Urteil des LAG Köln vom 03.08.2005

LArbG Köln: verlängerung der frist, krasses missverhältnis, mehrbelastung, eingriff, gegenleistung, aktiven, vergleich, zukunft, anteil, vergütung

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1586/04
Datum:
03.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1586/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 8646/04
Schlagworte:
Gesamtversorgung; Eingriff in die Anpassungsdynamik; Wegfall der
Geschäftsgrundlage; Zweckverfehlung; Äquivalenzstörung;
Gesamtrentenfortschreibung; Sozialversicherungsrente;
Beamtenbesoldung; Gesetzesänderungen
Normen:
§ 313 BGB; § 1 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
- parallel zu 7 (4) Sa 1523/04 -
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 12.11.2004 in Sachen 5 Ca 8646/04 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 212,85 € brutto
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit
dem 07.05.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.
2
Der am 02.04.1929 geborene Kläger war seit dem 01.04.1968 bis zum 31.07.1992 bei
dem Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.08.1992 bezieht er Altersrente und erhält
seitdem auch von dem Beklagten eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung.
3
Grundlage der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ist eine Betriebsvereinbarung
vom 25.06.1976, geändert durch die Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und vom
17.11.1995 (Bl. 6 ff. d. A.). Es handelt sich um eine sogenannte Gesamtversorgung. Der
Ruhegehaltsanspruch beträgt nach zehnjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 %
4
der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum
vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 %, danach um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %.
Auf den in dieser Weise berechneten Versorgungsprozentsatz wird die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.
Der dem Kläger nach der Erstfestsetzung geschuldete monatliche Betrag wurde von
dem Beklagten jährlich wie folgt dynamisiert: Die der Erstfestsetzung der
Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
(Versorgungsgrundlage) wurden im Rahmen der Gesamtrentenfortschreibung bislang
jährlich zeitgleich nach Maßgabe des Anstiegs der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
nach der Besoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen
fortgeschrieben. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen
Versorgungsdaten der Betrag der Gesamtversorgung jährlich neu berechnet. Auf den
dadurch berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der anrechnungsfähige Teil der
aktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten individuellen Sozialversicherungsrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung zeitgleich mit deren Anpassungstermin
angerechnet.
5
Seit dem 01.04.2004 werden die Versorgungsbezüge für den Kläger ebenso wie bei
den anderen Versorgungsempfängern des Beklagten mit einer
Gesamtversorgungszusage in einer von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Art wie folgt dynamisiert: Der
auf der Grundlage der Gesamtrentenfortschreibung im Jahre 2003 für den Kläger
berechnete und von dem Beklagten geschuldete Versorgungsbetrag wird als
Nominalbetrag zugrunde gelegt und ab 2004 ausschließlich nach dem jeweils
eintretenden Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der Landesbesoldungsordnung für
Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen zeitgleich zum Erhöhungstermin der
Landesbesoldungsordnung dynamisiert. Eine Berücksichtigung der Veränderungen der
Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt seither für
den monatlichen Versorgungsbezug und die Sonderzuwendung nicht mehr.
6
Parallel zu der zum 01.04.2004 erfolgten Erhöhung der Tabellenvergütung der
Landesbesoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen um 1 %
monatlich errechnete der Beklagte auf der Grundlage seiner neuen
Dynamisierungsformel zum 01.04.2004 für den Kläger einen Betriebsrentenanspruch in
Höhe von 2.302,39 € brutto monatlich. Für den Kläger ergab sich damit im Vergleich zu
der bis dahin praktizierten Dynamisierungsregelung ein monatlicher Verlust in Höhe von
14,11 € brutto.
7
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der einseitige Eingriff des Beklagten in seine
Versorgungsansprüche aus Rechtsgründen nicht zulässig sei.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, seine Gesamtversorgung auch ab
dem 1.4.2004 mit dem Prozentsatz, um den sich die Tabellenwerte der
Landesbesoldungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erhöhen, zu
dynamisieren;
10
2.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 70,55
11
€ brutto nebst 5% Zinsen über dem
12
Basiszinssatz der EZB seit dem
13
27.8.2004 zu zahlen.
14
15
Der Beklagte hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, er sei unter dem Gesichtspunkt des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen, die bisherige
Gesamtrentenfortschreibung durch ein anderes Dynamisierungsverfahren zu ersetzen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass sich die Sozialversicherungsrenten in Folge
rentenrechtlicher Änderungen wesentlich langsamer erhöhten als die Bruttobesoldung.
