Urteil des LAG Köln vom 13.08.2008

LArbG Köln: pensionskasse, zur unzeit, juristische person, rückkaufswert, beendigung, deckungskapital, störfall, barlohn, arbeitsgericht, verrechnung

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 454/08
Datum:
13.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 454/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 2831/07
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, eine
Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Abschluss einer
Altersrenten-, bzw. Lebensversicherung zu kombinieren, für die
sogenannte gezillmerte Tarife gelten (entgegen LAG München vom
15.03.2007, 4 Sa 1152/06, NZA 2007, 813 ff.).
2. Maßgeblicher Bezugspunkt für eine Bestimmung des Begriffs
„wertgleich“ gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in solchen Fällen ist nicht
der vertragszweckwidrige Störfall des vorzeitigen Rückkaufs der
Lebensversicherung, sondern die Leistung, die der Arbeitnehmer bei
zweckentsprechender Durchführung des Vertrages aufgrund des
vollständigen Einsatzes der von ihm finanzierten Versicherungsbeiträge
im Versorgungsfall zu erwarten hat.
3. Als „wertgleich“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG sind daher
Versorgungsanwartschaften zu bezeichnen, in die die vom Arbeitnehmer
zur Verfügung gestellten Entgeltanteile in vollem Umfang eingeflossen
sind und die im bestimmungsgemäßen Versorgungsfall Leistungen
bieten, die in einem marktüblichen und versicherungsmathematisch
bedenkenfrei ermittelten Wertverhältnis zur Summe der eingesetzten
Beträge stehen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg
vom 27.02.2008 in Sachen 2 Ca 2831/07 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger macht Rückforderungs- bzw. Ersatzansprüche geltend im Zusammenhang
mit einem im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zu seinen Gunsten
abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit "gezillmerten" Tarifen.
2
Der am 13.08.1974 geborene Kläger war vom 01.03.2000 bis zum 30.09.2007 als
Personalreferent bei der Beklagten beschäftigt. Er verdiente zuletzt 5.200,00 € brutto
monatlich zuzüglich Sachleistungen (vgl. Bl. 6 d. A.). Die Beklagte beschäftigt
insgesamt ca. 4.200 Mitarbeiter. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger endete durch
einen im beiderseitigen Einvernehmen getroffenen Aufhebungsvertrag (Bl. 79 d. A.). Der
zuletzt gültige Arbeitsvertrag der Parteien vom 17.05.2001 enthält unter Ziffer 11 u. a.
folgende Klausel:
3
"Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis müssen innerhalb einer
3 Monaten nach Fälligkeit
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, sind
verwirkt. Diese Regelung gilt sowohl für die Ansprüche des Mitarbeiters, wie
auch für die Ansprüche der Firma." (Bl. 75 d. A.).
4
Der Kläger war in seiner arbeitsvertraglichen Stellung als Personalreferent mit
Grundsatzfragen befasst (vgl. Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 17.05.2001). Im Jahre
2002 wirkte der Kläger an der Einführung eines Modells zur Entgeltumwandlung nach §
1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG im Unternehmen der Beklagten mit. Dabei kam es zum
Abschluss eines Rahmenvertrages zwischen der Beklagten und der Victoria-
Versicherung, dem ebenfalls so genannte gezillmerte Tarife zugrunde lagen. Ob der
Kläger an dem Projekt der Einführung der Entgeltumwandlung federführend als
Projektleiter beteiligt war, oder ob er das Projekt lediglich im
operativen/organisatorischen Sinne begleitete, ist zwischen den Parteien streitig
geblieben. Im Jahre 2004 organisierte der Kläger für die Mitarbeiter der Beklagten
deutschlandweit Sammeltermine, an denen eine Gruppenversicherung der Hamburg-
Mannheimer Pensionskasse vorgestellt wurde. An einem solchen Vorstellungstermin
nahm auch der Kläger selbst teil. Bei diesem Termin sei nach Bekunden des Klägers
allerdings nicht inhaltlich vertieft besprochen worden, welche Vor- und Nachteile ein
gezillmerter Vertrag bei einer vorzeitigen Kündigung für die Mitarbeiter hätte.
