Urteil des LAG Köln vom 11.09.2009
LArbG Köln (abberufung, kläger, allgemeine geschäftsbedingungen, partner, bag, juristische person, arbeitnehmer, vergütung, leistung, vertretungsmacht)
Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 388/09
Datum:
11.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 388/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1357/08
Schlagworte:
KSchG § 2; BGB §§ 307 ff.
Normen:
Direktionsrecht
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Durch die Abberufung als Partner einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird auch bei gleichbleibender Tätigkeit
und Vergütung wegen des Verlustes der hierarchischen Stellung in den
Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen.
2. Entsprechende Regelungen in Partnerschaftsstatuten verstoßen
gegen zwingende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften und sind
nach § 134 bzw. §§ 307 ff. BGB unwirksam.
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 08.01.2009 – 8 Ca 1357/08 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die im Schreiben der Beklagten vom
16.01.2008 erfolgte Abberufung des Klägers als Partner unwirksam ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Abberufung des Klägers als Partner der Beklagten.
2
Die Beklagte betreibt bundesweit eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit ca. 1.950
Mitarbeitern.
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Der Kläger war zunächst ab dem 01.11.1990 als angestellter Rechtsanwalt,
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Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß
Partnervertrag zwischen den Parteien vom 01.12.1997 wurde der Kläger mit Wirkung
zum 01.01.1998 zum Partner der Beklagten. Im Partnerschaftsvertrag ist unter § 1 Abs. 2
Bezug genommen auf das Partnerschaftsstatut der Beklagten in seiner jeweils
geltenden Fassung.
Zum 01.01.2005 wurde der Kläger von seinem bisherigen Beschäftigungsort in D nach
K versetzt. Mit Schreiben vom 16.01.2008 teilte die Beklagte dem Kläger unter Berufung
auf einen Beschluss des Vorstandsausschusses vom 15.01.2008 mit, er werde mit
Wirkung vom 31.01.2008 als Partner abberufen und dürfe daher gegenüber Mitarbeitern
und Mandanten nicht mehr als Partner auftreten. Zugleich entfalle die Berechtigung des
Klägers, ohne einen die Vertretungsmacht bezeichnenden Zusatz (p. p. a.) zu zeichnen.
Zudem wurde der Kläger im Schreiben vom 16.01.2008 aufgefordert, die von ihm
gehaltenen Aktien spätestens zur nächsten Hauptversammlung im Jahr 2008 auf die
Beklagte oder einen von der Beklagten benannten Dritten zu übertragen.
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Mit seiner am 15.02.2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Feststellungsklage
vom 14.02.2008 hat der Kläger die Unwirksamkeit der Abberufung gemäß Schreiben
der Beklagten vom 16.01.2008 geltend gemacht. Das für die von ihm erhobene
Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse folge aus den Wirkungen der
Abberufung. Das einseitige Abberufungsrecht der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 des
Partnerschaftsstatutes der Beklagten vom 21.10.2006 sei unwirksam, da ein Eingriff in
den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses und damit eine unwirksame Umgehung des
Kündigungsschutzes für den Kläger vorliege. Durch die Abberufung des Klägers als
Partner sei neben der Vergütungsregelung auch seine Kapitalbeteiligung als Partner
nach § 5 des Partnerschaftsstatutes betroffen. Die Beklagte habe keine verbindliche
Erklärung zum Fortbestand der vertraglichen Gewinnbeteiligung, die etwa 50 % der
Gesamtvergütung für den Kläger ausmache, abgegeben, so dass die Vergütungsfrage
zwischen den Parteien nach der Abberufung durch die Beklagte ungeklärt sei. Auch
wenn die Vergütungsleistung in bisherigem Umfang weiter gewährt würden, habe der
Kläger die Wandlung seines aus dem Partnerverhältnis zur Beklagten herrührenden
Vergütungsanspruchs in eine Goodwill-Leistung der Beklagten nicht hinzunehmen.
