Urteil des LAG Köln vom 12.12.2002
LArbG Köln: bürgschaftserklärung, fristlose kündigung, berufliche tätigkeit, gespräch, abgabe, versicherung, widerrufsrecht, verbindlichkeit, eugh, ausfallbürgschaft
Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 177/02
Datum:
12.12.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 177/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 7873/00
Schlagworte:
Bürgschaft, Widerruf, Arbeitnehmer kein "Verbraucher
Normen:
§§ 765, 766 BGB, Richtlinien 87/102/EWG v. 22.12.1986 über
VerbrKredite 85/577/EWG v. 20.12.1985 (Haustürgeschäfte),§§ 1 - 7
VerbrKrG, 1 - 2 HausTWG, 312 BGB, 9 AGBG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Dem Arbeitnehmer steht bei arbeitsverhältnisbezogenen
Rechtsgeschäften mit dem
Arbeitgeber im Betrieb nicht das Widerrufsrecht bei "Haustürgeschäften"
zu.
2. Zur Anwendbarkeit des VerbrKrG und des HausTWG (§ 312 BGB) auf
eine Bürg-
schaft, die ein Bankangestellter seinem Arbeitgeber (Bank) f+ür einen
von ihm ver-
ursachten drohenden Kreditausfall bei einem Kunden der Bank erteilt
hat.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.07.2001
verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 8 Ca
7873/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaftserklärung des Klägers, aus
der er von der Beklagten in Anspruch genommen wird.
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Der Kläger war seit dem 01.03.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist
genossenschaftlicher Bankbetriebswirt und war in der Kundenberatung und
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-betreuung in der Geschäftsstelle D zuletzt als deren stellvertretender Leiter tätig.
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Am 25. oder 26.10.1999 eröffnete der Kläger für den Neukunden J ein "Konto Exklusiv"
mit EC-Karte und Eurocard Gold. Bei Kontoeröffnung räumte er dem Kunden J
außerdem einen Dispositionskredit in Höhe von 15.000,-- DM ein. Ob er diesem Kunden
zusätzlich ein Kreditlimit von 20.000,-- DM für die goldene Eurocard eingeräumt und
diesem darüber hinaus erklärt hat, dass eine Überschreitung der Kreditlinie um bis zu
10.000,-- DM noch innerhalb seines Dispositionsrahmens liege, ist zwischen den
Parteien streitig. Den Dispokredit bewilligte der Kläger im sog. vereinfachten Verfahren.
Für Dispokredite im vereinfachten Verfahren müssen keine Kreditverträge mit dem
Kunden abgeschlossen werden. Im vereinfachten Verfahren sind Dispokredite max. nur
bis zum 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen des Kunden, höchstens jedoch bis
20.000,-- DM möglich. Die Bewilligung von Dispokrediten im vereinfachten Verfahren
lag grundsätzlich im Rahmen der bankintern eingeräumten Kompetenz des Klägers. Ob
der Kläger gerade dem Neukunden J der eine Gaststätte unterhielt, einen Dispokredit im
vereinfachten Verfahren einräumen durfte, ist zwischen den Parteien streitig. Am
30.12.1999 war das Konto des Kunden J um 29.137,92 DM überzogen. Eurocard und
EC-Karte wurden noch am gleichen Tag gesperrt. Aufgrund einer bereits vorher
erfolgten weiteren Verfügung des Kunden J mit der Kreditkarte Gold in
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Höhe von 14.166,89 DM belief sich die Kontoüberziehung am 03.02.2000 auf 43.319,81
DM. Eine weitere vor der Sperre der Kreditkarte getätigte Verfügung des Kunden und
Sollzinsen führten in der Folgezeit zu einem Negativsaldo von 48.957,76 DM.
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In einem Gespräch am 25.01.2000 warf der Vorstand der Beklagten dem Kläger vor,
dieser habe ohne ausführliche Prüfung einen Dispokredit von 15.000,-- DM eingeräumt.
