Urteil des LAG Köln vom 02.09.2005

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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 134/05
Datum:
02.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 134/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3484/04
Schlagworte:
Einigungsgebühr, Vergleich
Normen:
§ 13 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Wird ein Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass "das
Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt", so ist eine
Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 13 RVG festzusetzen.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners vom 25.01.2005
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.01.2005 – 8 Ta
3484/04 d – aufgehoben. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der
Beschwerdeführer vom 08.11.2004 werden die gem. § 19 BRAGO vom
Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten
auf 563,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab
09.11.2004 festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den
Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1003,
VV, § 13 RVG abgelehnt.
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Nach Nr. 1000 I VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die "Mitwirkung beim
Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien
über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich
ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht." Wie die Beschwerdegegner
ausführen, fordert die Einigungsgebühr nach dem RVG kein gegenseitiges Nachgeben,
sondern es muss ein irgendwie geartetes Zugeständnis erkennbar sein, da ansonsten
ein Anerkenntnis vorliegt. Es sind also nach der durch das RVG geänderten Rechtslage
geringere Anforderungen an das Vorliegen einer Einigung zu stellen als nach früherem
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Recht ("ein irgendwie geartetes Zugeständnis"). Für das frühere Recht hat das
Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich entschieden, dass auch dann eine die
Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO auslösende Einigung vorliegt, wenn zwischen den
Parteien lediglich ein Vergleich dahingehend geschlossen worden ist, dass das
Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Auch in einem solchen Fall habe der Kläger
im Sinne des § 779 BGB "nachgegeben". Es genüge jedes Opfer, das eine Partei auf
sich nimmt, möge es auch ganz geringfügig sein. In diesem Zusammenhang sei es
ausreichend, wenn der Kläger mit der im Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung auf
Kostenerstattung verzichtet hat, die er im Falle eines erstrittenen Prozesserfolges hätte
verlangen können. Zudem hätte er im Fall eines obsiegenden Urteils die durch
Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallenden Kosten in Höhe der ihm sonst
entstandenen Reisekosten fordern können (Beschluss des BAG v. 03.08.2005 – 3 AZB
9/04).
Erst recht müssen diese Grundsätze für vergleichbare Fälle nach der neuen Rechtslage
gelten. Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien – ohne ausdrückliche
Kostenregelung – wie in dem vom BAG zu beurteilenden Fall einen Vergleich mit dem
Inhalt abgeschlossen, dass das Arbeitsverhältnis "zu unveränderten Bedingungen
fortbesteht. Damit hat der Kläger auch im Streitfall vergleichbare Zugeständnisse
gemacht, indem er sich jedenfalls in der Kostenfrage aufgrund der - kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Regelung anwendbaren - Bestimmung des § 98 ZPO bereit erklärt hat, auf
eine Kostenerstattung für eigene Kosten oder fiktive Reisekosten seines
Prozessbevollmächtigten zu verzichten. Der Vergleich beschränkt sich damit nicht auf
ein bloßes Anerkenntnis der Beklagten.
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Die Kosten waren daher antragsgemäß festzusetzen. Gegen die Höhe sind
Einwendungen nicht erhoben worden.
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Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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(Rietschel)
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