Urteil des LAG Köln vom 05.09.2008

LArbG Köln: lehrerkonferenz, schule, verordnung, feststellungsklage, arbeitsgericht, behandlung, mitbestimmung, pflichtstundenzahl, ermächtigung, bestandteil

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 766/08
Datum:
05.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 766/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 9627/07
Schlagworte:
Arbeitszeit von Lehrkräften; Bandbreitenregelung
Normen:
SR 2 l Teil I BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bandbreitenregelungen zum Ausgleich besonderer Belastungen von
Lehrkräften führen zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn sie nicht landeseinheitlich
eingeführt werden (im Anschluss an BAG 08.11.2006 – 5 AZR 5/06).
Tenor:
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2008 – 22 Ca 9627/07 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/6 und das
beklagte Land zu 5/6.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung des Klägers im
Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2006.
2
Der Kläger war beim beklagten Land vom 1. August 1973 bis zum 28. Februar 2007 als
Lehrkraft im Fach Sport im Angestelltenverhältnis tätig. Nach § 3 des Arbeitsvertrages
vom 20. September 1973 galten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des
Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) mit den Sonderregelungen für Angestellte als
Lehrkräfte (SR 2l I BAT) in der jeweils geltenden Fassung. Seit dem 1. November 2006
kam der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zur Anwendung.
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Im Zusammenhang mit der in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2004 erfolgten
Anhebung der Arbeitszeit der Landesbeamten auf 41 Wochenstunden wurde durch die
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Änderung der Verordnung zur Ausführung von § 5 Schulfinanzgesetz (SchFG) vom
17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 819) mit Wirkung zum 1. Februar 2004 die Zahl der
wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrkräfte an Gymnasien von 24,5 auf 25,5
Wochenstunden angehoben. Infolge dieser Arbeitszeitverlängerung erhöhte sich die
Unterrichtsverpflichtung des Klägers ab dem 1. Februar 2004 unter Berücksichtigung
einer Altersentlastung von drei Wochenstunden von 21,5 auf 22,5 Wochenstunden.
Zum Ausgleich der unterschiedlichen zeitlichen Inanspruchnahme der Lehrkräfte durch
besondere unterrichtliche Belastungen bestimmte § 3 der Verordnung zur Ausführung
des § 5 SchFG (VO zu § 5 SchFG) idF vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148):
5
"§ 3
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Pflichtstunden-Bandbreite
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(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern
durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen
soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist
und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben,
können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei
Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule
insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist
zu berücksichtigen.
8
(2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl
entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des
Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der
Schulleiter."
9
§ 6 Abs. 4 Nr. 5 des Schulmitwirkungsgesetzes (GV NRW 2001. S. 811) lautete:
10
"(4) Die Lehrerkonferenz entscheidet über folgende Angelegenheiten:
11
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(5) Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der
Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters."
13
Das Schulfinanzgesetz und das Schulmitwirkungsgesetz sind durch das Schulgesetz
vom 15. Februar 2005 (GV NRW. 2005, S. 102) abgelöst worden. § 3 der VO zu § 5
SchFG ist durch § 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (GV NRW. 2005, S. 218) ersetzt
worden, die Regelung des § 6 Abs. 4 Nr. 5 Schulmitwirkungsgesetz durch § 68 Abs. 3
Nr. 4 SchulG.
14
Die Lehrerkonferenz des Gymnasiums, an dem der Kläger beschäftigt war, beschloss
am 12. Juni 2002, das Bandbreitenmodell einzuführen. Der Kläger unterrichtete danach
im Schuljahr 2003/04 eine Wochenstunde, im ersten Halbjahr 2004/05 0,48
Wochenstunden und sodann bis zum 31. Juli 2006 0,49 Wochenstunden zusätzlich.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die auf der Anwendung des
Bandbreitenmodells beruhende Erhöhung der Pflichtstundenzahl sei nicht rechtmäßig.
16
Das BAG habe am 8. November 2006 (5 AZR 5/06) zutreffend entschieden, dass die
Bandbreitenregelung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoße.
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die von ihm seit dem
01.08.2003 bis zum 28.02.2007 über sein Pflichtstundendeputat hinaus
geleisteten Unterrichtsstunden, die auf der Anwendung des
Bandbreitenmodells beruhen, zu vergüten.
18
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land hat geltend gemacht, das Bandbreitenmodell sei zulässig. Dem
stehe die Entscheidung des BAG vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06) nicht entgegen.
