Urteil des LAG Köln vom 13.09.2010

LArbG Köln (kündigung, arbeitsverhältnis, betriebsübergang, zeitpunkt, filiale, ordentliche kündigung, bag, kündigungsfrist, arbeitsgericht, vermieter)

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 615/10
Datum:
13.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 615/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 1667/09
Schlagworte:
Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung
Normen:
§ 1 Absatz 3 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ein Wiedereinstellungsanspruch setzt voraus, dass sich während des
Laufs der Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den
Arbeitnehmer ergibt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 21.08.2008 - 8
AZR 201/07).
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn
vom 17.02.2010 – 4 Ca 1667/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die am 13.02.1961 geborene und verheiratete Klägerin war seit 1996 bei der
Insolvenzschuldnerin zuletzt als Filialleiterin in deren Niederlassung B -D , der einzigen
Filiale in B , beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin betrieb eine Textilkette in D mit
insgesamt über 130 Filialen und ca. 900 Mitarbeitern. Grundlage des
Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 25.11.1996 (Bl. 146 ff. d. A.).
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Die Klägerin erzielte ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt ca. 2.300,-- EUR.
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Am 01.04.2009 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet und der frühere Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter
bestellt.
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Nachdem ein Sanierungskonzept im Gläubigerausschuss am 22.05.2009 abgelehnt
worden war und der Gläubigerausschuss den Insolvenzverwalter ermächtigt hatte, den
gesamten Geschäftsbetrieb stillzulegen, beschloss der Insolvenzverwalter am
25.05.2009 die Stilllegung des Geschäftsbetriebs. Nachdem der Eingang der
Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in A bestätigt wurde, kündigte der
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Insolvenzverwalter am 27.05.2009 alle noch bestehenden Arbeitsverhältnisse, auch das
der Klägerin zum 31.08.2009, ebenso alle noch bestehenden Mietverhältnisse, auch
das Mietverhältnis für die Filiale B -D zum 31.08.2009.
Einige Tage später wurde die Stilllegungsentscheidung auch in der Presse mitgeteilt.
Nachdem weitere Investoren Interesse an einer Übernahme der Insolvenzschuldnerin
geäußert hatten, legte die Beklagte zu 2) ein neues Angebot vor, wonach die Beklagte
zu 2) die noch bestehenden Filialen erwerben sollte. Nachdem der vorläufige
Gläubigerausschuss das Angebot der Beklagten zu 2) unter den verschiedenen
Angeboten als das beste Gebot bewertet und der Gläubigerversammlung zur Annahme
empfohlen hatte, beschloss die Gläubigerversammlung am 29.06.2009, dem Beklagten
zu 1) die Zustimmung zum Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages mit der
Beklagten zu 2) zu erteilen. Unmittelbar darauf schlossen der Beklagte zu 1) und die
Beklagte zu 2) einen Kauf- und Übertragungsvertrag sowie einen Mietvertrag für die
Zentrale in W .
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Die Beklagte zu 2) beabsichtigte die Fortführung all der aktiven Filialen, bei denen die
Vermieter bereit waren, mit der Beklagten zu 2) neue Mietverträge abzuschließen. Mit
Informationsschreiben vom 03.07.2009 (Bl. 149 ff. d. A.) wurden alle Mitarbeiter, auch
die Klägerin, darüber informiert, dass die Beklagte zu 2) den Betrieb im Wege des
Betriebsübergangs übernommen habe. In dem Informationsschreiben hieß es u. a.:
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"Die S M G beabsichtigt die Fortführung aller am 01.07.2009 noch aktiven 87
Filialen. Die Übernahme der Filialen hängt davon ab, dass die Vermieter bereit
sind, mit der S M G neue Mietverträge abzuschließen. Die S M G rechnet damit,
dass dies in ca. 60 Fällen gelingen wird. Filialen, die nicht übernommen werden
können, werden nach Maßgabe meines Stilllegungsbeschlusses mit
Beendigung der Mietverhältnisse, spätestens zum 31.08.2009 geschlossen."
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In der Empfangsbestätigung vom 08.08.2009 bestätigte die Klägerin, das
Unterrichtungsschreiben am 15.07.2009 erhalten zu haben und mit der Fortsetzung der
Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) ab dem 01.07.2009 einverstanden zu sein (Bl. 22 d.
A.).