5
Am 03.11.2004 schlossen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von
6
§ 3 Nr. 63 EStG, wonach mit Wirkung vom 01.12.2004 der Anspruch des Arbeitnehmers
auf Zahlung Barlohn in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in einen
Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt wurde. Die Beklagte
verpflichtete sich, in Höhe des umgewandelten Betrages Beiträge zu einer bei der
Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG abgeschlossenen
Gruppenrentenversicherung abzuführen, und räumte dem Kläger ein unwiderrufliches
Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen einschließlich Überschussanteilen ein.
Auf den vollständigen Inhalt der Entgeltumwandlungsvereinbarung (Bl. 7 f. d. A.) wird
Bezug genommen.
7
Mit Wirkung zum 01.12.2004 wurde der Kläger in die mit der Hamburg-Mannheimer
Pensionskasse AG abgeschlossene Gruppenversicherung aufgenommen. Dem Kläger
wurde darin eine lebenslange monatliche Altersrente ab dem 01.09.2039 in Höhe von
736,49 € oder alternativ eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 146.290,77 €
zugesagt bei einer monatlichen Beitragsleistung in Höhe von 206,00 €. Auf den
8
vollständigen Inhalt der Versicherungsurkunde (Bl. 11 ff. d. A.), insbesondere auf deren
Seiten 12 und 13 (Bl. 22 f. d. A.), sowie auf die als Anlage der Versicherungsurkunde
beigefügten allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung,
insbesondere auf deren § 6 (Bl. 99 ff. d. A.), wird Bezug genommen.
Bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.09.2007 führte die
Beklagte insgesamt Beiträge in Höhe von 7.004,00 € vom Gehalt des Klägers an die
Versicherung ab. Ausweislich einer Versicherungsauskunft vom 05.08.2008 betrug das
Deckungskapital der Versicherung des Klägers zum 01.10.2007 einschließlich
Überschussanteilen 4.712,47 €. Der Versicherungsvertrag wurde seit dem 01.10.2007
beitragsfrei gestellt. Entsprechend einer Mitteilung der Versicherung an den Kläger
standen ihm per Stand 01.12.2007 zum Rentenbeginn eine lebenslange monatliche
Altersrente in Höhe von 62,96 € oder eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von
12.505,96 € zu. (Bl. 165 d. A.).
9
Mit der vorliegenden, am 27.11.2007 eingereichten Klage verlangt der Kläger von der
Beklagten die Erstattung der an die Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG
abgeführten Versicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 7.004,00 € brutto. Der
Kläger hat die Ansicht vertreten, die Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 03.11.2004
sei in Gänze rechtsunwirksam. Sie verstoße nämlich gegen die zwingende
Gesetzesvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG; denn Lebensversicherungsverträge
mit gezillmerten Prämien stellten keine wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen dar. Das Gebot der Wertgleichheit bedeute dem Kläger zufolge,
dass dem Arbeitnehmer aus der Versicherung auch vor Eintritt des Versorgungsfalles
stets so viel zustehen müsse, wie insgesamt an Beiträgen eingezahlt worden sei. Da
sich die Entgeltumwandlungsvereinbarung als rechtsunwirksam erweise, lebe der
Vergütungsanspruch des Klägers aus seinem Arbeitsvertrag wieder auf.
10
Zudem hafte die Beklagte nach Ansicht des Klägers verschuldensunabhängig wegen
der Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten. Auch dies folge aus diesem
verletzten Gebot der Wertgleichheit.
11
Schließlich sei die Unzulässigkeit gezillmerter Verträge bei
Entgeltumwandlungsvereinbarungen auch aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers herzuleiten. Diese verbiete es ihm, die ihm anvertrauten
Gehaltsanteile des Arbeitnehmers durch die Wahl eines gezillmerten Vertrages
zunächst ausschließlich zur Verrechnung mit den Abschlusskosten des
Versicherungsvertrages zu verwenden.
