Urteil des LAG Köln vom 23.01.2009

LArbG Köln (anrechnung, kläger, vorzeitige auflösung, juristische person, rente, kürzung, lasten, bezug, auslegung, minderung)

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1332/08
Datum:
23.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1332/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 10455/07
Schlagworte:
Teilweise Anrechnung Sozialversicherungsrente auf betriebliches
Ruhegeld
Normen:
§ 2 Abs. 5 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Sehen Ruhegeldrichtlinien vor, dass das betriebliche Ruhegeld um die
hälftige der dem Arbeitnehmer zustehende Sozialversicherungsrente
vermindert werden soll, so ist nicht die Hälfte der fiktiven
Sozialversicherungsrente, die der Arbeitnehmer bei Erreichen der
Regelaltersgrenze erzielt hätte, von dem betrieblichen Ruhegeld
abzuziehen (Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 23.06.2008 – 5 Sa
438/08 -).
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 26.05.2008 – 15 Ca 10455/07 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten um die Höhe der Anrechnung der gesetzlichen
Sozialversicherungsrente des Klägers auf das betriebliche Altersruhegeld.
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Der am 13.06.1945 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er
schied zum 29.02.2004 aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten aus. Unter dem
14.03.2003 (Bl. 64 ff. d.A.) regelten die Parteien die Vorruhestandsreglungen.
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Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Ruhegeldrichtlinien (Bl. 19 ff. d.A.)
enthielten unter der Überschrift "Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit"
in in § 6 Abs. 2 folgende Bestimmung:
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"Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem
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Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten,
Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung
ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich
auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters – ohne Arbeitgeberbeteiligung
– beruhen."
Unter der Überschrift "Minderung der gesetzlichen Renten" bestimmte § 7 Abs. 2 der
Ruhegeldrichtlinien:
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"Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge,
die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren
Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen
nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters."
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Die Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (51er-
Regelung) vom 30.06.2000 (Bl. 11 ff. d.A.) regelte die Einzelheiten, die ein frühzeitiges
Ausscheiden ab Vollendung des 51. Lebensjahres ermöglichte, wobei sich die Ziffer 8.
der Betriebsvereinbarung mit der Höhe des Bezugs des betrieblichen Ruhegeldes im
Anschluss an die 51er-Regelung auf der Grundlage der Richtlinien für die Ruhegeld-
und Hinterbliebenenversorgung befasst.
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Seit dem 01.07.2005 bezieht der Kläger eine Sozialversicherungsrente in Höhe von
1.420,94 €. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Sozialversicherungsrente
muss der der Kläger einen Abschlag von 18 % hinnehmen. Mit seiner
Feststellungsklage wendet sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte nicht nur 50 %
der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente, sondern 50 % der
Sozialversicherungsrente, die der Kläger bei Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr
erzielt hätte, auf seinen betrieblichen Ruhegeldanspruch anrechnet.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich
zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer
des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang
stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils
vom 26.05.2008 (Bl. 103 ff. d.A.) Bezug genommen.
10
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 13.08.2008 zugestellt. Die
Beklagte hat gegen das Urteil am 03.09.2008 Berufung eingelegt und diese – nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.10.2008 – am 27.10.2008
begründet.
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Die Beklagte rechtfertigt die von ihr vorgenommene Anrechnung mit der Anwendung
des § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien. Diese Norm stelle nach Regelungssystematik
und Regelungswortlaut eine die Anrechnungs- und Höchstbegrenzungsregelungen
ergänzende Sondervorschrift dar. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien,
wonach die Abschläge "voll" zu Lasten des Mitarbeiters gingen sei eindeutig. Hieraus
folge, dass statt der um Abschläge gekürzten Sozialversicherungsrente die ungekürzte
Sozialversicherungsrente hälftig in Ansatz zu bringen sei. Das Arbeitsgericht habe sich
der Grundproblematik, einem elementaren Gerechtigkeits- und
Gleichbehandlungsproblem, nicht gestellt. Es fehle jeder sachliche Anhaltspunkt dafür,
dass derjenige, der die vorgezogene Sozialversicherungsrente nicht in Anspruch
nehme, eine geringere Betriebsrente erhalte, als derjenige, der vorzeitig die gesetzliche
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Sozialversicherungsrente in Anspruch nehme. Das Auslegungsergebnis der Beklagten
entspreche der Handhabung, wie sie bereits vor Inkraftsetzung der Ruhegeldrichtlinien
praktiziert worden sei.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2008 (15 Ca 10455/07)
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
15
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
26.05.2008 – 15 Ca 10455/07 – kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und betont, dass auf den
vorliegenden Fall lediglich § 6 Abs. 2, nicht hingegen § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien
anwendbar sei. Weder aus Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang sei ableitbar,
dass es sich bei § 7 Abs. 2 der Richtlinien um eine die Anrechnungs- und
Höchstbegrenzungsregelungen ergänzende Sondervorschrift handele.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
26.05.2008 ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66
Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
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II. Der Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt, denn die zulässige Klage ist
begründet.
