Urteil des LAG Köln vom 26.07.2002

LArbG Köln: erzieher, klage auf verurteilung, qualifikation, versetzung, arbeitsgericht, berufsausbildung, konkretisierung, betriebsrat, sozialarbeiter, kumulation

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 383/02
Datum:
26.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 383/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 3183/01
Schlagworte:
BAT, Erzieher mit Facharbeiterausbildung; Sozialarbeiter, Facharbeiter,
handwerklicher Erziehungsdienst, Ausbildungswerkstatt, Versetzung,
Direktionsrecht im öffentlichen Dienst, Kindertagesstätte, Auslegung
eines Vertrages, Schrägstrich
Normen:
BAT § 12 Abs. 1; BAT §§ 22, 23; TV SED
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Zur Versetzung eines Sozialarbeiters mit Facharbeiterausbildung von
einer "Orientierungswerkstatt" für Jugendliche in einer Kindertagesstätte
innerhalb eines öffentlich bezuschussten Vereins mit vereinbarter
Anwendung des BAT. 2. Zur "schwierigen Tätigkeit" i. S. d.
Vergütungsgruppe BAT IVb der Vergütungsordnung für Angestellte im
Sozial- und Erziehungsdienst (VkA=: Der Einsatz handwerklicher
Qualifikation reicht nicht aus. 3. Zur Bedeutung des Schrägstrichs für die
Auslegung eines schriftlichen Vertrages: Er gibt jedenfalls keine
Kumulation der durch ihn verbunden Glieder an.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2001 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Köln - 1 Ca 3183/01 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
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(abgekürzt gem. § 69 Abs. 2 ArbGG)
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Die Parteien - nämlich der beklagte gemeinnützige Verein für soziale Dienste, der
Jugendwerkeinrichtungen und Kindertagesstätten unterhält und von öffentlichen
Zuschüssen lebt sowie der am 04. 04. 1959 geborene Kläger, ausgebildeter
Facharbeiter im Metallhandwerk und Erzieher, der von ihr seit dem 15. 02. 1989
beschäftigt wird - streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten mit Schreiben vom
21. 03. 2001 (Bl. 19) vorgenommenen Versetzung, die ab 15. 05. 2001 umgesetzt
werden soll. Laut maschinenschriftlichem Zusatz im Arbeitsvertrag vom 21. 02. 1989 (Bl.
4 f.), der sich weitgehend an den BAT anlehnt, wurde der Kläger eingestellt als
"Erzieher/Zentralheizungs- u. Lüftungsbauer" (§ 1) , der "nach Möglichkeit in den
Projekten Jugend- u. Ausbildungswerkstatt arbeiten" sollte (§ 3). Seine Vergütung
erfolgt laut Arbeitsvertrag "in Anlehnung an Vergütungsgruppe IV b BAT Gemeinden."
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Bis zum 3l. 12. 1997 wurde er in der Ausbildungswerkstatt der Jugendwerkeinrichtung
O. als Erzieher eingesetzt und wegen deren Schließung ab 01.01.1998 - ebenfalls als
Erzieher - in die Orientierungswerkstatt versetzt, in der eine Berufsausbildung nicht
stattfindet. Die von ihm dort eingenommene Stelle wurde zu 2/3 refinanziert; die
Refinanzierung des letzten Drittels war bis zum 30.11.2000 mit Hilfe eines
Sonderprogramms möglich und war seitdem nicht mehr gewährleistet . Der Beklagte
beabsichtigte deshalb seine Versetzung als Erzieher in die Kindertagesstätte M. Straße
unter Beibehaltung seiner Bezüge und hörte dazu mit Schreiben vom 13. 03. 2001 (Bl.
20) seinen Betriebsrat an, dessen Mitglied der Kläger war. Der Betriebsrat stimmte mit
Schreiben vom 20. 03. 2001 (Bl. 22) zu. Der Kläger, der anschließend aus dem
Betriebsrat austrat, hält die daraufhin vorgenommene Versetzung in die
Kindertagesstätte für vertragswidrig und nicht vom Direktionsrecht gedeckt: Seine
handwerkliche und damit Doppelqualifikation sei Einstellungsbedingung gewesen und
von ihm sowohl in der Ausbildungs- als auch in der Orientierungswerkstatt neben seiner
erzieherischen Tätigkeit begleitend zur Tätigkeit des zuständigen Handwerksmeisters
eingesetzt worden. Sein Anspruch auf entsprechende Beschäftigung sei Vertragsinhalt
geworden. Bei seiner ihm nunmehr zugedachten Aufgabe als Erzieher in der
Kindertagesstätte sei seine handwerkliche Ausbildung nicht verwertbar.