12
Der Kläger hat beantragt,
13
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.004,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz aus
14
a. den Nettobetrag von jeweils 206,00 € für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis
01.09.2007 jeweils ab dem 01. eines Monats sowie
15
16
b. aus dem Nettobetrag von 7.004,00 € ab dem 02.09.2007 zu zahlen.
17
18
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers schriftsätzlich entgegengetreten und
im Kammertermin vom 27.02.2008 vor dem Arbeitsgericht Siegburg säumig geblieben.
19
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg hat die Klage im Wege eines unechten
Versäumnisurteils abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die von den
Parteien getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung wirksam sei. Insbesondere sei
die Entscheidung der 4. Kammer des LAG München vom 15.03.2007 (DB 2007, 1143 ff.)
aus verschiedenen Gründen nicht überzeugend. Selbst wenn jedoch der Aufbau einer
Versorgungsanwartschaft mit gezillmerten Verträgen im Rahmen einer
Entgeltumwandlungsvereinbarung als rechtswidrig angesehen werden müsste, folge
daraus nicht die vollständige Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung,
sondern allenfalls eine Haftung des Arbeitsgebers auf die Differenz zu einem
ungezillmerten Tarif. Ein Anspruch auf Nachzahlung des Gehalts in Höhe der auf den
Rentenversicherungsvertrag bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG
eingezahlten Beiträge bestehe somit nicht. Ebenso wenig habe der Kläger einen
Schadensersatzanspruch. Hierfür fehle es bereits an der Darlegung eines Schadens.
20
Auf den vollständigen Inhalt der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils
vom 27.02.2008 wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem
Kläger am 20.03.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 02.04.2008 eingelegt und diese
gleichzeitig begründet.
21
Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen für falsch und folgt
weiterhin der Entscheidung des LAG München vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06. Die
Verwendung gezillmerter Tarife bei der Entgeltumwandlung stelle eine unangemessene
Benachteiligung dar, die mit wesentlichen Grundgedanken des Betriebsrentengesetzes
nicht zu vereinbaren sei. Wie aus § 1 b Abs. 5 Satz 1 und § 4 Abs. 3 BetrAVG
hervorgehe, sei es dem Gesetzgeber auf die Werthaltigkeit der Versorgung auch im
Anwartschaftsstadium, besonders jedoch im Moment des Ausscheidens des
Arbeitnehmers angekommen.
22
Im Übrigen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass der Rentenversicherungsvertrag
bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein positives Deckungskapital in
Höhe von 4.712,47 € ausgewiesen habe und dass dieser Betrag dem Grunde und der
Höhe nach zutreffend ermittelt worden sei.
23
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
24
das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.02.2008, Az.: 2 Ca 2831/07,
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.004,00 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
25
a) dem Nettobetrag von jeweils 206,00 € für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis
01.09.2007 jeweils ab dem 01. eines jeden Monats, sowie
26
b) aus dem Nettobetrag von 7.004,00 € ab dem 02.09.2007 zu zahlen.
27
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
29
Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig, die Entscheidung des LAG
München vom 15.03.2007 hingegen für falsch, und tritt der Berufung des Klägers mit
Rechtsgründen entgegen.
30
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründung, der Berufungserwiderung sowie
der weiteren Schriftsätze des Klägers und Berufungsklägers vom 18.07.2008 und
07.08.2008 sowie der Berufungsbeklagten vom 06.08.2008 wird Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom
27.02.2008 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde
innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
33
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht
Siegburg hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung sorgfältig und
überzeugend unter kritischer Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und
Literatur begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Nachzahlung seines
Gehaltes in Höhe der in der Zeit vom 01.12.2004 bis 01.09.2007 durch die Beklagte an
die Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG abgeführten
Rentenversicherungsbeiträge, noch kommt dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in
entsprechender Höhe zu.
34
Aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt in Anknüpfung
an die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe zusammenfassend und ergänzend
das Folgende:
35
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung von Gehalt in
Höhe von 206,00 € brutto monatlich für die Monate November 2004 bis September
2007.