Das BAG habe sich nicht mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (21. November 2005 – 2 B 25.05) auseinandergesetzt.
Wegen der Divergenz hätte es nahegelegen, den Gemeinsamen Senat der obersten
Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. April 2008 stattgegeben und zur
Begründung ausgeführt, die Bandbreitenregelung verstoße gegen den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Gegen das ihm am 27. Mai 2008 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat das beklagte
Land am 13. Juni 2008 Berufung eingelegt und diese am 24. Juli 2008 begründet.
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Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Für den
Feststellungsantrag fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse. In dem der
BAG-Entscheidung vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06) zugrunde liegenden
Sachverhalt habe das Arbeitsverhältnis angedauert, die Feststellung habe somit
Wirkung für die Zukunft gehabt. Im Gegensatz hierzu sei das Arbeitsverhältnis des
Klägers beendet und seine Feststellungsklage somit rein vergangenheitsbezogen. Der
Kläger sei daher auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen. Die Klage sei
zudem unbegründet, weil die Ausführungen des BAG in der Entscheidung vom 8.
November 2006 (5 AZR 5/06) nicht überzeugend seien. Ein Verstoß gegen den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz scheide aus, wenn die unterschiedliche
Behandlung auf einer nicht dem Arbeitgeber zuzurechnenden Entscheidung eines
Dritten beruhe. Die unterschiedliche Behandlung der Lehrer gehe hier auf eine
Entscheidung der Lehrerkonferenz zurück. Die Lehrerkonferenz sei ein Organ der
Selbstverwaltung der Lehrerschaft als Bestandteil der Schulmitwirkung. Das
Bandbreitenmodell sei notwendiger Bestandteil der Regelungen zur schulischen
Eigenständigkeit. Das BAG habe die Bedeutung der Mitbestimmung bzw. der
Selbstverwaltung durch die Lehrerkonferenz verkannt. Zu berücksichtigen sei darüber
hinaus, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, gegenüber anderen vergleichbaren
Lehrern tatsächlich benachteiligt worden zu sein. Der aufgezeigte Wertungswiderspruch
zwischen dem BAG und dem BVerwG wiege umso schwerer, als an einer Schule
sowohl beamtete als auch angestellte Lehrkräfte tätig seien.
24
In der Kammerverhandlung vom 5. September 2008 hat der Kläger die Klage mit
Zustimmung des beklagten Landes insoweit zurückgenommen, als sie sich auf den
Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 bezogen hat.
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Das beklagte Land beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 24.04.2008 die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das
angefochtene Urteil. Alle vom beklagten Land angesprochenen Punkte seien durch die
Entscheidung des BAG vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06) geklärt worden.
30
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32
I.
ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG,
§§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
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II.
Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass der
Feststellungsantrag zulässig und begründet ist. Im Anschluss an die Entscheidung des
BAG vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06 – BAGE 120, 97) ist davon auszugehen, dass
die Bandbreitenregelung zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes führt, weil sie nicht landeseinheitlich eingeführt worden
ist. Die vom beklagten Land vorgebrachten rechtlichen Erwägungen führen zu keiner
vom BAG abweichenden Betrachtung.
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1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
35
a) Nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der
Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche
Entscheidung alsbald festgestellt werde.
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Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den
Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es liegt nicht vor, wenn nur
abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt
werden (BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 522/04 – AP § 256 ZPO 1977 Nr. 94). Nach
ständiger Rechtsprechung sind im öffentlichen Dienst Feststellungsklagen in weitem
Umfang zulässig, weil sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen
Entscheidung hierüber in aller Regel beugen und auf diese Weise der Rechtsfrieden
wiederhergestellt wird (BAG 5. November 2003 – 4 AZR 632/02 – AP § 256 ZPO 1977
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wiederhergestellt wird (BAG 5. November 2003 – 4 AZR 632/02 – AP § 256 ZPO 1977
Nr. 83; 28. Januar 1998 – 4 AZR 473/96 – ZTR 1998, 329).
Richtet sich die Feststellungsklage auf ein bereits beendetes Rechtsverhältnis, ist das
Feststellungsinteresse allerdings nur dann gegeben, wenn sich gerade aus der
begehrten Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG 15. April 2008
– 1 ABR 14/07 – NZA 2008, 1020; 2. März 2004 – 1 ABR 15/03 – AP § 256 ZPO 1977
Nr. 87; 6. November 2002 – 5 AZR 364/01 - AP § 256 ZPO 1977 Nr. 78).
