Urteil des LAG Köln vom 07.11.2006

LArbG Köln: arbeiter, versetzung, leistungsfähigkeit, arbeitsgericht, arbeitsgemeinschaft, unmöglichkeit, verzug, vergleich, verfügung, arbeitsunfall

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 888/06
Datum:
07.11.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 888/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 9197/05
Schlagworte:
Annahmeverzug; Unmöglichkeit; gesundheitliche
Leistungseinschränkung
Normen:
§ 615 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Zur Verpflichtung einer Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes, einen
in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Arbeitnehmer auf einen
geeigneten Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle innerhalb des
Landes oder sogar des Bundes zu versetzen.
2. Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass sich die
Arbeitgeberin in Annahmeverzug befindet.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 24. Mai 2006 – 3 Ca 9197/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96 % und die
Beklagte zu 4 % .
3. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit der Annahme der Arbeitsleistung des
Klägers in Verzug ist und ob sie ihm deshalb für die Monate September 2005 bis
November 2005 Lohn zu zahlen hat.
2
Der Kläger, geboren am 27. Juni 1965, ist geprüfte Werkschutzkraft. Er leidet an
chronischen Beschwerden im Lendenwirbelbereich.
3
Er ist bei der B D als Arbeitnehmer seit dem 01. Oktober 1993 beschäftigt. Er wurde
zunächst bis zum 31. März 1995 als Arbeiter beim B f A a F eingesetzt. Er war dort als
Amtsbote tätig und hatte zudem das Schriftgut zu sortieren, zuzuordnen und zu
transportieren. Vom 01. April 1995 bis zum 26. Dezember 2000 wurde er als
Büroangestellter beim B f o und i S eingesetzt. Er war zunächst für die Mikroverfilmung
von Zeitungen und später für den Botendienst zuständig. Schließlich war ihm die
Leitung der Poststelle und der Telefonzentrale übertragen.
4
Nachdem das B f o und i S aufgelöst worden war, wurde der Kläger mit Wirkung zum 27.
Dezember 2000 zum B K (jetzt: B K , B – B - K ) versetzt. Er war dort als
Verwaltungsangestellter in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft. Mit Schreiben
vom 19. Februar 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003
und bot dem Kläger gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung ab dem 01. Juli 2003 als
Arbeiter unter Einstufung in die Lohngruppe 2 Allgemeiner Teil des Tarifvertrages über
das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger
habe selbst einfache Materialanforderungen nicht fehlerfrei ausgeführt. Er sei zur
Überprüfung seiner Leistungsfähigkeit in dem Sachgebiet Wirtschaftsverwaltung mit
folgenden Aufgaben eingesetzt worden: Ausfüllen von Bestellzetteln über
Vergabeaufträge, schriftliche und telefonische Warenbestellung, Warenannahme und
Überprüfung sowie Lagerung, Warenausgabe, Erstellen von Statistiken sowie
Überprüfung von Zahlungsbelegen und Vertretung des Bürosachbearbeiters. Nachdem
er auch dort einfache Schreibleistungen nicht fehlerfrei ausgeführt und auch telefonisch
falsche Angaben gemacht habe, könne sie ihn als Verwaltungsangestellten nicht mehr
weiterbeschäftigen. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die durch
gerichtlichen Vergleich vom 04. Dezember 2003 – 1 Ca 2830/03 Arbeitsgericht Köln –
dahin beigelegt wurde, dass der Kläger gemäß einem von der Beklagten angebotenen
Änderungsvertrag (Bl. 5 – 6 d. A.) als Arbeiter unter Einstufung in die Lohngruppe 2
MTArb weiterbeschäftigt wurde, wobei der Änderungsvertrag erst mit Wirkung zum 1.
Januar 2004 in Kraft trat.
5
Der Kläger war ab Dezember 2003 bis Juni 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 14. Juni
2004 bis zum 29. Oktober 2004 nahm der Kläger an einer
Wiedereingliederungsmaßnahme teil, wobei er zunächst mit dem Ausfüllen von
Bestellscheinen, leichten Botengängen und Versorgungsfahrten betraut wurde. Gemäß
ärztlicher Anordnung waren dabei keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen auszuführen.
Zudem durften vom Kläger keine Gewichte über jeweils 10 kg gehoben oder getragen
werden. Weiterhin hatte er häufiges Bücken zu vermeiden.