36
a. Ein solcher Anspruch wäre im Zweifel bereits zum ganz überwiegenden Teil aufgrund
der in Ziffer 11 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 17.05.2001 enthaltenen
Verfallklausel verwirkt. Wie der Kläger selbst ausführt, wurden die Gehaltsansprüche
jeweils am Monatsende fällig. Die erste schriftliche Geltendmachung seiner
vermeintlichen Gehaltsnachzahlungsansprüche erfolgte nach eigenen Angaben des
Klägers im August 2007. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits sämtliche eventuellen
Teilansprüche für die Monate bis einschließlich April 2007 länger als 3 Monate fällig
und somit verwirkt.
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b. Ob bereits aufgrund Ziffer 11 Abs. 4 und 5 des Arbeitsvertrages der Parteien der weit
überwiegende Teil der klägerischen Forderung verwirkt ist, kann jedoch letztendlich
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dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist, dass keine Gehaltsansprüche des Klägers aus
der Vergangenheit mehr offen stehen. Gemäß Ziffer 2 der
Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 03.11.2004 haben die Parteien nämlich
vereinbart, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Barlohn in Höhe von 4 %
der Beitragsbemessungsgrenze in einen Anspruch auf Verschaffung von
Versicherungsschutz umgewandelt wird. Der monatliche Anspruch des Klägers auf
Barlohn in entsprechender Höhe sollte von der Beklagten als Versicherungsbeitrag auf
die für den Kläger abgeschlossene Altersrentenversicherung bei der Hamburg-
Mannheimer Pensionskasse AG eingezahlt werden. Unstreitig hat die Beklagte den sich
auf 206,00 € brutto monatlich belaufenden Umwandlungsbetrag ab dem 01.12.2004
pflichtgemäß und vollständig als Versicherungsbeitrag auf den
Altersrentenversicherungsvertrag zugunsten des Klägers eingezahlt. Gemäß Ziffer 2
Satz 2 der Vereinbarung vom 03.11.2004 ist der Anspruch des Klägers auf monatlichen
Barlohn in entsprechender Höhe durch Erfüllung untergegangen.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung vom
03.11.2004 keineswegs rechtsunwirksam. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Altersrentenversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG, in
welche die umgewandelten Entgeltbestandteile als Versicherungsbeiträge einzuzahlen
waren, so genannte gezillmerte Tarife aufweist. Der gegenteiligen Auffassung der 4.
Kammer des LAG München in ihrer Entscheidung vom 15.03.2007 (4 Sa 1152/06), der
sich der Kläger angeschlossen hat, ist nicht zu folgen. Diese Auffassung geht von einem
falschen Begriff der Wertgleichheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG aus und
verfehlt den wesentlichen Sinn der Entgeltumwandlung zum Zwecke einer betrieblichen
Altersversorgung.
39
a. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG enthält eine Definitionsnorm (!) der betrieblichen
Altersversorgung ("betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn…"). Die steuer-
und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung und
die Schutzmechanismen des Betriebsrentengesetzes sollen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nur für sich in Anspruch nehmen können, wenn die Voraussetzungen der
Definitionsnorm erfüllt sind.
40
b. Durch die Einbeziehung des Instruments der Entgeltumwandlung in die Regularien
der betrieblichen Altersversorgung will der Gesetzgeber Arbeitgeber und Arbeitnehmer
aber auch motivieren, in verstärktem Maße Altersversorge auf privatrechtlicher Ebene zu
betreiben. Wie ferner aus § 1 b) Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. i. V. m. § 1 b) Abs. 2 BetrAVG
zweifelsfrei hervorgeht, hat der Gesetzgeber bei der Eingliederung der
Entgeltumwandlung in die Instrumentarien der betrieblichen Altersversorgung gerade
auch daran gedacht, dass im Wege der Entgeltumwandlung
Versorgungsanwartschaften durch den Abschluss von Lebensversicherungen auf das
Leben des Arbeitnehmers aufgebaut werden sollten. Tatsächlichen Schätzungen
zufolge beziehen sich dementsprechend auch die weit überwiegende, wenn nicht gar
nahezu alle real existierenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen auf den Aufbau von
Lebensversicherungen (Diller NZA 2008, 340).