Dadurch steige die Betriebsrente schneller an als dies im Zeitpunkt der Erteilung der
Versorgungszusagen habe erwartet werden können. Dieser Trend werde durch das RV-
Nachhaltigkeitsgesetz noch wesentlich verstärkt. Die Belastung für ihn, den Beklagten,
erhöhe sich dadurch in einer Weise, die nicht zumutbar sei. Leistung und Gegenleistung
stünden in keinem ausgewogenen Verhältnis mehr. Überschlägig geschätzt könnten die
sozialversicherungsrechtlichen Änderungen, insbesondere durch das RV-
Nachhaltigkeitsgesetz, zu einer Erhöhung des Betriebsrentenbarwerts um 16 % führen.
Der Beklagte hat sich hierzu erstinstanzlich auf ein Gutachten der Dr. Dr. H von
November 2003 berufen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 69 ff. d.
A.).
18
Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, die Geschäftsgrundlage sei auch deshalb
gestört, da dass Einkommen der aktiven Beschäftigten inzwischen wesentlich geringer
steige als die zu zahlenden Betriebsrenten. Die gesetzlichen Änderungen bei den
Sozialversicherungsrenten seien auch nicht vorhersehbar gewesen. Es sei ihm, dem
Beklagten, auch nicht zuzumuten abzuwarten, bis sich die Nachteile aus dem
fortschreitenden Auseinanderlaufen von Brutto-Besoldung und
Sozialversicherungsrenten voll realisierten.
19
Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln (5 Ca 8646/04) hat durch Urteil vom 12.11.2004
der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils
(Bl. 101 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
20
Das Urteil ist dem Beklagten am 29.11.2004 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der
Beklagte am 20.12.2004 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach
Verlängerung der Frist bis zum 28.02.2005 am 25.02.2005 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen.
21
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass der Eingriff in die Dynamisierung der
laufenden Betriebsrenten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage gerechtfertigt sei. Aus den gesetzgeberischen Eingriffen in die
Sozialversicherungsrente resultiere eine Mehrbelastung, die zu einer Äquivalenzstörung
geführt habe: Das Verhältnis der Leistung der Kläger (Betriebstreue) zu der
Gegenleistung "Betriebsrente" sei nicht mehr gleichwertig. Der Beklagte beruft sich in
22
zweiter Instanz nunmehr auf ein Gutachten der Dr. Dr. H von Dezember 2004, auf
dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 179 ff. d. A.). Aus dem
Gutachten ergebe sich, dass durch gesetzgeberische Eingriffe in die
Sozialversicherungsrente, bezogen auf den Personenkreis aller einschlägigen
Betriebsrentenempfänger am Stichtag 31.12.2003, Mehrbelastungen in Höhe von 32,8
% entstanden seien. D. h., er, der Beklagte, sei aufgrund des
sozialversicherungsrechtlichen Ist-Zustands per 31.12.2003 um 32,8 % höher belastet
im Vergleich zu demjenigen Zustand, der sich am selben Stichtag ergeben hätte, wenn
die bei Erteilung der Versorgungszusage an die jeweiligen Betriebsrentner gegebenen
sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen unverändert Bestand gehabt
hätten. Zusätzlich ergebe sich, wie dem Gutachten ebenfalls zu entnehmen sei, für die
Zeit ab Anfang 2004, auf die Zukunft hochgerechnet, eine zusätzliche Mehrbelastung in
Höhe von 11,5 %. Schließlich führe die sogenannte Nullrunde bei der
Sozialversicherungsrente im Jahre 2004 zu einer weiteren Belastung in Höhe von 1,74
%. Insgesamt ergebe sich somit eine Mehrbelastung im Umfang von 46,04 %.
Der Beklagte meint, außerdem sei auch eine Zweckverfehlung der ursprünglichen
Versorgungszusage eingetreten; denn die gesetzlichen Eingriffe in das
Sozialversicherungsrecht hätten dazu geführt, dass die Brutto-Betriebsrente nunmehr
weit stärker steige als die Brutto-Vergütung der aktiven Mitarbeiter.
23
Der vorgenommene Eingriff in die Dynamisierung sei auch maßvoll und angemessen.
