Urteil des LAG Köln vom 15.10.2007

LArbG Köln: arbeitsgericht, vergleich, ordentliche kündigung, beendigung, klageerweiterung, mehrwert, datum, zukunft, form, schweigen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 287/07
Datum:
15.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 287/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 10880/04
Schlagworte:
Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung
Normen:
§§ 114, 117 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ein in der Klageschrift enthaltener PKH-Antrag erstreckt sich weder
auf spätere Klageerweiterungen noch auf einen zu einem späteren
Zeitpunkt geschlossenen Vergleich. Für diese muss die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe rechtzeitig vor der Beendigung des Rechtsstreits
grundsätzlich ausdrücklich beantragt werden (wie LAG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 22.05.2007 – 7 Ta 129/07; LAG Hamm, Beschluss vom
31.08.2007 – 6 Ta 402/07).
2. Ob das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Grundsatz des fairen
Verfahrens gehal-ten ist, die klagende Partei vor der Beendigung des
erstinstanzlichen Verfahrens darauf hinzuweisen, dass für deren
Klageerweiterungen und einen etwaigen Ver-gleich sowie dessen
möglichen Mehrwert kein ausdrücklicher Antrag auf Bewilli-gung von
Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, so dass sich die Entscheidung
über einen in der Klageschrift gestellten PKH-Antrag auf die dort
enthaltenen An-träge zu beschränken hat, bleibt unentschieden.
3. Wird dem Kläger für seine Klageerweiterung vom Arbeitsgericht
fehlerhaft – man-gels diesbezüglichen Antrags i.S. der §§ 114 Satz 1,
117 ZPO – Prozesskostenhil-fe bewilligt, ist eine (teilweise) Abänderung
des erstinstanzlichen PKH-Beschlusses durch das Beschwerdegericht
wegen des Verschlechterungsverbots zum Nachteil des Klägers nicht
möglich, sofern dieser allein vom Kläger mit der sofortigen Be-schwerde
angegriffen wird.
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Ar-
beitsgerichts Köln vom 15.06.2007 – 3 Ca 10880/04 – wird mit der Klar-
stellung kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Klägerin für die Klage
vom 26.10.2004 sowie für die Klageerweiterung vom 11.07.2005 bereits
mit Wirkung vom 26.10.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
Die Klägerin hat sich mit ihrer am 26.10.2004 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht
Köln eingegangenen Klage vom selben Tag gegen eine vom Beklagten mit Schreiben
vom 07.10.2004 ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung ihres
Arbeitsverhältnisses gewandt. Außerdem hat sie vom Beklagten die Zahlung von
Arbeitsvergütung für die Monate August und September 2004, die Erteilung von
ordnungsgemäßen Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis einschließlich September
2004, die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie – für den Fall, dass
der Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass er sie
weiterbeschäftigen wird – ihre Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag, sofern sie mit diesem obsiegt,
begehrt. In der Klageschrift hat die Klägerin weiterhin beantragt, ihr ratenfrei
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
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Mit mehreren Klageerweiterungen hat die Klägerin den Beklagten außerdem auf
Zahlung von Arbeitsvergütung und Erteilung von ordnungsgemäßen
Lohnabrechnungen hinsichtlich der Monate Oktober 2004 bis einschließlich März 2006
in Anspruch genommen.
3
Im Kammertermin am 05.07.2006 hat das Arbeitsgericht die Klägerin darauf
hingewiesen, dass hinsichtlich der Klageerweiterungen zu den Zahlungsanträgen,
Bedenken bestünden, ob insoweit für die Zukunft Prozesskostenhilfe bewilligt werden
könne. Daraufhin hat der Beklagtenvertreter erklärt, der Beklagte verzichte für die
Zukunft bis zum Ende der Instanz darauf, sich auf die Nichteinhaltung von Verfallfristen
für die Zeit ab Mai 2006 zu berufen.
