Urteil des LAG Köln vom 29.01.2007

LArbG Köln: kindergarten, betriebsübergang, wirtschaftliche einheit, stadt, absicht, arbeitsgericht, bedingung, betriebsmittel, umzug, inhaber

Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 1038/06
Datum:
29.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1038/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 1006/06
Schlagworte:
Betriebsübergang
Normen:
§ 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bei einem Kindergarten liegt eine Betriebsstilllegung und kein
Betriebsübergang vor, wenn dieser Kindergarten schließt und die
Räumlichkeiten aufgibt und danach ein in demselben Ort bereits
vorhandener Kindergarten unter Wahrung seiner bisherigen
betrieblichen Identität in die aufgegebenen Räumlichkeiten umzieht.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 02.08.2006 – 10 Ca 1006/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten fristgerechten
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der den Kindergarten "Bunte Welt" in P
betrieben hat. Die Klägerin war dort seit 1996 als Erzieherin beschäftigt. Seit dem
24.11.2003 befand sich die Klägerin in Elternzeit.
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Mit Schreiben vom 06.10.2005 an den Landschaftsverband Rheinland teilte der
Beklagte mit, dass die Schließung des Kindergartens "Bunte Welt" beabsichtigt sei und
gab die Betriebserlaubnis zum 30.06.2006 zurück.
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Am 24.11.2005 wurde in der Jugendhilfeausschusssitzung der Stadt P im Rahmen der
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Kindergartenbedarfsplanung für P festgestellt, dass zum 01.08.2006 ein Überhang von
73 Plätzen bestand.
Wegen der beabsichtigten Betriebsschließung beantragt der Beklagte die Zustimmung
der Bezirksregierung K zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Daraufhin
erteilte die Bezirksregierung K den Bescheid vom 23.12.2005 (Bl. 8 ff. d. A.).
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Anschließend kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2006
und wies in dem Kündigungsschreiben (Bl. 4 d. A.) darauf hin, dass die
Bezirksregierung K der Kündigung zugestimmt habe.
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Der Beklagte verständigte sich mit dem Grundstückseigentümer auf eine Auflösung des
Mietvertrages über die Räumlichkeiten des Kindergartens "Bunte Welt" zum 31.07.2006.
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Die Einrichtung wurde von dem Beklagten Anfang Juli 2006 geräumt. Der größte Teil
des Mobiliars wurde als Sperrmüll entsorgt.
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Ab August 2006 mietete die Stadt P diese Räumlichkeiten und betrieb dort die
städtische Kindertagesstätte "Räuberhöhle", die zuvor ebenfalls in P in der I str.
betrieben worden war.
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Mit der Kündigungsschutzklage wandte sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber
ausgesprochene Kündigung und machte geltend, es liege keine Betriebsstilllegung vor,
sondern ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB.
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Durch Urteil vom 02.08.2006 (Bl. 78 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die
Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
darauf abgestellt, es liege kein Betriebsübergang, sondern eine Betriebsstillegung vor.
Anhaltspunkte dafür, dass die Identität des ursprünglich von dem Beklagten betriebenen
Kindergartenbetriebes aufrecht erhalten und übernommen worden sei, lägen nicht vor.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
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Die Klägerin macht geltend, es handele sich im vorliegenden Fall um einen
Betriebsübergang. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Betriebsübergang
unter bestimmten Umständen auch bei einem bloßen Funktionsübergang vorliegen
könne. Von besonderer Bedeutung sei dabei die Frage, ob sich der Übernehmende "in
ein gemachtes Bett lege". Genau dies sei hier der Fall. Denn der Kindergarten
"Räuberhöhle" übernehme nicht nur die Räume der ehemaligen "Bunten Welt", sondern
übe dort auch die gleiche Funktion aus.
