Urteil des LAG Köln vom 09.02.2009

LArbG Köln: geschäftsführer, zusage, arbeitsgericht, befristung, urlaub, gespräch, unverzüglich, arbeitskraft, fortdauer, zugang

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1119/08
Datum:
09.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1119/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 9214/07
Schlagworte:
Widerspruch gegen Vertragsverlängerung
Normen:
§ 15 Abs. 5 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Endet eine Befristung am 14.12., so kann ein Widerspruch des
Arbeitgebers, der am 30.12. zugeht, unter Berücksichtigung der
Weihnachtsfeiertage als unverzüglich angesehen werden.
2. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 5 TzBfG setzt die rechtzeitige
Klageerhebung gemäß § 17 Satz 3 TzBfG voraus.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 31.07.2008 – 11 Ca 9214/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Mit seiner am 07.11.2007 anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger von der
Beklagten Entgeltzahlung seit Januar 2007. Seinen früheren Prozessbevollmächtigten
verkündete er mit Schriftsatz vom 14.12.2007 den Streit.
2
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 17 ff. d. A.) bei der Beklagten
als Bereichsleiter für Logistik bei einer monatlichen Bruttovergütung von 3.333,33 €
nebst vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40,00 € in einem gemäß § 14 Abs.
2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnis tätig, welches am 14.12.2006 enden sollte.
3
Mit E-Mail vom 04.12.2006 (Bl. 20 d. A.) teilte der Kläger mit, dass bis auf einen letzten
Tag alle noch offenen Resturlaubstage bis Ende Dezember 2006 verplant seien und bat
um Einverständnis, für den 21.12.2006 Urlaub einzustellen. Mit E-Mail vom gleichen
Tage teilte der Geschäftsführer der Beklagten sein Einverständnis hierzu mit.
4
Mit E-Mail vom 06.12.2006 (Bl. 22 d. A.) bat die Personalsachbearbeiterin Frau H um
eine Beurteilung für den Kläger und wies darauf hin, dass sein Vertrag zum 14.12.2006
auslaufe, so dass bald eine Entscheidung benötigt werde, ob der Vertrag noch einmal
um ein Jahr oder unbefristet verlängert werden solle. Mit E-Mail vom 12.12.2006 (Bl. 22
d. A.) fragte Frau H an, ob es bezüglich der Vertragsverlängerung des Klägers bereits
eine Entscheidung gebe.
5
Am 14.12.2006 erkrankte der Kläger.
6
Am 18.12.2006 erschien er im Betrieb der Beklagten, wo er Zugang zu allen seinen
Arbeitsplatz betreffenden Bereichen hatte und meldete sich am Mittag des 18.12.2006
per E-Mail wiederum krank. Am 30.12.2006 ging dem Kläger das Schreiben der
Beklagten vom 28.12.2006 zu, in dem diese ihn auf das Ende des Arbeitsverhältnisses
am 14.12.2006 hinwies.
7
Bei seinem erneuten Erscheinen im Betrieb am 02.01.2007 wurde er im Laufe des
Vormittags von der Beklagten aufgefordert, den Betrieb zu verlassen und alle Schlüssel
und Zugangsberechtigungen abzugeben. Dem kam der Kläger nach und erhielt hierüber
eine Empfangsbescheinigung (Bl. 61 d. A.).
8
Mit Schreiben vom 02.01.2007 (Bl. 62 d. A.) bat der Kläger um Ausstellung der
Arbeitsbescheinigung sowie um die Lohnsteuerkarte 2006 und 2007 sowie ein
qualifiziertes und aussagekräftiges Arbeitszeugnis.
9
Die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers – die Streitverkündeten zu 1) und 2)
– reichten am 18.01.2007 einen nicht unterschriebenen Schriftsatz beim Arbeitsgericht
ein, mit dem die Entfristung des Arbeitsverhältnisses erstrebt wurde. Mangels
Unterschrift wurde diese Klageschrift nicht zugestellt. Das unter dem Aktenzeichen – 17
Ca 510/07 – geführte Verfahren wurde mangels Fortführung durch die Klägerseite
ausgetragen und erledigt.
10
Mit Schreiben vom 18.10.2007 (Bl. 28 f. d. A.) meldeten sich die jetzigen
Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten und machten u. a.
Gehaltszahlungen und die Erstellung eines Zwischenzeugnisses geltend.