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Mitte August 2009 wurde der Klägerin dann mitgeteilt, dass ein neuer Mietvertrag mit
dem Vermieter in B -D nicht zustande gekommen sei und es daher bei der ursprünglich
geplanten Schließung der Filiale zum 31.08.2009 bleibe.
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Mit ihrer am 18.06.2009 eingegangenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen die
von dem Beklagten zu 1), dem Insolvenzverwalter, ausgesprochene Kündigung vom
27.05.2009 gewehrt.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 03.09.2009 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte
zu 2) erweitert und zusätzlich die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen ihr und der Beklagten zu 2) über den 31.08.2009 hinaus fortbestehe.
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Am 02.12.2009 begehrte die Klägerin von der Beklagten zu 2) zusätzlich die
Weiterbeschäftigung und in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am
17.02.2010 hilfsweise die Wiedereinstellung.
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Durch Urteil vom 17.02.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die ausgesprochene Kündigung vom
27.05.2010 sei betriebsbedingt gerechtfertigt, denn sie sei aufgrund eines zum
damaligen Zeitpunkt ernstlich und endgültig getroffenen Beschlusses zur
Betriebsstilllegung erfolgt. Aus diesem Grund könne die Klägerin auch keinen Erfolg mit
ihrem Begehren haben, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der
Beklagten zu 2) feststellen zu lassen. Aus demselben Grund sei der Anspruch auf
Weiterbeschäftigung nicht gegeben. Der hilfsweise geltend gemachte
Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin sei zwar zulässig aber unbegründet. Denn ein
solcher Wiedereinstellungsanspruch sei nicht fristgerecht geltend gemacht worden.
Hierzu sei die einmonatige Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens,
gerechnet von der Information über den Betriebsübergang einzuhalten gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin nur bezogen auf die Beklagte zu 2) Berufung
eingelegt. Die Klägerin trägt vor, das Urteil des Arbeitsgerichts sei insbesondere
deshalb fehlerhaft, weil ein Wiedereinstellungsanspruch erst ab Kenntnis der Klägerin
von der Nichtweiterbeschäftigung habe geltend gemacht werden können. Da der
Klägerin erst am 15.08.2009 mitgeteilt worden sei, dass in B -D keine
Weiterbeschäftigung erfolgen könne, habe die Monatsfrist auch erst am 15.08.2009
beginnen können, so dass die Klageerweiterung vom 03.09.2009, mit der die
Weiterbeschäftigung verlangt worden sei, noch rechtzeitig gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.02.2010 -
Aktenzeichen 4 Ca 1667/09 -
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche
Kündigung vom 27.05.2009, zugegangen am 29.05.2009, nicht aufgelöst
worden ist;
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der
Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten über den 31.08.2009
hinaus fortbesteht;
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3. hilfsweise, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die
Berufungsklägerin über den 31.08.2009 hinaus zu unveränderten
Bedingungen weiter zu beschäftigen;
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4. hilfsweise, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die
Berufungsklägerin unter Wahrung ihres Besitzstandes und zu
unveränderten Bedingungen wieder einzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie beruft sich zudem darauf, dass
aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin sie nur gegen die Beklagte zu 2) eingelegt
habe, an die Rechtskraft der Entscheidung bezüglich der Rechtswirksamkeit der
Kündigung vom 27.05.2009 gebunden sei. Zudem habe die Klägerin ein
Wiedereinstellungsverlangen erstmals in der Kammersitzung des Arbeitsgerichts vom
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17.02.2009 beantragt und zuvor explizit dementiert, eine Wiedereinstellung verlangen
zu wollen. Daher sei das Wiedereinstellungsverlangen in jedem Fall außerhalb der Frist
geltend gemacht worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Die allein gegen die Berufungsbeklagte, die frühere Beklagte zu 2),
eingelegte Berufung war in der Sache erfolglos.
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I.
Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 27.05.2009 feststellen zu lassen. Das
Arbeitsgericht hat diese gegen den früheren Beklagten zu 1) gerichtete
Feststellungsklage als rechtswirksam angesehen und insoweit die Klage abgewiesen.
Da die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil bezüglich des früheren Beklagten zu
1) ausdrücklich keine Berufung eingelegt hat, ist dieser Teil des arbeitsgerichtlichen
Urteils rechtskräftig geworden.
