Urteil des LAG Köln vom 14.08.2007

LArbG Köln: betriebsrat, restmandat, sozialplan, arbeitsgericht, mitbestimmungsrecht, direktor, verfügung, amt, ersatzmitglied, gesellschaft

Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 27/07
Datum:
14.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 27/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 57/07
Schlagworte:
Einigungsstelle - Bestellungsverfahren - Restmandat des Betriebsrats
Normen:
§ 98 Abs. 1 S. 2 BetrVG, §§ 112, 112 a BetrVG, § 21 b BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit gemäß §
98 Abs. 1 S. 2 BetrVG gilt auch für die Frage, ob das vom Betriebsrat
geltend gemachte Mitbestimmungsrecht Inhalt eines Restmandats
gemäß § 21 b BetrVG sein kann.
2. Stellt ein Insolvenzverwalter in einem wegen eines Personalabbaus
abgeschlossenem Interessenausgleich dem Betriebsrat Verhandlungen
über einen Sozialplan für den Fall in Aussicht, dass er bei der
Veräußerung des Betriebes einen Übererlös erzielt, und wird 2 Jahre
später der Betrieb von dem zwischenzeitlich ebenfalls notleidend
gewordenen Erwerber stillgelegt, kann der Betriebsrat im Rahmen
seines nach der Stilllegung noch bestehenden Restmandats von dem
Insolvenzverwalter den Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich
bzw. zur Milderung der Nachteile für die 2 Jahre zuvor im Zuge des
Personalabbaus gekündigten Arbeitnehmer verlangen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 09. Mai 2007 – 5 BV 57/07 – wird
zurückgewiesen.
I.
1
Der ehemals 9-köpfige Antragsteller und Beteiligte zu 1) wurde im Jahr 2002 als
Betriebsrat der F GmbH & Co. K - mit Sitz in O gewählt.
2
Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 01. August 2003 das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) ist der
Insolvenzverwalter, der mit Schreiben vom 11. August 2003 dem zuständigen
Amtsgericht Köln die Masseunzulänglichkeit anzeigte.
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Am 21. August 2003 schlossen die Beteiligten einen Interessenausgleich wegen eines
Personalabbaus, der 73 der damals etwa 220 Arbeitnehmer betraf, wobei 70
betriebsbedingt gekündigt wurden. Die zu entlassenden Arbeitnehmer waren darin
namentlich benannt. Unter Ziff. 4 des Interessenausgleichs heißt es, aufgrund der
Masseunzulänglichkeit sei der Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich bzw. zur
Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die zu kündigenden Arbeitnehmer zum
damaligen Zeitpunkt nicht möglich. Der Insolvenzverwalter stelle dem Betriebsrat im
Falle einer Veräußerung der insolventen Gesellschaft und Erzielung eines Übererlöses
durch die Kaufpreiszahlung des Käufers Verhandlungen über den Abschluss eines
Sozialplans in den gesetzlichen Grenzen gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 InsO in
Aussicht. Die konkrete Dotierung eines möglichen Sozialplans werde ausdrücklich von
deren wirtschaftlicher Realisierbarkeit abhängig gemacht. Insoweit habe der
Insolvenzverwalter den Betriebsrat fortlaufend über den Stand der Verhandlungen mit
Kaufinteressenten zu informieren. Damals bestand der Betriebsrat aus folgenden
Mitgliedern: A , B , B , H , K (Betriebsratsvorsitzender), K , N , S und Q . Erstes
Ersatzmitglied war Herr V , zweites Herr K .
4
Der Antragsgegner veräußerte mit Wirkung zum 01. Dezember 2003 den Betrieb der F
GmbH & Co. K - i. I. an die F H - und T GmbH. Es fand ein Betriebsübergang im Sinne
des § 613 a BGB statt mit der Folge, dass der Betriebsrat im Amt blieb.
5
Über das Vermögen der Betriebsübernehmerin wurde am 01. Juli 2005 ebenfalls das
Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. R aus K zum Insolvenzverwalter
bestellt. Der Insolvenzverwalter legte den Betrieb zum 31. Oktober 2005 still. Aus Anlass
der Betriebsschließung vereinbarte er mit dem Betriebsrat am 21. Juli 2005 einen
Interessenausgleich und einen Sozialplan zum Ausgleich bzw. zur Milderung der
Nachteile für die damals im Betrieb noch beschäftigten Arbeitnehmer. Damals bestand
der Betriebsrat aus folgenden Mitgliedern: A , B , B , K , K , N , Q , S und V
(Betriebsratsvorsitzender). Erstes Ersatzmitglied war Herr K .