6
Ab dem 01. September 2004 wurde der Kläger mit der Begründung, er sei für einfache
Bürotätigkeiten nicht geeignet, als Fachkraft für Fahrzeugwartung und
Liegenschaftsarbeiter bei dem B K eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörten: Wartung
und Pflege des gesamten Fahrzeugbestandes, Durchführung von Kleinreparaturen und
Instandsetzungen, Beseitigung von Lackschäden, Reinigung der Fahrzeuge,
Liegenschaftsarbeiten, Kleinreparaturen, Transport von Unterkunftsgerät, Auswechseln
von Leuchtmitteln.
7
Der Kläger wurde am 13. Oktober 2004 durch den Amtsarzt und am 13. Januar 2005
durch einen Orthopäden untersucht. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 teilte der
Amtsarzt mit, aufgrund von Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule dürfe der
Kläger nicht mit gedrehtem Oberkörper Lasten heben. Zudem solle er nicht Lasten von
8
mehr als 10 kg ohne Hilfsmittel heben und bewegen. Tätigkeiten in Zwangshaltungen,
Nässe oder Kälte oder im Durchzug seien nicht möglich. Die Reinigung von
Autoinnenräumen stelle eine starke Belastung dar, weshalb der Kläger sie nicht
ausführen könne. Der A D d B W bestätigte unter dem 03. Juni 2005 diese
Leistungseinschränkung. Er führte aus, dem Kläger seien nur noch folgende Tätigkeiten
zuzumuten: Postein- und –ausgang, Telefonzentrale und Pförtnerdienst. Der Kläger
könne kein Dienstkraftfahrzeug führen.
Daraufhin stellte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 06. Juni 2005 von der
Arbeit frei und teilte ihm mit, er sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die Aufgaben
als Fachkraft für Fahrzeugwartung und als Liegenschaftsarbeiter zu verrichten. Da sie
über keinen Arbeitsplatz verfüge, an dem der Kläger mit den vom A D genannten
Aufgaben beschäftigt werden könne, sei die Erbringung der Arbeitsleistung nicht mehr
möglich. Der Kläger erhalte von ihr Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer
von 26 Wochen nach der Freistellung. Danach habe er Anspruch auf Krankengeld. Die
Beklagte empfahl dem Kläger, sich krankschreiben zu lassen. Sie werde sich bemühen,
einen geeigneten Arbeitsplatz für den Kläger zu finden. Allerdings zeichne sich ab, dass
dies nicht gelingen werde.
9
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, sein Hausarzt habe
festgestellt, dass er nicht arbeitsunfähig sei. Er biete daher ausdrücklich seine
Arbeitskraft an und verlange von der Beklagten, ihm einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der
seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung trage.
10
Die Beklagte gewährte dem Kläger bis Ende August 2005 Entgeltfortzahlung.
11
Durch Schreiben vom 04. Mai 2006 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.
Dezember 2006 gekündigt mit der Begründung, der Kläger sei aufgrund seiner
eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht mehr im B K einsetzbar. Auch mehrere andere
B im K -B Raum hätten auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, sie hätten keinen geeigneten
freien Arbeitsplatz, auf dem Kläger weiterbeschäftigt werden könne.
12
Mit der vorliegenden Klage, die am 30. September 2005 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten, ihm den Lohn für die Monate
September 2005 bis November 2005 zu zahlen unter Berücksichtigung des
Anspruchsübergangs auf die Arbeitsgemeinschaft K wegen Gewährung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
13
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte könne ihn mit den ärztlich festgestellten
Leistungseinschränkungen weiterbeschäftigen. Er habe sowohl nach der Versetzung
zum B K als auch während der Wiedereingliederung die ihm übertragenen Aufgaben zur
vollsten Zufriedenheit des zuständigen Vorgesetzten verrichtet. Auch könne er im
Sicherungsdienst als Pförtner oder Wachmann eingesetzt werden. Gegebenenfalls
müsse die Beklagte einen Arbeitsplatz durch Versetzung eines anderen Mitarbeiters
oder durch Kündigung des an einen privaten Sicherheitsdienst vergebenen Auftrags frei
machen. Auch sei zu prüfen, ob er nicht in anderen Dienststellen der Beklagten
eingesetzt werden könne. Die Aufgaben in der Fahrzeugwartung könne er aufgrund
seiner Erkrankung nicht verrichten.
14
Der Kläger hat
15
1.
16
September 2005 EUR 2.112,47 brutto abzüglich am
17
14. September 2005 von der Beklagten gezahlter
18
EUR 308,71 netto sowie abzüglich am 27. September
19
2005 von der Arbeitsgemeinschaft Köln gezahlter
20
EUR 445,92 und gezahlter EUR 293,81 nebst Zinsen in
21
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
22
seit dem 15. September 2005 zu zahlen,
23
2.
