Urteil des LAG Köln vom 25.03.2009

LArbG Köln: treu und glauben, gewerkschaft, juristische person, betriebsübergang, unternehmen, arbeiter, arbeitsbedingungen, tarifvertrag, feststellungsklage, privatisierung

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 972/08
Datum:
25.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 972/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 626/08
Schlagworte:
Bezugnahmeklausel - Auslegung - Betriebsübergang - Tarifsukzession -
Tarifwechselklausel - Günstigkeitsprinzip
Normen:
§§ 133, 157 BGB, § 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach "die Bestimmungen des
Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer
jeweiligen Fassung als vereinbart gelten" ist dahin auszulegen, dass die
nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zwischen der
Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin im
Kommunikationsbereich und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen
Tarifverträge Anwendung finden.
2. Dagegen verweist die Bezugnahmeklausel nicht auf die
Bestimmungen in Firmentarifverträgen, die ein Tochterunternehmen der
Deutschen Telekom AG, das im Zuge der Konzernaufgliederung nach §
613 a BGB in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist, mit der Gewerkschaft
ver.di abgeschlossen hat.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bonn vom 23.07.2008 – 4 Ca 626/08 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darüber, ob das Tarifwerk der D T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007
weiter auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
2
Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft v ist, war aufgrund eines schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 29. August 1975 mit Ergänzungen vom 26. September 1977, 17.
November 1981, 14. August 1991, 30. Oktober 2000, 19. November 2002 und 3.
November 2004 bei der D T AG bzw. deren Rechtsvorgängerin, der D B , als
Vollzeitbeschäftigter tätig.
3
In dem Arbeitsvertrag ist u. a. bestimmt:
4
"Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der D B gelten in ihrer jeweiligen
Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart."
5
Im Jahr 1990 entstanden im Zuge der Postreform I aus der D B drei öffentliche
Unternehmen, u. a. die D B T , in deren Geschäftsbereich der Kläger tätig war.
6
Mit der Privatisierung dieser Unternehmen durch die Postreform II wurde zum 1. Januar
1995 durch § 21 Postpersonalrechtsgesetz die Überleitung der Arbeitsverhältnisse von
dem Unternehmen D B T auf die D T AG und die Weitergeltung der Tarifverträge der D
B bis zum Abschluss neuer Tarifverträge geregelt.
7
In der Folgezeit vereinbarte die D T AG mit der Gewerkschaft v Verbesserungen der
nach dem TV Arb geltenden Arbeits- und Entgeltbedingungen, die Einführung eines
neues Entgeltsystems NBBS mit Wirkung zum 1. Juli 2001 und im Jahr 2004 eine
Absenkung der Regelarbeitszeit bei nur teilweisem Lohnausgleich. Soweit das
Arbeitsverhältnis des Klägers dem Geltungsbereich der Tarifänderungen unterfiel,
wurden sie mit seinem Einverständnis umgesetzt.
8
Aufgrund eines Betriebsübergangs trat die Beklagte am 25. Juni 2007 in das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der D T AG gemäß § 613 a BGB ein. Der
Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht.
9
Die Beklagte schloss unter dem 24. Juni 2007 mit der Gewerkschaft v
Firmentarifverträge ab, die von den Tarifverträgen der D T AG u. a. bei der Arbeitszeit
und beim Entgelt zu Lasten der Arbeitnehmer abweichen.
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Während der Kläger die Ansicht vertritt, aufgrund der arbeitsvertraglichen
Bezugnahmeklausel fänden die Tarifverträge der D T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007
auch nach dem Betriebsübergang weiter Anwendung, ist die Beklagte der Meinung, es
seien ausschließlich die Bestimmungen der von ihr abgeschlossenen
Firmentarifverträge anzuwenden.
11
Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 23. Juli 2008 der Klage auf Feststellung,
dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der D T AG (Tarifstand 24.
