Urteil des LAG Köln vom 09.11.2005

LArbG Köln: arbeitsgericht, mutwilligkeit, fahrlässigkeit, wahrscheinlichkeit, kauf, prozess, vertretung, vertretener, auflage, aufklärungspflicht

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 346/05
Datum:
09.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 346/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 5973/05
Schlagworte:
Beiordnung eines Anwalts; Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 114 ZPO, § 11 a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zu den Begriffen "Erfolgsaussicht" i. S. d. § 114 ZPO und
"offensichtliche Mutwilligkeit" i. S. d. § 11 a ArbGG
Tenor:
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Be-
klagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Köln vom 16.08.2005 im Übrigen wird der Beschluss insoweit
aufgehoben, als er den Antrag auf Beiordnung
eines Rechtsanwaltes für die Rechtsverteidigung
gem. § 11a ArbGG abgelehnt hat.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über
eine Beiordnung nach § 11 a ArbGG an das
Arbeitsgericht Köln mit der Maßgabe zurückver-
wiesen, dass die Beiordnung nicht aus den Gründen
des § 11 Abs. 2 ArbGG unterbleiben kann.
Gründe
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I. Bei der Entscheidung nach § 117 ZPO ist das verfassungsrechtliche Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zu beachten, so dass die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
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nicht überspannt werden dürfen (BVerfG 14.10.2003 – 1 BVL 901/03 – NVwZ 2004,
334). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe
vorzuverlagern und dies an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz
erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz
in § 114 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht,
wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BverfG 24.07.2002,
NJW 2003, 576). Dementsprechend erfordert hinreichende Erfolgsaussicht nicht
überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges (vgl. LAG Düsseldorf 29.11.1999 – 15
Ta 553/99 – LAGE § 114 ZPO Nr. 36).
Grundsätzlich gilt auch das Verbot der Beweisantizipation im PKH-Prüfungsverfahren.
Es darf grundsätzlich nicht das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweg genommen
werden (vgl. Zöller/Philippi § 146 Rdn. 36).
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Auch mit diesen Maßstäben teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts
insoweit, als es hinreichende Erfolgsaussicht verneint hat.
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Allerdings führt ein vorsätzlicher Pflichtverstoß nur dann zur vollen Haftung des
Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfasst ist. Soweit das
Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass voller Schadensersatz auch ohne Weiteres
bei grober Fahrlässigkeit in Betracht kommt, so ist diese Auffassung im Grundsatz nicht
zutreffend. Vielmehr sind auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen
zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des
Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko
der Tätigkeit steht (BAG 12.11.1998 – 8 AZR 221/97 -). Dieses kann dann gegeben
sein, wenn der zu ersetzende Schaden deutlich über drei Bruttomonatseinkommen des
Arbeitnehmers liegt (vgl. BAG aaO).
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Gleichwohl teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass hinreichende
Erfolgsaussicht nicht gegeben ist. Denn es liegen unstreitige Indizien dafür vor, die mit
einer so erheblichen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die Beklagte auch mit
zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Schadens der Klägerin gehandelt hat,
dass nach derzeitiger Aktenlage keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr bejaht
werden kann:
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1. So ist im Organisationshandbuch der Klägerin vorgeschrieben, dass bei der
Bearbeitung von Geschäftsvorfällen, die den Mitarbeiter selbst oder einen Verwandten
betreffen, der Mitarbeiter nicht mitwirken darf. Eine solche Befangenheitsregelung ist im
Übrigen selbstverständlich und drängt sich jedem auf. Die Beklagte hat sich darüber
hinweg gesetzt und ihrer Mutter die außergewöhnlich hohe Schecksumme sofort
ausgezahlt.
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2. Des weiteren ist geregelt, dass die Mitarbeiter darauf zu achten haben, dass sich
Verfügungen von Kunden im normalen Rahmen der Umsätze auf den Konten bewegen.
Darüber hinausgehende Verfügungen müssen vom Filialleiter oder einem von der
Filialleitung schriftlich Beauftragten abgezeichnet werden. Angesichts der
außergewöhnlichen Höhe des Schecks von 66.694,50 EUR musste es sich der
Beklagten ebenso aufdrängen, dass sie nicht allein handeln durfte. Auch dass sie sich
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darüber hinweggesetzt hat ist ein gravierendes Indiz dafür, dass es ihr darauf ankam,
ihrer Mutter den hohen Betrag sofort in bar zufließen zu lassen, und dass sie einen
möglichen Schaden der Klägerin durch Nichtdeckung des Schecks billigend in Kauf
genommen hat.