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Eine ernsthafte Absicht, den Kindergarten zum 30.06.2006 tatsächlich zu schließen,
habe nicht bestanden. Mehr als zweifelhaft erscheine darüber hinaus, die Wirksamkeit
der Erteilung einer Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Bezirksregierung K , weil diese auf einer kumulativen Bedingung beruhe. Unterstelle
man zugunsten der Beklagten, dass die Erteilung der Zustimmung unter einer
kumulativen Bedingung zulässig und wirksam sei, dann sei jedenfalls von Bedeutung,
dass in der Zustimmungsentscheidung einerseits eine "tatsächliche und endgültige
Betriebsstilllegung" und andererseits eine "fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit"
genannt seien. Schon beim Fortfall eines dieser Merkmale sei die Zustimmung der
Bezirksregierung mithin hinfällig, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin
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ohne Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde gekündigt worden sei. Denn
keine der Bedingungen sei eingetreten. Weder liege eine tatsächliche und endgültige
Betriebsstilllegung vor, noch fehle eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, weil ja
offensichtlich in den von der Beklagten genutzten Räumlichkeiten auch weiterhin ein
Kindergarten betrieben werde und von vorneherein habe betrieben werden müssen. Der
Zustimmungsbescheid habe auch nicht rechtlich gesondert angegriffen werden müssen,
denn es handele sich um einen nichtigen Verwaltungsakt, so dass ein Widerspruch
nicht erforderlich gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2006 – 10 Ca 1006/06 –
abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die
Kündigung des Beklagten vom 17.01.2006, zugegangen am 17.01.2006, zum
30.06.2006 aufgelöst worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, er habe vor der Rückgabe der Betriebserlaubnis die endgültige
unternehmerische Entscheidung getroffen, die Kindertagesstätte "Bunte Welt" zu
schließen. Es habe keine Übernahmeplanungen gegeben. Erst ca. zwei Wochen vor
der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 08.06.2006 habe man von der Absicht der
Stadt P erfahren, den von der Stadt P betriebenen Kindergarten "Räuberhöhle"
umzusiedeln und in den Räumen, die zuvor der Beklagte für den Kindergarten "Bunte
Welt" gemietet hatte, zu betreiben.
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Eine funktionsfähige arbeitstechnische Einheit habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
vorgelegen. Maximal 10 ehemalige Kinder der "Bunten Welt" seien in die
"Räuberhöhle" übergewechselt bei insgesamt 60 – 70 betreuten Kindern. Die Beklagte
verweist zudem auf das abweichende Betreuungskonzept, dass in der "Räuberhöhle"
umgesetzt werde. Bei dem Beklagten sei noch eine Hortgruppe betrieben worden,
andererseits gebe es in der "Räuberhöhle" anders als in der "Bunten Welt" eine Gruppe
der unter 3-jährigen (U 3).
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die
Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft nach § 64 ArbGG und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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II. In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Zu Recht und mit überzeugenden
Gründen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Begründung des
erstinstanzlichen Urteils wird daher Bezug genommen.
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Zur Unterstreichung und im Hinblick auf den Vortrag der Parteien in der
Berufungsinstanz ist folgendes hervorzuheben.
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1. Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG liegt vor. Die
vollzogene Betriebsstilllegung rechtfertigt die ausgesprochene Kündigung. Von einem
Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB kann hingegen nicht ausgegangen
werden.
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Eine Kündigung ist aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, wenn sich der
Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung
das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.
Besteht die organisatorische Maßnahme in einer Betriebsstilllegung, so ist diese
gegeben, wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft aufgelöst wird und dies dadurch seinen unmittelbaren
Ausdruck findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der
ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung der bisherigen Betriebszwecke dauerhaft
einzustellen. Dabei muss der Arbeitgeber endgültig entschlossen sein, den Betrieb
stillzulegen. Von einer solchen Stilllegungsabsicht ist auszugehen, wenn der
Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern
kündigt, etwaige Mietverträge zum nächst möglichen Zeitpunkt auflöst, Betriebsmittel
über die er verfügen kann veräußert und die Betriebstätigkeit selbst vollständig einstellt
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so zum Ganzen BAG, Urteil vom 06.04.2006 – 8 AZR 222/04 – NZA 2006, 723 ff.
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Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, der für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Kündigung maßgebend ist, hatte der Beklagte eine solche
Stilllegungsabsicht getroffen und diese entsprechend dem gefassten Beschluss
konsequent umgesetzt. Denn der Beklagte hatte die Betriebserlaubnis für den Betrieb
eines Kindergartens bereits durch die Mitteilung im November 2005 mit Wirkung zum
Ablauf des Kindergartenjahres am 30.06.2006 zurückgegeben. Unstreitig ist darüber
hinaus, dass der Beklagte den Mietvertrag mit dem Vermieter über die
Kindergartenräume aufgelöst hat. Unstreitig ist ferner, dass zumindest der größte Teil
der Möbel des Kindergartens auf den Sperrmüll verbracht worden ist und das Mietobjekt
vollständig geräumt wurde. Schließlich ist unstreitig, dass der Beklagte alle
Beschäftigungsverhältnisse, soweit sie die Tätigkeit im Kindergarten betrafen, beendet
hat. Angesichts dessen ist zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am
17.01.2006 von einem ernsthaften und nicht nur vorläufigen Stilllegungsbeschluss
auszugehen. Dies wird verstärkt auch dadurch, dass der Beklagte aus dem
Betriebsbereich Kindergartenbetrieb in P vollständig aussteigen wollte und nicht etwa
eine Fortsetzung dieses Betriebsbereichs an anderer Stelle in Erwägung gezogen hat.
