Urteil des LAG Köln vom 02.05.2002

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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 58/02
Datum:
02.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 58/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 2706/01
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung, Versorgungsauskunft, Zusage
Normen:
§§ 133, 157 BGB, 2 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Abgrenzung einer unverbindlichen Versorgungsauskunft nach § 2
Abs. 6 BetrAVG von einer bindenen Versorgungszusage des
Arbeitgebers.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.9.2991 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Köln - 11 Ca 2706/01 -abgeändert: 1. Der Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1.8.2000 und folgend jeweils zum
Monatsersten der Folgemonate 40,75 EUR brutto zusätzlich zu der
geleisteten betrieblichen Versorgungsleistung in Höhe von 45,15 EUR
zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach
§ 1 DÜG seit dem 23.3.2001. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente.
2
Der am 04.07.1935 geborene Kläger war vom 04.11.1969 bis zum 31.01.1983 bei der G
P A bzw. deren Rechtsvorgängerin, der D N G , beschäftigt und hat eine unverfallbare
Anwartschaft erworben. Über das Vermögen der G . P A wurde am 01.11.1999 das
Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem Eintritt der Versorgungsfalls - der Vollendung
des 65. Lebensjahrs am 04.07.2000 - zahlt der Beklagte dem Kläger seit dem
01.08.2000 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 88,30 DM (=45,15 EUR).
3
Nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis am 31.01.1983 erhielt der
Kläger ein Schreiben der D N G vom 03.12.1984 (Bl. 49 d.A.) mit folgendem Wortlaut:
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"Sehr geehrter Herr R ,
5
anbei erhalten Sie unsere Bescheinigung über Ihre Unterstützung die wir Ihnen bei
Eintritt des Rentenfalles gewähren werden.
6
Wir bitten um sorgfältige Aufbewahrung.
7
Mit freundlichen Grüßen
8
D N G Sozial- und Personalverwaltung"
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Das Schreiben trug die Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der
Geschäftsleitung.
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In der Anlage wurde dem Kläger ein Schreiben des D U e.V. übersandt (Bl. 4 d.A.), in
dem es unter dem Titel "Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" u.a. heißt:
11
"...Demnach erhalten Sie aufgrund der Gleichstellung eine monatliche freiwillige
Unterstützung in Höhe von brutto
12
DM 168,00
13
(i.W.: Deutsche Mark Einhundertachtundsechzig)
14
Die Unterstützung wird von dem Zeitpunkt an gewährt, in dem die satzungsmäßigen
Voraussetzungen (Rentenfall und Ablauf der Wartezeit) erfüllt und nachgewiesen sind.
15
Auf die Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch."
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Am 09.10.2000 erteilte der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung
dem Kläger einen schriftlichen Leistungsbescheid des Inhalts, dass dem Kläger ein
Anspruch auf Alters-Versorgungsleistungen in Höhe von DM 88,30 monatlich seit dem
01.08.2000 zustehe. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsberechnung durch den
Beklagten wird auf die Anlage zum Leistungsbescheid (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat mit seiner am 19.03.2001 erhobenen Klage die Zahlung des
Differenzbetrags zwischen der mit Schreiben vom 03.12.1984 mitgeteilten und der
tatsächlich geleisteten Betriebsrente begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, das
Schreiben seiner damaligen Arbeitgeberin vom 03.12.1984 enthalte in Verbindung mit
dem Schreiben des D U e.V. eine verbindliche Zusage über die Zahlung einer
monatlichen Versorgungsleistung in Höhe von DM 168,00 (= 85,90 EUR).
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Der Kläger hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.036,10 DM brutto nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2001 zu zahlen
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn zukünftig eine monatliche
Versorgungsleistung in Höhe von 168,00 DM, beginnend ab dem Monat
September 2001 zu zahlen.
21
Der Beklagte hat beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Er hat die Auffassung vertreten, an die Bescheinigung der damaligen Arbeitgeberin des
Klägers nicht gebunden zu sein. Die Arbeitgeberin habe dem Kläger mit dem Schreiben
vom 03.12.1984 eine Auskunft über Grund und Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft
im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrAVG erteilt, die aber keinen Anspruch begründe, sondern
lediglich deklaratorisch wirke.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.09.2001 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe über die
ausgezahlten und korrekt berechneten monatlichen Versorgungsansprüche in Höhe von
DM 88,30 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Bei der dem Kläger von seiner damaligen
Arbeitgeberin übersandten Bescheinigung des D U vom 03.12.1984 handele es sich um
eine Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG und somit um eine Wissenserklärung der
Arbeitgeberin. Diese begründe kein selbständiges Schuldverhältnis zwischen Erteiler
und Empfänger der Auskunft und solle den Arbeitgeber nicht endgültig binden. Auch
dem Schreiben der D N G selbst komme keine anspruchsbegründende Wirkung zu, da
seinem Wortlaut eine verbindliche Zusage über eine Altersversorgungsleistung in Höhe
von DM 168,00 nicht entnommen werden könne.
