Urteil des LAG Köln vom 22.12.2009

LArbG Köln (zpo, wiedereinsetzung in den vorigen stand, juristische person, bundesrepublik deutschland, betriebsübergang, nebenintervenient, rechtsnachfolger, rücknahme, prozess, rechtsmittel)

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 383/09
Datum:
22.12.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Sa 383/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 6345/08
Schlagworte:
Nebenintervention - Betriebsübergang - einheitliche Berufung -
Rechtsmittelfristen
Normen:
§§ 67, 69 ZPO, § 265 Abs. 2 S. 3 ZPO, § 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Nichtanwendung von § 69 ZPO auf den Rechtsnachfolger nach §
265 Abs. 2 S. 3 ZPO verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Auch der Betriebsnachfolger ist nicht streitgenössischer
Nebenintervenient in einem zwischen einem Arbeitnehmer und dem
Betriebsveräußerer bereits anhängigen Rechtsstreit.
3. Reichen sowohl die Hauptpartei als auch der einfache
Nebenintervenient Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein
einheitliches Rechtsmittel, das der Nebenintervenient nicht gegen den
ausdrücklichen Willen der Hauptpartei fortführen darf.
4. Nimmt die Hauptpartei die Berufung zurück, so liegt darin noch kein
Widerspruch gegen die Fortführung des Rechtsstreits durch den
Nebenintervenienten.
5. Die Rechtsmittelfristen der Hauptpartei gelten auch für den einfachen
Nebenintervenient.
Tenor:
1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 7. November 2008 – 5 Ca 6345/08 –
wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte, soweit sie
bis zu ihrer Berufungsrücknahme entstanden sind, und die
Nebenintervenientin, soweit sie ab der Berufungsrücknahme der
Beklagten entstanden sind.
3. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
1
I.
monatlichen Arbeitszeit.
2
Durch Urteil vom 7. November 2008 hat das Arbeitsgericht Köln die Beklagte verurteilt,
das Angebot des Klägers vom 12. März 2008 anzunehmen, mit sofortiger Wirkung die
monatliche Arbeitszeit auf 173 Stunden zu verlängern.
3
Das Urteil ist der Beklagten am 25. Februar 2009 zugestellt worden. Eine Zustellung
des Urteils an die Nebenintervenientin, die dem Rechtsstreit mit am 28.Januar 2009
beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz beigetreten ist, erfolgte nicht. Die
Nebenintervenientin ist mit Wirkung zum 1. Januar 2009 Betriebsnachfolgerin der
Beklagten.
4
Die Beklagte hat am 23. März 2009 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Auf ihren
Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Mai 2009 verlängert worden.
Nachdem sie auf die Versäumung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist
hingewiesen worden ist, hat sie am 17. Juni 2009 die Rücknahme der von ihr
eingelegten Berufung erklärt.
5
Die Nebenintervenientin hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009 Berufung gegen das Urteil
eingelegt und gleichzeitig gerügt, dass ihr das Urteil nicht zugestellt worden sei. Sie ist
der Ansicht, aus diesem Grund habe der Lauf der Berufungsfrist für sie nicht begonnen.
Sie sei streitgenössische Nebenintervenientin. Mit einem am 23. Juli 2009 beim
Landesarbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz hat sie die Berufung begründet.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Berufung der Nebenintervenientin sei unzulässig.
7
Das Landesarbeitsgericht hat mit Schreiben vom 2. Juli 2009 die Parteien und die
Nebenintervenientin darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, die einheitliche Berufung
der Beklagten und der Nebenintervenientin als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
fristgerecht begründet worden sei.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
9
II.
Abs. 2 S. 2 ZPO i. V. m. § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss des Vorsitzenden zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden
ist.
10
Das Berufungsgericht hat bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2009 die Parteien und die
Nebenintervenientin auf die Rechtslage hingewiesen.
11
1.
