Urteil des LAG Köln vom 29.09.2003

LArbG Köln: letter of intent, gesellschafter, abhängigkeit, arbeitsgericht, abfindung, gegenleistung, vergütung, mitarbeit, zusammenarbeit, eingliederung

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Ta 77/03
Datum:
29.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 77/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 9053/02
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit, Arbeitnehmerbegriff, designierter
Gesellschafter einer GmbH, arbeitnehmerähnliche Person
Normen:
§ 612 Abs. 2 BGB, §§ 2, 5 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ein GmbH-Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 15
Prozent kann gleichwohl Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Mit einem
solchen Anteil verfügt er nicht über eine gesetzliche Sperrminorität und
damit nicht über ein solches Maß an Selbstbestimmung, das jedwede
arbeitsrechtliche Beziehung von vornherein ausschlösse.
2. Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person
ist nicht schon deshalb zu verneinen, wie er keine laufenden Bezüge
erhält. Die wirtschaftliche Gegenleistung für seine Tätigkeit kann auch
darin zum Ausdruck kommen, dass er Geschäftsanteile deutlich unter
ihrem Verkehrswert erhält.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2003
- 15 Ca 9053/02 - abgeändert und der Rechtsweg
zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
Gründe
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I.
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Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Vertragsverhältnis. Die
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Beklagte betreibt eine Unternehmensberatung im IT - Bereich. Unter dem 21.12.2001
schlossen die Parteien einen als "Letter of Intent" überschriebenen Vertrag, dessen
Inhalt auszugsweise lautet:
1. Der Partner tritt ab dem 01.01.2002 als Managing Partner auf Geschäftsleitungsebene
in den Dienst der Firma mit dem Aufgabenbereich Marketing und Business
Development.
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1. Nach einem gegenseitigen Probelauf von 6 bis 12 Monaten wird der Partner
Gesellschafter der Firma mit einer Kapitalbeteiligung von 15 %. Der Probelauf soll dazu
dienen, die gemeinsame Einschätzung zu bestätigen, dass der Partner und die
Gründungsgesellschafter gut miteinander auskommen werden, eine Zusammenarbeit
substantielle Vorteile bringen wird und insbesondere, dass der Beitrag des Partners die
beabsichtigte Firmenbeteiligung begründet.
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1. Für den Probevorlauf sind entsprechende Ziele einvernehmlich zu definieren in den
Bereichen
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i) Auslandsgeschäft / USA
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ii) Partnerschaften / SAP
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iii) Marketing (Außenauftritt / Produktgeschäft)
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Diese Vereinbarungen wurden Anfang 2002 in einem Vertrag konkretisiert, der sowohl
die Zusammenarbeit während des Probelaufes wie auch die Kernpunkte des daraufhin
anzupassenden Gesellschaftsvertrages sowie des Anstellungsvertrages regelt.
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Wegen des weiteren Inhalts des "Letter of Intent" wird auf die zur Akte gereichte Kopie
(Blatt 5 f.) ergänzend Bezug genommen. Die nach erfolgreichem "Probelauf" in Aussicht
gestellten Gesellschaftsanteile waren mit DM 240.000 bewertet. Auf diesen Betrag sollte
der Kläger bei Übertragung nur DM 100.000 zahlen, der Rest sollte mit seiner
vorangegangenen Tätigkeit während des "Probelaufs" abgegolten sein.
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Ab dem 01.01.2002 wurde der Kläger für die Beklagte tätig, wobei Art und Umfang
seiner Tätigkeit zwischen den Parteien streitig sind. Einen finanziellen Ausgleich hierfür
erhielt er in der Folgezeit nicht. Da er keine anderweitigen Einnahmen hatte, griff er zur
Sicherung seines Lebensunterhalts während dieser Zeit auf eine zuvor erhaltene
Abfindung zurück.
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Anfang Juni 2002 lehnten die Gesellschafter der Beklagten eine Übertragung der
Gesellschaftsanteile auf den Kläger ab. Nachdem sie es auch ablehnten, eine
Vergütung für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2002 zu leisten, verlangte der Kläger
mit seiner am 03.09.2002 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage Zahlung von
EUR 53.658,65 als übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB.