24
Oktober 2005 EUR 2.112,47 brutto abzüglich von der
25
Arbeitsgemeinschaft Köln am 27. September 2005
26
gezahlter EUR 675,01 und gezahlter EUR 587,62 nebst
27
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
28
Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2005 zu zahlen,
29
3.
30
November 2005 EUR 2.112,47 brutto abzüglich von
31
der Arbeitsgemeinschaft K mitgeteilter Leistung
32
in Höhe von EUR 1.262,63 nebst Zinsen in Höhe
33
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
34
15. November 2005 zu zahlen,
35
4.
36
mit den Arbeitsleistungen des Klägers befindet.
37
Die Beklagte hat beantragt,
38
die Klage abzuweisen.
39
Sie hat vorgetragen, der Kläger sei für die Aufgaben eines Büroangestellten persönlich
und fachlich nicht geeignet. Ihm falle es schwer, Büroarbeiten ohne Anleitung zu
40
verrichten, Arbeitsabläufe zu erfassen und Probleme zu lösen. Aus dem Grund sei der
Änderungsvertrag mit Wirkung zum 01. Januar 2004 geschlossen worden. Auch
während der Wiedereingliederungsmaßnahme habe sich gezeigt, dass der Kläger nicht
einmal einfachste Bürotätigkeiten wie das Ausfüllen von Bestellscheinen fehlerfrei
erledigen könne. Die Arbeiten als Fachkraft für Fahrzeugwartung und
Liegenschaftsarbeiter könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten.
Für die nach ärztlicher Auskunft noch möglichen Arbeiten im Postein- und –ausgang
sowie in der Telefonzentrale und im Pförtnerdienst stehe ihr kein Arbeitsplatz zur
Verfügung. Die Pförtnerdienste habe das Z als zuständige Verwalterin der Liegenschaft
an einen privaten Sicherheitsdienst vergeben. Die Poststelle sei mit einer
Verwaltungsangestellten besetzt. Zudem fehlten dem Kläger die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Beschäftigung auf der Poststelle. Sie hat eine
Dienstpostenbesetzungsliste mit Schriftsatz vom 09. März 2006 eingereicht.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 24. Mai 2006 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte befinde sich nicht in Annahmeverzug. Der
Kläger könne aus gesundheitlichen Gründen mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2 MTArb
nicht mehr betraut werden, da dabei regelmäßig körperliche Arbeiten verrichtet werden
müssten. Die Beklagte habe im Übrigen dargelegt, dass kein Arbeitsplatz frei sei, für
den der Kläger fachlich geeignet sei.
41
Das Urteil ist dem Kläger am 4. Juli 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 02.
August 2006 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen.
42
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei gehalten, ihn als Arbeiter mit den Arbeiten
zu betrauen, die er seit 1993 bis zu seiner Versetzung zum B K verrichtet habe. Er meint,
die Beklagte müsse darlegen, dass bundesweit in keiner ihrer Dienststellen ein
Arbeitsplatz frei sei, der mit ihm besetzt werden könne. Zu berücksichtigen sei auch,
dass er nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in den Jahren
1993/1994 bei einem Arbeitsunfall einen Zwerchfellbruch erlitten habe. Im Jahr 1995
habe er einen zweiten Arbeitsunfall erlitten, als er eine Kellertreppe hinuntergefallen sei
und sich einen Kapselausriss im rechten Fuß zugezogen habe. Er habe auch danach
zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten seine Tätigkeiten verrichtet. Nach der Versetzung
zum B K sei er von seinem dortigen Vorgesetzten schikaniert worden. Er habe
Umzugskartons ausladen müssen. Dabei habe er sich einen Bandscheibenvorfall
zugezogen. Er habe sich einer Operation unterziehen müssen und sei 12 Wochen
arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
43
Der Kläger beantragt,
44
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln
45
vom 24. Mai 2006 – 3 Ca 9197/05 – entsprechend
46
den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
47
Die Beklagte beantragt,
48
die Berufung zurückzuweisen.