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Die Klägerin hat zudem keine Anhaltspunkte dafür vortragen können, dass der Beklagte
bereits im Januar 2006 die Absicht gehabt hätte, den Kindergartenbetrieb auf einen
anderen Erwerber zu übertragen. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, er habe
frühestens zwei Wochen vor der Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt P am
08.06.2006 davon erfahren, dass die Stadt P beabsichtige, die Räumlichkeiten
anzumieten und dort den Kindergarten "Räuberhöhle" zu betreiben. Die Klägerseite hat
keine Anhaltspunkte dafür beizubringen vermocht, dass dem Beklagten diese konkrete
Absicht bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bekannt gewesen wäre.
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2. Von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB kann nicht ausgegangen
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werden. Dies würde voraussetzen, dass der Betrieb des Kindergartens "Bunte Welt" auf
einen neuen Inhaber, nämlich die Stadt P , übergegangen wäre.
Die für einen Betriebsübergang erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 BGB regelt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines
Betriebes oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber. Erforderlich ist die Wahrung der
Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit
bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf
Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.
Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den
betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu
gehören als Teilaspekte die Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden
Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie
Gebäude oder bewegliche Güter, Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des
Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der
Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang
verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeit,
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siehe BAG, Urteil vom 06.04.2006 – 8 AZR 222/04 – NZA 2006, 723 ff.
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Im vorliegenden Fall muss hierzu festgestellt werden, dass die betriebliche Identität des
Kindergartens "Bunte Welt" nicht übernommen worden ist.
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Auszugehen ist davon, dass ursprünglich in P zwei Kindergartenbetriebe existierten,
nämlich "Bunte Welt" und "Räuberhöhle". Mitverursacht auch durch den
Kindergartenbedarfsplan, der eine erhebliche Überkapazität festgestellt hat, ist ein
Betrieb, nämlich der Kindergartenbetrieb "Bunte Welt" geschlossen worden, während
der andere Kindergartenbetrieb, nämlich die "Räuberhöhle" lediglich räumlich verlagert
worden ist.
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Es ist also nicht so, dass im Wege des Betriebsübergangs ein vorhandener Betrieb
übernommen und weitergeführt worden wäre. Vielmehr ist ein Kindergartenbetrieb
stillgelegt und der andere lediglich räumlich umgezogen.
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Dabei ist festzustellen, dass der Betrieb "Räuberhöhle" seine Identität behalten hat und
nicht etwa die betriebliche Identität des Kindergartens "Bunte Welt" übernommen hätte.
Dies äußert sich bereits darin, dass der Betrieb "Räuberhöhle" auch nach seinem
Umzug den alten Namen behalten hat und nicht etwa den Namen "Bunte Welt"
übernommen hätte. Auch eine systematische Übernahme der Kunden in der Weise,
dass sich der Kindergarten "Räuberhöhle" bemüht hätte, Eltern zum Wechsel des
Kindergartens zu veranlassen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss aufgrund der
zeitlichen Abfolge davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Umzuges die
Betriebseinheit des Kindergartens "Bunte Welt" nicht mehr bestand, weil die
Betriebsgemeinschaft bereits aufgelöst und der Betrieb eingestellt war. Denn alle
diesbezüglichen Beschäftigungsverhältnisse waren beendet worden, die Möbel auf den
Sperrmüll verbracht und die Betriebsräume vollständig geräumt.
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Dass der Betrieb "Räuberhöhle" seine Identität behalten hat und nicht etwa eine andere
Identität angenommen und übernommen hat, wird auch daran deutlich, dass in der
"Räuberhöhle" ein anderes Betreuungskonzept realisiert wurde, das nach dem Umzug
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nicht geändert wurde. Unstreitig war Teil des Betreuungskonzepts des Kindergartens
"Bunte Welt" die Hortbetreuung, in der auch die Klägerin gearbeitet hat. Demgegenüber
sieht das Betreuungskonzept des Kindergartens "Räuberhöhle" keine Hortbetreuung
vor. Im Unterschied zum Betrieb "Bunte Welt" werden in der "Räuberhöhle" aber Kinder
unter 3 Jahren betreut.