11
Mit der im Lauf des Rechtsstreits erweiterten Klage macht der Kläger die Vergütung ab
Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2008 geltend sowie die Erteilung eines
Zwischenzeugnisses.
12
Durch Urteil vom 31.07.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
aufgrund der Befristung zum 14.12.2006 sein Ende gefunden habe, so dass weder
Annahmeverzugsansprüche noch Anspruch auf Einteilung eines Zwischenzeugnisses
bestünden. Zweifelhaft sei bereits, ob das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG
mit Wissen des Arbeitgebers fortgeführt worden sei. Jedenfalls sei der Widerspruch
durch Schreiben der Beklagten vom 28.12.2008 unverzüglich im Sinne des § 15 Abs. 5
TzBfG erfolgt. Unabhängig hiervon scheitere der Anspruch des Klägers auch daran,
dass entgegen § 17 Abs. 3 TzBfG nicht innerhalb der Klagefrist eine formwirksame
Befristungskontrollklage erhoben worden sei.
13
Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch begründen lassen. Die beiden
Streitverkündeten sind auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
14
Zur Begründung seiner Berufung lässt der Kläger vortragen, ihm sei der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zugesagt worden, und zwar schon im Oktober des Jahres 2006.
Dafür spreche auch, dass dem Kläger auf seinen Urlaubsantrag hin Urlaub für den
21.12.2006, also nach Ablauf des Befristungsendes, zugesagt worden sei. Spätestens
mit dieser Urlaubsgewährung habe eine einvernehmliche Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses vorgelegen. Hierfür sprächen auch weitere Indizien, insbesondere
der E-Mail-Verkehr sowie die Tatsache, dass der Kläger am 18.12.2006, am Tag seiner
Arbeitsleistung nach wie vor Zutritt zum Gebäude und Zugang zum Computersystem der
Beklagten gehabt habe. Angesichts dessen habe der Kläger von einer Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses ausgehen dürfen. Es fehle auch an einem unverzüglichen
Widerspruch des Geschäftsführers der Beklagten. Der Geschäftsführer habe trotz der
Krankmeldung des Klägers keinen Anlass gesehen, der Fortdauer des
Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Die E-Mail des Geschäftsführers vom
21.12.2006 (Bl. 27 d. A.) zeige vielmehr, dass der Geschäftsführer von einer Fortdauer
des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei. Dafür spreche auch die E-Mail des
Geschäftsführers der Beklagten vom 19.12.2006 an Frau S und deren Antwort vom
20.12.2006 (Bl. 26 d. A.).
15
Der Kläger beantragt,
16
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2008 – Az. 11 Ca 9214/07,
wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt € 41.647,46 nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz aus € 1.783,03 seit 01.02.2007, 01.03.2007,
01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007,
01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008 nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz aus € 1.870,12 seit dem 01.03.2008, 01.04.2008,
01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008 sowie 01.08.2008, nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz aus € 2.751,88 seit dem 01.09.2008, nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz aus € 2.835,90 seit dem 01.10.2008, nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz aus € 873,33 seit dem 01.11.2008 an den Kläger zu zahlen.
17
2. Dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf die Art und Dauer
sowie Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt.
18
Die Beklagte und die Streitverkündeten beantragen,
19
die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
20
Die Beklagte und die Streitverkündeten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
21
Die Beklagte bestreitet, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger im
September/Oktober 2006 eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugesagt habe.
Es sei schon nicht richtig, dass der Kläger die Initiative zum Gespräch gesucht habe;
diese sei vielmehr von dem Geschäftsführer der Beklagten ausgegangen. Das
Gespräch sei deshalb geführt worden, weil man mit dem Kläger über dessen Defizite
habe sprechen wollen. In dem Gespräch habe der Kläger die ihm aufgezeigten Defizite
nicht bestritten, sondern erklärt, dass er aufgrund der Befristung seines Vertrages
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verunsichert gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger erklärt,
dass eine positive Beurteilung seiner Leistungen natürlich Grundlage jeder
Vertragsverlängerungsentscheidung sei; der Kläger müsse daher einen mentalen Weg
finden, auf dem er die Befristung als Motivation und nicht als Blockade im Hinblick auf
seine Leistungen begreife.
Anhand des E-Mail-Schriftverkehrs sei ersichtlich, dass sich die Fachvorgesetzte des
Klägers, Frau K , bis Ende Oktober nicht imstande gesehen habe, eine positive
Beurteilung zum Kläger abzugeben. Wie sich aus der E-Mail der
Personalsachbearbeiterin Frau H vom 06.12.2006 ergebe, habe es bis Anfang
Dezember 2006 immer noch keine Beurteilung gegeben, die überhaupt Grundlage für
eine Vertragsverlängerung hätte sein können.