49
Sie trägt weiterhin vor, sie könne dem Kläger keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz
50
anbieten. Da ihm die Grundkenntnisse der deutschen Rechtschreibung und Grammatik
fehlten, sei ein weiterer Einsatz als Büroangestellter der Vergütungsgruppe VIII BAT
ausgeschieden. Als Fachkraft für Fahrzeugwartung und Liegenschaftsarbeiter könne der
Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht beschäftigt werden. In den vom A D
genannten Aufgabengebieten (Pförtner, Telefonzentrale und Postein- und –ausgang)
sei kein freier Arbeitsplatz vorhanden. Sie habe bei 18 anderen Dienststellen aus dem
Bereich der inneren V des B in K und Umgebung angefragt, ob sie einen für den Kläger
geeigneten Arbeitsplatz hätten. Sämtliche Dienststellen hätten die Anfrage negativ
beschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
51
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
52
I.
53
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
54
II.
55
Das Arbeitsgericht Köln hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch
gegen die Beklagte auf Annahmeverzugslohn für die Monate September 2005 bis
November 2005 hat. Zurecht hat es auch den Antrag auf Feststellung, dass sich die
Beklagte mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug befindet,
abgewiesen.
56
1.
fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die
Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach §§ 293 ff. BGB. Nach § 296 S.
1 BGB obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem
Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die dem
Arbeitgeber obliegende Handlung besteht darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete
Leistung hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten
Arbeitsplatzes zu ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 4. Oktober 2005 – 9 AZR 632/04 -).
57
Die Beklagte hat dem Kläger keine Arbeit zugewiesen, sondern durch Schreiben vom
06. Juni 2005 eine Weiterbeschäftigung mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei
aus gesundheitlichen Gründen nur noch im Postein- und –ausgang, in der
Telefonzentrale oder ihm Pförtnerdienst einsetzbar, über einen derartigen Arbeitsplatz
verfüge sie aber nicht.
58
2.
Anspruch auf Annahmeverzugslohn, wenn die Voraussetzungen des § 297 BGB
vorliegen, d. h. dem Arbeitnehmer die Erbringung der vertraglich geschuldeten
Leistungen nicht möglich ist. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus
(vgl. BAG, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 2 AZR 422/00 -, Urteil vom 4. Dezember 2005
– 9 AZR 632/04 -).
59
Unstreitig kann der Kläger die zuletzt verrichtete Tätigkeit in der Fahrzeugwartung und
als Liegenschaftsarbeiter aufgrund seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkung
nicht mehr ausüben.
60
3.
deshalb anzunehmen, weil der Arbeitsnehmer aus Gründen in seiner Person nur einen
Teil, nicht aber alle Arbeiten verrichten kann, die zum Spektrum der vertraglich
vereinbarten Tätigkeit gehören. Allenfalls bliebe außer Acht, dass der Arbeitgeber
gemäß § 106 Satz 1 GewO sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben
und dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Ist es dem
Arbeitgeber ohne Vertragsänderung und ohne Auswirkungen auf die Höhe des
Vergütungsanspruchs möglich und zumutbar, dem nur eingeschränkt leistungsfähigen
Arbeitnehmer Arbeiten zuzuweisen, die seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit
entsprechen, ist die Zuweisung anderer Arbeiten nach § 106 Satz 1 GewO unbillig (vgl.
BAG, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 2 AZR 422/00 – und vom 4. Oktober 2005 – 9 AZR
632/04 -).
61
Nach diesen Grundsätzen war es nicht unbillig, dem Kläger weder Tätigkeiten im
Bürodienst, noch im Postein- und –ausgang, noch in der Telefonzentrale und im
Pförtnerdienst zuzuweisen.
62
a.
nicht umfasst.
63
Die dem Arbeitgeber nach § 296 S. 1 BGB obliegende Mitwirkungshandlung verpflichtet
ihn aber nicht zur Vertragsänderung mit dem Ziel, eine Beschäftigung des in seiner
Leistungsfähigkeit eingeschränkten Arbeitnehmers zu ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom
6. Dezember 2001 – 2 AZR 422/00 – und vom 4. Oktober 2005 – 9 AZR 632/04 -).
64
aa
für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung. Nach § 8 Abs. 1 dieses
Tarifvertrages hat der Arbeiter die ihm übertragenen Arbeiten, die sich ihrer Art nach
grundsätzlich in dem bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbarten oder sich aus den näheren Umständen ergebenden
Rahmen zu halten haben, auszuführen.
65
bb.
Tätigkeit nach der Lohngruppe 2 TVLohngrV Allgemeiner Teil. Danach gehören
Verwaltungsarbeiten wie Warenbestellung, Erstellen von Statistiken und Prüfung von
Zahlungsbelegen nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten. Die mit
gerichtlichem Vergleich vom 04. Dezember 2003 festgelegte Vertragsänderung hatte
gerade zum Inhalt, dass der Kläger ab dem 01. Januar 2004 nicht mehr als Angestellter
diese Verwaltungsarbeiten durchführte, sondern als Arbeiter mit anderer Tätigkeit
weiterbeschäftigt wurde.