Juni 2007) Anwendung finden, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der
Regelung im Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1975 handle es sich um eine sog. kleine
dynamische Bezugnahmekklausel. Dagegen handle es sich nicht um eine
Tarifwechselklausel. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei sie als vertragliche
Gleichstellungsabrede auszulegen, die unabhängig davon gelte, welche Tarifverträge
normativ auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Aufgrund der
Gleichstellungsabrede seien nichtorganisierte Arbeitnehmer und
Gewerkschaftsmitglieder gleich zu behandeln. Sie bedeute nicht, dass die durch
Betriebsübergang übernommenen Arbeitnehmer mit den beim Erwerber bereits
12
beschäftigten Arbeitnehmern gleichzustellen seien. Der Kläger handle auch nicht
rechtsmissbräuchlich, wenn er die Anwendbarkeit des Tarifwerks der D T AG mit dem
zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gegebenen Tarifstand geltend mache.
Das Urteil ist der Beklagten am 29. Juli 2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am
14. August 2008 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Oktober 2008 – am 28. Oktober 2008 begründen
lassen.
13
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht Klarheit
darüber verschaffe, welche Tarifverträge der D T anwendbar seien. Diese
Tarifregelungen seien nicht durchweg günstiger als die Regelungen in ihren
Firmentarifverträgen.
14
Die Klage sei aber auch unbegründet, da mit dem Betriebsübergang die damals bei der
D T AG geltenden Tarifbestimmungen durch die bei ihr geltenden Firmentarifverträge
ersetzt worden seien.
15
Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei dahin auszulegen, dass die im Konzern
der D T AG abgeschlossenen Tarifverträge zur Anwendung kommen sollten, soweit sie
den TV Arb der D B funktionsgleich ersetzten.
16
Der im Arbeitsvertrag genannte TV Arb der D B habe für die Arbeiter der D B aus allen
Geschäftsbereichen gegolten und damit einen weiten Anwendungsbereich gehabt.
Daneben habe eine Reihe von Ergänzungstarifverträgen gegolten, die u. a. die
betriebliche Altersversorgung und den Rationalisierungsschutz betroffen hätten. Auch
für diese Tarifverträge habe nach dem Verständnis beider Tarifvertragsparteien und
auch der betroffenen Arbeitnehmer die Bezugnahmeklausel gegolten.
17
Nach der Aufgliederung der D B in eigenständige privatrechtliche Unternehmen sei
dieser TV Arb durch für die jeweilige Nachfolgegesellschaft geltende Firmentarifverträge
ersetzt worden. Dabei handle mit der Gewerkschaft v stets die Gewerkschaft, die früher
als DPG den TV Arb mit der Rechtsvorgängerin abgeschlossen habe. Dadurch sei eine
Kontinuität und eine sinnvolle auf die Unternehmen des Konzerns abgestimmte
Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit einer Anpassung an
privatwirtschaftliche Markterfordernisse sichergestellt. Diese Tarifsukzession setze sich
mit der Aufgliederung in immer kleinere Konzerngesellschaften fort. Dagegen gehe es
nicht um die Geltung von Tarifverträgen nach einem Branchenwechsel. Vergleichbar sei
vielmehr der für den Bereich des öffentlichen Dienstes erfolgte Wechsel vom BAT zum
TVöD/TV-L.
18
Sofern eine Tarifsukzession nicht zu bejahen sei, sei jedenfalls aufgrund dieser
Umstände die Bezugnahmeklausel im Wege einer ergänzenden Auslegung dahin zu
verstehen, dass damit auch ein Tarifwechsel zu Firmentarifverträgen
konzernangehöriger Unternehmen einbezogen sei.
19
Im Übrigen sei die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes vereinbarte
Bezugnahmeklausel unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als
Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu werten. Dann könne sie aber nicht den Regelungen in den
Firmentarifverträgen vorgehen, die auf das Arbeitsverhältnis des Klägers normativ
20
Anwendung fänden. Ihr Sinn sei vielmehr, gleiche Arbeitsbedingungen in dem
jeweiligen Konzernunternehmen der D T AG sicherzustellen.