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b) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Klage als zulässig.
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Gegenstand der Feststellungsklage ist zunächst ein Rechtsverhältnis. Die Parteien
streiten über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung des Klägers.
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Für die Klage besteht ein Feststellungsinteresse. Wesentlicher Kern des Rechtsstreits
ist die Wirksamkeit der vom Schulleiter festgelegten Unterrichtsverpflichtung des
Klägers. Dieser Streit kann durch die Feststellungsklage abschließend geklärt werden.
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Die Kammer folgt den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (8. November 2006 – 5
AZR 5/06 – BAGE 120, 97), das in dem Vorprozess das Feststellungsinteresse bejaht
hatte. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes bestehen keine
entscheidungserheblichen Unterschiede. Dem Feststellungsinteresse steht nicht
entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet ist. Maßgeblich ist, dass sich
aus der Feststellung noch Folgen für das Arbeitsverhältnis ergeben. Sie bildet die
Grundlage für Vergütungsansprüche des Klägers, die auf überobligatorisch
abgeleisteten Unterrichtsstunden beruhen. Es ist zu erwarten, dass sich das beklagte
Land der Feststellung beugen und die dem Kläger zustehenden Vergütungsansprüche
auszahlen wird.
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Der Hinweis des beklagten Landes, in dem Vorprozess habe die begehrte Feststellung
Wirkung für die folgenden Jahre gehabt, trifft im Übrigen nicht zu. Der Antrag bezog sich
ausdrücklich nur auf das Schuljahr 2003/2004.
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2. Der Antrag ist begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, die vom Kläger vom 1.
August 2003 bis zum 31. Juli 2006 über sein Pflichtstundendeputat hinaus geleisteten
Unterrichtsstunden, die auf der Anwendung des Bandbreitenmodells beruhen, zu
vergüten.
44
Die Kammer schließt sich der Annahme des Bundesarbeitsgerichts (8. November 2006
– 5 AZR 5/06 – BAGE 120, 97) an, dass die Ermächtigung zum Erlass sog.
Bandbreitenregelungen unausweichlich zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes führt. Wie das BAG zutreffend ausgeführt hat, ist durch
die Regelung nicht sichergestellt, dass vergleichbar belastete Lehrkräfte in gleicher
Weise bei der Festlegung der Unterrichtsstunden entlastet werden. Der Lehrerkonferenz
sind in der Verordnung keinerlei Vorgaben gemacht worden, nach welchen Kriterien sie
entscheiden soll. Unklar ist, was als relevante Belastung anzusehen ist. Die
Durchführung des Ausgleichs hängt damit nicht nur von sehr unterschiedlichen und
nicht einheitlich vorgegebenen sachlichen Kriterien, sondern auch ganz erheblich von
der persönlichen Einstellung sowie Überzeugungs- und Durchsetzungskraft der
Lehrkräfte in der Lehrerkonferenz der jeweiligen Schule ab. Die Verordnung nimmt
damit eine sachfremde Gruppenbildung von Schule zu Schule in Kauf.
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Die vom beklagten Land gegen die Ausführungen des BAG erhobenen Einwände
führen zu keiner anderen Betrachtung.
46
Dies gilt zunächst für den Hinweis, ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben, weil die unterschiedliche Behandlung
auf der nicht dem Arbeitgeber zuzurechnenden Entscheidung eines Dritten beruhe. Die
Lehrerkonferenz kann nicht als ein "unabhängiger Dritter" angesehen werden, dessen
Entscheidungen dem beklagten Land nicht zugerechnet werden können. Das beklagte
Land muss sich die Entscheidungen dieses Gremiums vielmehr zurechnen lassen. Die
Lehrerkonferenz leitet ihre Ermächtigung für ihre Entscheidungen aus der vom
beklagten Land eingeräumten Befugnis ab. Sie soll nach der Vorstellung des beklagten
Landes Entscheidungen treffen, die unmittelbar auf das Vertragsverhältnis zwischen
dem Lehrer und dem beklagten Land einwirken. Wenn der Lehrer aufgrund einer
Entscheidung der Lehrerkonferenz gegenüber dem beklagten Land verpflichtet sein soll,
zusätzliche Unterrichtsstunden zu geben, setzt dies eine Zurechnung der Entscheidung
der Lehrerkonferenz zwingend voraus.