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Mit Beschluss vom 20.11.2006 hat das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO
festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Darin
heißt es u.a., dass die Parteien sich darüber einig sind, dass das zwischen ihnen
bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung
vom 07.10.2004 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.2004 sein Ende gefunden
hat und von ihnen bis zu diesem Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abgewickelt
wird. Ferner hat sich der Beklagte darin verpflichtet, an die Klägerin eine Abfindung
nach den §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG a.F. in Höhe von 2.938,00 € brutto = netto,
fällig am 31.12.2006, zu zahlen und der Klägerin ein qualifiziertes, wohlwollendes
Zeugnis mit insgesamt "guter" Führungs- und Leistungsbewertung zu erteilen.
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Mit Beschluss vom 15.06.2007, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält und förmlich
nicht zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht der Klägerin für die Klage vom
26.10.2004 sowie die Klageerweiterung vom 11.07.2005 mit Wirkung vom 26.10.2005
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe
bewilligt, dass sie derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu
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leisten braucht, da die Grenze der Tabelle zu § 114 ZPO nicht erreicht wird.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 23.07.2007 vorab per Telefax beim
Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde
eingelegt und diese damit begründet, dass auf Grund der Formulierung des
Beschlusses unklar bleibe, ob sich die Bewilligung auf sämtliche im Prozess gestellten
Anträge sowie auch auf den Vergleich erstrecke.
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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.09.2007 nicht
abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur
Begründung der Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für die
Folgeanträge sei – soweit ersichtlich – keine Prozesskostenhilfe beantragt worden. Im
Übrigen sei eine Klageerweiterung auch nicht zwingend nötig gewesen, da keine
tariflichen Verfallfristen bestanden hätten und der vorgelegte Arbeitsvertrag nicht
unterschrieben gewesen sei.
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Innerhalb der vom Beschwerdegericht gesetzten Frist zur Stellungnahme hat die
Klägerin ausgeführt, im Rahmen der Klageschrift vom 26.10.2004 sei ein allgemeiner
Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden, der sich auf den gesamten Rechtsstreit und
damit auch auf sämtliche Folgeanträge bezogen habe. Es sei deshalb nach Ansicht der
Klägerin nicht notwenig gewesen, für jeden Folgeantrag gesondert die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zu beantragen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien
auch Verfallfristen zu beachten gewesen, da zwischen den Parteien nicht streitig
gewesen sei, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag Gültigkeit gehabt habe. Der Beklagte
hätte sich auf die Verfallfristen jederzeit berufen können, da er ein von beiden Parteien
unterschriebenes Exemplar des Arbeitsvertrags besaß.
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II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Köln vom 15.06.2007 ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Sie ist an sich nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht
i.S. der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 2, 567 ff. ZPO i.V. mit § 78 Satz 1 ArbGG
eingelegt worden.
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2. In der Sache hatte die sofortige Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht keine Prozesskostenhilfe für die – vom
Beschluss vom 15.06.2007 nicht erfassten – Klageerweiterungen und den mit
Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich bewilligt.
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a) Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung
bezieht sich stets auf den nach § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 – 7 Ta 129/07, zu
II. 1. der Gründe, zitiert nach juris). Vorliegend hat die Klägerin ihren
Prozesskostenhilfeantrag bereits in der Klageschrift vom 26.10.2004 gestellt, in der
allein der Feststellungsantrag, der gegen die Kündigung des Beklagten vom 07.10.2004
gerichtet war, die Anträge auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August und
September 2004, Erteilung von ordnungsgemäßen Lohnabrechnungen für die Monate
Juli bis einschließlich September 2004, Erteilung eines qualifizierten
Zwischenzeugnisses sowie der Weiterbeschäftigungsantrag angekündigt worden sind.