Er führe nicht zu einer Rentenminderung, sondern nur zu einem "weniger an Mehr".
24
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
25
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2004, 5 Ca 8646/04
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
26
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
27
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
28
Klageerweiternd beantragt der Kläger und Berufungsbeklagte,
29
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 212,85 €
30
brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
31
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32
Der Kläger erweitert seine Klage um die Differenzbeträge für den Zeitraum August 2004
bis März 2005. Er greift die Aussagekraft des nunmehr vorgelegten Gutachtens vom
Dezember 2004 an und verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil aus Rechtsgründen.
33
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungsbeantwortungsschrift und des
Schriftsatzes des Beklagten vom 26.07.2005 Bezug genommen. Insbesondere wird auf
die vom Beklagten erstinstanzlich zur Akte gereichte Anlage B 10 (Bl. 91 ff. d. A.) Bezug
genommen.
34
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG.
Die Berufung wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Frist
eingelegt und ebenfalls fristgerecht begründet.
36
II. Die Berufung des Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht
Köln hat zu Recht entschieden, dass die Betriebsrente des Klägers auch über den
01.04.2004 hinaus nach der zuvor geltenden Anpassungsformel anzupassen ist. Der mit
Wirkung zum 01.04.2004 vorgenommene Eingriff des Beklagten in die
Dynamisierungsformel der laufenden Gesamtversorgungsbetriebsrenten ist
rechtswidrig. Er ist insbesondere nicht durch den Gesichtspunkt des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage gedeckt. Die vom Kläger geltendgemachten Differenzbeträge sind
rechnerisch unstreitig.
37
A. Im Ausgangspunkt stimmt das Berufungsgericht allerdings mit dem Beklagten darin
überein, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02,
einer Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den
vorliegenden Fall nicht von vornherein entgegensteht. In der Entscheidung vom
17.06.2003 hat das Bundesarbeitsgericht lediglich den von ihm früher anerkannten
Widerrufsgrund einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aufgegeben. Dass das
Bundesarbeitsgericht in seiner früheren Rechtsprechung die wirtschaftliche Notlage des
Arbeitgebers als Widerrufsgrund anerkannte hatte, hatte auf speziellen
betriebsrentenrechtlichen Erwägungen beruht, denen durch eine zwischenzeitlich
eingetretene Änderung des BetrAVG die Grundlage entzogen worden ist. Die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003 besagt jedoch gerade nicht,
dass damit auch die im allgemeinen Zivilrecht anerkannten Anwendungsfälle des § 313
BGB insgesamt im Betriebsrentenrecht nicht mehr gelten sollten. Eine solche
Auffassung wäre auch nicht stichhaltig zu begründen.
38
B. Gleichwohl konnte jedoch die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben. Der
Beklagte hat nämlich nicht plausibel begründen können, dass der von ihm zum
01.04.2004 vorgenommene Eingriff in die Dynamisierungsformel der laufenden
Gesamtversorgungsbetriebsrenten durch eine Störung bzw. einen Wegfall der
Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB gerechtfertigt ist.
39
1. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich
Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem
Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.
Geschäftsgrundlage ist dabei die bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretene, dem
anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der
einen Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein
oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, wenn der Geschäftswille der Parteien auf
diesen Vorstellungen aufbaut (z. B. BAG AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Pensionskasse).
40
Rechtsprechung und Literatur unterscheiden im Rahmen des § 313 BGB unter anderem
die Fallgruppen der Zweckverfehlung und der Äquivalenzstörung.
41
2. Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der
Zweckverfehlung scheidet vorliegend von vornherein aus.
42
a. Der Beklagte will darauf abstellen, dass die ursprüngliche Gestaltung der
Gesamtversorgungszusage auch den Zweck verfolgte, einen Gleichlauf zu erreichen
zwischen der Erhöhung der Vergütung der aktiven Beschäftigten und den Erhöhungen
der Betriebsrente. Worauf der Beklagte diese Annahme stützen will, begründet er jedoch
nicht. Besondere Umstände, aus denen sich eine solche Annahme rechtfertigen könnte,
trägt der Beklagte nicht vor.