Zudem verstoße die Regelung im Partnerschaftsstatut gemäß § 8 Abs. 2 gegen die §§
305 ff. BGB. Durch die jederzeitige Abberufungsmöglichkeit in § 3 Abs. 2 des
Partnerschaftsstatutes liege ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor. Die Klausel sei
hinsichtlich Voraussetzung und Rechtsfolgen intransparent. Eine ergänzende
Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, da das Partnerschaftsstatut vom
21.10.2006 kein Altvertrag i. S. d. einschlägigen BAG-Rechtsprechung sei. Sachliche
Gründe für die Abberufung des Klägers lägen nicht vor. Die Abberufung verstoße gegen
den Grundsatz des billigen Ermessens. Der Kläger hat zudem die der Abberufung
zugrundeliegende Beschlussfassung auf Beklagtenseite vom 15.01.2008 bestritten.
Ohnehin der nach § 6 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Beklagten
erforderliche Beschluss des Gesamtvorstandes nicht vor.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 erfolgte
Abberufung des Klägers als Partner unwirksam ist.
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Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.,
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2. festzustellen, dass der Kläger auf der Grundlage des Partnerschaftsvertrages
vom 01.12.1997 gegenüber der Beklagten die Rechtsstellung eines Partners
hat.
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Äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.,
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3. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008
enthaltene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits am erforderlichen
Feststellungsinteresse für den Hauptantrag des Klägers, da eine Feststellung der
Unwirksamkeit von Willenserklärungen wie die Abberufung nicht möglich sei. Ein
Eingriff in den Kernbereich des Anstellungsverhältnisses des Klägers liege nicht vor, da
mit der Abberufung als Partner eine reine Funktionsentziehung verbunden sei. Eine
Änderung des Verantwortungsbereichs des Klägers, seiner Aufgaben oder Vergütung
sei damit nicht einhergegangen. Die Kompetenzen des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 des
Partnervertrages seien unverändert geblieben. Ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB
liege nicht vor, da die Beklagte mit der Abberufung des Klägers kein Widerrufsrecht
ausgeübt habe. Die Abberufung sei ein eigenständiges, § 52 Abs. 1 HGB
nachgebildetes Rechtsinstitut. Jedenfalls sei eine ergänzende Vertragsauslegung
vorzunehmen, da der Partnerschaftsvertrag als Altvertrag aus dem Jahr 1997 zu gelten
habe. Die Abberufung sei vor dem Hintergrund von Fehlleistungen des Klägers im
Rahmen seines Anstellungsverhältnisses gerechtfertigt. Das Fehlverhalten des Klägers
sei insbesondere gegenüber Mandanten aus dem Non-Profit-Bereich aufgetreten.
Hierzu hat die Beklagte beispielhaft auf eine Mandantin aus dem Bereich der
Werkstätten für Behinderte, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser und auf den D -
Kreisverband hingewiesen. Die Mitarbeiter am Standort K lehnten eine weitere
Zusammenarbeit mit dem Kläger als Partner ab. Zudem habe der Kläger gegen seine
Pflichten als Partner verstoßen, indem er lediglich noch aus D mitgebrachte Mandate
weiter bearbeitet habe.
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Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 08.01.2009 – 8 Ca 1357/08 – die Klage
zwar für zulässig, weil zur Prüfung geeignet, ob der Kläger die Stellung als Partner
weiter inne habe, gehalten, sie aber als unbegründet abgewiesen, da die Abberufung
wirksam sei. Formale Bedenken stünden der Abberufung nicht entgegen. Diese sei
auch materiell wirksam, da nicht ersichtlich sei, welche wesentlichen, den Kernbereich
betreffenden Arbeitsbedingungen durch die Abberufung betroffen seien. Die
Leistungspflichten gemäß § 3 des Partnervertrages bestünden unverändert fort. Auch
sei keine Änderung bei der Vergütung des Klägers eingetreten. Die Abberufung sei
lediglich relevant für das Auftreten des Klägers als Partner und die Vollmachtsstellung.
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Gegen das ihm am 10.03.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat der Kläger
am 24.03.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist am 04.06.2009 begründet.