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Im Übrigen ergibt sich die Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung daraus,
dass es zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen
Beschluss zur Stilllegung des Betriebes gab. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
einer Kündigung ist der Zeitpunkt, in dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht
(siehe BAG, Urteil vom 18.01.2001 - 2 AZR 514/99 - NZA 2001, Seite 719). Zu diesem
Zeitpunkt hatte der Insolvenzverwalter unstreitig nach entsprechender Ermächtigung
des vorläufigen Gläubigerausschusses die endgültige Stilllegung des gesamten
Geschäftsbetriebes beschlossen und demzufolge sowohl alle Mietverhältnisse wie auch
alle Arbeitsverhältnisse gekündigt.
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Damit lag zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ein ernsthafter und endgültiger
Stillegungsbeschluss vor, der eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt (s. BAG,
Urteil vom 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - NZA 2008, Seite 821).
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Die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung vom 27.05.2009 war daher
rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist im
Insolvenzverfahren zum 31.08.2009 beendet.
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II.
mit dem die Feststellung begehrt wurde, dass zwischen der Klägerin und der
Berufungsbeklagten ein Arbeitsverhältnis über den 31.08.2009 hinaus fortbestehe.
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Zwar hatte die Berufungsbeklagte durch Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB
den Betrieb der Insolvenzschuldnerin übernommen. Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB war
die Berufungsbeklagte damit in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten. Allerdings handelte es sich bei
dem Arbeitsverhältnis der Klägerin um ein gekündigtes Arbeitsverhältnis. In dieses
gekündigte Arbeitsverhältnis ist die Berufungsbeklagte durch die Betriebsübernahme
eingetreten. Die Betriebsübernahme bewirkte infolgedessen nur, dass das gekündigte
Arbeitsverhältnis für die restliche Dauer des Bestandes bis zum 31.08.2009 auf die
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Arbeitsverhältnis für die restliche Dauer des Bestandes bis zum 31.08.2009 auf die
Berufungsbeklagte überging. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis war der Klägerin auch
durch die Mitteilung zum Betriebsübergang vom 03.07.2009 nicht angeboten worden.
Denn in dieser Mitteilung des Insolvenzverwalters vom
03.07.2009 hieß es ausdrücklich, dass die Betriebsübernehmerin damit rechne, dass in
ca. 60 der insgesamt noch aktiven 87 Filialen es gelingen könne, neue Mietverträge mit
den jeweiligen Vermietern abzuschließen und eine Stilllegung dieser Filialen damit zu
verhindern. Andererseits hieß es in jener Mitteilung unmissverständlich, dass Filialen,
die nicht übernommen werden konnten, weil eine Einigung mit den Vermietern nicht
gelang, der Stilllegungsbeschluss weiter gelte und diese mit Beendigung der
Mietverhältnisse spätestens zum 31.08.2009 geschlossen würden.
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Da der Betriebsübergang folglich nichts an der bereits ausgesprochenen
rechtswirksamen Kündigung zum 31.08.2009 änderte, konnte der Feststellungsantrag,
mit dem die Klägerin begehrt, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr
und der Berufungsbeklagten über den 31.08.2009 hinaus keinen Erfolg haben.
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III.
haben, da das Arbeitsverhältnis durch die rechtswirksame betriebsbedingte Kündigung
vom 27.05.2009 am 31.08.2009 sein Ende gefunden hatte.
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IV.
zulässig, aber nicht begründet.
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1. Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn sich zwischen dem
Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen
herausstellt, dass eine tatsächliche Änderung eingetreten ist und entgegen der
ursprünglichen Annahme bei Ausspruch der Kündigung, der Arbeitsplatz werde wegen
Betriebsstilllegung wegfallen, tatsächlich eine neue Lage dadurch ergibt, dass der
Arbeitsplatz auch zukünftig gebraucht wird. Ein Wiedereinstellungsanspruch eines
zunächst wirksam gekündigten Arbeitnehmers kommt demzufolge dann in Betracht,
wenn aufgrund eines Betriebsübergangs eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den
Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht (siehe BAG, Urteil vom
21.08.2008 - 8 AZR 201/07 - NZA 2009, Seite 29 ff.). Der Wiedereinstellungsanspruch
ist insoweit notwendiges Korrektiv zu der auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung bezogenen Prüfung ihrer Wirksamkeit, wenn der Betriebsübergang noch
während der Kündigungsfrist oder jedenfalls unmittelbar im Anschluss an den Ablauf
der Kündigungsfrist stattfindet (siehe BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - NZA
2008, Seite 357 ff.).