41
c. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass aufgrund der Vorteile, die das so
genannte Zillmerungsverfahren bei zweckentsprechender Durchführung eines
Lebensversicherungsvertrages allen am Versicherungsvertrag beteiligten Parteien
bietet, am Markt nahezu ausschließlich gezillmerte Lebensversicherungstarife
angeboten wurden und werden (Diller a. a. O.).
42
d. Hielte man es indessen mit dem Kläger für richtig, dass von einer
wertgleichen
Anwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nur gesprochen werden könnte,
wenn der Rückkaufswert einer Lebensversicherung in jeder Phase des
Versicherungsaufbaus mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge erreicht, so
wären in der Tat die so genannten gezillmerten Lebensversicherungstarife und damit
die allermeisten am Markt angebotenen branchenüblichen Lebensversicherungen von
einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ausgeschlossen; denn
unstreitig bewirkt die Zillmerung der Tarife, also die Verrechnung der Abschluss- und
Verwaltungskosten des Versicherungsvertrages mit den ersten anfallenden
Versicherungsprämien, dass nach Abschluss des Vertrages der Rückkaufswert der
Versicherung für geraume Zeit hinter der Summe der eingezahlten Beiträge
zurückbleibt. Gerade derjenige Weg des Aufbaus einer Versorgungsanwartschaft, der in
der Praxis am engsten mit dem Instrument der Entgeltumwandlung verbunden ist,
nämlich der Abschluss marktüblicher Lebensversicherungen, wäre damit aus dem
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ausgeschlossen. Bereits dieser
Zusammenhang lässt es als äußerst unwahrscheinlich erscheinen, dass der
Gesetzgeber das Merkmal "wertgleich" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in dem
vom Kläger vertretenen Sinne verstanden wissen wollte.
43
e. Es erscheint aber ohnehin aus grundsätzlichen Erwägungen von vorneherein verfehlt,
das Merkmal "wertgleich" in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei einem
Entgeltumwandlungsvertrag mit Abschluss einer Lebensversicherung in erster Linie auf
den Rückkaufswert einer solchen Lebensversicherung zu fokussieren. Im Rahmen des
BetrAVG sind Entgeltumwandlung und Lebensversicherung ausschließlich unter dem
Aspekt zu betrachten, dass sie dem Zweck des Aufbaus
einer Altersversorgung
dienen. Mögen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses Lebensversicherungen bisweilen
in mehr oder minder großem Umfang auch zum Zweck der Vermögensbildung
abgeschlossen werden, so ist dieser mögliche Aspekt im Rahmen des
Anwendungsbereichs des BetrAVG und insbesondere im Zusammenhang der
Entgeltumwandlung zu vernachlässigen. Die Entgeltumwandlung wurde zu dem Zweck
der Stärkung einer privaten Altersvorsorge in das Betriebsrentenrecht eingeführt.
Maßgeblicher Bezugspunkt für eine "Wertgleichheit" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3
BetrAVG können bei zweckentsprechender Begriffsbestimmung somit nur die
Leistungen sein, die der Arbeitnehmer aufgrund des Einsatzes der von ihm finanzierten
Versicherungsbeiträge im Versorgungsfall zu erwarten hat. Versicherungsverträge mit
gezillmerten Tarifen bieten bei zweckentsprechender Vertragsdurchführung aber
Versorgungsleistungen, die regelmäßig ein besseres, mindestens aber eben so gutes
Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen wie ungezillmerte Tarife (vgl. Hartsoe ,
Betriebliche Altersversorgung, 2006, S. 323 ff.).