6
Der Antragsteller verlangte unter Hinweis auf sein nach der Betriebsschließung
bestehendes Restmandat von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Juni 2006 den
Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich bzw. zur Milderung der Nachteile für die im
Jahr 2003 betriebsbedingt gekündigten 70 Arbeitnehmer. Der Antragsgegner wies mit
Schreiben vom 27. Juni 2006 auf die fortbestehende Masseunzulänglichkeit hin, die
eine Zahlung von Sozialplanabfindungen ausschließe. Daran könne sich nur etwas
ändern, wenn Anfechtungsansprüche gegenüber zwei 2 Kreditinstituten durchgesetzt
und die Betriebsimmobilie verwertet werden könnten. Dies könne frühestens nach
Ablauf von weiteren 2 Jahren beantwortet werden. Nachdem der Antragsteller unter
Hinweis auf sein nur noch bestehendes Restmandat einen Aufschub ablehnte, vertrat
der Antragsgegner die Ansicht, das Restmandat berechtige den Betriebsrat nicht, den
Abschluss eines Sozialplans für die bereits im Jahr 2003 durchgeführte
Betriebsänderung zu fordern.
7
Darauf beschloss der Betriebsrat am 08. Dezember 2006, die Verhandlungen über
einen Sozialplan mit dem Antragsgegner für gescheitert zu erklären, die Einigungsstelle
anzurufen, als Vorsitzenden den früheren Direktor des A K , Herrn T , zu benennen und
die Anzahl der zu benennenden Beisitzer für jede Seite mit 2 vorzuschlagen sowie bei
fehlender Zustimmung des Antragsgegners durch die jetzigen
Verfahrensbevollmächtigten ein gerichtliches Einigungsstellenbesetzungs-
8
verfahren einzuleiten.
9
Mit dem vorliegenden Antrag, der am 05. April 2007 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangen ist, begehrt der Betriebsrat die Besetzung der Einigungsstelle für einen
Sozialplan wegen Personalabbaus auf der Grundlage des Interessenausgleichs vom
21. August 2003.
10
Er ist der Ansicht, der im Jahr 2003 durchgeführte Personalabbau stehe in einem
funktionalen Zusammenhang mit der im Jahr 2005 erfolgten Betriebsschließung. Von
einer offensichtlichen Unzuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle könne
jedenfalls nicht die Rede sein.
11
Der Antragsteller hat beantragt,
12
1.
13
A K a. D. – zum Vorsitzenden der
14
Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand
15
"Sozialplan wegen Personalabbaus auf Basis des
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Interessenausgleichs vom 21. August 2003" zu
17
bestellen,
18
2.
19
Beisitzer auf zwei festzusetzen.
20
Der Antragsgegner hat beantragt,
21
den Antrag zurückzuweisen.
22
Er ist der Ansicht, es fehle offensichtlich der erforderliche funktionale Zusammenhang
zwischen dem Personalabbau im Jahr 2003 und der Betriebsstilllegung im Jahr 2005.
Die Restrukturierung im Jahr 2003 habe gerade der Fortführung des Betriebes gedient.
Zudem spreche der Zeitraum von mehr als 2 Jahren gegen einen funktionalen
Zusammenhang. Es bestehe nur noch ein Restmandat und nicht ein allgemeines
Abwicklungsmandat.
23
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 09. Mai 2007 den Anträgen des
Betriebsrats stattgegeben mit der Begründung, der Personalabbau im Jahr 2003 stelle
eine sozialplanpflichtige Maßnahme dar. Der Betriebsrat könne aufgrund seines aus der
damaligen Insolvenz abzuleitenden Restmandats auch jetzt noch den Abschluss eines
Sozialplans für die 70 gekündigten Arbeitnehmer verlangen.
24
Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 21. Mai 2007 zugestellt worden. Er hat
hiergegen am 24. Mai 2007 Beschwerde einlegen und diese am 04. Juni 2007
begründen lassen.
25
Er ist weiterhin der Ansicht, das nach der Betriebsstilllegung im Jahr 2005 noch
bestehende Restmandat berechtige den Betriebsrat nicht, den Abschluss eines
Sozialplans wegen des bereits im Jahr 2003 durchgeführten Personalabbaus zu
verlangen.
26
Er beantragt,
27
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts
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Köln vom 09. Mai 2007 – 5 BV 57/07 – die Anträge
29
zurückzuweisen.
30
Der Betriebsrat beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Sofern er nicht unmittelbar kraft seines
Restmandats den Abschluss eines Sozialplans verlangen könne, müsse jedenfalls die
Berechtigung aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 21 b BetrVG bestehen.
33
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
34
II.
35
A.
36
Sie ist binnen der Frist nach § 98 Abs. 2 S. 2 ArbGG eingelegt und begründet worden.
37
B.
38
Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und die
begehrte Einigungsstelle eingerichtet.
39
1.