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Nachdem die Beklagte die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt hatte,
hat das Arbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 30.01.2003 - 15 Ca 9053/02 - den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den
Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe und der Kläger auch
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nicht arbeitnehmerähnlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sei: Wer, wie der
Kläger, ein halbes Jahr Dienstleistungen anbiete, ohne dafür im laufenden Zeitraum,
wenigstens vierteljährlich die Zahlung von Entgelt zu vereinbaren, ist nicht wirtschaftlich
unselbständig im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 ArbGG. Wegen der weiteren konkreten
Begründung und des bisherigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den
Beschluss vom 30.01.2003 (Bl. 144 d. A.) verwiesen.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.02.2003 zugestellten
Beschluss richtet sich die am 20.02.2003 beim Landesarbeitsgericht Köln
eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Der Kläger vertritt die
Rechtsansicht, das Arbeitsgericht habe den Arbeitnehmerstatus des Klägers fehlerhaft
verneint, da es zu Unrecht auf förmliche Aspekte wie etwa die Bezeichnung des
Vertrages ("Letter of Intent") oder die darin enthaltende Rollenbezeichnung als "Partner"
abgestellt und den Inhalt sowie die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses
unzureichend gewürdigt habe.
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Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei unabhängig von dem
Arbeitnehmerstatus des Klägers jedenfalls deshalb eröffnet, weil er der sozialen
Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig gewesen sei. Er sei
wirtschaftlich unselbständig. Eine Entlohnung des Klägers sei nur deshalb nicht
vorgenommen worden, weil diese nach dem Willen der Parteien auf den Kaufpreis für
die Gesellschaftsanteile verrechnet werden sollte. Das vom Kläger erzielte Gehalt sei
lediglich "stehen gelassen", also gestundet worden, um damit einen wesentlichen Teil (
58 % )des Kaufpreises zu bezahlen. Diese zugegebener Maßen ungewöhnliche
Regelung habe man getroffen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.
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Die Beklagte verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholt, dass
zwischen den Parteien während des sechsmonatigen "Probelaufs" kein
Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Kläger sei als selbständiger Berater tätig
geworden, er habe weder über Entscheidungs- oder Weisungskompetenz verfügt, noch
sei er selbst inhaltlich weisungsgebunden gewesen. Die wirtschaftliche Selbständigkeit
des Klägers zeige sich darin, dass er nur einen Teil seiner Arbeitszeit für die Belange
der Beklagten aufgewandt habe. Wenn er als Berater über keine weiteren Einnahmen
verfüge, könnten kaum seine Kunden hierfür haftbar gemacht werden.
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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, weil sie nach den §§ 17a Abs. 4 S. 3
GVG, 48, 78 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Die
Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung über den vom Kläger erhobenen
Zahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sachlich
zuständig.
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1. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts deutet bereits nach dem
bisherigen Sach- und Streitstand vieles darauf hin, dass es sich bei der vom Kläger
erhobenen Forderung um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG) handelt.
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a. Dass der Kläger als designierter Gesellschafter der Beklagten zu dieser in einem
Arbeitsverhältnis gestanden haben kann, ist rechtlich keineswegs ausgeschlossen.
Denn anders als ein Komplementär oder ein organschaftlich bestellter Geschäftsführer
ist ein GmbH-Gesellschafter aufgrund seiner Stellung nicht vertretungs- oder
geschäftsführungsbefugt. Er kann daher selbst als Gesellschafter sehr wohl
weisungsunterworfen sein. Dem steht auch nicht die angestrebte Übernahme von 15 %
der Geschäftsanteile an der Beklagten entgegen. Mit einem 15 %igen Anteil würde der
Kläger nämlich nicht einmal über eine gesetzliche Sperrminorität nach dem GmbHG
verfügen. Ein solcher Gesellschaftsanteil verschafft also kein solches Maß an
Selbstbestimmung, das jedwede arbeitsrechtlichen Beziehungen von vornherein
ausschlösse (so auch LAG Berlin, Beschluss vom 26. März 2003, - 5 Ta 1306/01 - zu
einem 10 %igen Geschäftsanteil; ebenso Martens, Arbeitsrechtlicher Rechtsformzwang
und gesellschaftsrechtliches Beschäftigungsverhältnis, RdA 1979, 347, 350). Wenn dies
schon für den Gesellschafter gilt, gilt dies erst recht - wie im vorliegenden Fall - für den
designierten Gesellschafter im Vorfeld der Übernahme von Gesellschaftsanteilen.