44
f. Der Rückkauf einer Lebensversicherung läuft demgegenüber dem Zweck des Aufbaus
einer privaten Altersversorgung diametral zuwider. Er kann geradezu als Störfall des
Vertragszwecks bezeichnet werden. Es erscheint methodenwidrig, den Wert einer
Versorgungsanwartschaft an den Verhältnissen zu messen, die sich in einem
zweckwidrigen Störfall wie dem vorzeitigen Rückkauf einer Lebensversicherung
ergeben, statt an den Verhältnissen, die bei bestimmungsgemäßem Zweckeintritt
vorliegen. Als wertgleich im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG sind somit
Versorgungsanwartschaften zu bezeichnen, in die die vom Arbeitnehmer zur Verfügung
gestellten Entgeltanteile in vollem Umfang eingeflossen sind und die im
bestimmungsgemäßen Versorgungsfall Leistungen bieten, die in einem marktüblichen
45
und versicherungsmathematisch bedenkenfrei ermittelten Wertverhältnis zur Summe der
eingesetzten Leistungen stehen.
g. Legt man diese Begriffsbestimmung dem Merkmal "wertgleich" zugrunde, besteht
kein Zweifel, dass im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 03.11.2004
die vom Kläger zur Verfügung gestellten Gehaltsbestandteile in eine wertgleiche
Versorgungsanwartschaft investiert wurden.
46
3. Auch wenn nach der hier vertretenen Auffassung somit keine Bedenken dagegen
bestehen, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Abschluss einer
Altersrenten- bzw. Lebensversicherung mit gezillmerten Tarifen zu kombinieren, bieten
die gezillmerten Tarife im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und damit auch der Entgeltumwandlungsvereinbarung "zur Unzeit" wegen der in der
Anfangsphase typischerweise ungünstigen Rückkaufswerte ein Nachteilspotential für
den Arbeitnehmer. Für einen solchen Störfall hat der Gesetzgeber des
Betriebsrentengesetzes allerdings in § 1 b) Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG eine
Schutzvorkehrung getroffen. Soweit nämlich die betriebliche Altersversorgung durch
Entgeltumwandlung in Kombination mit einer Lebensversicherung erfolgt, schreibt der
Gesetzgeber vor, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung
der Versicherung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden muss. Dies ist auch im
vorliegenden Fall geschehen. Macht der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der
Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen Gebrauch, kann er den Nachteil der
für ihn vorübergehend ungünstigen Rückkaufswerte bei gezillmerten
Versicherungstarifen vermeiden.
47
4. Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung davon auszugehen wäre, dass
eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zum Zwecke der tariflichen Altersversorgung in
Kombination mit einem gezillmerten Lebensversicherungstarif generell unzulässig wäre,
folgte daraus nicht die Begründetheit der Klageforderung.
48
a. Aus welchem rechtlichen Grunde der Kläger glaubt, die ihm verbleibenden Rechte
aus dem Lebensversicherungsvertrag weiterhin in Anspruch nehmen, gleichzeitig aber
von der Beklagten die vollständige Rückführung aller im Zuge der Entgeltumwandlung
geleisteten Gehaltsbestandteile verlangen zu können, erschließt sich nicht. Ausweislich
der Mitteilung der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG vom 05.08.2008 betrug das
Deckungskapital zugunsten des Klägers aus der fraglichen Lebensversicherung am Tag
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
49
insgesamt 4.712,47 €. Der Kläger hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass diese
Auskunft richtig sei, dies jedoch offensichtlich ins Blaue hinein. Jedenfalls ist davon
auszugehen, dass sich die Versicherungsgesellschaft im Falle einer Inanspruchnahme
an diese von ihr selbst erteilte Auskunft halten würde, also jedenfalls nicht von einem
niedrigeren Rückkauferlös auszugehen wäre. Selbst wenn somit die Ausgangsthese
des Klägers richtig wäre, dass ihm mindestens die Summe der eingesetzten Beiträge
zurückerstattet werden müßte, wäre das zu erlösende Deckungskapital hierauf
anzurechnen, so dass allenfalls ein Anspruch auf den Differenzbetrag in Frage kommen
könnte.
50
b. Abgesehen davon, wäre selbst für den Fall einer Unzulässigkeit der Verwendung
eines gezillmerten Lebensversicherungstarifes im Rahmen einer
Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht von der vollständigen Nichtigkeit des
51
Entgeltumwandlungsvertrages auszugehen, sondern allenfalls von einer
Teilunwirksamkeit in der Form, dass der Arbeitnehmer so zu stellen wäre, als wäre ein
ungezillmerter Tarif verwendet worden (ebenso Reinecke DB 2006, 562).