Hätte er die Schufaeintragung beachtet, wäre eine Kreditvergabe völlig ausgeschlossen
gewesen. Am 03.02. und 04.02.2000 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen dem
Vorstand der Beklagten und dem Kläger. An dem Gespräch am 04.02.2000 nahm auf
Wunsch des Klägers auch der von ihm benannte Zeuge P , Marktbereichsleiter bei der
Beklagten, teil. Hinsichtlich des Kunden J unterzeichnete der Kläger im Anschluss an
das Gespräch eine Bürgschaftserklärung in Höhe von 43.000,-- DM mit der
Zusatzvereinbarung, dass er aus dieser Bürgschaft erst dann in Anspruch genommen
wird, wenn der Kreditausfall der Beklagten feststeht, d.h. wenn alle Zwangs- und
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen sind. Gleichzeitig bestätigte ihm die
Beklagte, dass sie bei dieser Lösung einen eventuellen Kreditausfall nicht über ihre
Vertrauensschadensversicherung abwickeln werde.
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Mit Schreiben vom 08.02.2000 legte der Kläger - ohne Begründung - "fristgerecht
Widerspruch" gegen die übernommene Bürgschaft ein. Nach Erhalt eines von ihm
erbetenen Zwischenzeugnisses vom 17.01.2000 kündigte der Kläger das
Arbeitsverhältnis am 09.02.2000 zum 31.03.2000.
8
Die Beklagte erwirkte gegen J einen Vollstreckungsbescheid vom 10.08.2000. Die
Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. Dabei ergab sich, dass J bereits am 27.04.2000 in
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einer anderen Vollstreckungssache die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.
Der Kläger hat gegen das ihm erteilte Schlusszeugnis am 19.09.2000
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Zeugnisberichtigungsklage eingereicht, die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem
Antrag, den Kläger zu verurteilen, an sie 48.957,76 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das
Arbeitsgericht hat dem Zeugnisberichtigungsbegehren teilweise stattgegeben. Auf die
Widerklage hin hat es den Kläger unter Zurückweisung der Widerklage im Übrigen
verurteilt, an die Beklagte 43.000,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 30.11.2000 zu zahlen.
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Der Kläger hat gegen das Zahlungsurteil Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung,
er habe seine Bürgschaftserklärung durch sein Schreiben vom 08.02.2000 wirksam
nach dem Haustürwiderrufsgesetz und nach dem Verbraucherkreditgesetz widerrufen.
Nach § 6 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes sei seine Erklärung sogar nichtig, weil
es an der nach § 4 des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Schriftform des
Bürgschaftsvertrages fehle, denn eine schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten
liege nicht vor. Der Kläger beruft sich außerdem auf eine Anfechtung seiner
Bürgschaftserklärung durch den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
18.12.2000. Im Gespräch am 04.02.2000 sei er durch widerrechtliche Drohung mit einer
fristlosen Kündigung und mit der Drohung einer Inanspruchnahme der
Vertrauensschadensversicherung, verbunden mit dem Verlust seiner Qualifikation nach
§ 32 KWG, zur Abgabe der Bürgschaftserklärung veranlasst worden.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Wider-
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klage abzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet eine Drohung mit einer fristlosen Kündigung. Auch habe
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sie nicht mit der Inanspruchnahme der Vertrauensschadensversicherung gedroht. Diese
gegen Schäden durch Mitarbeiter von ihr abgeschlossene Versicherung sei mit dem
Kläger nur als eine der Möglichkeiten diskutiert worden, um die Bank bei einem
Kreditausfall schadlos zu halten. Das Haustürwiderrufsgesetz und
Verbraucherkreditgesetz fänden keine Anwendung. Der Kläger habe nicht als
Verbraucher gehandelt. Die Bürgschaft sei kein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Haustürwiderrufsgesetzes, da der Hauptschuldner J den Kredit im Rahmen seines
Gewerbebetriebes aufgenommen habe. Der Kläger sei auch nicht zur Abgabe der
Bürgschaftserklärung "bestimmt" worden. Vielmehr sei sie dem Wunsch des Klägers
entgegengekommen, nicht ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen und stattdessen
die Ausfallbürgschaft des Klägers zu akzeptieren. Der Kläger habe bei der
Kreditvergabe an J grob fahrlässig gehandelt. Eine Dispo-Kreditvergabe im
vereinfachten Verfahren gelte grundsätzlich nur für Gehaltsempfänger mit regelmäßigem
Einkommen und nicht für Kunden wie J Der Kläger habe vor der Kreditbewilligung keine
Schufa-Auskunft eingeholt. Ausweislich der Schufa-Auskunft gehöre J zur Risikoklasse
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A; dies sei die höchste Risikoklasse. Dieses Risikoprofil entspreche bankintern einem
Risikoschlüssel von über 20, was nach dem Organisationshandbuch eine Kreditvergabe
im vereinfachten Verfahren ausschließe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das
angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
20
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Gesprächs am
04.02.2000 durch Vernehmung des Zeugen P . Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12.12.2002 (Bl. 272 -
278 d.A.) verwiesen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22
Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach dem Beschwerdewert statthaft,
form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden.