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2. Im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung der Kammer bereits in der Sache kein
Wiedereinstellungsanspruch. Denn bezogen auf den Arbeitsplatz der Klägerin ist keine
Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am
27.05.2009 eingetreten. Am 27.05.2009 ging der Insolvenzverwalter bei Ausspruch der
Kündigung davon aus, dass der gesamte Betrieb stillgelegt werden würde und
demzufolge die Filiale in B -D , in der die Klägerin arbeitete, ebenfalls geschlossen
werden würde und der Arbeitsplatz der Klägerin folglich ab dem 31.08.2009 entfallen
würde. An dieser Tatsachengrundlage hat sich nach dem Betriebsübergang und der
weiteren Entwicklung aber nichts geändert. Denn aufgrund der erfolglos gebliebenen
Verhandlungen mit dem Vermieter der Filiale in B -D verblieb es dabei, dass die Filiale
zum 31.08.2009 geschlossen wurde und der dortige Arbeitsplatz der Klägerin ersatzlos
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entfiel. Durch den Betriebsübergang hatte sich also keine neue
Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin in der Filiale B -D ergeben. Da insoweit - im
Gegensatz zu anderen Filialen - keine Verbesserung der tatsächlichen Lage eingetreten
war, kam ein Wiedereinstellungsanspruch nicht in Betracht.
3. Durch den Betriebsübergang hatte sich auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
der Klägerin in einer anderen Filiale ergeben, zu der die Klägerin hätte gegebenenfalls
versetzt werden können. Die Klägerin hat insoweit nicht vorzutragen vermocht, dass
beispielsweise in benachbarten Filialen die Position der Filialleiterin freigeworden wäre
und infolge der Fortführung dieser Filialen nach dem Betriebsübergang eine
Wiedereinstellungsmöglichkeit für die Klägerin bestanden hätte.
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Der Betriebsübergang für sich selbst begründete diese
Wiedereinstellungsmöglichkeiten noch nicht, weil trotz des Betriebsübergangs offen
blieb, ob und welche Filialen tatsächlich fortgeführt werden konnten. Das insoweit bis in
den August 2009 völlige Unsicherheit bestand, ob eine Fortführung der Filiale in B -D
gelingen würde, haben die Erörterungen mit den Parteien in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.09.2009 unterstrichen.
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Schon daran scheiterte ein Wiedereinstellungsanspruch.
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4. Unabhängig vom Vorstehenden scheitert ein Wiedereinstellungsanspruch auch
daran, dass er nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist. Denn nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Wiedereinstellungsverlangen, wenn
es an den Umstand des Betriebsübergangs geknüpft wird, binnen einer Frist von 1
Monat nach Kenntniserlangung vom Betriebsübergang geltend zu machen (s. BAG,
Urteil vom 21.08.2008 - 8 AZR 201/07 - NZA 2009, Seite 29; BAG, Urteil vom
25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - NZA 2008, Seite 357 ff.).
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Im vorliegenden Fall ist das Wiedereinstellungsverlangen erstmals prozessual mit
Antrag vom 17.02.2009 und damit mehrere Monate nach dem mitgeteilten
Betriebsübergang geltend gemacht worden.
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Die Klageerweiterung mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 03.09.2009, in dem die
Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Berufungsbeklagten
begehrt wird, kann nicht als Wiedereinstellungsverlangen angesehen werden. Dies wird
schon daran deutlich, dass dieser Antrag auf der Begründung fußte, das
Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 27.05.2009 gar nicht aufgelöst worden
sondern bestehe ungekündigt mit der Betriebserwerberin fort, nicht aber auf der für
einen Wiedereinstellungsanspruch notwendigen Begründung aufbaute, infolge
nachträglicher, nach Ausspruch der Kündigung eingetretener Umstände sei der
Arbeitsplatz der Klägerin doch nicht entfallen.
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Insgesamt konnte daher auch der Wiedereinstellungsantrag keinen Erfolg haben.
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V.
Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
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Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte sondern auf der Anwendung höchstrichterlicher
Rechtsprechung auf den Einzelfall beruhte.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
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Hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 72 a ArbGG genannten
Voraussetzungen verwiesen.
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