Vor der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch den mit Beschluss vom
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20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich hat die Klägerin – wie aus
deren Schriftsätzen und den Sitzungsprotokollen ersichtlich und wie dies auch von ihr
im Schriftsatz vom 05.10.2007 selbst eingeräumt wurde – nicht beantragt, die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf die Klageerweiterungen und den
Vergleich bzw. dessen etwaigen Mehrwert zu erstrecken. Ein solcher Antrag ist – anders
als von der Klägerin im Schriftsatz vom 05.10.2007 offenbar angenommen – nicht
bereits im Bewilligungsantrag der Klageschrift enthalten. Denn dort wurden allein die
eben im Einzelnen genannten Anträge angekündigt, so dass das Arbeitsgericht auch
eine Prüfung der Erfolgsausichten nach § 114 ZPO nur in diesem Zusammenhang
anstellen konnte (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 – 7 Ta 129/07, zu II.
1. der Gründe, a.a.O.).
Der Umstand, dass das Arbeitsgericht erst nach der Beendigung des erstinstanzlichen
Verfahrens durch den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO
festgestellten Vergleich entschieden hat, ändert nichts daran, dass auch bis zum
Entscheidungszeitpunkt am 15.06.2007 kein Antrag der Klägerin nach § 117 Abs. 1
ZPO vorlag, der die Klageerweiterungen sowie den Vergleich bzw. dessen etwaigen
Mehrwert erfasst hätte. Ein derartiger – zusätzlicher – Antrag war hier nicht entbehrlich.
Denn mit Rücksicht auf die Belange der Staats- und Landeskasse ist es geboten, dass
sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf jeden einzelnen
Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende
Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO ergebenden Voraussetzungen
erfüllt sind (so ausdrücklich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006 – 5 Ta
52/06, zu II. 2. der Gründe, zitiert nach juris).
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Von Vorliegen eines konkludenten oder stillschweigenden Antrags der Klägerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die – vom Beschluss des Arbeitsgerichts vom
15.06.2007 nicht erfassten – Klageerweiterungen sowie den mit Beschluss vom
20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich kann hier nicht
ausgegangen werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt, wie bereits
erwähnt, nach den §§ 114 Satz 1, 117 ZPO einen Antrag voraus. Dabei muss sich der
Antrag, wenn er sich auf mehrere Streitgegenstände erstrecken soll, auf diese
Streitgegenstände beziehen, auch wenn sie – wie hier – in einem einheitlichen
Rechtsstreit geltend gemacht werden. Der in einer Klage gestellte
Prozesskostenhilfeantrag kann sich denknotwendig nur auf die darin enthaltenen
Streitgegenstände beziehen, nicht aber auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte
weitere Streitgegenstände oder gar sog. Mehreinigungstatbestände. Ein Blankettantrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in § 114 ZPO nicht vorgesehen; die
Rechtsverfolgung betrifft immer einen konkreten Streitgegenstand. Einen konkludenten
oder stillschweigenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gibt es deshalb
weder für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung noch für die Tatbestände einer
Mehreinigung (LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 – 6 Ta 402/07, zu II. 1.2. der
Gründe, zitiert nach juris).
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Klageerweiterungen, die Streitgegenstände betreffen, die zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch gar nicht streitig oder fällig sind, können zu einem früheren
Zeitpunkt im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 114 ZPO überhaupt noch nicht
beurteilt werden. Nichts anderes gilt für Tatbestände einer sog. Mehreinigung. Insofern
kann nur für diejenigen Streit- und Mehreinigungstatbestände Prozesskostenhilfe
bewilligt werden, auf die sich der Prozesskostenhilfeantrag ausdrücklich bezieht, nicht
aber automatisch für spätere Klageerweiterungen oder Tatbestände einer Mehreinigung.
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Daher muss für diese gesondert und rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt werden
(LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 – 6 Ta 402/07, zu II. 1.2. der Gründe, a.a.O.;
ähnlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007 – 4 Ta 144/07 und LAG Köln,
Beschluss vom 15.11.2006 – 10 Ta 381/06 m.w. Nachw., jeweils zitiert nach juris).