23
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
24
I.
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Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist in der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe
begründet. Anspruchsgrundlage ist der Bürgschaftsvertrag vom 04.02.2000. Zwischen
den Parteien ist ein Bürgschaftsvertrag gemäß §§ 765, 766 BGB zustande gekommen.
Der Kläger hat sich als Bürge gegenüber der Beklagten verpflichtet, für die Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Kunden J einzustehen. Die Parteien haben eine betragsmäßige
Grenze der Leistungspflicht von 43.000,-- DM vereinbart. Es handelt sich demnach um
eine sog. Höchstbetragsbürgschaft. Sie wurde als Ausfallbürgschaft vereinbart, denn die
Beklagte durfte den Kläger erst bei feststehendem Kreditausfall in Anspruch nehmen,
d.h. wenn alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer J
erfolglos verlaufen sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Beklagte hatte ihre
Forderung gegen J titulieren lassen und ihre Durchsetzung im Wege der
Zwangsvollstreckung versucht. Der beauftragte Gerichtsvollzieher hat die mangelnden
Erfolgsaussichten einer Vollstreckung bescheinigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der
Hauptschuldner J gegen irgendeinen Drittschuldner pfändbare Forderungen hat. Mit
Schreiben vom 07.09.2000 teilte der Obergerichtsvollzieher der Beklagten schließlich
mit, dass er zur Vermeidung weiterer Kosten von einem erneuten Vollstreckungsversuch
abgesehen habe und erteilte der Beklagten eine sog. Unpfändbarkeitsbescheinigung.
26
II.
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Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes und des Gesetzes über den Widerruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HausTWG) stehen der Wirksamkeit
der Bürgschaft nicht entgegen. Die Bürgschaft ist auch nicht nach § 9 AGB-Gesetz
unwirksam. Schließlich greift auch die vom Kläger erklärte Anfechtung seiner
Bürgschaftserklärung nicht durch.
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1. Die Bürgschaft fällt nicht in den Regelungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes
(BAG, Urteil vom 27.04.2000 - 8 AZR 286/99). Mit dem Verbraucherkreditgesetz
wurde die Richtlinie des Rates über Verbraucherkredite vom 22.12.1986
(87/102/EWG) in nationales Recht umgesetzt. Die Richtlinie 85/102/EWG enthält
keine bei der Anwendung nationalen Rechts zu beachtenden Vorgaben, denn
Bürgschaften sind aus dieser Richtlinie ausgeklammert (EuGH, Urteil vom
23.03.2000 - RsC-208/98 - LG Potsdam, - ZiP 2000, 574, 575, Nrn. 22 und 23 der
Entscheidungsgründe). Die Bürgschaft ist kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs.
1 des Verbraucherkreditgesetzes. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des
Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften kommt nicht in Betracht, weil der
nationale Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, mittels des
Verbraucherkreditgesetzes neue Schutzbestimmungen für den Bürgen
aufzustellen. Darauf hat der BGH unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum
Verbraucherkreditgesetz in seiner Entscheidung vom 21.04.1998 (- IX ZR 258/97 -
DB 1998, 1179 - 1181) zu Recht hingewiesen.