3. Ebenso gravierend ist die Tatsache, dass die Klägerin den Scheck, der bereits am
06.08.2002 ausgestellt war, sogleich nach Vorlage ihrer Mutter in bar ausgezahlt hat,
ohne den Eingang des Scheckgegenwertes abzuwarten oder auch nur die geringsten
Anstalten zu machen, die Deckung des Schecks zu überprüfen. Auch dieses spricht
dafür, dass die Klägerin billigend in Kauf genommen hat, dass der Scheck nicht gedeckt
war.
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4. Für Vorsatz spricht schließlich, dass die Klägerin auf das
Scheckeinreichungsformular den Namensstempel des Vertriebsleiters aufgedrückt hat,
ohne mit diesem Rücksprache zu nehmen. Sofern die Klägerin sich dazu auf einen
Irrtum beruft, ist dieser in keiner Weise nachvollziehbar. Im Gesamtzusammenhang ist
die Tatsache des Aufdrückens des Namensstempels hingegen ein weiteres Indiz für
zumindest bedingten Vorsatz, was den Schadenseintritt anbelangt.
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Es muss insgesamt als eher unwahrscheinlich angesehen werden, dass eine Kammer
im Hauptverfahren zu einem anderen Schluss kommt.
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II. Indes kann nach Auffassung der Kammer eine Beiordnung nach § 11 a des ArbGG
nicht abgelehnt werden. Nach § 11 a ArbGG kommt es auf die Erfolgsaussicht nicht an.
Vielmehr bestimmt § 11 a Abs. 2: Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus
besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung
offensichtlich mutwillig ist.
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Angesichts der hohen Schadenssumme und angesichts der gesetzgeberischen
Entscheidung, mit § 11 a ArbGG Waffengleichheit unabhängig von der Erfolgsaussicht
herzustellen, schließlich angesichts der komplizierten richterrechtlichen Grundsätze zur
Schadenshaftung des Arbeitnehmers kann die anwaltliche Vertretung nicht "aus
besonderen Gründen" als nicht erforderlich angesehen werden.
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Sie kann nach dem besonderen Maßstab des § 11 a ArbGG auch nicht als
"offensichtlich mutwillig" angesehen werden.
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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Prozess nicht aktiv führt,
sondern sich lediglich verteidigt. "Offensichtlich mutwillig" ist ein noch strengerer
Maßstab als der Maßstab der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO. Die Kammer hat
erhebliche Zweifel, ob bei einer reinen Rechtsverteidigung überhaupt offensichtliche
Mutwilligkeit in diesem Sinne angenommen werden kann.
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Nach in der Literatur vertretener Auffassung und Auffassung mehrerer
Landesarbeitsgerichte (vgl. Germelmann, ArbGG 5. Auflage, § 11 a Rdn. 61) liegt
offensichtliche Mutwilligkeit nur dann vor, wenn "auf den ersten Blick ohne nähere
Prüfung" erkennbar ist, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolglos
sein muss. Nur in besonders klarliegenden Fällen aussichtsloser Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung kann der Beiordnungsantrag zurückgewiesen werden. Auch hier ist
– unter dem sehr viel strengeren Maßstab zu beachten- , dass das Nebenverfahren nicht
an die Stelle des Hauptverfahrens treten soll.
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Wie oben dargelegt bedarf es zur Annahme von Vorsatz einer näheren Prüfung und
Würdigung von Indiztatsachen aus einem komplexen Tatsachenzusammenhang. Es
kann weder das Kriterium des "ersten Blicks ohne nähere Prüfung", bejaht werden, noch
die gegenüber der hinreichenden Erfolgsaussicht des § 114 ZPO sehr viel strengere
umgekehrte Konsequenz, dass die Rechtsverteidigung erfolglos sein "muss".
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Das Arbeitsgericht hat – anders sind seine Erwägungen in dem angefochtenen
Beschluss zu § 11 a ArbGG nicht zu verstehen – den Prozesskostenhilfeantrag der
Beklagten hilfsweise als Antrag auf Beiordnung nach § 11 a ArbGG ausgelegt. Diese
Auslegung hält die Kammer für zutreffend. Sofern das Arbeitsgericht insofern noch
Zweifel haben sollte, ist entsprechend der Belehrungspflicht nach § 11 a Abs. 1 S. 2
ArbGG und der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten entsprechend zu befragen. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des §
11 a ArbGG, nämlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird gemäß §
572 Abs. 3 ZPO dem Arbeitsgericht übertragen.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Dr. Backhaus)
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