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Der Kläger bestreitet den der Abberufung zugrundeliegenden Vorstandsbeschluss
weiter mit Nichtwissen. Eine wirksame Übertragung auf den Vorstandsausschuss sei
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hierbei ohnehin wegen § 77 AktG nicht möglich gewesen. Der Kläger hält die
Abberufung weiterhin auch für materiell unwirksam, da in wesentliche Bereiche seines
Anstellungsverhältnisses eingegriffen werde. Die Bedeutung seiner Stellung als Partner
werde bereits dadurch verdeutlicht, dass mit ihm hierzu ein neuer Partnervertrag
abgeschlossen worden sei. Wesentliche Änderungen seien dadurch eingetreten, dass
er als Partner berechtigt gewesen sei, die Beklagte ohne einen die Vertretungsmacht
bezeichnenden Zusatz zu vertreten, was vorher ohne Partnerstellung nicht der Fall
gewesen sei. Die Vergütung des Klägers als Partner habe sich an § 5 Nr. 1 eines
Partnervertrages nach der Gehaltsstufe 3 c gemäß dem Partnerschaftsstatut Anlage 2,
Ziffer 1 orientiert. Gemäß § 5 Nr. 3 des Partnervertrages habe der Kläger für das jeweils
vorangegangene Geschäftsjahr als Partner einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung
nach § 9 des Partnerschaftsstatuts 2006. Auch in den allgemeinen
Anstellungsbedingungen zum Partnervertrag seien u. a. Zusatzleistungen der Beklagten
wie das Jubiläumsgeld sowie eine Unfall- und Reisegepäckversicherung enthalten. Die
Verpflichtung zum Aktienerwerb gemäß § 5 Abs. 1 des Partnerschaftsstatuts 2006 treffe
den Kläger als Partner der Beklagten. Gemäß § 6 des Partnerschaftsstatuts 2006 hätten
Partner das Recht der Teilnahme an Partnertreffen, was dem Kläger durch die
Abberufung wieder entzogen worden sei. Auch die Vergütungsregelung und die
entsprechende Eingruppierung nach § 7 des Partnerschaftsstatuts 2006 orientiere sich
an der Partnerstellung.
Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2009 (Az. 8 Ca 1357/08) dem
Kläger zugegangen am 10.03.2009, aufzuheben;
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2. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 erfolgte
Abberufung des Klägers als Partner unwirksam ist.
21
Hilfsweise
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3. festzustellen, dass der Kläger auf der Grundlage des Partnervertrages vom
01.12.1997 gegenüber der Beklagten die Rechtsstellung eines Partners hat.
23
Äußerst hilfsweise.
24
4. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008
enthaltene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.
25
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Sachvortrages. Unter Vorlage der Kopie des Protokolls über die Sitzung des
Vorstandsausschusses vom 15.01.2008 behauptet die Beklagte, die Mitglieder des
Vorstandsausschusses hätten am 15.01.2008 u. a. die Abberufung des Klägers als
Partner zum 31.01.2008 einstimmig beschlossen. Die Beklagte verbleibt bei ihrer
Ansicht, die Abberufung habe zu einer reinen Funktionsentziehung geführt, da
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Vergütungsbestandteile dem Kläger nicht entzogen worden seien. Bezüglich der vom
Kläger als Partner erworbenen Aktien sei im Abberufungsschreiben vom 16.02.2008
lediglich einmalig um die Rückübertragung gebeten worden. Tatsächlich habe der
Kläger in der Folge diese Aktien nicht rückübertragen und die Beklagte ihn hierzu auch
nicht erneut aufgefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung ist zulässig, weil sie nach § 64 ArbGG statthaft und frist- sowie
formgerecht nach § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG eingelegt und begründet worden ist.
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II. Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg, da sie begründet, daher das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2009 – 8 Ca 1357/08 – abzuändern und die
Unwirksamkeit der Abberufung des Klägers als Partner durch das Schreiben der
Beklagten vom 16.01.2008 festzustellen war.
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1. Der Feststellungsantrag des Klägers zu 2. aus der Berufungsbegründungsschrift vom
03.06.2009 erweist sich als zulässig. Der Kläger hat nach § 256 Abs. 1 ZPO ein
rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Feststellungsklage kann auf
einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränkt werden.
Streiten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber aufgrund eines Abberufungsrechts
eine Änderung der Arbeitsbedingungen einseitig herbeiführen konnte, kann der
Arbeitnehmer dies im Wege der Feststellungsklage klären lassen (vgl. zum
Feststellungsinteresse bei einem vorbehaltenen Widerrufsrecht des Arbeitgebers BAG,
Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 – NZA 2005, 465 ff.).