66
b.
vom Direktionsrecht umfasst. Die Beklagte hat dargelegt, dass es sich um eine
(höherwertige) Angestelltentätigkeit handelt. Es kommt hinzu, dass der Arbeitsplatz
ohnehin besetzt ist. Eine Verpflichtung, einen Arbeitsplatz für den Kläger frei zu machen,
besteht ebenso wenig wie eine Verpflichtung auf Einrichtung eines zusätzlichen
67
Arbeitsplatzes (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 230/04 -).
c.
zwar im Wege des Direktionsrechts erfolgen können, da es sich um Arbeitertätigkeiten
im Sinne der genannten Lohngruppe 2 handelt, die nach eingehender Einarbeitung
verrichtet werden können.
68
aa.
dass ihr eine solche Beschäftigung des Klägers beim B K schon deshalb nicht möglich
ist, weil sie dort über keinen derartigen Arbeitsplatz verfügt. Der Pförtnerdienst wird
verrichtet von einem privaten Sicherheitsunternehmen, das von dem Z als
Liegenschaftsverwalterin beauftragt worden ist.
69
bb.
zu einer anderen Dienststelle mit einem freien Arbeitsplatz in der Telefonzentrale oder
an der Pforte versetzen müssen.
70
Nach § 8 Abs. 6 MTArb kann ein Arbeiter abgeordnet oder versetzt werden, wenn
dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern. Versetzungen sind nur im
Geschäftsbereich des Arbeitgebers möglich. Der Wechsel zu einem anderen
Arbeitgeber kann nur durch Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber erfolgen.
71
Ob die in der Person des Klägers liegende Leistungseinschränkung überhaupt als
dienstlicher Grund für eine Versetzung anzuerkennen ist, kann dahinstehen.
72
Jedenfalls hat die Beklagte dargelegt, dass sie sich nach Eingang des Gutachtens des
Arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 03. Juni 2005 bemüht hat, den Kläger in anderen
Dienststellen der inneren V des B in K und Umgebung unterzubringen. Sämtliche
Anfragen sind dahin beschieden worden, dass es für den Kläger geeignete
Einsatzmöglichkeiten nicht gebe.
73
Zu einer Prüfung, ob landes- oder sogar bundesweit in einer Dienststelle der Beklagten
eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger gegeben war, bestand für die Beklagte
vor und im Klagezeitraum September 2005 bis November 2005 keine Veranlassung.
Der Kläger hat im vorliegenden Klageverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 17. Januar
2006 ausdrücklich geltend gemacht hat, er könne über den K Bereich hinaus versetzt
werden. Es verstand sich nicht von selbst, dass der verheiratete Kläger, der bislang nur
in Dienststellen im K Raum eingesetzt worden war, zu einem solchen Ortswechsel
bereit war. Abgesehen davon hätte eine solche Anfrage bei allen Dienststellen im
Geschäftsbereich der inneren V zu einem nicht zumutbaren Verwaltungsaufwand
geführt. Zudem ist zu beachten, dass nach § 75 Abs. 1 Nr. 3
Bundespersonalvertretungsgesetz Versetzungen nur mit Zustimmung des zuständigen
Personalrats erfolgen können. Der Gesamtpersonalrat beim B K hat aber wie die
Beklagte eine Versetzungsmöglichkeit nicht gesehen, da er der entsprechend
begründeten Kündigung vom 04. Mai 2006 zugestimmt hat.
74
4.
bereits unzulässig.
75
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage – abgesehen von
der hier nicht in Betracht kommenden Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer
Urkunde – nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses sein. Der Annahmeverzug ist aber kein Rechtsverhältnis, sondern
lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also
lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 31.
Mai 2000 – XII ZR 41/98 – NJW 2000, 2663; Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., §
256 Rdn. 10).
76
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
77
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
78
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die
sich dabei stellenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich beantwortet.
79
RECHTSMITTELBELEHRUNG
80
Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
81
Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei mangels ausdrücklicher Zulassung die
Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung
der Revision selbständig durch Beschwerde beim
82
Bundesarbeitsgericht
83
Hugo-Preuß-Platz 1
84
99084 Erfurt
85
Fax: (0361) 2636 - 2000
86
anzufechten wird die klagende Partei auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG
verwiesen.
87
(Schwartz) (Zerlett) (Uhler)
88