Das Arbeitsgericht hat seine Klage auf Verurteilung der Beklagten,
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ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Erzieher/Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer in der Jugendwerkstatt O. mit den Aufgaben der Berufsausbildung bzw.
Berufsorientierung für Jugendliche zu beschäftigen,
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abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter und verweist
erneut auf die Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag; danach sei eine Tätigkeit
vereinbart, deren Ausübung den Einsatz seiner Facharbeiterausbildung einschließe.
Das sei auch bei den Einstellungsverhandlungen zum Ausdruck gekommen. Seine
Doppelqualifikation sei entscheidend für seine Eingruppierung gewesen. Die Parteien
seien sich dabei einig gewesen, daß seine Tätigkeit wegen der erforderlichen
Doppelqualifikation als "schwierige Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe IVb BAT
(VkA) zu bewerten sei. Ausdrücklich hätten sie vereinbaren wollen, daß er im
Zusammenhang mit der Berufsausbildung Jugendlicher beschäftigt werde. So sei er
auch eingesetzt worden, wobei er in der Orientierungswerkstatt neben seiner
sozialpädagogischen Betreuung Grundqualifikationen im handwerklichen Bereich
vermittelt habe. Demgegenüber entspreche die Tätigkeit in der Kindertagesstätte nur der
Vergütungsgruppe V c BAT.
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Der Kläger beantragt,
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1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils nachden erstinstanzlichen
Schlußanträgen zu erkennen,
2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihn alsErzieher im Jugendbereich mit
handwerklichem Bezug zu beschäftigen.
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Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und bestreitet eine vertragliche
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Konkretisierung des Arbeitsplatzes. Der Kläger sei auch stets nur als Sozialarbeiter
eingesetzt worden und allein für den pädagogischen Bereich zuständig gewesen,
während den fachlichen Bereich die neben dem Kläger tätigen Meister abgedeckt
hätten. Der Beklagte behauptet, alte und neue Tätigkeit des Klägers seien
gleichermaßen der Vergütungsgruppe Vb/5 BAT (VkA) zuzuordnen und damit als
Arbeitsplätze "mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" zu bewerten - früher
wegen Protokollerklärung Nr. 6c {Tätigkeiten in Jugendzentren), nunmehr wegen
Protokollerklärung Nr. 6b (Tätigkeiten in Gruppen von Kindern mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten). Zur Begründungberuft er sich auf vorgelegte
Stellenbeschreibungen.
ENTSCHEIDUNGSGRüNDE
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Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Die streitige Versetzung ist wirksam. In der Begründung folgt das Gericht der
angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Gründe halten auch
den Angriffen der Berufung stand:
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Grundsätzlich kann der Kläger versetzt werden - und zwar in entsprechender
Anwendung von § 12 Abs.l BAT; die Parteien haben für "Einzelfragen" die
entsprechende Anwendung des BAT vereinbart (§ 5 des Arbeitsvertrags).
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Der Beklagte überschreitet mit der streitigen Versetzung nicht die tariflich gesetzten
Grenzen seines Direktionsrechts. Im Geltungsbereich des BAT - und damit kraft
vertraglicher Vereinbarung auch im Arbeitsverhältnis der Parteien - wird das
Versetzungsrecht des Arbeitgebers von der Vergütungsgruppe begrenzt, die dem vom
Angestellten eingenommenen Arbeitsplatz zukommt. Vorliegend ist davon auszugehen,
daß dem neuen Arbeitsplatz des Klägers keine andere Vergütungsgruppe zukommt als
seinem alten:
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Mit der Kindertagesstätte ist für den Kläger derzeit die Vergütungsgruppe Vb/5 BAT der
Vergütungsordnung für Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst (VkA)
verbunden und damit - da es sich um eine Bewährungsgruppe handelt - die
Vergütungsgruppe Vc/5 BAT. Denn es handelt sich um eine Erziehertätigkeit "mit
besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten". Als solche führt die Protokollerklärung
6b beispielhaft die Tätigkeit in Gruppen von Kindern mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten auf. Daß in der Kindertagesstätte M. Straße solche
Kindergruppen zu betreuen sind, hat der Beklagte behauptet, ohne daß dem der Kläger
widersprochen hätte.