43
b. Charakter und Sinn einer Gesamtversorgungszusage sprechen jedoch gerade für das
Gegenteil. Eine Gesamtversorgungszusage dient nämlich typischerweise dazu, dem
Arbeitnehmer zu garantieren, dass er im Versorgungsfall
insgesamt
Versorgungsleistungen verfügt, die in einer vorher festgelegten Relation zu einer
definierten Richtgröße stehen. Die Betriebsrente dient im Rahmen einer
Gesamtversorgungszusage dabei gerade als flexibles Instrument, das Ziel einer
bestimmten Gesamtversorgungshöhe zu erreichen. Soweit die Richtgröße, an der sich
der sogenannte Versorgungsgrad orientiert, in einer Beziehung zu den Einkünften
aktiver Beschäftigter steht, geht es also gerade um eine feste Relation
zwischen der
Gesamtrente und den Bezügen
feste Relation zwischen der Betriebsrente und den Aktiven-Bezügen.
44
3. Der Beklagte hat aber auch nicht nachvollziehbar darlegen können, dass sein Eingriff
in die Anpassungsdynamik durch eine sogenannte Äquivalenzstörung im Sinne von §
313 BGB gerechtfertigt werden könnte.
45
a. Bei gegenseitigen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung
und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage (BGH NJW 62, 251; Palandt/Heinrichs, §
313 BGB, Rdnr. 32). Wird das Äquivalenzverhältnis durch unvorhersehbare Ereignisse
schwerwiegend gestört, ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen,
soweit die Störung das von der benachteiligten Partei zu tragende Risiko überschreitet
(BGH NJW 62, 30; RGZ 147, 289; Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Dagegen ist § 313 BGB
nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine der
Parteien zu tragen hat (BGH NJW 2000, 1714 ff.; BGH NJW 1998, 2875;
Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 15). Wie die Risikosphären der Parteien dabei
gegeneinander abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und
dem anzuwendenden dispositiven Recht (BGH a. a. O.; Palandt/Heinrichs a. a. O.).
46
b. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine Gesamtversorgungszusage erteilt, in
deren Rahmen der Betriebsrente die Funktion zukam, die Lücke zwischen zwei
ihrerseits dynamisch ausgestalteten Rechnungsfaktoren zu schließen, nämlich der
Sozialversicherungsrente einerseits, der mit einer an der Beamtenbesoldung
orientierten Anpassungsklausel versehenen Richtgröße für die Höhe der
Gesamtversorgung andererseits. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Relation
zwischen zwei derartigen, je für sich dynamisch ausgestalteten Rechnungsfaktoren
fortlaufenden Schwankungen unterworfen sein kann. Wenn der Beklagte den Klägern
zugesagt hat, durch Zahlung einer Betriebsrente die Lücke zwischen diesen beiden
dynamischen Größen zu schließen, so hat er dadurch vertraglich das Risiko
übernommen, dass durch eine unterschiedliche Entwicklung der beiden
Berechnungsgrößen eine bald niedrigere, bald aber auch höhere Belastung entstehen
kann. Träfe es somit zu, dass sich, wie der Beklagte behauptet, der Berechnungsfaktor
Sozialversicherungsrente zwischen Erteilung der Versorgungszusage und dem Eintritt
des Versorgungsfalls, bzw. dem Stichtag 31.12.2003 ungleichgewichtig entwickelt hätte,
47
so hätte sich damit zunächst nur ein vom Beklagten vertraglich übernommenes Risiko
verwirklicht.
c. Bei vertraglicher Risikoübernahme sind Rechte aus § 313 BGB grundsätzlich
ausgeschlossen (RGZ 163, 96; RGZ 166, 49; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 16).
Auch erhebliche Kostensteigerungen führen in einem solchen Fall grundsätzlich nicht
zur Anwendung des § 313 BGB (OLG München DB 83, 2619; Palandt/Heinrichs, a. a.
O.).
48
4. In einem Fall der vertraglichen Übernahme eines bestimmten Risikos kommt eine
nachträgliche Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn durch Umstände außerhalb
des Einfluss-und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am unveränderten
Vertrag nicht mehr zumutbar ist (BGH BB 56, 254; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr.
39). Es muss sich dabei jedoch um Ausnahmefälle handeln, die denen einer
wirtschaftlichen Unmöglichkeit im Sinne der früheren Zivilrechtsprechung nahe kommen
(Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Solche Ausnahmefälle wurden z. B. angenommen bei einem
unvorhergesehenen Ansteigen der Herstellungskosten einer Ware auf das 15-fache
(RGZ 101, 81), bzw. um 60 % (RGZ 102, 273; Palandt/Heinrichs, a. a. O.).