Die Beklagte beantragt,
21
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 23. Juli 2008 – 4 Ca 626/08
– die Klage abzuweisen.
22
Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung zurückzuweisen,
24
2. hilfsweise festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die
Bestimmungen der Tarifverträge der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) kraft
einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden, soweit sie günstiger sind als die
Tarifverträge der D T Kundenservice GmbH,
25
3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass
26
4. sich die wöchentliche Arbeitszeit nach dem Manteltarifvertrag der D T AG (Tarifstand
24. Juni 2007) richtet und 34 Stunden wöchentlich beträgt (und nicht 38 Stunden
wöchentlich entsprechend dem Tarifvertrag der D T Kundenservice GmbH),
27
5. die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 2007 ein monatliches Entgelt nach
Lohngruppe T 4, Besoldungsgruppe V 1, nach dem Entgelttarifvertrag der D T AG
(Tarifstand 24. Juni 2007) zuzüglich Funktions- und etwaiger anderer Einsatzzulagen
entsprechend dem Entgelttarifvertrag der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) zu zahlen,
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6. der Samstag kein Regelarbeitstag gemäß dem Manteltarifvertrag der D T AG
(Tarifstand 24. Juni 2007) ist (und nicht Regelarbeitstag im Sinne des
Manteltarifvertrages der D T Kundenservice GmbH),
29
7. Heiligabend, Silvester sowie der Samstag vor Ostersonntag und Pfingstsonntag keine
regulären Arbeitstage gemäß dem Manteltarifvertrag der D T AG (Tarifstand 24. Juni
2007) sind (entgegen dem Manteltarifvertrag der D T Kundenservice GmbH),
30
8. Samstag und Sonntag zusammenhängende, reguläre, freie Arbeitstage pro Woche
gemäß den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der D T AG (Tarifstand 24. Juni
2007) sind (entgegen den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der D T
Kundenservice GmbH),
31
9. es keinen sogenannten optimierten Dienstantritt gemäß dem Manteltarifvertrag der D
T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) gibt (entgegen dem Manteltarifvertrag der D T
Kundenservice GmbH),
32
10. der Kläger besonderen tariflichen Kündigungsschutz gemäß § 26 des
Manteltarifvertrages der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) hat,
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11. es für Samstagsarbeit die Zuschläge gemäß Entgeltrahmentarifvertrag und
Entgelttarifvertrag der D T AG gibt (und sie nicht wegfallen gemäß den Bestimmungen in
den Tarifverträgen der D T Kundenservice GmbH),
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12. es nicht die Möglichkeit der Umbuchung von geleisteten Arbeitsstunden in das
Langzeitkonto gemäß den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der D T AG
(Tarifstand 24. Juni 2007) gibt (entgegen den Bestimmungen im Manteltarifvertrag der D
T Kundenservice GmbH),
35
13. die 4,19 Minuten persönliche Erholzeit gemäß Tarifvertrag Erholzeit der D T AG
(Tarifstand 24. Juni 2007) nicht wegfällt.
36
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen.
37
Die Klage sei auch mit dem Hauptantrag zulässig, da damit die Anwendbarkeit der
Tarifverträge der D T AG auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
grundsätzlich geklärt werde. Mit dem zweiten Hilfsantrag seien die tariflichen
Bestimmungen in den Tarifverträgen der D T mit Tarifstand 24. Juni 2007, die günstiger
als die bei der Beklagten geltenden Firmentarifverträge seien, nicht abschließend
bezeichnet worden.