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2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da sich die Abberufung durch das
Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 als unwirksam erweist. Durch den Entzug der
Partnerstellung hat die Beklagte in den Kernbereich des Anstellungsverhältnisses des
Klägers aus seinem Partnervertrag vom 01.12.1997 eingegriffen.
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a. Die §§ 8 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes der Beklagten 2006, die eine
Abberufung aus der Stellung als Partner auch ohne einen diese rechtfertigenden Grund
regeln, sind gemäß § 134 BGB nichtig, weil diese Bestimmungen zwingende
kündigungsschutzrechtliche Vorschriften umgehen. Diese Vorschriften schränken die
Anwendung der §§ 626 BGB, 1 f. KSchG so wesentlich ein, dass deren Zweck vereitelt
würde (vgl. zur einseitigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand BAG, Urteil vom
05.02.2009 – 6 AZR 151/08 – DB 2009, 1710 ff.).
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aa. Die Abberufung des Klägers aus seiner Partnerstellung führt zwar nicht zu seinem
Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis bei der Beklagten. § 2 Satz 1 KSchG
schützt den Mitarbeiter aber auch vor sozial ungerechtfertigten Änderungskündigungen.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz und nach § 626 BGB werden Arbeitsverhältnisse
nicht nur in ihrem Bestand, sondern auch in ihrem Inhalt geschützt. Eine
Änderungskündigung wäre nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen personenbedingte,
verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG
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entgegenstehen und die angebotenen geänderten Bedingungen dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen würden (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2006 –
6 AZR 47/05 – NZA 2006, 1046 ff.). Die dauernde und grundlegende Änderung des
arbeitsvertraglichen Pflichtengefüges hat seitens des Arbeitgebers durch
Änderungskündigung zu erfolgen. Dies wird von § 2 KSchG garantiert, der durch die §§
8 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes der Beklagten umgangen wird (vgl. LAG
Brandenburg, Urteil vom 08.05.2008 – 14 Sa 1667/05 – zitiert nach juris).
bb. Zwar ist nach dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger im Verhandlungstermin
vom 11.09.2009 vor dem Landesarbeitsgericht bestätigt hat, keine Vergütungsänderung
zu seinen Lasten nach Abberufung umgesetzt worden.
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Dennoch aber ist durch die Abberufung als Partners in den Kernbereich des
Anstellungsverhältnisses des Klägers eingegriffen worden. Zum einen ist darauf
hinzuweisen, dass mit dem Entzug der Partnerstellung dem Kläger die Möglichkeit
genommen worden ist, an den jährlichen Partnertreffen teilzunehmen. Dies ist nicht nur
als Randerscheinung des Anstellungsverhältnisses des Klägers zu betrachten, da die
Beklagte selber in der Präambel zum Partnerschaftsinstitut die partnerschaftliche
Einbindung der Mitarbeiter in die Führungsverantwortung für die Gesellschaft als
maßgeblich für die Leistung, das Ansehen und den Erfolg der Gesellschaft der
Beklagten hervorhebt. Die Teilhabe hieran wird dem Kläger dadurch erschwert, dass er
nicht mehr an den Partnertreffen teilnehmen kann.
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Auch fällt der Kläger durch seine Abberufung als Partner aus dieser Führungsebene der
Beklagten heraus. Die Bedeutung der Führungsstruktur bei der Beklagten ist im
einführenden Absatz des Partnervertrages des Klägers vom 01.12.1997 hervorgehoben.
Dort ist nämlich ausgeführt, dass mit Wirkung vom 01.07.1997 bei der Beklagten eine
neue Führungsstruktur in Kraft getreten sei und daher mit dem Kläger der vorliegende
Partnervertrag vom 01.12.1997 abgeschlossen werde. Die Wertigkeit einer Tätigkeit
bestimmt sich nicht nur nach dem unmittelbaren Tätigkeitsinhalt, der nach
übereinstimmendem Vortrag der Parteien sich durch die Abberufung als Partner nicht
verändert hat, sondern auch durch die betrieblichen Rahmenbedingungen, unter denen
die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zu diesen Rahmenbedingungen zählt insbesondere
die Einordnung der Stellung der Stelle in die Betriebshierarchie. Dadurch wird
maßgeblich das soziale Ansehen beeinflusst, dass mit der Ausübung einer bestimmten
vertraglichen Tätigkeit verbunden ist. Durch die Abberufung des Klägers als Partner
dokumentiert die Beklagte eine erhebliche Herabstufung gegenüber seiner bisherigen
Stellung in der Betriebshierarchie und damit in seinem beruflich bedingten sozialen
Ansehen auch im Auftritt gegenüber den Mandanten der Beklagten. Dies ist
ausdrücklich im Abberufungsschreiben vom 16.01.2008 angeordnet worden.