49
Vorliegend hat der Beklagte zur Überzeugung des Berufungsgerichts schon nicht
darlegen können, dass überhaupt ein von den ursprünglichen Vertragsgrundlagen nicht
mehr gedecktes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstanden ist,
geschweige denn, dass dieses Missverhältnis eine solche Größenordnung
angenommen hat, dass es trotz der vertraglichen Risikoübernahme durch den
Beklagten diesem schlechthin nicht mehr zumutbar wäre. Das vom Beklagten in der
Berufungsinstanz vorgelegte Gutachten von Dezember 2004 ist nicht geeignet, eine
derartige Äquivalenzstörung zu belegen.
50
a. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Gutachten, wie vom Kläger gerügt, unter
methodischen Mängeln leidet und ob das in dem Gutachten verwendete Zahlenmaterial
hinreichend nachvollziehbar ist.
51
b. Immerhin räumt der Beklagte selbst ein, die Erfahrung lehre, dass die prognostizierte
gesetzliche Rente, wenn sie nach dem in dem Gutachten verwandten
Nährungsverfahren bestimmt werde, meistens
unter
der betroffene Versorgungsempfänger tatsächlich erhalte. Dies führe dazu, dass das
Gutachten für den Zeitpunkt des Renteneintritts von Betriebsrenten ausgehe, die in
vielen Fällen über der dem jeweiligen Rentner tatsächlich gezahlten Betriebsrente liege.
Wenn es sich aber, wie der Beklagte einräumt, bei diesem Effekt um eine
Erfahrungstatsache handelt, so beruht sie nicht auf Zufall, und es leuchtet nicht ein,
warum dieser Effekt dann, obwohl er das Gutachtenergebnis verfälscht, ohne weiteres
hinzunehmen sein soll. Auch unterlässt es der Beklagte, die Größenordnung dieses
Effektes zu benennen.
52
c. Ungeachtet dieser vom Beklagten selbst eingeräumten Ungereimtheit vermag das
Gutachten aber insbesondere deshalb nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines
Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu belegen, weil es das Augenmerk einseitig nur auf
den Berechnungsfaktor der Sozialversicherungsrenten richtet.
53
aa. So mag dem Gutachten zwar entnommen werden können, dass sich der Beklagte
per 31.12.2003 hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Belastung durch die Betriebsrenten
hypothetisch besser gestanden hätte, wenn zu diesem Zeitpunkt noch die gleichen
sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen geherrscht hätten wie im
Zeitpunkt der Versorgungszusagen.
54
bb. Diese Aussage ist jedoch in Anbetracht eines zu beurteilenden
Gesamtversorgungssystems keineswegs automatisch gleichbedeutend damit, dass der
Beklagte am 31.12.2003 auch tatsächlich wirtschaftlich inadäquat stärker belastet war,
als dies im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Rahmen des
Vorhersehbaren gelegen hätte. So sind die Sozialversicherungsrenten, folgt man dem
Gutachten, zwar im Zeitraum 1976 bis 2003 bei weitem nicht so stark gestiegen, wie
dies bei unveränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen der Fall gewesen wäre. Aus
der vom Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 10 ergibt sich aber, dass die
Sozialversicherungsrenten in dem genannten Zeitraum dennoch deutlich stärker
gestiegen sind als die der Richtgröße der Versorgungsgrundlage zugrunde liegende
Beamtenbesoldung.
55
cc. Wenn der Beklagte somit unterstellt, dass die Parteien bei Erteilung der
Versorgungszusagen übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass sich in Zukunft
die Sozialversicherungsrenten und die Beamtenbesoldung im Gleichschritt erhöhen
würden, so hätte der Beklagte bei seinen Berechnungen auch einen hypothetisch
höheren Wert der Richtgröße für die Versorgungsgrundlage unterstellen müssen. Die
einseitige Betrachtung des Faktors Sozialversicherungsrente trifft somit nicht den Kern
dessen, was im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen zwischen den Parteien
als Geschäftsgrundlage in Frage kommen könnte.
56
d. Hinzu kommt, dass Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts, welche für die Zukunft die Höhe der
Sozialversicherungsrente beeinflussen konnten, im Zeitpunkt der Erteilung der
Versorgungszusagen auch keineswegs gänzlich unvorhersehbar waren.