Selbst wenn man die Bürgschaft wegen ihrer Akzessorietät gegenüber der
Hauptverpflichtung, deren Erfüllung sie absichert, in das Verbraucherkreditgesetz
einbeziehen und nach den Schutzbestimmungen für die Hauptverpflichtung behandeln
wollte, ließe sich daraus zugunsten des Klägers nichts herleiten. Der dem Kunden J
eingeräumte Kredit war - bis 15.000,-- DM - ein Überziehungskredit im Sinne des § 5
des Verbraucherkredit-
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gesetzes, wobei in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers unterstellt werden
kann, dass der Kredit nicht für die selbstständige berufliche Tätigkeit des Herr J
bestimmt war, was von vorneherein zur Eliminierung des Kreditvertrages aus dem
Verbraucherkreditgesetz führte (§ 1 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz). Das
Widerrufsrecht findet nach § 7 Abs. 5 des Verbraucherkreditgesetzes auf
Überziehungskredite keine Anwendung. Dasselbe gilt für die in § 4 des
Verbraucherkreditgesetzes geregelte Schriftform des Kreditvertrages. Darüber hinaus
handelt es sich bei dem überwiegenden Teil der Hauptverbindlichkeit ohnehin nicht um
einen Kreditvertrag, sondern um eine Verletzung des Girovertrages, weil J die Kreditlinie
unerlaubt überschritten hat. Hinsichtlich der nicht geduldeten Überziehung ist J
schadensersatzpflichtig. Insoweit dient die Bürgschaft schon nicht der Sicherung eines
unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Kredits.
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Unabhängig davon, dass die Bürgschaft des Klägers nicht unter das
Verbraucherkreditgesetz fällt, ist auch die Auffassung des Klägers nicht zutreffend, der
Bürgschaftsvertrag entspreche nicht der Schriftform nach § 4 des
Verbraucherkreditgesetzes. Dass die Beklagte die Bürgschaftserklärung des Klägers
schriftlich angenommen hat, ergibt sich jedenfalls aus dem Begleitschreiben vom
04.02.2000, mit dem die Beklagte die Vereinbarungen über die Ausfallbürgschaft
bestätigt.
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1. Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht nach dem HausTWG zu. Nach § 1 Abs. 1
HausTWG in der hier einschlägigen älteren Fassung (§ 9 Abs. 3 HausTWG n.F.
vom 20. Juni 2000) wird eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine
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entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)
durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist, erst
wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich
widerruft. Über das Recht zum Widerruf ist gemäß § 2 HausTWG zu belehren.
Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst einen
Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.
Das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 08.02.2000 ist zwar rechtzeitig, ihm
kommt aber keine Rechtswirksamkeit zu, weil das HausTWG auf den zu
entscheidenden Sachverhalt keine Anwendung findet.