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Erfolglos behauptet der Kläger, seine Tätigkeit in der Orientierungswerkstatt sei
höherwertig weil eine "schwierige Tätigkeit" i.S.d. Vergütungsgruppe IVb gewesen. Von
den dortigen Fallgruppen kommt nur Ziffer 16 in Betracht. Diese verweist aber zur
Erläuterung des Begriffs "schwierige Tätigkeit" auf die Protokollerklärung Nr. 12, aus der
sich keine Übereinstimmung mit dem Arbeitsplatz des Klägers in der
Orientierungswerkstatt ergibt. Die dortigen Beispiele beschreiben eine Führungsposition
(Buchst, e) und Fälle spezieller Problemgruppen (Suchtmittel-Abhängige, AIDS-
Erkrankte, Heimbewohner und Strafgefangene); der Einsatz handwerklicher
Qualifikation wird nicht angesprochen. Er ist auch den angeführten Beispielen zu
verschiedenartig, um mit ihnen unter einem Oberbegriff zusammengefaßt zu werden.
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Die Kombination von erzieherischer und handwerklicher Qualifikation wird von den
Tarifvertragsparteien unter dem Begriff "handwerklicher Erziehungsdienst"
zusammengefaßt und an anderer Stelle berücksichtigt - so z.B. in Vergütungsgruppe
Vc/1 BAT für Handwerksmeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von
Ausbildungswerkstätten. Da diese Tätigkeit mit der Vergütungsgruppe Vc/1 BAT
bedacht wird, kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien dem
Erzieher mit Facharbeiterausbildung die Vergütungsgruppe IVb zuweisen wollten.
Selbst wenn der Einsatz einer Handwerkerausbildung den Weg nach
Vergütungsgruppe IVb eröffnete, würde das vorliegend nicht zu deren Anwendung auf
den Arbeitsplatz des Klägers in der Orientierungswerkstatt führen. Denn es kann der
Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, daß vom Kläger bei seinem dortigen
Einsatz eine neben dem zuständigen Meister einzusetzende handwerkliche
Qualifikation verlangt wurde (§ 22 Abs.2 S. 1 BAT: "auszuübende Tätigkeit"). Der
Beklagte hat durch Vorlage einer Stellenbeschreibung (Anlg. B 7 zum Schriftsatz vom
12. 11. 2001) substantiiert vorgetragen, was von ihm als Sozialpädagoge in der
Orientierungswerkstatt verlangt wurde; irgendeine handwerkliche Ausbildung oder auch
nur Propädeutik ist nicht darunter. Sicherlich kam dem Kläger sein handwerklicher
Hintergrund zugute, schon weil jedes soziale Verhalten in direktem Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhalten steht; jedoch zeigt die unbestrittene Tatsache, daß die im Bereich
"Holz" beschäftigte Sozialpädagogin keine handwerkliche Qualifikation besitzt, daß
solche auch nicht erforderlich ist.
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Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Einsatz seiner handwerkliche
Qualifikation vom Kläger verlangt wurde und dies zu seiner "auszuübenden Tätigkeit"
gehörte, ist es nicht erheblich, ob der Kläger seine diesbezüglichen Kenntnisse und
Fähigkeiten tatsächlich eingesetzt hat. Solches kann unterstellt werden. Dies führte
weder zu einer abweichenden eingruppierungsrechtlichen Bewertung noch zu einer
"Konkretisierung" des Arbeitsplatzes in dem Sinne, daß dem Kläger ein Anspruch auf
entsprechende Gestaltung seiner Beschäftigung für die Zukunft erwüchse: Eine
Konkretisierung des Arbeitsplatzes findet im Geltungsbereich des BAT durch die
praktische Handhabung allein nicht statt.