38
Die Klage sei auch begründet, da die arbeitsvertragliche Regelung als kleine
dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen sei. Da die D T AG kraft Gesetzes
Rechtsnachfolgerin des öffentlichen Unternehmens D B T sei, würden die von ihr seit
1995 abgeschlossenen neuen Tarifverträge ohne weiteres von der Bezugnahmeklausel
erfasst. Mit TV Arb sei nicht ein einzelner Tarifvertrag, sondern das Tarifwerk der D B
und später der D T AG gemeint. So sei auch stets bis zum Betriebsübergang auf die
Beklagte am 25. Juni 2007 verfahren worden, unabhängig davon, ob die neuen
tariflichen Regelungen günstiger oder ungünstiger für den Kläger gewesen seien.
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Diese Tarifverträge seien nicht durch die Firmentarifverträge der Beklagten im Wege
einer Tarifsukzession ersetzt worden. In der Klausel sei die Geltung von "ersetzenden
Tarifverträge" nicht vorgesehen. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die
über den Wortlaut hinaus eine Auslegung der Bezugnahmeklausel als
Tarifwechselklausel rechtfertigten. Der Umstand, dass es sich um eine
Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung handle, genüge nicht, um
von einer Bezugnahme auf die für den Betrieb fachlich geltenden Tarifverträge
auszugehen. Die Konkurrenz zwischen dem vertraglich weitergeltenden Tarifwerk der D
T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 und dem normativ geltenden Tarifwerk der Beklagten
sei nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG zu lösen.
40
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
41
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42
I. Die Berufung ist zulässig.
43
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S.
1, 5 ArbGG eingelegt und begründet worden.
44
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
45
Zu Recht hat das Arbeitsgericht Bonn festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der
46
Parteien die Tarifverträge der D T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 Anwendung finden.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
47
Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang
einer Leistungspflicht beschränken. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten
Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer
Feststellungsklage sein (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07
–).
48
Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) besteht für die Klage, weil mit ihr geklärt
werden kann, ob sich das Arbeitsverhältnis, wie der Kläger geltend macht, nach dem
Tarifwerk der D T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 richtet. Diese Tarifverträge sind in der
Gesamtschau für den Kläger günstiger als die Firmentarifverträge, die die Beklagte
abgeschlossen hat (vgl. zum Günstigkeitsprinzip: HWK-Henssler, 3. Aufl., § 4 TVG Rdn.
29 ff.). Die von dem Kläger erstrebte Feststellung ist für viele Rechtsansprüche nach
dem Tarifwerk der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) – deren Anwendbarkeit auf das
Arbeitsverhältnis vorausgesetzt – bedeutsam (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 25. Oktober
2000 – 4 AZR 506/99 – und Urteil vom 25. September 2002 – 4 AZR 294/01 –).
49
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
50
Die Tarifverträge der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) finden auf das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Abmachung Anwendung.
51
Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 29. August 1975, der mit der
Rechtsvorgängerin, der D B , abgeschlossen wurde, ist dahin auszulegen.
52
a. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu
und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist
vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber
auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie
einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die gilt auch für dynamische
Verweisungsklauseln (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 –).
53
b. Nach dem Arbeitsvertrag vom 29. August 1975 galt zunächst das gesamte Tarifwerk
der D B in seiner jeweiligen Fassung kraft der Bezugnahmeklausel.
54
Die Klausel nimmt die "Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der D B … in
ihrer jeweiligen Fassung" in Bezug. Als der Arbeitsvertrag im Jahr 1975 abgeschlossen
wurde, hegte jeder Arbeitnehmer, der bei der D B eingestellt wurde, die berechtigte
Erwartung, dass die Arbeitgeberin alle nach dem persönlichen Geltungsbereich
einschlägigen Tarifverträge – unabhängig von seiner etwaigen Tarifbindung als Mitglied
der tarifabschließenden Gewerkschaft – auf das Arbeitsverhältnis anwenden würde.
Daher ist die Klausel dahin zu verstehen, dass sie alle für Arbeiter bei der D B
einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung in den Arbeitsvertrag
einbeziehen sollte (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 –).
55
Dies ist zwischen den Parteien in der Folgezeit auch so praktiziert worden und wird von
ihnen im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Frage gestellt.