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1. Die Feststellungsklage ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein
berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung, in welchem Umfang die Beklagte
berechtigt ist, Sozialversicherungsrentenleistungen anzurechnen. Die
Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen, insbesondere die
anteilige Anrechnung von Sozialversicherungsrenten beschränken (vgl.: BAG, Urt. v.
18.11.1968 – 3 AZR 255/67 – AP § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 134).
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2. Die erkennende Kammer schließt sich ohne Einschränkungen der Auffassung der 5.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln an, die betreffend eines gleich gelagerten
Sachverhalts erkannt hat, dass nach § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien nur 50 % der
tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente aus das betriebliche Ruhegeld
angerechnet werden können (LAG Köln, Urt. v. 23.06.2008 – 5 Sa 438/08 -, Revision
eingelegt unter Az. 3 AZR 747/08). Die Ausführungen der Beklagten in der
Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
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a) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien ist die Hälfte der
tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente anrechenbar. Der Wortlaut nimmt Bezug
auf diejenigen Rentenbeträge, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender
Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen. Von der
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Anrechnung von fiktiven Sozialversicherungsrenten, die erst bei späterem Rentenbezug
fällig würden, ist in dieser Bestimmung nicht die Rede.
b) Der Wortlaut des § 7 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinien steht hierzu nicht in
Widerspruch. Bereits nach den Überschriften der beiden Bestimmungen betreffen diese
Normen unterschiedliche Regelungskreise, und zwar "Anrechnung von Renten und
Einkommen aus Tätigkeit" einerseits und Folgen der "Minderung der gesetzlichen
Renten" andererseits. Auch aus dem Normtext des § 7 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinien
ergibt sich nicht, dass eine fiktive Sozialversicherungsrente angerechnet werden
müsste. Vielmehr bestimmt er lediglich, dass die Kürzung einer
Sozialversicherungsrente nicht ausgeglichen wird. Anrechnung auf der einen Seite und
Ausgleich einer Kürzung auf der anderen Seite betreffen verschiedene Problemkreise,
so dass aus dem Wortlaut kein Argument dafür hergeleitet werden kann, dass bei der
Anrechnung eine ungekürzte fiktive Rente aus der Sozialversicherung zugrunde gelegt
werden müsste.
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c) Auch Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 6 und 7 der Ruhegeldrichtlinien
rechtfertigen nicht, dass bei der Kürzung eine fiktive Rente zugrunde gelegt werden
könnte.
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Nicht durchschlagend ist das Argument der Beklagten, dass bei Zugrundelegung der
Auffassung des Klägers eine Bevorzugung gegenüber jenen Arbeitnehmern eintreten
würde, die nicht in den vorzeitigen Ruhestand getreten sind, weil diese trotz kürzerer
Bezugsdauer der Betriebsrente den selben Betrag wie der Kläger bekämen. Denn durch
den vorzeitigen Ruhestand hat der Kläger Nachteile auch dadurch, dass diejenige
Hälfte der Sozialversicherungsrente, die nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet
wird, geringer ausfällt, als sie bei Eintritt in den Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr
ausfallen würde. Zum einen kann die Zeit zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr nicht
mehr zu rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 54 SGB VI und damit auch nicht mehr zu
Entgeltpunkten gemäß § 63 SGB VI führen. Zum anderen muss der Kläger gemäß Ziffer
8 c der Betriebsvereinbarung über die vorzeitige Auflösung von Arbeitsverhältnissen
(51er-Regelung), IV. 2. B) der Vereinbarung vom 14.03.2003 eine ratierliche Kürzung
seines Betriebsrentenanspruchs in entsprechender Anwendung des § 2 BetrAVG
hinnehmen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es im Interesse der Beklagten lag, dass
die betreffenden Arbeitnehmer frühestmöglich die gesetzliche Altersrente beantragten.
Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 6. der Betriebsvereinbarung, wonach der Kläger
verpflichtet ist, einen Antrag auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zur frühestmöglichen Inanspruchnahme zu stellen.
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d) Vor diesem Hintergrund geben die Regelungen der §§ 6 und 7 der
Ruhegeldrichtlinien eine differenzierte Antwort auf die Frage, wer welche Nachteile aus
der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen hat.