40
a.
ordentlichen Sitzung vom 8. Dezember 2006 durch die dem Betriebsrat angehörenden
Mitglieder gefasst worden ist, anschließend durch Frau Rechtsanwältin G -K eingeleitet
worden.
41
Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Restmandat des Betriebsrats. Dessen originäres
Mandat, das im Jahr 2002 entstanden war und nach § 21 BetrVG regulär im Jahr 2006
enden sollte, hatte mit der Stilllegung des Betriebes zum 31. Oktober 2005 geendet. Das
nach § 21 b BetrVG mit der Stilllegung entstandene Restmandat war von den damals im
Amt befindlichen Betriebsratsmitgliedern auszuüben (vgl. BAG, Beschluss vom 06.
Dezember 2006 – 7 ABR 62/05 -). Diese Betriebsratsmitglieder haben am 08. Dezember
2006 die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung von Frau
42
Rechtsanwältin G -K beschlossen.
b.
43
aa.
erzwingbaren Mitbestimmung gegeben.
44
bb.
Restmandat hat, welches sich auf die im Zusammenhang mit der Stilllegung stehenden
betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mit-
45
wirkungsrechte beschränkt (vgl. BAG, Beschluss vom 06. Dezember 2006 – 7 ABR
62/05 -).
46
aaa.
Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen
fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn
die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die
Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar
ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren
lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2003 – 10 TaBV 85/03 – und vom 21.
Dezember 2005 – 10 TaBV 173/05 – m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 14. Januar
2004 – 8 TaBV 72/03 –, vom 03. Mai 2005 – 9 TaBV 76/04 – und vom 28. Januar 2007 –
9 TaBV 66/06 -; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 98 Rdn. 36 ff.).
47
bbb.
es – wie hier – um den Inhalt des Restmandats des Betriebsrats geht. Auch insoweit
gebietet der Beschleunigungsgrundsatz, dass es der Einigungsstelle vorzubehalten ist,
ihre Zuständigkeit im Einzelnen zu prüfen.
48
ccc.
Rechtsprechung und Literatur vertreten werden, der Betriebsrat den Abschluss eines
Sozialplans für die aus Anlass des Personalabbaus im Jahr 2003 gekündigten
Arbeitnehmer verlangen kann, braucht diese Rechtfrage hier allerdings nicht geklärt zu
werden.
49
ddd.
allgemeines Abwicklungsmandat für alle zum Zeitpunkt des Betriebsuntergangs noch
nicht abgeschlossenen betriebsver-fassungsrechtlichen Aufgaben dar. Sog.
"unerledigte Betriebsratsaufgaben", die keinen Bezug zu der Auflösung der
Betriebsorganisation aufweisen, aber zum Zeitpunkt der Entstehung des Restmandats
noch nicht erledigt sind, werden danach nicht vom Restmandat erfasst. Vielmehr ist ein
funktionaler Bezug zu der durch die Stilllegung ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats
erforderlich (vgl. BAG, Beschluss vom 14. August 2001 – 1 ABR 52/00 -; so auch:
Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 21 b Rdn. 16; HWK-Reichold, Arbeitsrechtskommentar, 2.
Aufl. § 21 b BetrVG Rdn. 11; Richardi-Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 21 b Rdn. 7; Kreutz
in GK-BetrVG, 8. Aufl., § 21 b Rdn. 10).
50
eee.
Abwicklungsmandat angenommen (vgl. Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG,
10. Aufl., § 21 b Rdn. 21, Richardi/Annuss DB 2001, S. 44).
51
fff.
Betriebsrat auch dann zu, wenn von einem beschränkten Restmandat ausgegangen
wird, d. h. ein funktionaler Zusammenhang zu den durch die Stilllegung ausgelösten
Aufgaben des Betriebsrats vorliegen muss.
52
Zunächst ist anerkannt, dass vor allem die Beteiligungsrechte nach § 111 S. 3, § 112
BetrVG in funktionalem Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung stehen, also auch
der Abschluss eines Sozialplans (vgl. BAG, Beschlüsse vom 1. April 1998 – 10 ABR
17/97 – und vom 06. Dezember 2006 – 7 ABR 62/05 -; Kreutz in GK-BetrVG, a.a.O., § 21
b Rdn. 12).