56
c. Es ist bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt worden, dass
diese Klausel einer Kontrolle nach AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) standhält, insbesondere
auch dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. dazu im Einzelnen: BAG,
Urteil vom 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 –).
57
d. Auch nach der Gründung des öffentlichen Unternehmens D B T im Zuge der
Postreform I erfasste die Bezugnahmeklausel das Tarifwerk der D B in seiner jeweiligen
Fassung, sofern es vom persönlichen Geltungsbereich her für den Kläger einschlägig
war.
58
e. Gleiches galt nach der Privatisierung des öffentlichen Unternehmens D B T und der
Gründung der privatrechtlichen D T AG, die nach § 21 Postpersonalrechtsgesetz in das
Arbeitsverhältnis des Klägers eintrat.
59
In die Geltung des Tarifwerks der D B in seiner jeweiligen Fassung aufgrund der
arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel wurde nicht eingegriffen. Vielmehr hat der
Gesetzgeber durch § 21 Postpersonalrechtsgesetz ausdrücklich die weitere
Anwendbarkeit der damals geltenden Tarifverträge der D B bis zum Abschluss neuer
Tarifverträge und damit – entsprechend der Bezugnahmeklausel – dynamisch
festgelegt.
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Da es sich bei der D T AG um die Rechtsnachfolgerin der D B im
Beschäftigungsbereich des Klägers handelt, veränderte sich der in der
Bezugnahmeklausel genannte Geltungsbereich nicht. Sie galt weiterhin für das
Tarifwerk der D B mit den Änderungen und Ergänzungen, die in Tarifverträgen mit der D
T AG vereinbart wurden.
61
Dies entsprach auch dem Willen der Vertragsparteien. Denn sie haben seit 1995 die
von der Rechtsnachfolgerin abgeschlossenen Tarifverträge ohne weiteres umgesetzt,
unabhängig davon, ob es sich um günstigere oder verschlechternde Bedingungen für
den Kläger handelte.
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f. Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass die Bezugnahmeklausel als sog.
Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des 4. Senats des
Bundesarbeitsgerichts zu werten ist. Danach bezweckt die in einem vom
tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten und vor dem 1. Januar 2002
geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf ein Tarifwerk, an das der
Arbeitgeber selbst gebunden ist, regelmäßig die Gleichstellung der bei ihm
beschäftigten nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen.
63
Dies hat zur Folge, dass die vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der
tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet, wenn sie tarifrechtlich auch für einen
tarifgebundenen Arbeitnehmer endet. Sie endet beispielsweise, wenn die
Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite dadurch nicht mehr fortbesteht, dass die
Betriebsinhaberschaft nach § 613 a BGB auf einen nicht an das Tarifwerk gebundenen
Erwerber übergeht (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 –). Das
in Bezug genommene Tarifwerk kann nur noch statisch weitergelten.
64
g. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält die Bezugnahmeklausel keine
Verweisung auf die von der Beklagten abgeschlossenen Firmentarifverträge.
65
Die Parteien haben keine sog. Tarifwechselklausel vereinbart. Auch der mit der
Bezugnahmeklausel verfolgte Gleichstellungszweck rechtfertigt nicht eine solche
Auslegung.
66
aa. Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel gibt keine Hinweise darauf, dass eine
Tarifwechselklausel vereinbart worden ist. In der Bezugnahmeklausel wird nur auf das
Tarifwerk der D B und – wie vorstehend ausgeführt - ihrer Rechtsnachfolgerin für den
Beschäftigungsbereich des Klägers verwiesen. Die Firmentarifverträge der Beklagten
sind nicht an die Stelle dieses Tarifwerks getreten. Sie haben sie nicht abgelöst, wie
etwa für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Bestimmungen des TVöD/TV-L die
Regelungen des BAT ersetzt haben. Die Firmentarifverträge sind auf Arbeitgeberseite
nicht von der D T AG als Rechtsnachfolgerin der D B , sondern von der Beklagten und
damit einer anderen Tarifvertragspartei abgeschlossen worden (vgl. dazu: BAG, Urteil
vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 –).