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Insoweit ist die Abberufung des Klägers als Partner nicht zu vergleichen mit dem Entzug
der Prokura nach § 52 HGB. Durch den Widerruf der Prokura werden dem Mitarbeiter
lediglich die Vertretungsbefugnisse entzogen, während seine im Vertrag begründeten
Rechte aus dem Schuldverhältnis gerade erhalten bleiben. Betroffen ist nur die
Vertretungsmacht, sonstige Ansprüche des Mitarbeiters werden nicht beschnitten. Die
Berufungsausübung als Prokurist steht unter dem jederzeitigen handelsrechtlichen
Widerrufsrecht aus § 52 Abs. 1 HGB (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1986 – 2 AZR 94/85 –
NZA 1987, 202 f.). Die Beklagte hat in ihrem Abberufungsschreiben vom 16.01.2008
nicht die Berechtigung entzogen, ohne einen die Vertretungsmacht bezeichnenden
Zusatz (p. p. a.) zu zeichnen, sondern den vertraglichen Status als Partner entzogen.
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Diese von dem Entzug der Vertretungsmacht zu unterscheidende Beschneidung der
klägerischen Rechtsstellung ist nicht von § 52 HGB gedeckt.
cc. Auch durch den Hinweis der Beklagten auf die §§ 35 a Abs. 7 Satz 2 SGB IV, 84
Abs. 3 Satz 2 AktG lässt sich die Abberufung des Klägers als Partner der Beklagten
nicht rechtfertigen. Den vorgenannten Vorschriften ist gemein, dass sie nicht die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sondern die Beendigung der Organstellung von
Vorstandsmitgliedern erfassen. Durch die erweiterte Abberufungsmöglichkeit nach § 35
a Abs. 7 Satz 2 SGB IV soll nach der Gesetzesbegründung die Aufsichts- und
Kontrollfunktion des Verwaltungsrats verstärkt werden. Die in § 35 a Abs. 7 Satz 2 SGB
IV genannten Entlassungsgründe sind möglichst objektiv zu sehen. Die Vorschrift soll
keine Handhabe zur Entlassung unbequemer Vorstandsmitglieder sein.
Vorstandsmitglieder sind im Gegensatz zu Arbeitnehmer weisungsunabhängig im
Rahmen freier Dienstverhältnisse tätig. Beschäftigungsverhältnisse abhängiger
Arbeitnehmer, die grundsätzlich dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz unterliegen,
sind mit den freien Dienstverhältnissen von Vorstandsmitgliedern nicht zu vergleichen.
Dieser Kündigungsschutz kann Arbeitnehmer selbst in verantwortungsvoller Position
nicht durch eine Übernahme sachfremder Abberufungsklauseln genommen werden.
Gesetzliche Abberufungsklauseln für Vorstandsmitglieder können weder durch eine
einzelvertragliche Regelung noch durch ein Partnerschaftsstatut auf das
Anstellungsverhältnis des Klägers übertragen werden (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2006
– 6 AZR 47/05 – NZA 2006, 1046 ff.).
42
b. Zudem erweisen sich die Abberufungsregeln in den §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 des
Partnerschaftsstatutes aus dem Jahr 2006 mit Rücksicht auf die vorzunehmende
Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB als unwirksam.
43
aa. Sowohl die Regeln des Partnervertrages des Klägers vom 01.12.1997 als auch die
Partnerschaftsstatute der Beklagten stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar.
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1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei
bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Für Verbraucher, als die
Arbeitnehmer anzusehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 – NZA
2005, 1111), findet die Vorschrift des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB Anwendung. Danach
gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn,
dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind. Der
Partnervertrag und die darin in Bezug genommenen Partnerschaftsstatute der Beklagten
enthalten vorformulierte Bedingungen, welche die Beklagte dem Personal der von ihr
gebildeten Führungsebene der Partner speziell gestellt hat. Von daher handelt es sich
bei diesen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1
BGB.
