Urteil des LAG Köln vom 17.09.2007
LArbG Köln: urlaub, vergütung, wartezeit, arbeitsfähigkeit, erholung, anwaltskosten, arbeitsgericht, anschluss, verrechnung, beendigung
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 832/07
Datum:
17.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 832/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 4619/06
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung, Dauererkrankung
Normen:
§ 7 Abs. 4 BUrlG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bleibt ein Arbeitnehmer über das Ende des Urlaubsjahres und des
Übertragungszeitraums hinaus arbeitsunfähig, ist Urlaubsabgeltung
auch nicht für den Teil des Urlaubsjahres geschuldet, in dem
Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 25.01.2007 – 3 Ca 4619/06 – wird auf dessen Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für die Monate Januar bis Juli 2005 in
rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.650,48 € sowie darum, ob die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger die Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung in Höhe einer
Geschäftsgebühr zu erstatten.
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Der Kläger war seit dem Jahr 1998 Arbeitnehmer der Beklagten. Nach dem
Arbeitsvertrag steht ihm ein jährlicher Urlaub von 30 Arbeitstagen zu. Im Jahr 2005
nahm er zunächst keinen Urlaub. Er erkrankte Anfang August 2005 ohne die
Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Auf seinen Rentenantrag hin wurde ihm beginnend
mit März 2006 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Das Arbeitsverhältnis endete aus
diesem Grunde rückwirkend vereinbarungsgemäß zum Ende Februar 2006. Die
Arbeitsfähigkeit hat der Kläger bis heute nicht wiedererlangt.
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Der Kläger vertritt die Ansicht, er habe sich zumindest in der Zeit der Arbeitsleistung im
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Jahr 2005 nämlich in der Zeit von Januar bis Juli einen Urlaubsabgeltungsanspruch
erarbeitet. Es sei ungerecht, wenn der Beklagte allein wegen seiner, des Klägers
Arbeitsunfähigkeit diesen Abgeltungsanspruch nicht auszahlen müsse. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung beantragt der Kläger,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.03.2007 – 3 Ca 4619/06 –
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.650,48 € brutto zu zahlen,
sowie weiterhin die Beklagte zu verurteilen, ihm die vorgerichtliche volle
Geschäftsgebühr in Höhe von 308,21 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie beruft sich hierzu auf die ständige Rechtsprechung des BAG, wonach
Urlaubsabgeltung nur dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an
das Ende des Arbeitsverhältnisses bis wenigstens zum Ablauf des
Übertragungszeitraumes arbeitsfähig geworden ist. Hinsichtlich der Erstattung der
vorgerichtlichen Mahnkosten verweist sie auf die ständige Rechtsprechung des BAG zu
§ 12 a ArbGG, wonach dieser auch die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten
ausschließt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger
verkennt den Sinn und die Strukturen des Urlaubsrechts. Grundsätzlich erhält ein
Arbeitnehmer nur dann Vergütung, wenn er hierfür tatsächlich Arbeit geleistet hat. Von
diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Hierzu gehört das Recht der
Lohnfortzahlung und das Urlaubsrecht. Sinn des Urlaubsanspruches ist es, in jedem
Kalenderjahr einem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu gewähren, zu einem von ihm zu
bestimmenden Zeitpunkt mit der Arbeit auszusetzen, um hierdurch Erholung zu finden
und die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten oder
wiederherzustellen. Damit dieser Zweck auch tatsächlich erreicht wird, ist der Urlaub an
das Kalenderjahr gebunden und nur kurzfristig in das erste Quartal des Folgejahres zu
übertragen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, dass der Urlaubsanspruch nicht im
laufenden Kalenderjahr verwirklicht werden konnte. Zudem ist dem Arbeitnehmer auch
das Wahlrecht eingeräumt worden, zu welchem Zeitpunkt er seinen Anspruch, mit der
Arbeit auszusetzen, verwirklichen möchte. Nicht erforderlich ist dabei nach Ablauf der
Wartezeit aus § 4 BUrlG, dass in einem Kalenderjahr bereits Arbeitsleistung erbracht
wurde. Ein Arbeitnehmer kann seinen gesamten Jahresurlaub bereits ab 1. Januar
verwirklichen. Er erwirbt diesen Anspruch deshalb nicht durch vorhergehende
Arbeitsleistung, soweit jedenfalls die Wartezeit verstrichen ist. Der Urlaubsanspruch ist
deshalb nicht mit einem Sparbuch vergleichbar, in welches zunächst eingezahlt werden
muss, um sodann ohne weitere Voraussetzungen den Auszahlungsanspruch geltend
machen zu können. Vielmehr muss die Arbeitsleistung möglich sein, um überhaupt von
dieser freigestellt werden zu können.