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Da die streitige Versetzung keine Vergütungsgruppengrenze überschreitet, könnte ihrer
Zulässigkeit nur die vom Kläger behauptete einzelvertragliche Vereinbarung
entgegenstehen. Von solcher Vereinbarung kann jedoch nicht ausgegangen werden:
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Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Standpunkts auf den Inhalt der
mündlichen Vertragsverhandlungen bezieht, scheitert seine Argumentation an § 4 Abs.2
BAT, dessen entsprechende Anwendung die Parteien vereinbart haben.
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Der Text der schriftlichen Vertragsurkunde gibt die vom Kläger gewünschte Auslegung
nicht her. Insoweit beruft sich der Kläger allein auf die Formulierung in § 1 des
Arbeitsvertrags, wonach er als "Erzieher/ Zentralheizungs- u. Lüftungsbauer" eingestellt
wurde. Daraus kann jedoch die Zusage eines kombinierten Einsatzes nicht gefolgert
werden:
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Die Ansicht des Klägers wäre nur dann schlüssig, wenn der zur Verbindung der beiden
Funktionen verwendete Schrägstrich die Bedeutung von "und" hätte. Das läßt sich
jedoch nicht feststellen. Der Schrägstrich kann verschiedene syntaktische Funktionen
haben. Dabei steht im Vordergrund die Angabe mehrerer Möglichkeiten ("und/ oder",
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"Ärzte/Ärztinnen"). Auch andere Funktionen sind denkbar. Der offiziellen Syntax ist aber
die Verwendung des Schrägstrichs zur Verdeutlichung einer Kumulation nicht bekannt
(Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Aufl., R 114 - R 118, S.57). Es gilt die
Vermutung, daß Vertragsparteien sich sprachlich richtig ausdrücken wollen. Der
Vertragstext gibt im übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien den
Schrägstrich regelwidrig als Kumulationszeichen verwenden wollten. Andererseits
ergibt die Verwendung des Schrägstrichs als Alternativitätszeichen wenig Sinn, da eine
der sich dadurch ergebenden Möglichkeiten ausscheidet: Die Einstellung wahlweise
nur als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer kann schon wegen der Vereinbarung des
BAT nicht gewollt sein und wird auch von keiner Partei behauptet. Damit scheidet eine
sprachlich zulässige Bedeutung des Schrägstrichs aus; seine irreguläre Verwendung ist
jeder Deutung zugänglich. Am nächsten liegt noch die Vorstellung, der Kläger solle als
Erzieher eingestellt werden, aber mit dem abrufbaren Können eines Handwerkers, das
je nach Bedarf zusätzlich einsetzbar ist vergleichbar etwa der Einstellung einer
Korrespondentin mit Englischkenntnissen, der mit solcher Formulierung allerdings nicht
der fortwährende Einsatz dieser Kenntnisse zugesagt wird.
Die Frage kann letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn der Vertragstext im Sinne des
Klägers so zu verstehen sein sollte, daß er als Erzieher "und" Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer eingestellt werden sollte, folgt daraus noch nicht die Zusage eines
entsprechenden Einsatzes. Gerade im Geltungsbereich des BAT ist die Angabe des
ersten Arbeitsplatzes im Arbeitsvertrag üblich, ohne daß daraus auf einen Verzicht auf
das allgemeine Versetzungsrecht geschlossen werden darf. Es ist sehr wohl möglich,
daß es dem Beklagten auf die Verfügbarkeit der handwerklichen Qualifikation ankam,
ohne deren ständige Abrufung garantieren zu wollen. Eine Einstellung als Erzieher und
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer bedeutet dann, daß vertraglich die Möglichkeit
sichergestellt ist, auf die zusätzliche Qualifikation zurückgreifen zu können. Das wäre
dann zwar eingruppierungsrechtlich als zusätzliches Vorhaltewissen zu
berücksichtigen, führte aber nicht zu einem entsprechenden Beschäftigungsanspruch .
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Im übrigen unterstellen Haupt- ("Jugendwerkstatt O.") und Hilfsantrag ("im
Jugendbereich") einen Anspruch des Klägers, im Jugendbereich beschäftigt zu werden
und übersehen dabei, daß der Kläger laut Vertrag nur "nach Möglichkeit" in den
Projekten Jugend- und Ausbildungswerkstatt arbeiten soll (§ 3). Ein Anspruch darauf,
nicht in der Arbeit mit Kindern eingesetzt zu werden, kann daraus nicht abgeleitet
werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht
zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG
wird hingewiesen.
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