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Hiervon ist auch das BAG in der Entscheidung vom 8. November 2006 ausgegangen,
ohne dass es hierzu ausdrücklichen Ausführungen gemacht hätte. Der 5. Senat hat
darauf hingewiesen, dass der Belastungsausgleich nicht grundsätzlich zu beanstanden
sei, sofern er von der hierzu berufenen Stelle angeordnet werde. Diese hat das BAG in
dem Kultusministerium gesehen. Der 5. Senat hat zutreffend angenommen, dass die
Delegation der Rechtssetzung auf die Schulen zwingend zu einer nicht mehr zu
rechtfertigenden Ungleichbehandlung der beim selben Arbeitgeber beschäftigten
Lehrkräfte führt.
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Das BAG hat entgegen der Einschätzung des beklagten Landes die Bedeutung der vom
Landesgesetzgeber vorgesehenen Mitbestimmung bzw. der Selbstverwaltung durch die
Lehrerkonferenz nicht verkannt. Dem Landesgesetzgeber steht es frei, der
Mitbestimmung bzw. der Selbstverwaltung durch die Lehrerkonferenz eine große
Bedeutung einzuräumen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Landesgesetzgeber
schrankenlos ermächtigt wäre, Regelungen zu treffen. Er muss sich innerhalb seiner
Gestaltungsbefugnis an höherrangiges Recht und auch an den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz halten.
49
Schließlich hat das BAG auch die Rechtsfolgen des Gleichheitsverstoßes zutreffend
bestimmt. Die vom Schulleiter in den jeweiligen Jahren festgelegte
Unterrichtsverpflichtung für den Kläger war unwirksam. Die vom Kläger wegen der
Anwendung des Bandbreitenmodells zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden hat das
beklagte Land durch Entgelt zu vergüten. Entgegen der Annahme des beklagten Landes
bedurfte es für diese Rechtsfolge nicht des gesonderten Vortrags einer tatsächlichen
Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen angestellten Lehrern. Die
tatsächliche Ungleichbehandlung des Klägers ergibt sich schon aus dem Umstand,
dass die Anwendung der Bandbreitenregelung – wie ausgeführt – unausweichlich zu
einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt.
50
III.
Abs. 3 Satz 2 ZPO.
51
IV.
52
Eine Zulassung wegen Divergenz scheidet schon deswegen aus, weil das
Bundesverwaltungsgericht nicht zu den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten
Gerichten gehört. Zudem liegt keine Abweichung von der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2005 (2 B 25/05 – juris) vor. Die hiesige
Entscheidung beruht in Übereinstimmung mit dem Urteil des BAG vom 8. November
2006 (5 AZR 5/06 – BAGE 120, 97) auf der Annahme, dass eine Verletzung des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben ist. Über eine Vereinbarkeit
der Bandbreitenregelung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hatte
das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.
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Die Revision war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG) zuzulassen. Zwar kann der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
gegeben sein, wenn eine Abweichung von einem nicht in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG
genannten Bundesgericht vorliegt (vgl. BVerwG 4. Dezember 2006 – 2 B 57/06 – juris;
22. Juni 1984 – 8 B 12/83 – juris). Wie bereits ausgeführt, liegt jedoch keine
Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Hinzu kommt,
dass eine Rechtsfrage nur grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie klärungsbedürftig ist
(BAG 23. August 2006 – 7 AZN 375/06 – juris; 8. September 1998 – 9 AZN 541/98 –
NZA 1999, 223; 16. September 1997 – 9 AZN 133/97 – NZA 1997, 1248). Eine
Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, weil die hier zu behandelnden für das
Arbeitsrecht maßgeblichen Rechtsfragen durch die Entscheidung des BAG vom 8.
November 2006 (5 AZR 5/06 – BAGE 120, 97) geklärt sind. Auch die Änderung der
gesetzlichen Bestimmungen führt nicht zu einer Klärungsbedürftigkeit. Die jetzigen
gesetzlichen Regelungen zur Bandbreitenregelung enthalten keine inhaltliche
Abweichung gegenüber den vormals geltenden Regelungen. Sie werfen keine neue
Rechtsfrage auf.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei mangels ausdrücklicher Zulassung die
Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung
der Revision selbständig durch Beschwerde beim
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Bundesarbeitsgericht
58
Hugo-Preuß-Platz 1
59
99084 Erfurt
60
Fax: (0361) 2636 - 2000
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anzufechten, wird die beklagte Partei auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG
verwiesen.
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Dr. Sievers Gerß Meaubert
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