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1. In Rechtsprechung und Literatur ist die Widerrufbarkeit von
Bürgschaftserklärungen nach dem HausTWG umstritten (Nachweise bei Palandt,
61. Auflage, § 1 Rdrn. 5 und 6 HausTWG). Die Anwendbarkeit des HausTWG auf
Bürgschaftserklärungen wurde zunächst vom IX. Senat des BGH abgelehnt, da
eine Bürgschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichteter Vertrag im Sinne
des § 1 Abs. 1 HausTWG sei (BGHZ 113, 207 = NJW 1991, 975 und BGH NJW
1991, 2905). Der XI. Senat des BGH hat dagegen im Urteil vom 09.03.1993 mit
Blick auf eine gemeinschaftskonforme Auslegung des HausTWG vor dem
Hintergrund der Richtlinie 85/577/EWG auch die Übernahme einer Bürgschaft als
entgeltliche Leistung nach § 1 HausTWG angesehen. Die Richtlinie 85/577/EWG
vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie) enthält
keine Beschränkung auf entgeltliche Verträge und erfasst nach ihrer Präambel
auch einseitige Verpflichtungserklärungen. Hieran hat der XI. Senat des BGH die
Folgerung geknüpft, dass eine Auslegung, die sich an dieser EG-Richtlinie und
am Schutzzweck des HausTWG orientiere, es genügen lassen müsse, wenn eine
Gegenleistung der anderen Vertragspartei zwar nicht zum Vertragsinhalt gehöre,
wenn der Kunde aber sein Leistungsversprechen in der - dem Gegner
erkennbaren - Erwartung abgebe, ihm selbst oder einem Dritten werde daraus
irgendein Vorteil erwachsen (so auch BAG, Urteil vom 27.04.2000 - 8 AZR
286/99). Der EuGH bestätigte diese Auslegung in seinem Urteil vom 17.03.1988
(NJW 1998, 1295) insoweit, als eine Bürgschaft grundsätzlich unter die Richtlinie
fallen kann. Der EuGH machte jedoch die Einschränkung, dass die Bürgschaft
aufgrund ihres akzessorischen Charakters eine Verbindlichkeit absichern muss,
die ihrerseits in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, d.h. eine Verbindlichkeit,
die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem
Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder
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Dienstleistungen eingegangen ist (Nr. 22 der Gründe). Da die Richtlinie außerdem nur
die Verbraucher schützen soll, kann sie auch nur einen Bürgen erfassen, der sich
gemäß Artikel 2 der Richtlinie zu einem Zweck verpflichtet hat, der nicht seiner
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (EuGH aaO).
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Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des HausTWG (vgl. auch BGH, Urteil vom
09.04.2002 - XI ZR 91/99) setzt also voraus, dass sowohl der Hauptschuldner als auch
der Bürge Verbraucher sind und dass auch die durch die Bürgschaft gesicherte
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Verbindlichkeit im Rahmen eines Haustürgeschäfts eingegangen wurde. Bei
Anwendung dieser Grundsätze fällt die streitgegenständliche Bürgschaft aus mehreren
Gründen nicht unter das HausTWG.
1. Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich der
Hauptschulder J im Rahmen eines Haustürgeschäfts verpflichtet hat (vgl. auch
BGH, Urteil vom 14.05.1998 - XI ZR 56/95 - BGHZ 139, 21, 22 ff., BAG, Urteil vom
27.04.2000 aaO., I 2 a der Gründe). Darüber hinaus handelte der Kläger bei
Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht als "Kunde" oder "Verbraucher". Die
Richtlinie 85/577/EWG stellt ebenso wie das HausTWG auf situationsabhängige
Gefahren ab, vor denen der Verbraucher zu schützen ist. Das HausTWG dient
dem Verbraucherschutz gegen die mit dem sog. Direktvertrieb verbundenen
Gefahren. Die Kunden sollen sich von Verträgen lösen können, die in Folge einer
Überrumpelung auf einem übereilten Entschluss beruhen (vgl. BGH NJW 1992,
1889 m.w.N.). Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 HausTWG aufgezählten örtlichen
Situationen, in denen die Vertragsverhandlungen und damit die Bestimmungen
des Kunden zum Vertragsschluss erfolgen, sind das entscheidende Moment für
die Überrumpelung und Ausnutzung des Überraschungseffekts und für das
Bestehen des Widerrufsrechts. Es handelt sich um Vertragsverhandlungen
außerhalb der ständigen Geschäftsräume der anderen Vertragspartei. So war
Grund für die Aufnahme des Arbeitsplatzes in den situativen Anwendungs-
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bereich des HausTWG, dass der Verbrauchter dort nicht mit außerbetrieblichen
Vertragsverhandlungen rechnet (Staudinger-Werner, § 1 HausTWG, Rdnr. 79;
Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 2153, 2160). Demgegenüber ist es gerade nicht
überraschend, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über das
Arbeitsverhältnis betreffende Fragen verhandelt. Der Arbeitnehmer erwartet vielmehr,
dass die das Arbeitsverhältnis betreffenden Verträge auch an seiner Arbeitsstelle
besprochen, vorbereitet und abgeschlossen werden. Es wäre lebensfremd und stände
mit dem Normzweck des HausTWG nicht im Einklang, den Arbeitgeber für verpflichtet
zu halten, Gespräche über das Arbeitsverhältnis nicht im Betrieb, sondern an "neutraler
Stelle" zu führen (so zutreffend Staudinger/Werner aaO., Rdnr. 81). Der auf das
Vertriebsrecht zugeschnittene Normzweck des HausTWG passt nicht auf Verträge
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen
(Henssler, RdA 2002, 129, 135; ErfK-Preis, 3. Auflage, 2003, § 611, Rdnr. 208, Seite
1390; zum neuen Recht des § 312 BGB aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts ebenso Mankowski, EWiR 2003, § 312 BGB, 1/03).