23
Ein Verlängerungsvertrag könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der
Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger am 04.12.2006 für den 21.12.2006 Urlaub
bewilligt habe. Denn aus der Gewährung von Urlaub nach Befristungsende könne nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf einen konkludent zustande
gekommenen neuen Arbeitsvertrag geschlossen werden. Auch der halbtätige
Arbeitsversuch des Klägers am Vormittag des 18.12.2006 könne nicht als konkludentes
Angebot einer Vertragsverlängerung verstanden werden, zumal die Beklagte dieses
nicht angenommen habe. Die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom
21.12.2006 habe keine Arbeitsleistung des Klägers betroffen. Der Kläger habe auch
nicht am 18.12.2006 eine E-Mail von Herrn K empfangen und beantwortet, denn er habe
seinen Arbeitsplatz bereits um 12:58 Uhr verlassen, die E-Mail von Herrn K sei aber erst
16:26 Uhr auf seinem PC angekommen und noch später beantwortet worden.
24
Von zu Hause habe der Kläger ohnehin keinen Zugriff auf das EDV-System der
Beklagten. Entscheidend sei zudem, dass der Kläger seine Arbeitskraft ab Januar 2007
ohnehin nicht angeboten habe und die Ansprüche im Übrigen für den Zeitraum August
bis Oktober 2008 nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden seien. Im Übrigen
seien teilweise auch die Ausschlussfristen des § 10 des Anstellungsvertrages nicht
eingehalten.
25
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils
Bezug genommen.
26
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen
hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers abgewiesen.
28
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist form- und
fristgerecht eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch
innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.
29
B. In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die
begehrte Entgeltzahlung, noch auf das verlangte Zwischenzeugnis.
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I. Zahlungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Der klägerische Vortrag ist
unschlüssig und rechtfertigt keinen Zahlungsanspruch gemäß § 615 BGB.
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1. Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch wäre der Bestand eines
Arbeitsverhältnisses in den Jahren 2007 und 2008. Hiervon kann jedoch nicht
ausgegangen werden, da das Arbeitsverhältnis infolge des Befristungsablaufs am
14.12.2006 sein Ende gefunden hat.
32
2. Keinen Erfolg kann der Kläger mit seinem Vorbringen haben, ihm sei eine
ausdrückliche Zusage der Weiterbeschäftigung bereits im September oder Oktober
2006 gegeben worden. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht am 09.02.2009 wiedergegebene Aussage, der Geschäftsführer der
Beklagten habe sich sinngemäß so geäußert, dass sich der Kläger keine Gedanken
über eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses machen müsse, kann nicht als
rechtsverbindliche Zusage einer Verlängerung des Arbeitsvertrages ausgelegt werden.
Selbst wenn eine Äußerung in diesem Sinne gefallen sein sollte, beinhaltet sie nicht
mehr als lediglich das Inaussicht stellen einer Verlängerung. Eine konkrete
Verlängerungszusage hätte dem gegenüber vorausgesetzt, dass konkret die
Kernpunkte der Verlängerung und die maßgebenden Konditionen hätten festgelegt
werden müssen. Insbesondere wäre Voraussetzung gewesen, dass die Parteien über
diese Kernpunkte Einigkeit erzielt hätten, so etwa besonders über die entscheidende
Frage, ob es zu einer unbefristeten oder lediglich befristeten Verlängerung kommen
sollte, ferner welche finanziellen Konditionen maßgebend sein sollten.
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Dass der Kläger selbst nicht von einer sicheren Zusage ausging, erweist sich auch
daran, dass er sich nach seinen Angaben im Termin vor dem Lag am 9.2.2009 –
zumindest vorsorglich – für die Zeit ab Befristungsende arbeitssuchend bei der Agentur
für Arbeit gemeldet hatte und nicht ersichtlich ist, dass diese vorsorgliche Meldung nach
dem Gespräch zurückgenommen worden wäre. Hätte es eine konkrete Einigung
gegeben, hätte es auch nahe gelegen, diese schriftlich zu fixieren, zumal § 11 des
geschlossenen Arbeitsvertrages eine Schriftformklausel enthielt.