5. Ebenso wenig hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf die von ihm
eingeklagte Leistung.
52
a. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verletzung der
arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie
oben ausführlich begründet, der Abschluss einer Lebensversicherung mit gezillmerten
Tarifen im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach richtiger Auffassung
nicht unzulässig ist.
53
b. Ein Schadensersatzanspruch kommt aber auch wegen der Verletzung von Beratungs-
und Informationspflichten nicht in Betracht. Schon dem Grunde nach hat die Beklagte
Beratungs- und Informationspflichten nicht verletzt.
54
aa. Einer allgemeinen Belehrung darüber, dass die vorzeitige Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses zu Nachteilen bei der betrieblichen Altersversorgung führt, bedurfte
es schon deshalb nicht, weil dieser Umstand jedem Arbeitnehmer bewusst sein muss
und daher als bekannt vorausgesetzt werden kann (LAG München vom 11.07.2007, 10
Sa 12/07, NZA 2008, 362 f.).
55
bb. Darüber hinaus konnte die Beklagte gerade bei dem Kläger aufgrund seines
beruflichen Aufgabenfeldes als Personalreferent für Grundsatzfragen und seiner
ausgiebigen Befassung mit dem Thema der Einführung der Entgeltumwandlung im
Unternehmen der Beklagten einen Verständnishorizont voraussetzen, der eine
besondere Belehrung des Klägers über die Folgen des Abschlusses einer gezillmerten
Lebensversicherung nicht erforderlich erscheinen lassen musste. Auch wenn der Kläger
die Behauptung der Beklagten bestreitet, selber als einer von zwei federführenden
Projektleitern die Einführung der Entgeltumwandlung inhaltlich konzipiert zu haben, so
war er doch unstreitig im operativen Bereich intensiv mit dem Projekt befasst und hat
überdies nach eigenem Bekunden auch an einer Informationsveranstaltung über die
Gruppenversicherungsverträge bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG
teilgenommen. Aufgrund seines beruflichen Einsatzes für die Beklagte stand er auch in
einem intensiven Kontakt zu den für die Beklagte tätigen Versicherungsvermittlern. Von
daher musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger einer besonderen
Belehrung darüber bedurfte, dass die Rückkaufswerte einer Lebensversicherung bei
frühzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht unbedingt die Gesamtsumme
der aufgewandten Versicherungsbeiträge erreichten.
56
cc. Zudem enthält die Versicherungsurkunde, welche gemäß Ziffer 8 der
Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 03.11.2004 auch als deren Bestandteil
anzusehen ist, auf den Seiten 12 und 13 im Klartext eine ausdrückliche und leicht
verständliche Belehrung über die Entwicklung der Rückkaufswerte der Versicherung
vom Jahr des Abschlusses des Vertrages an bis zum vorgesehenen Jahr des
Rentenbeginns. Aus der Tabelle auf Seite 13 der Versicherungsurkunde konnte der
Kläger mit Leichtigkeit ablesen, dass in den ersten Jahren des Versicherungsverlaufs
der garantierte Rückkaufswert regelmäßig hinter der Summe der aufgewandten Beiträge
zurückbleiben würde. Eine entsprechende Belehrung ist überdies in § 6 Ziffer 2 Abs. 3
der allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten, die als Anlage der
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Versicherungsurkunde beigefügt waren.
dd. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er im Falle einer entsprechenden
Belehrung durch die Beklagte von dem Abschluss des Entgeltumwandlungsvertrages
Abstand genommen hätte.
58
c. Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, ob zugunsten des Klägers dem Grunde
nach ein Schadensersatzanspruch in Frage kommt. Der Schadensersatzanspruch
scheitert nämlich, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, jedenfalls
daran, dass der Kläger den Eintritt eines Schadens nicht dargelegt hat.