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b. Dafür, dass die vom Kläger während des "Probelaufs" unstreitig erbrachten
Dienstleistungen auf einem Dienstverhältnis beruhten, spricht auch, dass über ihre
Erbringung keine gesellschaftsrechtliche Regelung getroffen worden war.
Dementsprechend bliebe sein Einsatz ohne jeden Einfluss auf die Berechnung seines
Gesellschaftereinkommens, das sich - in Ermanglung anderweitiger Abreden - allein an
der Höhe seiner finanziellen Beteiligung orientieren würde.
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c. Schon der Umstand, dass die Beklagte die Erreichbarkeit des Klägers und seine
Anwesenheitszeiten akribisch festhielt, kann als Hinweis darauf verstanden werden,
dass der Kläger in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war und dabei der
Letztentscheidungskompetenz des Geschäftsführers der beklagten GmbH unterstand.
Der Kläger schilderte in diesem Zusammenhang weitere, weitgehend unwidersprochen
gebliebenen Vorgänge, aus denen deutlich wird, dass er - anders als ein freier
Dienstnehmer - nicht in eigener Verantwortung frei über seine Arbeitskraft disponieren
konnte. Für die Eingliederung kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten
nicht darauf an, ob er über ein eigenes Büro verfügte oder ob er einen Beistelltisch im
Geschäftsführerbüro zugewiesen erhielt.
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1. Vorliegend kann aber die Frage, ob der Kläger Arbeitnehmer im materiell-rechtlichen
Sinne ist, gleichwohl dahinstehen. Er ist, wenn nicht als Arbeitnehmer, so doch
jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Er gilt deshalb im Sinne des
Arbeitsgerichtsgesetzes als Arbeitnehmer, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, so dass der
Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen vorliegend gegeben ist. Eine nähere
Klärung seines Status ist für die Rechtswegbestimmung nicht erforderlich (BAG,
Beschluss vom 17. Juni 1999, - 5 AZB 23/98 - EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 34; BAG,
Beschluss vom 14.01.1997, - 5 AZB 22/96 - AP Nr. 41 zu § 2 ArbGG 1979).
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a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der allgemeinen
Meinung im Schrifttum ist eine Person dann arbeitnehmerähnlich, wenn sie in
wirtschaftlicher Abhängigkeit Dienst- oder Werkleistungen persönlich und im
Wesentlichen ohne Mitarbeit eigener Arbeitnehmer erbringt und vergleichbar einem
Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist. Arbeitnehmerähnliche Personen sind - in der
Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren
Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in
eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als
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Arbeitnehmer. An Stelle der Weisungsgebundenheit beim Arbeitnehmer tritt das
Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit in den Vordergrund (vgl. nur BAG,
Beschluss vom 30.08.2000 - 5 AZB 12/00, NZA 2000, 1359; BAG, Beschluss vom
17.06.1999 - 5 AZB 23/98, EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 34 m.w.N.; KR/Rost, 6. Aufl. 2002,
Stichwort: Arbeitnehmerähnliche Person, Rdnr. 9).
Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger vorliegend arbeitnehmerähnlich, da er sowohl
wirtschaftlich abhängig von der Beklagten war als auch einem Arbeitnehmer
vergleichbar sozial schutzbedürftig.
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a. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts war die wirtschaftliche Abhängigkeit des
Klägers nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger während des "Probelaufs"
keine laufenden Bezüge erhielt. Richtig ist zwar, dass die Parteien keine monatlich
zahlbare Vergütung vereinbart hatten, gleichwohl sollte nach dem Willen der Parteien
diese sechsmonatige Phase der Dienstleistung nicht ohne jede Gegenleistung bleiben.
Im Gegenteil: Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass die auf diese Zeitspanne
entfallende wirtschaftliche Gegenleistung der Beklagten nicht monatlich ausgezahlt,
sondern "stehen gelassen" werden sollte, um anschließend mit dem Kaufpreis für die
Geschäftsanteile intern verrechnet zu werden. Ausgehend von einem Verkehrswert in
Höhe von DM 240.000 sollten nur DM 100.000 tatsächlich gezahlt werden, die
restlichen DM 140.000 sollten mit dem "Probelauf" erledigt sein. Im Ergebnis hat sich
der Kläger den vermögenswerten Vorteil erdient, bei Übertragung der Geschäftsanteile
diese zu einem um 58 % günstigeren Preis erwerben zu können. Es liegt auf der Hand,
dass ein solcher Betrag, auch wenn er tatsächlich nicht zur Auszahlung gekommen ist,
wirtschaftliche Abhängigkeit begründen kann.