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Es hätte zudem nahe gelegen, sich in der Folgezeit auf diese – angeblich bereits
endgültig erteilte – Zusage zu berufen. Dies ist jedoch nicht geschehen, seitens des
Klägers auch nicht in dem Schreiben vom 02.01.2007, in dem er die Arbeitspapiere und
die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangt. Aufschlussreich ist auch, dass
der Kläger in diesem Schreiben nicht etwa ein Zwischenzeugnis – wie nunmehr im
Prozess – verlangt hat, dass seine Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei noch nicht
beendet, hätte untermauern können.
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Dass in jenem Gespräch keine endgültige Zusage erteilt worden ist, erweist sich ferner
an dem dem Kläger bekannten und von ihm zur Gerichtsakte gereichten E-Mail-Verkehr
zwischen der Personalsachbearbeiterin Frau H und dem Geschäftsführer der Beklagten.
Denn Frau H erinnerte in ihrer Mail vom 06.12.2006 den Geschäftsführer der Beklagten
an die Beurteilung des Klägers und wies darauf hin, dass bald eine Entscheidung
benötigt werde, ob der Vertrag noch einmal um ein Jahr oder unbefristet verlängert
werden solle. In einer weiteren Mail vom 12.12.2006 fragt Frau H an, ob es bezüglich
der Vertragsverlängerung von Herrn bereits eine Entscheidung gebe. Dies unterstreicht,
dass eine Entscheidung über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine
Vertragsverlängerung erfolgen sollte, gerade noch nicht getroffen worden war.
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3. Auch auf eine konkludente Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
kann sich der Kläger nicht berufen. Nicht durchschlagend zugunsten des Klägers
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erweist sich im vorliegenden Fall die Urlaubsgenehmigung am 04.12.2006 für den
21.12.2006. Denn aus der E-Mail des Klägers vom 04.12.2006 folgt zunächst nur, dass
es ihm darum ging, die noch offenen Resturlaubstage abzuwickeln. Demzufolge
beantragte er, den 21.12.2006 als Urlaub "einzustellen". Dieser Bitte entsprach der
Geschäftsführer der Beklagtenseite mit seiner Antwortmail ebenfalls vom 04.12.2006 mit
dem Vermerk "Bitte einstellen". Dies kann ebenso gut als rechnerische Abwicklung des
Urlaubsanspruchs verstanden werden. Auf jeden Falls lässt es keinen zwingenden
Hinweis darauf zu, dass man eigentlich für den 21.12.2006 die Arbeitskraft des Klägers
eingeplant hatte und ihn zu Urlaubszwecken bewusst von der Arbeitsleistung an diesem
Tag wieder freistellen wollte.
Gegen eine konkludente Verlängerungsvereinbarung spricht zudem, dass ausweislich
der E-Mails von Frau H eindeutig war, dass eine Verlängerungsentscheidung gerade
noch nicht gefallen war. Eine solche hätte aber positiv getroffen und dem Kläger
mitgeteilt werden müssen, um eine rechtlich verbindliche Verlängerung annehmen zu
können. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Tatsache, dass der Kläger noch die
Zugangsberechtigung hatte, keine entscheidende Bedeutung zu, denn dies ersetzt nicht
eine explizit zu treffende Entscheidung über die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses.
Auch aus den E-Mails, die nach Ablauf des Befristungsendes gewechselt worden sind,
lässt sich eine wenigstens konkludente Zusage nicht herleiten. Die E-Mail des
Geschäftsführers der Beklagten vom 19.12.2006 an Frau S und weitere Kollegen enthält
nur den Hinweis, dass für den Fall, dass Unterstützung benötigt werde, man auf den
Geschäftsführer bzw. Frau K zukommen solle. Irgendein Hinweis darauf, dass man den
Kläger für die Zeit nach Befristungsende konkret eingeplant oder mit dessen Rückkehr
rechne, enthält diese E-Mail nicht. Auch die Antwort von Frau S in ihrer Mail vom
20.12.2006 (Bl. 26 d. A.) lässt diesbezüglich nichts erkennen, denn Frau S bedankt sich
für die angebotene Unterstützung und teilt mit, sie gehe momentan davon aus, dass
diese nicht benötigt werde. Auch hieraus lässt sich nichts in der Hinsicht ableiten, dass
Frau S oder andere Kolleginnen die Mitteilung erhalten hätten, dem Kläger sei eine
Weiterbeschäftigung zugesagt worden bzw. es sei mit seiner Rückkehr an den
Arbeitsplatz zu rechnen. Schließlich gibt auch die E-Mail des Geschäftsführers der
Beklagten vom 21.12.2006 an den Kläger für das Begehren des Klägers nichts her. In
dieser E-Mail bittet der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger lediglich, ihm die
Antwort auf die Mail von Herrn K hinsichtlich der Postlaufzeiten noch zukommen zu
lassen. Darin kann keine Zusage erblickt werden, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
fortzuführen; vielmehr wird eine Bitte auf Informationserteilung aus vorangegangenen
Arbeitsvorgängen geäußert. Sie lässt nicht erkennen, dass der Kläger in der Zukunft mit
weiteren Arbeiten betraut und weiter beschäftigt werden soll.