Signifikante Unterschiede im Betreuungskonzept können im Rahmen des § 613 a Abs.
1 BGB der Identitätswahrung entgegenstehen und einen Betriebsübergang
ausschließen,
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siehe BAG, Urteil vom 04.05.2006 – 8 AZR 299/05 – BB 2007, 46 ff.
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Entscheidend ist dabei der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem
Übergang verrichteten Tätigkeiten. Im vorliegenden Fall sind signifikante Unterschiede
im Betreuungskonzept festzustellen, so dass ein Betriebsübergang auch aus diesem
Grund nicht angenommen werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob diese
Unterschiede im Betreuungskonzept auf einer geänderten gesetzlichen Grundlage
beruhen. Entscheidend für die Beurteilung der Betriebsidentität ist nicht, welche
Ursache die unterschiedlichen Betreuungskonzepte haben, sondern dass sie bestehen.
Denn wenn solche Unterschiede bestehen, gleich aus welcher Ursache, stehen sie
jedenfalls der Annahme entgegen, die betriebliche Identität sei aufrecht erhalten
worden. Aus allem folgt, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gemäß
§ 613 a BGB nicht vorliegen.
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3. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin bei dem Beklagten an anderer
Stelle besteht nicht. Ausgehend von dem Parteivortrag der Parteien spricht nichts dafür,
dass es bei der Beklagten anderweitige freie Arbeitsplätze gibt, auf denen die Klägerin
beschäftigt werden könnte oder die der Klägerin anzubieten gewesen wären.
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4. Die für die Kündigung im vorliegenden Fall erforderliche behördliche Zustimmung
nach § 18 BErzGG liegt vor. Die Bezirksregierung K hat durch Bescheid vom
23.12.2005 der beabsichtigten Kündigung der Klägerin rechtswirksam zugestimmt. Dem
Einwand der Klägerseite, der Bescheid sei unter eine Bedingung gestellt und daher
rechtsunwirksam und nichtig, vermag die Kammer nicht zu folgen.
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Die Entscheidung kann – entgegen der Annahme der Klägerseite – nicht als
Entscheidung unter Bedingungen verstanden werden. Denn selbst wenn Zweifel
hinsichtlich der Eindeutigkeit des Wortlautes bestehen sollten, werden diese durch die
Formulierung in den Gründen des Bescheides ausgeräumt. Dort heißt es am Ende:
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"Aus vorgenannten Gründen wird ein besonderer Fall gemäß § 18 BErzGG
anerkannt und eine Zustimmung zur Kündigung ausgesprochen."
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Bereits hieraus wird deutlich, dass eine unbedingte und uneingeschränkte Zustimmung
beabsichtigt war. Soweit es in der Formulierung des Bescheids zu Beginn heißt, "es
werde die Zustimmung zu einer noch auszusprechenden Kündigung erteilt bei
tatsächlicher und dauerhafter Betriebsstilllegung und soweit kein Ersatzarbeitsplatz zur
Verfügung steht", können diese Aussagen nicht als Bedingungen verstanden werden,
sondern haben lediglich den Zweck, hervorzuheben, von welcher tatsächlichen
Grundlage die Bezirksregierung bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Damit sollte
der Klägerin offenkundig deutlich gemacht werden, dass die Möglichkeit bestand, das
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Vorliegen dieser tatsächlichen Voraussetzungen arbeitsgerichtlich überprüfen zu
lassen. Mit dem Bescheid sollte die Klägerin so gestellt werden, wie jeder sonstige
betroffene Mitarbeiter, der keinen besonderen Kündigungsschutz hatte. Dies setzte die
Aufhebung des besonderen Kündigungsschutzes durch Erteilung der Zustimmung
voraus und dies war mit dem Bescheid auch beabsichtigt und hat dort in ausreichender
Klarheit seinen Ausdruck gefunden.
Die dem Bescheid von der Behörde zugrundegelegte Tatsachengrundlage liegt vor, da
wie dargestellt tatsächlich eine dauerhafte Betriebsstilllegung realisiert worden ist und
für die Klägerin kein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht.
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Die Kündigung scheitert daher nicht an § 18 BErzGG.
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III. Aus den dargelegten Gründen konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Entscheidung aufgrund
höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze erfolgte und kein Fall von Divergenz
vorlag.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g .
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Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der Möglichkeit
der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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( Dr. Griese) (Schulte) (Rosenbach)
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