Letzteres hat hier aber die Klägerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Rechtsstreits durch den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO
festgestellten Vergleich nicht getan.
b) Ob es die Grundsätze des fairen Verfahrens geboten hätten, die Klägerin bzw. deren
Prozessbevollmächtigten vor der Beendigung des erstinstanzlichen Rechtsstreits durch
den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich
darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Klageerweiterungen und des Vergleichs kein
diesbezüglicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, so
dass sich die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein auf die
Anträge in der Klageschrift vom 26.10.2004 zu beschränken hatte, bedurfte hier wegen
der Besonderheiten des Streitfalls keiner Entscheidung. Denn ausweislich des
Sitzungsprotokolls vom 05.07.2006 (dort im letzten Absatz der zweiten Seite) hat das
Arbeitsgericht die Klägerin bzw. deren dort anwesenden Prozessbevollmächtigten
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Klageerweiterungen Bedenken
bestehen, ob insoweit Prozesskostenhilfe gewährt werden könne. Auf Grund dieser vom
Arbeitsgericht rechtzeitig vor der Beendigung des erstinstanzlichen Rechtsstreits durch
den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich
geäußerten Bedenken, lag es für die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten –
unabhängig davon, ob die vom Arbeitsgericht geäußerten Bedenken inhaltlich
berechtigt waren – auf der Hand, auch für die Klageerweiterungen und den mit
Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich
ausdrücklich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu beantragen
sowie die maßgebenden Gründe für das Vorliegen der objektiven
Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) im Einzelnen darzustellen,
die den Bedenken des Arbeitsgerichts an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch
für die Klageerweiterungen möglicherweise Schweigen geboten hätten.
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c) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen hätte der Klägerin vom
Arbeitsgericht für ihre Klageerweiterung vom 11.07.2005 an sich überhaupt keine
Prozesskostenhilfe bewilligt werden dürfen, da es insoweit an einem ausdrücklichen
Antrag i.S. der §§ 114 Satz 1, 117 ZPO fehlt. Eine diesbezügliche – teilweise –
Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.06.2007 durch das
Beschwerdegericht war hier aber wegen des sog. Verschlechterungsverbots (vgl. LAG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2007 – 4 Ta 262/06, zu II. der Gründe, zitiert
nach juris) zum Nachteil der Klägerin nicht möglich.
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d) Auf die weiteren Erwägungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom
06.09.2007, wonach die Klageerweiterungen nicht zwingend nötig gewesen sein sollen,
sowie das hierauf bezogene Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.10.2007
kam es nach alledem nicht an.
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3. Lediglich aus Gründen der Klarstellung war festzuhalten, dass der Klägerin bereits mit
Wirkung vom 26.10.2004 und nicht erst – wie im Beschluss des Arbeitsgerichts vom
15.06.2007 geregelt – mit Wirkung vom 26.10.2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen
war. Denn grundsätzlich ist Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs
zu bewilligen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 – 6 Ta 402/07, zu II. 1.3. der
21
Gründe, a.a.O.). Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in
ihrer Klageschrift vom 26.10.2004 enthalten, die am selben Tag vorab per Telefax beim
Arbeitsgericht eingegangen ist. Weshalb der Klägerin für ihre Klage – abweichend von
diesem Grundsatz – ausnahmsweise erst mit Wirkung vom 26.10.2005
Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, geht weder aus dem Beschluss des
Arbeitsgerichts vom 15.06.2007 noch aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses
vom 06.09.2007 konkret hervor. Die Beschwerdekammer wertet daher das vom
Arbeitsgericht im Beschluss vom 15.06.2007 aufgenommene Datum "26.10.2005" als
versehentliche Falschbezeichnung, so dass es durch das zutreffende Datum, den
26.10.2004, zu ersetzen war.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß Satz 1 des
Gebührentatbestands Nr. 8614 des Teils 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist von der
Klägerin eine Gerichtsgebühr in Höhe von 40,00 € zu erheben.
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IV. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Für die
Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG
bestand kein Anlass, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche
Bedeutung handelt.
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(Dr. Ehrich)
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