Während § 6 demnach die Behandlung des anrechenbaren Teils der
Sozialversicherungsrente regelt, betrifft § 7 Absatz 2 der Richtlinien den nicht
anrechenbaren Teil der Sozialversicherungsrente betrifft. § 6 Absatz 2 bezieht sich bei
der Anrechnung auf die tatsächliche gezahlte Rente und bürdet damit dem Arbeitgeber
die Last auf, die dadurch entsteht, dass der anrechenbare Teil der gesetzlichen
Sozialversicherungsrente infolge des vorzeitigen Rentenbezuges geringer ausfällt, als
bei einem Abwarten bis zum 65. Lebensjahr. Demgegenüber legt § 7 Absatz 2 fest, dass
alle anderen Nachteile aus dem vorzeitigen Bezug der Sozialversicherungsrente nicht
ausgeglichen werden, insbesondere die Minderung des nicht anrechenbaren Teils der
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Sozialversicherungsrente. Auch die weiteren Nachteile, die aus dem vorzeitigen
Renteneintritt entstehen, so die entfallende Möglichkeit, zwischen dem 60. und 65.
Lebensjahr noch rentenrechtliche Zeiten mit entsprechenden Entgeltpunkten zu
erwerben, werden nichtkompensiert. Dem entspricht es auch, dass die Betriebsparteien
in Ziffer 8 c) der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von
Arbeitsverhältnissen festgelegt haben, dass die Abschläge in der gesetzlichen
Rentenversicherung, die durch die Anhebung der Altersgrenze entstehen, gemäß § 7
Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien nicht ausgeglichen werden.
e) Dieses Ergebnis wird schließlich unterstrichen durch die Regelung in § 6 Abs. 2
zweiter Halbsatz der Ruhegeldrichtlinien, wonach von der Anrechnung solche Teile von
Leistungen ausgenommen sind, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des
Mitarbeiters beruhen. Damit ist erkennbar, dass es den Betriebsparteien darauf ankam,
nur solche Leistungen zu 50 % anzurechnen, die der Arbeitgeber auch zu 50 % durch
Beiträge finanziert hat. Die Auslegung der Beklagten würde aber dazu führen, dass die
Beklagte höhere Rentenleistungen der Rentenversicherung anrechnen könnte, als sie
durch eigene Arbeitgeberbeiträge erbracht hat.
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f) Eine weitere Bestätigung findet das gefundene Auslegungsergebnis durch den
Grundsatz im Betriebsrentenrecht, der in § 2 Absatz 5 BetrVG festgelegt ist. Danach
bleiben bei der Berechnung von Teilansprüchen nach § 2 Absatz 1 Veränderungen der
Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlage für die Leistung der betrieblichen
Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten,
außer Betracht. Dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer
Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen
Altersversorgung zu berücksichtigen sind. Spätere Änderungen, gleichgültig ob zu
Gunsten oder zu Lasten des Arbeitnehmers, bleiben unberücksichtigt. Eine
Abbedingung zu Lasten des Arbeitnehmers ist nur durch Tarifvertrag gemäß § 17
Absatz 3 BetrAVG möglich.
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Dieser gesetzliche Grundgedanke, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der
Betriebsrenten die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens, und nicht – zu Lasten
des Arbeitnehmers – spätere fiktive Verhältnisse maßgebend sein sollen, kann bei
Auslegung der hier vorliegenden Regelung nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit die
unmittelbare Geltung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht angenommen werden
kann, folgt aus dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung jedenfalls, dass eine
Regelung, die hiervon abweichend die Anrechnung einer fiktiven Rente, die zu einem
späteren Zeitpunkt gezahlt werden würde, vorsehen will, dies eindeutig und
unmissverständlich zum Ausdruck bringen müsste. Hieran mangelt es aber den
streitigen Bestimmungen der Ruhegeldrichtlinien.
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c) Soweit sich die Beklagte im Rahmen der Auslegung auf eine übereinstimmende
Handhabung der Betriebsparteien bezieht, ist dies bereits deshalb unbeachtlich, weil
das behauptete Verständnis der Normgeber aus den dargelegten Gründen keinen
hinreichenden Niederschlag in den Ruhegeldrichtlinien gefunden hat. Die Auslegung
von Betriebsvereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung.
Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn.
Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der
Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung.
Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist jedoch nur zu berücksichtigen, soweit er
in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urt. v. 28.10.2008 - 3
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AZR 903/07 – juris m.w.N.).
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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IV. Die Kammer hat aufgrund der Vielzahl der Betroffenen die rechtsgrundsätzliche
Bedeutung der Sache angenommen und deshalb die Revision zugelassen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil kann von
36
R E V I S I O N
37
eingelegt werden.
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Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
39
Bundesarbeitsgericht
40
Hugo-Preuß-Platz 1
41
99084 Erfurt
42
Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
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unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
50
eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Weyergraf Sorg Pal
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