Rechtsstreit. Es handelt sich um eine einfache Nebenintervention im Sinne des § 66
ZPO und nicht um eine streitgenössische im Sinne des § 69 ZPO. Dies ergibt sich aus
einer analogen Anwendung von § 265 Abs. 2 S. 3 ZPO.
12
a.
Gegenstandes auf den Prozess hat. Dabei ist unter "Veräußerung" jede
Rechtsnachfolge eines Dritten, gleichgültig ob gewillkürt, kraft Hoheitsakts oder kraft
Gesetzes, unmittelbar oder als Folge eines anderen rechtlichen Vorgang zu verstehen
(vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 – V ZR 97/01 -; Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265
Rdn. 5) Die Vorschrift bezweckt, den Gegner des Veräußerers zu schützen. Der
Veräußerer soll sich nicht durch Verfügungen über die streitbefangene Sache oder über
den streitbefangenen Anspruch seiner Sachlegimitation begeben und damit den Gegner
zu einem neuen Prozess gegen den Rechtsnachfolger nötigen dürfen (vgl. Zöller-
Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265 Rdn. 1). Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne
Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers
zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben (§ 265 Abs. 2 S. 2 ZPO). Als
Nebenintervenient kann er zwar auftreten, ohne dass aber die Besonderheiten der
streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO gelten (§ 265 Abs. 2 S. 3 ZPO).
13
Die gegen § 265 Abs. 2 S. 3 ZPO vereinzelt in der Literatur erhobenen
verfassungsrechtlichen Bedenken überzeugen nicht. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG wegen möglicher fehlender Anhörung des Rechtsnachfolgers liegt nicht vor, da
auch bei einer Rechtsnachfolge nach Rechtskrafteintritt eine derartige Anhörung nicht
stattfindet (§ 325 Abs. 1 ZPO) und dies auf der im materiellen Recht wurzelnden
Verbindung zwischen Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger beruht. Durch den
Ausschluss der Rechtskrafterstreckung unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 2
ZPO und durch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen,
erscheint der Rechtsnachfolger ausreichend geschützt (vgl. dazu: Jauernig ZZP 101, S.
361, 373 f.; Wolf AcP 180, S. 430 f.; dazu auch: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 68. Aufl., § 265 Rdn. 24; Musielak-Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 265 Rdn. 15; Zöller-
Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265 Rdn. 8a ).
14
b.
entsprechende Anwendung auf die Rechtsstellung des Betriebserwerbers, sofern der
Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB während des Rechtstreits stattfindet. Es
erscheint schon vom Sinn und Zweck des § 613 a BGB her geboten, den seine
Ansprüche verfolgenden Arbeitnehmer davor zu schützen, dass er sich nach der
Betriebsveräußerung auf einen Prozess mit dem neuen Arbeitgeber einlassen muss.
Das Arbeitsverhältnis geht kraft Gesetzes auf den neuen Arbeitgeber über. Der
Arbeitnehmer hat auch keine Möglichkeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu
widersprechen, wenn er nicht seinen bisherigen Arbeitsplatz riskieren will. Es ist auch
hier sichergestellt, dass das in dem Rechtsstreit ergehende Urteil für und gegen den
Betriebsnachfolger wirkt (§ 325 Abs. 1 ZPO). Berechtigte Interessen des
Rechtsnachfolgers stehen dieser Rechtswirkung nicht entgegen. Er kann sich durch
Abreden in dem Vertrag, der dem Betriebsübergang zugrunde liegt, absichern und dabei
insbesondere Auskunft über Rechtsstreite verlangen, die zwischen dem Veräußerer und
bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern anhängig sind (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember
1976 – 5 AZR 600/75 -). Auch im vorliegenden Fall ist der Betriebsübergang durch
Rechtsgeschäft erfolgt, da sich der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
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Nebenintervenientin geschlossene Vertrag nicht auf die Vergabe einer dem öffentlichen
Recht zuzuordnenden besonderen Erlaubnis zur Durchführung der
Sicherheitskontrollen auf dem Flughafen Köln/Bonn beschränkt, sondern ihr zugleich
die Befugnis einräumt, mit den ihr zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen
und der Hilfe der Arbeitnehmer ein Dienstleistungsunternehmen zu bestimmten
Bedingungen zu betreiben und dabei Gewinn zu erwirtschaften (vgl. dazu: BAG, Urteil
vom 13. Juni 2006 – 8 AZR 551/05 -). Da die Nebenintervenientin selbst - in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen - von einem
Betriebsübergang nach § 613 a BGB ausging, oblag es ihr, von der Betriebsvorgängerin
Auskunft über die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden
Arbeitsverhältnisse und etwaige Prozesse einzuholen. Schon angesichts der
gesetzliches Eintritts in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden
Arbeitsverhältnissen sowie der Haftungsregelungen nach § 613 a Abs. 2 BGB, die
sowohl den Betriebsvorgänger als auch den Betriebserwerber betreffen, bedarf es
regelmäßig derartiger Auskünfte durch den Betriebsvorgänger. Eine entsprechende
Auskunft ist im vorliegenden Fall auch erfolgt, wie bereits aus der Beitrittserklärung vom