45
2) Die §§ 305 ff. BGB finden seit dem 01.01.2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
Anwendung. Die Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse
durch allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 gelten auch für Arbeitsverträge;
bei der Anwendung sind jedoch die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Nach Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB ist auf Schuldverhältnisse die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, das bis zu
diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden. Dies gilt nach Art. 229 § 5 Satz 2
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EGBGB für Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch die Arbeitsverhältnisse zählen, mit
der Maßgabe, dass sie vom 01.01.2003 an dem neuen Recht unterfallen. Damit hat Art.
229 § 5 EGBGB dem Arbeitgeber eine Schutzfrist zur Umstellung seiner vorformulierten
Arbeitsverträge bis zum 31.12.2002 gewährt (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2006 – 9 AZR
294/06 – NZA 2007, 809 ff.).
Das Partnerschaftsstatut aus dem Jahr 2006, welches die Abberufungsregeln in §§ 3
Abs. 2, 8 Abs. 2 enthält, muss daher einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB
standhalten.
47
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten scheidet eine ergänzende
Vertragsauslegung des Partnervertrages des Klägers diesbezüglich aus. Es handelt
sich diesbezüglich nicht um einen Altfall, bei dem das Bundesarbeitsgericht eine
ergänzende Vertragsauslegung unter bestimmten Voraussetzungen erwogen hat (vgl.
hierzu BAG, Urteil vom 11.02.2009 – 10 AZR 222/08 – NZA 2009, 428 ff.; Urteil vom
19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – NZA 2007, 809 ff.).
48
Der Partnervertrag hat sich durch seine Jeweiligkeitsklausel in § 1 Abs. 2 durch das
Partnerschaftsstatut aus dem Jahr 2006 hinsichtlich der Abberufungsregeln aktualisiert.
Auf diesen aktuellen Stand ist abzustellen, so dass nicht von einem Altfall auszugehen
ist, bei dem eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme.
49
Auch wenn man den Partnervertrag vom 01.12.1997 als Altfall i. S. d. oben genannten
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auffassen würde, so wäre dennoch keine
ergänzende Vertragsauslegung geboten. Hierbei kann nämlich nicht außer Acht
gelassen werden, dass die Beklagte keine Anstrengungen unternommen hat, die
Klauseln zur Abberufung aus früheren Partnerschaftsstatuten zu ersetzen. Vielmehr hat
sie die Abberufungsmöglichkeit uneingeschränkt und ohne Bindung an bestimmte
Gründe erneut in das Partnerschaftsstatut aus dem Jahr 2006 aufgenommen. Daher
kann nicht auf einen hypothetischen zeitlich zurückliegenden Willen zur Ergänzung im
Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. hierzu BAG,
Urteil vom 11.02.2009 – 10 AZR 222/08 – NZA 2009, 428 ff.).
50
bb. Die Abberufung erweist sich nach § 308 Nr. 4 BGB als unwirksam.
51
1) Die Abberufung des Klägers aus seiner Position als Partner der Beklagten ist als
Widerruf i. S. d. § 308 Nr. 4 BGB anzusehen.
52
2) Die geregelte Abberufungsmöglichkeit ist für den Kläger nicht zumutbar, da
Abberufungsgründe in den §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes 2006 nicht
genannt werden.
53
Die Bestimmung muss nicht nur klar und verständlich sein. Sie darf auch als solche
nicht unangemessen benachteiligen. Die Vereinbarung des konkreten Widerrufs- bzw.
Abberufungsrechts muss zumutbar sein. Das bedeutet: Die Bestimmung muss die
Angemessenheit und Zumutbarkeit erkennen lassen. Der Maßstab von § 307 Abs. 1,
Abs. 2, § 308 Abs. 4 BGB muss nach dem Text der Klausel zum Ausdruck kommen. Es
muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund
erfolgen darf. Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen müssen
möglichst konkretisiert werden. Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe
eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer erkennen kann, was gegebenenfalls auf ihn
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zukommt. Diese Anforderung lässt sich auch angesichts der Besonderheiten des
Arbeitsrechts im Regelfall erfüllen. Bei den Voraussetzungen der Änderung also den
Widerrufsgründen, lässt sich zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf
möglich sein soll (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers).