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Dass er seinen Lebensunterhalt während dieser Zeit aus einer zuvor erhaltenen
Abfindung bestritten hat, steht der Annahme von wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht
entgegen. Wer über eine Abfindung als wirtschaftlichen Ausgleich für den Verlust eines
vorangegangenen Arbeitsverhältnisses verfügt, wird dadurch nicht wirtschaftlich
selbständig. Zudem setzte er diese Mittel erkennbar ein, um sich einen wirtschaftlichen
Vorteil bei der späteren Anteilsübernahme zu sichern. Auf diese Anteilsübernahme war
sein gesamtes wirtschaftliches Handeln ausgerichtet. Die angestrebte "interne
Verrechnung" war von wirtschaftlich erheblicher Bedeutung: Denn die Höhe der
Beteiligung ist Bemessungsgrundlage für die sich daraus ergebende
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter.
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Der Kläger hat im angegebenen Zeitraum seine Tätigkeit aufgrund eines Dienst- oder
Werkvertrages erbracht, nämlich des "Letter of Intent"; seine Tätigkeit als "managing
partner" erfolgte ohne Mithilfe eigener Arbeitnehmer. Er war auch ausschließlich für die
Beklagte tätig und nur mit ihr rechtlich und wirtschaftlich verbunden. Soweit die Beklagte
einwendet, der Kläger habe nicht seine gesamte Arbeitszeit der Beklagten zur
Verfügung gestellt, ist dies unbeachtlich: Denn für das Bestehen einer wirtschaftlichen
Abhängigkeit des Klägers ist allein die tatsächliche Situation, nicht aber eine
hypothetische Verdienstaussicht entscheidend. Dies bestätigt ein Vergleich mit der
gesetzlichen Regelung für Handelsvertreter in § 5 Abs. 3 ArbGG. Auch dort kommt es für
die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit allein auf den tatsächlichen Verdienst des
Handelsvertreters in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses an (LAG
Köln, Beschluss vom 07.02.2000 - 13 Ta 396/99). Ob er bei entsprechendem Einsatz
bzw. bei entsprechender Qualifikation mehr hätte verdienen können ist daher rechtlich
unerheblich.
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Weitere Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Selbständigkeit des Klägers sind nicht
erkennbar.
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a. Der Kläger ist auch einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Denn
gerade der vereinbarte vorgeschaltete "Probelauf" begründete schon im Hinblick auf
den Erprobungszweck - Eignung des Klägers als Gesellschafter - eine feste Bindung
durch die Einbeziehung in betriebliche Organisations- oder Gesamtkonzepte des
Betriebes. Er hatte die übernommenen Dienste auch persönlich zu erbringen.
Vorliegend hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er sich für seine Tätigkeit
häufig in den Betrieb begeben wusste, wo ein Arbeitsplatz für ihn bereit stand. Die
Beklagte hielt auch die Anwesenheit und Erreichbarkeit des Klägers fest, woraus zu
schließen ist, dass sie eine gewisse Präsenz des Klägers erwartete, auch wenn die
Besonderheiten des vom Kläger zu betreuenden Aufgabenfeldes ein auswärtiges
Arbeiten erforderten. Die Parteien haben damit für ihr Vertragsverhältnis eine
mindestens ebenso enge Bindung geschaffen wie bei einer freien Mitarbeit vom
häuslichen Arbeitsplatz aus im Rahmen der Heimarbeit, welche vom Gesetzgeber der
arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit zugerechnet wurde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
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1. Nach allem sind somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG erfüllt.
Eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist mithin zu bejahen.
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III.
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Da die Kosten der erfolgreichen sofortigen Beschwerde Teil der Kosten des
Rechtsstreits sind, war darüber nicht zu befinden.
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach
§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, die als Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 ZPO
anzusehen ist (vgl. BAG 26.09.2002 EzA § 17 a GVG Nr. 14), kam nicht in Betracht, da
der vorliegende Einzelfall nicht von grundsätzlicher Bedeutung und ein Abweichen von
anderen obergerichtlichen Entscheidungen nicht ersichtlich ist.
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( Dr. Brondics)
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