23. Januar 2009 zu folgern ist.
c.
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen, die einen Fall der notwendigen
Streitgenossenschaft zugunsten des Pensionssicherungsvereins (PSV) dann annimmt,
wenn um den Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage des
Arbeitgebers gestritten wurde (§ 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a. F.). Das
Bundesarbeitsgericht hat diese Stellung des PSV als Träger der gesetzlichen
Insolvenzsicherung ausschließlich mit der gesetzlichen Ausgestaltung des
Sicherungsfalles der wirtschaftlichen Notlage begründet. In einem solchen Fall komme
der Versorgungswiderruf erst in Betracht, wenn zugleich die Einstandspflicht des PSV
und damit ein effektiver Insolvenzschutz sichergestellt werde (vgl. BAG, Urteil vom 11.
September 1980 – 3 AZR 544/79 -). Den Ausnahmecharakter dieser Entscheidung hat
das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 1986 – 3 AZR
72/85 – hervorgehoben, als es dem PSV bei einem Streit um seine Einstandspflicht bei
einem Sicherungsfall des Konkurses oder dem der vollständigen Beendigung der
Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit nur die Stellung eines einfachen
Streithelfers zubilligte.
16
2.
Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009 eingelegten Berufung handelt es
sich um eine einheitliche Berufung, die zulässig war.
17
a.
Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das
auch nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 – V ZR
235/92 - ).
18
b.
Monatsfrist eingelegt, da ihr das Urteil am 25. Februar 2009 zugestellt worden ist und
die Berufung am 23. März 2009 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen ist.
19
c.
beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz. Sie hat damit in zulässiger
20
Weise die von der Beklagten fristgerecht eingelegte Berufung unterstützen wollen (vgl.
dazu: BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 – VI ZB 49/05 - ). Bereits in dem
erstinstanzlich erklärten Streitbeitritt hatte sie ausgeführt, sie wolle erreichen, dass die
Beklagte in dem Rechtsstreit obsiege.
d.
zurückgenommen. Jedoch war das für die einheitliche Berufung ohne Bedeutung.
21
Das Rechtsmittel bleibt anhängig trotz Rücknahme durch die Hauptpartei und ist die
alleinige Verfahrensgrundlage. Die Hauptpartei bleibt als Rechtsmittelkläger Partei des
Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 – V ZR 235/92 - ). Die "Rücknahme"
der Berufung ist in solchen Fällen nicht als Rücknahme des Rechtsmittels insgesamt,
nämlich zur Beendigung des Rechtsstreits, zu werten. Sie ist vielmehr dahin zu
verstehen, dass die Durchführung des Rechtsstreits der Nebenintervenientin überlassen
werden soll, um sich damit auch vom Kostenrisiko zu befreien. Sie kann auch nicht die
Folgen aus § 516 Abs. 3 ZPO auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1988
– VII ZB 8/88 - ).