Welches die Gründe sind, ist keinesfalls selbstverständlich und für den Arbeitnehmer
durchaus von Bedeutung. Der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des
Unternehmens etc.) muss konkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf abstellen
will und nicht schon allgemein auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Leistung oder das
Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Gründe nach dem Umfang des
Änderungsvorbehalts ausreichen und nach der Vertragsregelung auch ausreichen
sollen (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 – NZA 2005, 465 ff.).
Das Partnerschaftsstatut 2006 nennt für die Abberufung keine spezifischen Gründe als
deren Voraussetzung. Dieser Abberufungsvorbehalt ist nach dem Vorgesagten dem
Kläger nicht zumutbar und daher unwirksam.
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cc. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Spezialvorschrift des § 308 Nr. 4 BGB
auf das Widerrufsrecht hinsichtlich einzelner arbeitgeberseitiger Leistungen beschränkt
wäre und sich nicht auf die Abberufung hinsichtlich des gesamten Status des Klägers
als Partner erstrecken würde, ist die Unwirksamkeit der Abberufungsregeln im
Partnerschaftsstatut 2006 aus der allgemeinen Vorschrift des § 307 Abs. 1, 2 BGB
herzuleiten.
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Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrages sind nach der Wertung des § 307 Abs.
2 BGB nicht zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 – NZA 2005,
465 ff.). Gegenüber dem Kläger ist die ohne an bestimmte Gründe gebundene
Abberufung auch deswegen unzumutbar, weil ungeregelt ist, welche Rechtsgrundlage
für das Anstellungsverhältnis des Klägers danach gelten soll. Zwar erhält der Kläger
unstreitig weiterhin die bisherige Vergütung wie als Partner und erledigt auch nach
Abberufung seinen bisherigen arbeitstechnischen Aufgabenbereich. Auf welcher
Rechtsgrundlage dies allerdings erfolgt, ist nach Abberufung des Klägers mit Schreiben
vom 16.01.2008 ungeregelt. Ein Rückfall in sein früheres bloßes Angestelltenverhältnis
ist nicht geregelt, vielmehr besagt der einführende Absatz auf Seite 2 des
Partnervertrages vom 01.12.1997, dass der bisher bestehende Anstellungsvertrag durch
den Partnervertrag abgelöst wurde. Auch hinsichtlich der der Kläger weiter gewährten
Vergütung findet sich außerhalb des Partnervertrages und den von diesem in Bezug
genommenen Regeln keine andere Rechtsgrundlage. Damit ergibt sich eine
unangemessene Benachteiligung des Klägers auch aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da
die Abberufungsbestimmung und deren Rechtsfolgen nicht klar und verständlich sind.
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dd. Die Abberufung mit Schreiben vom 16.01.2008 scheitert auch an der im Einzelfall
gemäß § 315 BGB anzustellenden Ausübungskontrolle. Die Abberufung muss nach der
vorgenannten Vorschrift billigem Ermessen entsprechen. Die von ihr für die Abberufung
herangezogenen Gründe im Einzelfall wegen des Fehlverhaltens des Klägers hat die
Beklagte nicht hinreichend dargetan. Die von ihr beispielhaft genannten
Fehlverhaltensweisen des Klägers gegenüber Mandanten aus dem sogenannten Non-
Profit-Bereich (G GmbH und D -Kreisverband) sind zum einen hinsichtlich der
Einzelheiten des Fehlverhaltens des Klägers nicht konkret genug dargestellt, nachdem
der Kläger ein Fehlverhalten bestritten und das Vorbringen der Beklagten als
unsubstantiiert bezeichnet hat. Zum anderen sind die genannten Einzelfälle nicht
geeignet, in solch schwerwiegender Weise in die Rechte des Klägers als Partner der
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Beklagten einzugreifen.
III. Da der Kläger erfolgreich Berufung eingelegt hat, muss die Beklagte gemäß den §§
64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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IV. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG mit Rücksicht auf die grundsätzliche
Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil kann von
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R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
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99084 Erfurt
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Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. Staschik Klein Baur
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