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Der Urlaub ist auch einer Erkrankung subsidiär, wie sich ohne weiteres daran zeigt,
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dass ein Arbeitnehmer, der im Urlaub erkrankt, seinen Urlaubsanspruch für die
Krankheitstage nicht verbraucht. Im Jahr 2005 hat der Kläger zunächst seinen
Urlaubsanspruch nicht realisiert. Von August bis Dezember 2005 konnte er von der
Arbeitsleistung deshalb nicht freigestellt werden, weil er dauerhaft erkrankt war. Damit
ist grundsätzlich der gesamte Urlaubsanspruch des Klägers nach § 7 Abs. 3 BUrlG in
die ersten drei Monate des Kalenderjahres 2006 übertragen worden. Allerdings war der
Kläger auch in dieser Zeit nicht arbeitsfähig. Eine Freistellung während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses bis 28.02.2006 war nicht möglich. Auch wenn das Arbeitsverhältnis
fortbestanden hätte, hätte dem Kläger bis 31.03.2006 kein Urlaub gewährt werden
können.
Aus diesem Grund kommt auch eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht in
Betracht. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass der Urlaub wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dies ist
vorliegend nicht der Fall, denn dem Kläger kann überhaupt kein Urlaub gewährt werden.
Er ist nicht arbeitsfähig geworden und kann deshalb nicht von der Arbeitspflicht
freigestellt werden. Eine Arbeitsverpflichtung bestand für ihn bis zum 31.03.2006 nicht.
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Anders als der Kläger es für gerecht hält, setzt damit auch die Urlaubsabgeltung voraus,
dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfähig wäre und von der Arbeitsleistung
freigestellt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis noch bestehen würde. Dies findet
auch im Sozialrecht seine Entsprechung, denn Arbeitslosengeld wird nicht unmittelbar
im Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis gezahlt, sondern erst nach
Verrechnung der Tage, für die Urlaubsabgeltung zu gewähren ist. Sinn der
Urlaubsabgeltung ist es, einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitsverhältnis in das
nächste wechselt, eine Zwischenzeit zu ermöglichen, in der er finanziell so gestellt
werden soll, als würde er in einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis von der
Arbeitsleistung freigestellt. Er soll nicht gezwungen sein, ohne Erholungsphase aus
einem beendeten Arbeitsverhältnis in ein neues Arbeitsverhältnis einzutreten und dort
sechs Monate lang zunächst die Wartezeit abwarten zu müssen, bevor er erneut einen
zusammenhängenden Urlaubsanspruch erwirbt. Ein Arbeitnehmer, der erkrankt ist und
entweder Krankengeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, kann die
Erholungsphase vor der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht
wahrnehmen, so dass eine Urlaubsabgeltung die ursprüngliche Zielsetzung des
Urlaubsanspruchs (Erholung durch Aussetzen mit der Arbeit) nicht erreichen kann.
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Geht man davon aus, dass die Zahlung von Vergütung ohne Arbeitsleistung die
Ausnahme von dem normalen Sachverhalt ist, dass nur dann Vergütung gezahlt wird,
wenn dafür unmittelbar Arbeit geleistet wurde, so ist es auch nicht ungerecht,
Arbeitnehmer, bei denen der Urlaubszweck nicht erreicht werden kann, von der Zahlung
der Urlaubsabgeltung auszunehmen.
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Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr ist unabhängig von
der Tatsache, dass dem Kläger kein Anspruch zustand, weil kein Verzug der Beklagten
gegeben ist, nach § 12 a ArbGG ausgeschlossen. Dieser erfasst auch die
vorgerichtlichen Anwaltskosten unabhängig davon, ob man mit dem BGH die
Verfahrensgebühr in der Geschäftsgebühr aufgehen lässt oder umgekehrt der Ansicht
ist, dass die Geschäftsgebühr in der Verfahrensgebühr aufgeht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner
Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
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(Olesch) (May) (Mingers)
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