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bb. Die Anwendbarkeit der Bezugnahmeklausel ist nicht deshalb anders zu beurteilen,
weil es sich um einen Betriebsübergang im Zuge der Aufgliederung des D T Konzerns
handelte und dieser Betriebsübergang auf ein Tochterunternehmen der D T AG erfolgte.
Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung vom 22.
Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – herausgestellt, dass es hier um die Auslegung einer
vertraglichen Abrede geht und für deren Auslegung grundsätzlich ohne Bedeutung ist,
weshalb die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers sich änderte.
68
Nach Ansicht der Kammer kann auch nicht maßgebend sein, dass die Beklagte die
Firmentarifverträge mit der Gewerkschaft v abgeschlossen hat, die ebenfalls mit der D T
AG deren Tarifverträge vereinbart hat. Ein Arbeitnehmer kann sich gezielt um eine
Anstellung bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bemüht haben, um dessen
tarifliche Arbeitsbedingungen zu erhalten (vgl. auch BAG, Urteil vom 4. Juni 2008 – 4
AZR 308/07 –). Stellt sich der Übergang auf eine privatrechtliche Rechtsnachfolgerin
noch als vertragsimmanente Entwicklung dar, so brauchte er jedenfalls nicht damit zu
rechnen, anstelle dieser tariflichen Arbeitsbedingungen die verschlechterten
Tarifbedingungen einer konzernangehörigen oder konzernfremden Betriebserwerberin
über die Bezugnahmeklausel akzeptieren zu müssen.
69
Es liegen auch keine weiteren besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung
des Parteiwillens rechtfertigen könnten, so dass es auch hier bei der Regel verbleibt,
wonach sich der Inhalt einer auf ein bestimmtes Tarifwerk verweisenden
Gleichstellungsabrede darin erschöpft, für das Arbeitsverhältnis nur die genannten
Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung einschließlich etwaiger Ergänzungen
anwendbar zu machen (vgl. BAG, Urteil vom 30. August 2000 – 4 AZR 581/99 –).
70
h. Der statischen Weitergeltung des Tarifwerks der D T AG steht nicht die normative
Bindung des tarifgebundenen Klägers an die Firmentarifverträge der Beklagten
entgegen.
71
Die individualrechtliche Bezugnahme eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen
tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine Bestimmungen im Wege der Auflösung
einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsprinzip verdrängt werden
können. Es handelt sich vielmehr um eine konstitutive einzelvertragliche Regelung von
Arbeitsbedingungen, so dass es nicht um die Konkurrenz zweier Normenverträge geht.
72
Ist der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den
vertraglich in Bezug genommenen Regelungen das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip
gemäß § 4 Abs. 3 TVG (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 –). Es
gilt auch, wenn sich die Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers
findet, der – wie der Kläger – an das bisherige Tarifwerk kraft Mitgliedschaft gebunden
war. Auch in diesem Fall ist die arbeitsvertragliche Verweisung auf ein bestimmtes
Tarifwerk nicht nur deklaratorisch, sondern konstitutiv. Auch diese Arbeitnehmer können
sich vertraglich nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 TVG auf den für sie nicht mehr normativ
geltenden Tarifvertrag stützen (vgl. dazu: Bepler in Brennpunkte des Arbeitsrechts 2007,
S. 139).
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
73
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen.
74
R e c h t s mi t t e l b e l e h r u n g :
75
Gegen dieses Urteil kann von
76
R E V I S I O N
77
eingelegt werden.
78
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
79
Bundesarbeitsgericht
80
Hugo-Preuß-Platz 1
81
99084 Erfurt
82
Fax: 0361 2636 2000
83
eingelegt werden.
84
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
85
Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
86
1. Rechtsanwälte,
87
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
88
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
89
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
90
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
92
Schwartz Kreischer Müller
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