 134/91 –
FamRZ 1992, 1445). Auch aus der von der Klägerin zitierten Kommentarliteratur
(Haußleiter/Schulz, die Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung,
4. Aufl., Kapitel 4 Rn. 117) ergibt sich nichts anderes. Wie schon das Arbeitsgericht zu
Recht ausgeführt hat, besteht keine Veranlassung, die rechtliche Selbstständigkeit der
GmbH zu ignorieren. Selbst wenn ein vertretbarer rechtlicher Weg – z. B. über den
Grundsatz von Treu und Glauben – ersichtlich wäre, die gesellschaftsrechtliche Identität
der Klägerin zu ignorieren und ihr die familienrechtlichen Pflichten ihres
Geschäftsführers aufzuerlegen, so spricht gerade der genannte Grundsatz gegen eine
solche Regelung im Sinne der Beklagten. Wie schon vom Arbeitsgericht ausgeführt, ist
zu berücksichtigen, dass auch die Beklagte über Jahre hinweg von der steuergünstigen
"Dienstwagen-Regelung" profitiert hat. Schwerer wiegt aber der folgende Gesichtspunkt:
Wird der Vortrag der Beklagten, das "Arbeitsverhältnis" sei nur aus steuerrechtlichen
und sozialversicherungsrechtlichen Gründen fingiert und daher vorgetäuscht worden, so
ist es nicht fernliegend, diese Tatsache als mittäterschaftliche Steuerhinterziehung der
Eheleute L zu betrachten. Indem die Beklagte sich gegen den Herausgabeanspruch der
Klägerin wehrt, begehrt sie vom Arbeitsgericht eine Entscheidung, die diesen
rechtswidrigen Zustand perpetuiert. Dieses Ergebnis wäre mit dem Grundsatz von Treu
und Glauben, auf den sich die Beklagte beruft, nicht zu vereinbaren.
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Aus dem gleichen Grund kann sich die Beklagte auch nicht auf ein
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Zurückbehaltungsrecht berufen. Voraussetzung wäre gemäß § 273 BGB nämlich die
Gegenseitigkeit der Forderung. Die Beklagte behauptet aber selbst nicht, eine
Forderung gegen die Klägerin zu haben. Sie spricht nur von Forderungen gegenüber
ihrem Ehegatten.
Zusammengefasst war die Klage somit bis zum erledigenden Ereignis zulässig und
begründet.
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III. Als unterliegende Partei ist die Beklagte nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1
ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hatte die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, weil die
Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Dr. Fabricius) (Alsbach) (Friedhofen)
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