59
aa. Wie bereits die 10. Kammer des LAG München in ihrem Urteil vom 11.07.2007 (NZA
2008, 362 f.) zutreffend ausgeführt hat, setzt ein Schadensersatzanspruch wegen
mangelhafter Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Auflösung der
Rentenversicherungsvereinbarung mit Entgeltumwandlung zwingend voraus, dass
das
den Kläger betreffende Versicherungsverhältnis
Erst wenn sich der durch die Zillmerung verursachte ungünstige Rückkaufswert
tatsächlich verwirklicht, kann von einem Schadenseintritt gesprochen werden, der
jedoch der Höhe nach auch lediglich die Differenz zwischen den aufgewandten
Beiträgen einerseits, der tatsächlichen Rückkaufssumme andererseits umfassen würde.
60
bb. Den Eintritt des von ihm reklamierten Schadens könnte der Kläger jedoch
insbesondere dadurch vermeiden, dass er die Versicherung über den 01.10.2007
hinaus mit eigenen Beitragsleistungen fortführte.
61
cc. Grundsätzlich kann sogar angenommen werden, dass der Kläger zu einer solchen
Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. BGB auch verpflichtet
gewesen wäre.
62
dd. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn es dem Kläger aus besonderen
individuellen Gründen unmöglich oder unzumutbar (gewesen) wäre, von der
Möglichkeit, den Schaden durch Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen
abzuwenden, Gebrauch zu machen. Hierfür ist jedoch ebenfalls nichts ersichtlich.
63
6. Ungeachtet der vorstehend behandelten speziellen betriebsrentenrechtlichen
Implikationen waren die Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen und die damit
verbundenen Nachteile für den Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung
in der Vergangenheit auch Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den
Gebieten des allgemeinen Zivil- und Versicherungsvertragsrechts sowie des
Verfassungsrechts (vgl. BVerfG vom 15.02.2006, NJW 2006, 1783 ff.; BGH vom
12.10.2005, NJW 2005, 3559 ff.).
64
a. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH verbleibt es grundsätzlich bei der
Verrechnung von Abschlusskosten des Versicherungsvertrages nach dem
Zillmerungsverfahren. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung
darf der Rückkaufswert aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die
Hälfte des entsprechend berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird.
Diese Rechtssprechung des BGH ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform (BVerfG a. a. O.).
65
b. Im vorliegenden Fall betrug ausweislich der Auskunft des
66
Versicherungsunternehmens vom 05.08.2008 bereits das nach dem
Zillmerungsverfahren berechnete Deckungskapital 67,3 % der Gesamtsumme aller bis
dahin aufgewandten Beiträge. Da auch bei ungezillmerten Tarifen zulässigerweise
Abschluss- und Verwaltungskosten, wenn auch nicht kumuliert, sondern gleichmäßig
auf den vertraglichen Beitragszeitraum verteilt von den Versicherungsprämien in Abzug
gebracht werden, ist in Anbetracht der genannten Zahlenverhältnisse nicht zu erwarten,
dass vorliegend die vom BGH befürwortete Mindestgrenze unterschritten würde. Dies
vorzutragen wäre indessen auch Sache des Klägers gewesen. Im Übrigen richtete sich
ein entsprechender möglicher Differenzerstattungsanspruch auch in erster Linie gegen
das Versicherungsunternehmen.
III. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom
27.02.2008 konnte daher keinen Erfolg haben. Sie war kostenpflichtig (§ 97 Abs.1 ZPO)
zurückzuweisen.
67
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sowie wegen der Divergenz zu der Entscheidung des
LAG München, 4 Sa 1152/06, vom 15.03.2007 war die Revision zuzulassen.
68
Rechtsmittelbelehrung
69
Gegen dieses Urteil kann von
70
R E V I S I O N
71
eingelegt werden.
72
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
73
Bundesarbeitsgericht
74
Hugo-Preuß-Platz 1
75
99084 Erfurt
76
Fax: 0361 2636 2000
77
eingelegt werden.
78
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
79
Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
80
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
81
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
82
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
83
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
84
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
85
Dr. Czinczoll Willner Dujardin
86