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Dem Kläger steht daher kein Widerrufsrecht für eine einwandfrei zustande gekommene
Willenserklärung zu. Es bleibt der Schutz durch das Anfechtungsrecht bei Abgabe einer
fehlerhaften Willenserklärung.
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Die Anwendbarkeit verbraucherschützender Gesetze wie des HausTWG auf
arbeitsvertragliche Vereinbarungen wurde vom BAG bislang zu Recht - wenn auch nur
mit einer kurzen Begründung - abgelehnt, weil sie andere Tatbestände und
Personenkreise betreffen (Urteil vom 30.09.1993 - 2 AZR 268/93 - NZA 1994, 209, 212).
Soweit das LAG Berlin in einer Entscheidung vom 06.09.2000 (31 Ca 6027/00) die
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Anwendbarkeit des HausTWG im Arbeitsverhältnis bei einem vom Arbeitnehmer
abgegebenen Schuldanerkenntnis bejaht und dies u.a. damit begründet hat, dass sich
Rechtsprechung und Literatur "von dem ursprünglichen Schutzzweck des Gesetzes
gelöst (habe) und ...es...vielmehr bereits aus verfassungsrechtlichen
Gründen geboten (erscheint), das Haustürwiderrufsgesetz auch auf vertragliche
Gestaltungen im Arbeitsverhältnis anzuwenden", vermag dem die Kammer weder im
Ergebnis noch in der Begründung zu folgen. Abzulehnen ist aus den o.g. Gründen auch
die "vermittelnde" Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder im Urteil vom
29.05.2002 (6 Ca 500/02), die (bei einem arbeitsrechtlichen Abwicklungs- oder
Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz) grundsätzlich ein haustürgeschäfterechtliches
Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bejaht, aber in jedem Einzelfall eine
Überrumpelungssituation überprüfen will. Letzteres ist aus Gründen der
Rechtssicherheit abzulehnen. Der Arbeitnehmer ist bei im Betrieb abgeschlossenen
arbeitsverhältnisbezogenen Verträgen weder "Kunde" noch "Verbraucher" im Sinne des
HausTWG bzw. des § 312 BGB.
42
1. Die Bürgschaftsvereinbarung scheitert nicht an § 9 AGB-Gesetz. Der Kläger beruft
sich auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 27.04.2000 - 8 AZR 286/99),
wonach eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über die Forderung
hinaus, die Anlass der Verbürgung war, unwirksam ist, weil sie gegen die
gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB verstößt. Nach dieser
Vorschrift wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der
Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert. Bei
Unwirksamkeit der formularmäßigen Zweckerklärung haftet der Bürge nur für die
Hauptschuld, die ihn zur Übernahme der Bürgschaft veranlasst hat (BAG aaO.
m.w.N.).
43
Im Streitfall ist die Verpflichtung des Klägers nicht erweitert worden. Seine zunächst
aufgestellte Behauptung, bei Abgabe der Bürgschaftserklärung am 04.02.2000 habe die
Verbindlichkeit des Kunden J lediglich 29.152,92 DM betragen, so dass er auch nur in
dieser Höhe hafte, hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht fallengelassen. Er hat erklärt, dass die Eurocard-Belastung von ca.