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4. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG verneint. Fraglich ist bereits eine Fortführung
des Arbeitsverhältnisses in unmittelbarem Anschluss an das Ende der Befristung, das
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzt wird (BAG Urteil vom
20.02.2002 – 7 AZR 748/00 – NZA 2002, 789).
39
Denn die Befristung endete am 14.12.2006. Unstreitig hat der Kläger am folgenden Tag,
dem 15.12.2006 nicht gearbeitet.
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Soweit der Kläger darauf abstellt, am Vormittag des 18.12.2006 gearbeitet zu haben,
fehlt es, worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat, jedenfalls an einem
Nachweis darüber, dass dies mit Wissen des Arbeitgebers geschehen ist, zumal die
41
Kenntnis des Teamleiters nicht ausreichend wäre.
Angesichts der Weihnachtsfeiertage ist jedenfalls festzuhalten, dass die Beklagte durch
ihr Schreiben vom 28.12.2008 – zugegangen am 30.12.2008 – unverzüglich
widersprochen hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass unverzüglich nicht bedeutet,
dass sofort nach Kenntniserlangung widersprochen muss, sondern dass dem
Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls eine kurz zu bemessende Frist zur
Ausübung des Widerspruchs zur Verfügung steht (BAG Urteil vom 11.07.2007 – 7 AZR
501/06 – AP HRG § 57 a Nr. 12).
42
Angesichts der vorliegenden Einzelfallumstände, insbesondere der weiteren
Erkrankung des Klägers und der Weihnachtsfeiertage, ist die Reaktion der Beklagten
als unverzüglich anzusehen.
43
5. Unabhängig hiervon ist der Anspruch gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG auch deshalb nicht
gegeben, weil der Kläger die Klagefrist des § 17 Satz 3 TzBfG nicht gewahrt hat. Denn
unstreitig ist innerhalb der insoweit geltenden Klagefrist eine Befristungskontrollklage
nicht erhoben worden, so dass kein Anspruch gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG besteht.
44
6. Schließlich scheitert der Anspruch unabhängig vom Vorstehenden an einem
ordnungsgemäßen Arbeitsangebot des Klägers. Ein tatsächliches Angebot, wie es §
294 BGB voraussetzt, ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und auch
danach für die Zeit ab dem 02.01.2009 nicht vorgetragen worden. Der Kläger hat
vielmehr durch Schreiben vom 02.01.2009 seine Arbeitspapiere und ein qualifiziertes
Zeugnis verlangt, ohne danach tatsächlich seine Arbeitskraft anzubieten. Auch ein
wörtliches Arbeitsangebot ist nach dem 02.01.2007 nicht erfolgt.
45
Erst mehr als neun Monate später hat der Kläger nicht tatsächlich, aber wörtlich durch
Anwaltsschreiben vom 18.10.2007 seine Arbeitskraft angeboten.
46
Angesichts dieses Verlaufs fehlt es an einem ausreichenden tatsächlichen
Arbeitsangebot und für den Entgeltzeitraum bis zum Zugang des Anwaltsschreibens
vom 18.10.2007 auch an einem wörtlichen Angebot. Zudem ist durch diesen Verlauf die
nach § 297 BGB erforderliche Arbeitsbereitschaft des Klägers grundlegend in Frage
gestellt. Auch hieran scheitert jedenfalls der Zahlungsanspruch des Klägers.
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II. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses steht dem
Kläger nicht zu. Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kann nur in einem
fortbestehenden Arbeitsverhältnis entstehen. Infolge der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger hingegen allein einen Anspruch auf ein
Endzeugnis. Dieser Anspruch ist unstreitig erfüllt.
48
III. Insgesamt hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg und musste mit der
Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
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Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung und auch kein Fall von Divergenz vorlag.
50
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der
52
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Dr. Griese Spicker Dujardin
53