53
Hier betrifft der abzuschließende Sozialplan zwar nicht die Arbeitnehmer, die aus
Anlass der Stilllegung des Betriebes im Oktober 2005 entlassen worden sind. Er soll
vielmehr die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen bzw. mildern, die sich für die
Arbeitnehmer ergeben haben, die im Jahr 2003 entlassen worden sind, um den Betrieb
zu sanieren und damit übernahmefähig zu machen. Gleichwohl besteht der erforderliche
Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung, da der Abschluss des nunmehr verlangten
Sozialplans damals von den Betriebspartnern mit der Betriebsfortführung durch einen
Erwerber verknüpft worden ist. Ein Sozialplan war nicht abgeschlossen worden, weil
Masseunzulänglichkeit bestand. Allerdings bestand die Erwartung, dass im weiteren
Verlauf eine Änderung eintrat und ein Sozialplan finanziert werden konnte. Ausdrücklich
hatte der Insolvenzverwalter unter Ziff. 4.2 des Interessenausgleichs vom 21. August
2003 in Aussicht gestellt, dass bei einer Veräußerung des Betriebes aus einem
etwaigen Übererlös der Sozialplan dotiert werden sollte. Bereits daraus folgt der
erforderliche Zusammenhang mit der Fortführung des Betriebes durch einen Erwerber
und einer ggf. durch ihn später vorgenommenen Betriebsstilllegung, die sich auf die
Vermögenswerte, die für die Dotierung eines Sozialplans zur Verfügung stehen,
auswirken konnte. So ergibt sich aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 27.
Juni 2006 an die jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats, dass die
Betriebsimmobilie verwertet werden soll. Dies kann nach einer Stilllegung des zunächst
fortgeführten Betriebs leichter sein als zuvor.
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Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Bereitschaft des Betriebsrats, den
Abschluss eines Sozialplans zurückzustellen, unter dem (stillschweigenden) Vorbehalt
stand, dass der Betrieb dauerhaft fortgeführt und damit der wesentliche Teil der
Belegschaft weiterhin beschäftigt wurde. Gerade die Betriebsfortführung konnte als
Chance dargestellt werden, bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens einen
Sozialplan, dessen Finanzierung gesichert war, zu erreichen. Mit der Betriebsstilllegung
und der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Erwerberin war diese Aussicht nicht
mehr gegeben. Es bestand kein Grund mehr für ein Stillhalten, zumal die Arbeitnehmer,
die übernommen und weiterbeschäftigt worden waren, nunmehr auch noch in den
Genuss eines mit der Erwerberin abgeschlossenen Sozialplans gekommen waren.
55
ggg
zwischen dem Personalabbau im Jahr 2003 und der Betriebsstilllegung im Jahr 2005
ein Zeitraum von zwei Jahren lag. Der Betriebsrat durfte bis zum Abschluss des im Jahr
56
2003 eröffneten Insolvenzverfahrens mit seinem Verlangen warten, zumal der
Insolvenzverwalter ausweislich des Schreibens vom 27. Juni 2006 bis zuletzt eine
Verbesserung der für einen Sozialplan zur Verfügung stehenden Masse in Aussicht
gestellt hatte. Er war nicht etwa gehalten, vor der Umwandlung des Vollmandats in das
Restmandat sein Begehren gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (vgl.
dazu: Richardi/Thüsing, BetrVG, a.a.O., § 21 b Rdn. 9).
Die Mitbestimmungsangelegenheit war ebenso wenig abgeschlossen, wie bei einem
Sozialplan, der in der Vergangenheit abgeschlossen worden ist, nunmehr aber im
Zusammenhang mit einer Betriebstilllegung an veränderte Umstände anzupassen ist.
Für einen solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht ohne weiteres den funktionalen
Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung bejaht und es ausdrücklich abgelehnt, das
Restmandat auf den Abschluss eines Sozialplans für die unmittelbar aufgrund der
Betriebsstilllegung entlassenen Arbeitnehmer zu beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 05.
Oktober 2000 – 1 AZR 48/00 -).
57
hhh.
worden, dass das Restmandat des Betriebsrats bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer
erfassen kann. Der mit § 112 BetrVG beabsichtigte Schutzzweck würde leer laufen,
wenn man eine Regelungsbefugnis des Betriebsrats, die sich auf die ausgeschiedenen
Arbeitnehmer erstreckt, nicht anerkennen würde.
58
Nach alledem ist die Antragsbefugnis aufgrund des Restmandats gegeben.
59
c.
vergebens den Antragsgegner aufgefordert, mit ihm einen Sozialplan zur Regelung des
Ausgleichs bzw. der Milderung der Nachteile für die damals gekündigten Arbeitnehmer
abzuschließen.
60
2.
61
a.
Personalabbau stattgefunden hat und der Betriebsrat den Abschluss eines Sozialplan
nach § 112 Abs. 4 BetrVG i.V.m. § 112 a Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG durch Spruch der
Einigungsstelle erzwingen kann, sofern – wie ausgeführt – sein Restmandat sich darauf
erstreckt.
62
b.
Einigungsstellenvorsitzes steht außer Frage.
63
c.
festgesetzt.
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Rechtsmittelbelehrung
65
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Schwartz)
67