57
aa. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass im Einzelfall auch eine gänzlich
unvorhersehbare gravierende Änderung der Gesetzeslage zu einem Wegfall der
Geschäftsgrundlage führen kann (BAG NZA 1998, 719ff.; BGH NJW 1983, 1552;
Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr.41).
58
bb. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Erteilung einer Versorgungszusage
geradezu typischerweise einen Rechtsakt darstellt, dessen wirtschaftliche
Auswirkungen erst lange Zeit, oft etliche Jahrzehnte später einzutreten pflegen. Dass
sich innerhalb eines so langen Zeitraumes auch Gesetzesänderungen ergeben
könnten, und zwar auch solche, die die Höhe der Sozialversicherungsrente negativ
beeinflussen würden, konnte somit von den Vertragsparteien realistischerweise nicht
ausgeschlossen werden.
59
cc. So handelt es sich z.B. beim Steuerrecht um ein Rechtsgebiet, das typischerweise
häufigen Gesetzesänderungen unterliegt. Deshalb geht man hierzu davon aus, dass
bestimmte steuerrechtliche Erwartungen nur dann in eine Geschäftsgrundlage im Sinne
von § 313 BGB einfließen, wenn dies im Rahmen der Vertragsverhandlungen
hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (Palandt/Heinrichs, § 313 BGB
Rdnr.41). Übertragen auf die vorliegende Fallkonstellation hat der Beklagte jedoch nicht
60
vorgetragen, dass er die Erteilung der Gesamtversorgungszusagen unter den Vorbehalt
gestellt hat, dass sich die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts
bis zum Auslaufen der Verpflichtungen zur Zahlung der Betriebsrente nicht mehr ändert.
e. Bei der Bestimmung dessen, was zum Zeitpunkt der Erteilung der
Versorgungszusagen als Geschäftsgrundlage angesehen werden kann, ist somit
weniger auf die Entwicklung der einzelnen Rechnungsfaktoren je für sich, sondern
allenfalls auf deren Relation zueinander abzustellen. Wenn beispielsweise ausweislich
der vom Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 10 im Jahre 1976 der Anteil der
Betriebsrente an der Gesamtversorgung durchschnittlich 28 % betrug, so konnte der
Arbeitnehmer, der im Jahre 1976 eine Versorgungszusage des Beklagten erhielt, nach
seinem Empfängerhorizont im Zweifel davon ausgehen, dass der Beklagte auch im
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles und darüber hinaus bereit sein würde, eine
Betriebsrente in der Größenordnung von 28 % der Gesamtversorgung aufzubringen.
Folgt man der Tabelle zu Anlage B 10, so sank der Anteil der Betriebsrente an der
Gesamtversorgung zwar in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts auf Grund des
damaligen überproportionalen Anstiegs der Sozialversicherungsrente bis auf deutlich
unter 20 %, um in den 90er Jahren sodann wieder anzusteigen. Sie hatte aber auch im
Jahre 2004 erst wieder einen Faktor von 22,13 % erreicht und lag somit tatsächlich
immer noch deutlich günstiger als im Jahre 1976. Nachvollziehbares gegenteiliges
Zahlenwerk hat der Beklagte nicht unterbreitet.
61
f. Verfehlt erscheint die Argumentation des Beklagten auch insoweit, als er
verschiedentlich einen Vergleich der Entwicklung der Sozialversicherungsrenten mit der
allgemeinen Einkommensentwicklung anstellt. Maßgebend ist für die Betriebsrenten
nicht die allgemeine Einkommensentwicklung, sondern die Entwicklung der
Beamtenbesoldung. Die Entwicklung der Beamtenbesoldung bleibt jedoch regelmäßig
hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurück.