22
Etwas anderes hätte gegolten, wenn die Beklagte der Berufung der Nebenintervenientin
ausdrücklich widersprochen hätte. Ein solcher Widerspruch hätte nach § 67 ZPO zur
Unzulässigkeit der Berufung der Nebenintervenientin geführt (vgl. BGH, Beschluss vom
1. Juli 1993 – V Z 235/92 - ). Dass die Beklagte die Berufung nicht begründet hat und
später zurückgenommen hat, ist kein solcher Widerspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 28.
März 1985 – VII ZR 317/84 - ). Vielmehr muss sie schon angesichts der vom Kläger
rückwirkend begehrten Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit ein Interesse an einer
Fortführung des Rechtsstreits haben. Die Rücknahme kann daher nur auf
Kostenüberlegungen zurückzuführen sein (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20. Dezember
1957 – VI ZR 171/56 - ).
23
3.
24
Es galt sowohl für die Beklagte als auch für die Nebenintervenientin die auf Antrag der
Beklagten bis zum 25. Mai 2009 nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG erfolgte Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist.
25
a.
26
b.
begründet.
27
Entgegen ihrer Ansicht begann auch für sie die Berufungsbegründungsfrist mit
Zustellung des Urteils an die Beklagte. Es ist bereits ausgeführt worden, dass sie als
einfache Streithelferin dem Rechtsstreit beigetreten ist und nicht als streitgenössische
Nebenintervenientin.
28
Es gibt keine gesonderte Rechtsmittelfrist für den Streithelfer. Das Urteil muss an ihn
nicht von Amts wegen zugestellt werden. Aus § 67 ZPO ergibt sich, dass er
grundsätzlich an die für die Hauptpartei laufenden Fristen gebunden ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. Juni 1985 – III ZB 12/85 -). Es ist daher unerheblich, ob und wann
der Nebenintervenientin das Urteil selbst zugestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.
29
Juni 1989 – VII ZR 227/88 -).
Es kann unentschieden bleiben, ob die Nebenintervenientin aus bei ihr liegenden
Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann. Denn sie war nicht
ohne ihr zuzurechnendes Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten gehindert, die
Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Diesen lag die
Gerichtsakte am 19. Mai 2009 vor, die sie mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009
zurückgereicht haben. Sie hatten damit Kenntnis von dem Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist am 25. Mai 2009. Es handelte sich um einen Rechtsstreit mit
zahlreichen Parallelverfahren, dessen Sach- und Rechtslage folglich bekannt war. Es
war daher ohne weiteres möglich, die Berufung zu begründen, zumal ausweislich des
Schriftsatzes vom 13. Mai 2009 die Prozessbevollmächtigten von der Beklagten die
Unterlagen zu diesem Rechtsstreit erhalten hatten und bereits damals von ihnen die
Berufungsbegründung angekündigt worden war, "sobald uns die Gerichtsakte vorliegt".
30
4.
Berufungsrücknahme und ab dann die Nebenintervenientin (vgl. dazu: BGH, Urteil vom
20. Dezember 1957 – VI ZR 171/56 -).
31
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung bezüglich der Stellung des
Betriebserwerbers in einem bei Betriebsübergang bereits mit dem Betriebsvorgänger
anhängigen Rechtsstreit war die Revisionsbeschwerde nach § 77 ArbGG i.V.m. § 72
Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
32
RECHTSMITTELBELEHRUNG
33
Gegen diesen Beschluss kann von der Beklagten und von der Nebenintervenientin
34
R E V I S I O N S B E S C H W E R D E
35
eingelegt werden.
36
Für den Kläger ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
37
Die Revisionsbeschwerde muss
38
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
39
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
40
Bundesarbeitsgericht
41
Hugo-Preuß-Platz 1
42
99084 Erfurt
43
Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
45
Die Revisionsbeschwerdeschrift
muss
sein. Als
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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48
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die
Revisionsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
49
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
50
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
51
Schwartz
52