14.000,-- DM, die ausweislich des Kundenkontos die Verbindlichkeit des Herrn J auf
43.319,81 DM hat anwachsen lassen, am 04.02.2000 tatsächlich bereits verbucht und
der Betrag
44
von 43.000,-- DM als Soll beim Kunden J Gegenstand des Gesprächs an diesem Tage
war.
45
1. Die Anfechtung der Bürgschaftserklärung am 18.12.2000, die sich auf
widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) stützt, ist zwar fristgerecht innerhalb
der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgt. Sie ist aber unbegründet, denn dem
Kläger steht der geltend gemachte Anfechtungsgrund nicht zur Seite.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt der Tatbestand der widerrechtlichen
Drohung zur Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht vor. Die Behauptung des Klägers,
die Beklagte habe angedroht, das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung
beenden zu wollen, falls der Kläger keine Bürgschaft übernimmt, ist nicht bewiesen. Im
Gegenteil: Der vom Kläger benannte Zeuge P hat die behauptete Androhung einer
arbeitgeberseitigen Kündigung nicht bestätigt, sondern bekundet, dass in dem Gespräch
die beabsichtigte Eigenkündigung des Klägers angesprochen worden ist. Dabei ging es
dem Kläger um die Klärung der Frage, ob ihm bei einer Eigenkündigung zum
Quartalsende gleichwohl der Tantiemeanspruch erhalten bleiben kann. Die Kammer hat
keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und dessen
persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Tatsächlich hat der Kläger, der sich
schon vorher im Januar ein Zwischenzeugnis hat ausstellen lassen, am 09.02.2000 das
Arbeitsverhältnis selbst zum Quartalsende, dem 31.03.2000, aufgekündigt.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Kläger zur Abgabe der
Bürgschaftserklärung auch nicht mit der "Drohung" bestimmt, die Beklagte werde sonst
die Vertrauensschadensversicherung in Anspruch nehmen mit der Konsequenz, dass
der Kläger seine Qualifikation nach dem Kreditwesengesetz verliere. Im Gespräch ist
zwar über eine Abrechnung über die Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung der
Beklagten als Möglichkeit des Schadensausgleichs gesprochen worden. Der Beklagten
ist es als Ver-
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sicherungsnehmerin und Prämienzahlerin aber nicht verwehrt, ihre Versicherung in
Anspruch zu nehmen. Es mag sein, dass die Versicherung dann ihrerseits
Regressmöglichkeiten ausschöpft und die Qualifikation des Klägers zur Einnahme
eines Vorstandsamtes bei einer kleinen Genossenschaftsbank dadurch gefährdet sein
kann. Schließlich war man sich darüber einig, dass der Kläger eine Ausfallbürgschaft
übernimmt und die Beklagte einen eventuellen Kreditausfall nicht über ihre
Versicherung abwickelt. Außerdem ist die Beklagte dem Wunsch des Klägers nach
Zusicherung einer Tantiemezahlung auch bei einer Eigenkündigung zum Quartalsende
nachgekommen. Für die Frage eines Anfechtungsgrundes nach § 123 Abs. 1 BGB ist es
nicht erheblich, dass die Beklagte Wert darauf legte, dass die Angelegenheit wegen des
bevorstehenden Urlaubs des Vorstandsmitglieds H am 04.02.2000 erledigt werden
sollte, sie deshalb an diesem Tag eine Einigung herbeiführen wollte und in dem
Gespräch gesagt wurde "wir gehen nicht auseinander, ohne dass wir eine Vereinbarung
getroffen haben". Dass sich der Kläger in einer "Drucksituation" befunden haben mag,
erfüllt noch nicht den Tatbestand der widerrechtlichen Drohung. Im Übrigen hatten die
Parteien schon vor dem 04.02.2000 über Lösungsmöglichkeiten für das Problem J
gesprochen.
49
III.
50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
51
IV.
52
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG wird
verwiesen.
53
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
54
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
55
(Schroeder) (Weber) (Paffrath)
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