Urteil des LAG Köln vom 13.04.2006

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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 139/06
Datum:
13.04.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 139/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 (2) Ca 5555/05
Schlagworte:
Streitwert - vorsorgliche ordentliche Kündigung
Normen:
§ 42 Abs. 4 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Wird neben einer außerordentlichen eine zugleich vorsorglich erklärte
ordentliche Kündigung, die auf demselben Lebenssachverhalt beruht, im
Kündigungsschutzprozess angegriffen, so kommt der ordentlichen
Kündigung bei der Streitwertbemessung keine eigenständig zu
bewertende Bedeutung zu.
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Februar 2006 – 14 (2) Ca
5555/05 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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I. Der Kläger hat sich gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 6. Mai
2005 gewandt, die mit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während einer attestierten
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit begründet worden ist. Nachdem durch
gerichtlichen Vergleich der Rechtsstreit erledigt worden ist, hat das Arbeitsgericht durch
Beschluss vom 14. Februar 2006 den Streitwert entsprechend dem Betrag von 3
Monatsgehältern auf EUR 6.600,00 festgesetzt.
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Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16. Februar 2006
Beschwerde eingelegt mit der Begründung, da neben der fristlosen Kündigung
hilfsweise eine fristgerechte Kündigung erklärt worden sei, müsse der Streitwert auf
EUR 13.200,00 festgesetzt werden.
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Das Arbeitsgericht Köln hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde ist zwar zulässig.
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Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Die Beschwerde
ist auch statthaft (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG), da der Beschwerdegegenstand EUR 200,00
übersteigt.
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2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln den Streitwert auf EUR 6.600,00 festgesetzt.
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Jede Kündigungsschutzklage stellt grundsätzlich eine eigene Bestandsstreitigkeit im
Sinne des § 42 Abs. 4 GKG dar, die gesondert zu bewerten ist.
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Von diesem Grundsatz ist aber abzuweichen, wenn sich der Kläger gegen eine zugleich
ausgesprochene außerordentliche und vorsorgliche ordentliche Kündigung wendet, die
auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Zwar handelt es sich um zwei
Willenserklärungen, deren Wirksamkeit unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Jedoch
will der Erklärende damit nur sicherstellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund
desselben Lebenssachverhalts jedenfalls mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
sein Ende findet. Diese Fallgestaltung ist nicht anders zu beurteilen als die erst im
Prozess erfolgte Umdeutung der unwirksamen fristlosen Kündigung in eine wirksame
ordentliche Kündigung (vgl. dazu: LAG Köln, Beschluss vom 4. Oktober 1990 – 5 Ta
242/90 -; LAG Berlin, Beschluss vom 25. April 2003 – 17 Ta (Kost) 6023/03 -; Wenzel in
GK-ArbGG, § 12 Rdn 259 m.w.N.; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rdn. 247).
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Danach kommt im vorliegenden Fall der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen
Kündigung keine eigenständig zu bewertende Bedeutung zu. Der Beklagten ging es nur
darum, dass derselbe Kündigungssachverhalt jedenfalls zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist führt.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Schwartz)
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