62
g. Die Annahme des Beklagten, es sei eine Äquivalenzstörung eingetreten, erscheint
aus einem weiteren Grund nicht stimmig begründet:
63
aa. Der Beklagte betont, für die Beantwortung der Frage nach dem Eintritt einer
Äquivalenzstörung sei nicht auf die individuellen Verhältnisse der jeweils Betroffenen
abzustellen, sondern auf das Betriebsrentnerkollektiv. Der Beklagte betrachtet dazu den
Betriebsrentnerbestand an einem willkürlich gewählten Stichtag. Bei einem
Gesamtversorgungssystem, bei dem die Höhe der Betriebsrente von zwei je für sich
dynamischen Berechnungsgrößen abhängt, unterliegt die wirtschaftliche Belastung des
Arbeitgebers aber, wie bereits ausgeführt und aus der Tabelle der Anlage B 10 ohne
weiteres ablesbar, auf der Zeitschiene natürlichen Schwankungen. So trifft es zwar zu,
dass die Belastung des Beklagten seit Mitte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts
tendenziell im Steigen begriffen ist, weil sich der Anstieg der Sozialversicherungsrente
im Vergleich zum Anstieg der Beamtenbesoldung seitdem abgeflacht hat. Der Beklagte
hat aber andererseits auch davon profitiert, dass in den Jahrzehnten zuvor die
Sozialversicherungsrente tendenziell deutlich stärker gestiegen ist als die
Beamtenbesoldung. Dieser bei einer kollektiven Betrachtung der Äquivalenzstörung
ebenfalls bedeutsame Umstand bleibt bei der Sichtweise des Beklagten
unberücksichtigt.
64
bb. Dies erscheint um so weniger gerechtfertigt, als der Beklagte andererseits seine
spekulativen Erwartungen über die zukünftige Entwicklung sehr wohl in die Betrachtung
65
einbezogen wissen will und daraus herleitet, dass für die Frage nach der
Äquivalenzstörung die maßgebliche Mehrbelastungsquote nicht nur 32,8 %, sondern
sogar 46,04 % betragen soll.
h. Hinzu kommt, dass der Beklagte alleine den Umstand, dass im Jahre 2004 bei den
Sozialversicherungsrenten -erstmals -eine Nullrunde eingetreten ist, mit einer
Mehrbelastung von 1,74 % zu Buche schlagen lässt, während er andererseits aber in
der Vergangenheit bereits dreimal, nämlich in den Jahren 1984, 1996 und 2000, von
einer Nullrunde bei der Beamtenbesoldung profitiert hat.
66
i. Ob die kollektive Bestimmung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Anbetracht
des unstreitigen Umstands, dass die Ansprüche des Klägers auf seine laufende
Betriebsrente individualrechtlicher Natur ist, überhaupt akzeptiert werden kann oder als
methodischer Systembruch gewertet werden muss, mag dahingestellt bleiben.
67
k. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte bei seinen Gesamtrentenzusagen das
vertragliche Risiko übernommen hat, dass die Belastungen aus der Betriebsrente in
Abhängigkeit von den Schwankungen ihrer dynamischen Berechnungsfaktoren
ihrerseits ebenfalls Schwankungen unterworfen sind, und in Anbetracht der übrigen im
Einzelnen dargestellten Umstände vermag die vom Beklagten aufgeführte fiktive
Mehrbelastung in der vorliegenden Konstellation zur Überzeugung der Kammer eine
Äquivalenzstörung im Sinne des § 313 BGB und der allgemeinen Zivilrechtslehre bei
weitem noch nicht zu begründen.
68
l. Etwas anderes kann auch aus der Entscheidung des BAG vom 23.9.1997 (NZA 1998,
719ff.) nicht hergeleitet werden. Zum einen hat das BAG in dem dortigen Fall eine -
bereits real eingetretene (!) -Mehrbelastung in der Größenordnung von 61,3 % als nicht
mehr hinnehmbar konstatiert, während vorliegend selbst nach der vom Beklagten
befürworteten Sichtweise die real eingetretene Mehrbelastung mit 32, 8 % nur
geringfügig mehr als die Hälfte des dortigen Wertes erreicht. Zum anderen kam in dem
vom BAG zu beurteilenden Sachverhalt aber als wesentlicher Gesichtspunkt noch
hinzu, dass der Nettoversorgungsgrad der dortigen Betriebsrentner von 81 % auf 107 %
gestiegen, also eine markante Überversorgung eingetreten war. Von einer
Überversorgung ist im vorliegenden Fall jedoch unstreitig nicht die Rede.
69
5. Die Berufung des Beklagten musste daher der Abweisung unterliegen.
70
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen.
72
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil kann von
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R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
80
Hugo-Preuß-Platz 1
81
99084 Erfurt
82
Fax: (0361) 2636 -2000
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eingelegt werden.
84
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Dr. Czinczoll) (Voges) (Schergel)
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