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Gegen das ihm am 17.12.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am
16.01.2002 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Begründungsfrist am
15.03.2002 fristgerecht begründet worden ist. Er macht unter Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens geltend, seine frühere Arbeitgeberin habe ihm mit dem
Schreiben vom 03.12.1984 eine konkrete Betriebsrentenzusage gemacht, an die auch
der Beklagte gebunden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2001 - 11 Ca 2706/01 - abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 01.08.2000 und folgend jeweils zum
Monatsersten der Folgemonate 40,75 Euro brutto zusätzlich zu der geleisteten
betrieblichen Versorgungsleistung in Höhe von 45,15 Euro zu bezahlen, nebst
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit
Rechtshängigkeit.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dem Schreiben der D N G vom 03.12.1984 komme neben der
Bescheinigung des D U vom gleichen Tage kein eigenständiger Aussagegehalt zu.
Dass die damalige Arbeitgeberin keine verbindliche Zusage habe erteilen wollen, lasse
sich der Bezugnahme auf die unverbindliche Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG
entnehmen. Nicht von Bedeutung sei im Übrigen der Empfängerhorizont des Klägers,
weil es sich bei der Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG nicht um eine Willens-, sondern
eine Wissenserklärung handele.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf
die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG)
und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1,
64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
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1. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Klage ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche monatliche
Zahlung von 40,75 Euro brutto gegen die Beklagte ergibt sich aus dem Schreiben der D
N G vom 03.12.1984 in Verbindung mit der Bescheinigung des D U e.V. vom selben
Tage.
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1. Das Schreiben des D U e.V. vom 03.12.1984 alleine kann den geltend gemachten
Anspruch des Klägers nicht begründen. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon
ausgegangen, dass es sich hierbei - seiner Überschrift entsprechend - um eine
Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG handelt, die weder ein abstraktes noch
ein deklaratorisches Schuldanerkennt-nis, sondern lediglich eine unverbindliche
Wissenserklärung darstellt.
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§ 2 Abs. 6 BetrAVG begründet für den Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger
die Pflicht, dem ausscheidenden Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob er eine
unverfallbare Anwartschaft erworben hat und in welcher Höhe er im Versorgungsfall
Versorgungsleistungen beanspruchen kann (BAG v. 09.11.1983 - 3 AZR 511/81 - AP
Nr. 3 zu § 2 BetrAVG). Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Erfüllung dieser
Auskunftspflicht eine Bescheinigung über Bestand und Höhe der Altersversorgung,
entsteht dem Arbeitnehmer hierdurch grundsätzlich kein Anspruch auf die mitgeteilte
Versorgungsleistung. Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 BetrAVG dient nicht dem Zweck, den
Arbeitgeber zur Abgabe einer eigenständigen Verpflichtungserklärung oder eines
Anerkenntnisses zu verpflichten. Vielmehr soll die Auskunft zur Information des
Arbeitnehmers und zur Klarstellung der Rechtslage beitragen, sie stellt insoweit eine
reine Wissenserklärung des Arbeitgebers dar, die keine Bindungswirkung entfaltet (BAG
a.a.O.; BAG v. 09.12.1997 - 3 AZR 695/96, AP Nr. 27 zu § 2 BetrAVG, BAG v.
12.03.1991 - 3 AZR 86/90 - ZIP 1990, 1446, 1447; Blomeyer/Otto, Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Auflage, § 2 Rz. 458)
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1. Der Anspruch des Klägers auf die Zahlung von monatlich insgesamt 85,90 Euro
(168,00 DM) folgt entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts
aber aus dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vom
03.12.1984.
Das streitbefangene Schreiben der D N G kann nicht als rechtlich bedeutungsloses
Anschreiben gewertet werden, mit dessen Hilfe dem Kläger die Bescheinigung des
Unterstützungsvereins zur Kenntnis gebracht werden sollte. Hiergegen spricht schon
der Wortlaut des Schreibens.
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1. Im Gegensatz zu einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG enthält dieses
Schreiben nicht nur Wissens- sondern Willenserklärungen, die nach den § 133,
157 BGB auszulegen sind. Die Behauptung des Beklagten, die damalige
Arbeitgeberin des Klägers hätte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 03.12.1984
keine verbindliche Zusage erteilen wollen, wäre nur dann von Bedeutung, wenn
der Kläger diesen Erklärungssinn tatsächlich erkannt hätte. Hierfür hat der
Beklagte aber nichts vorgetragen. Für die Auslegung der Willenserklärung ist
demnach darauf abzustellen, wie der Kläger als Erklärungsempfänger das
Schreiben der D N G nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller
erkennbaren Umstände verstehen musste (vgl. BGH v. 09.12.1970 - VIII ZR 52/69 -
LM § 157 (Ga) BGB Nr. 18; BGH v. 26.10.1983 - IV aZR 80/82 -, NJW 1984, 721).
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Die Erklärung über die zukünftigen Betriebsrentenzahlungen in dem streitbefangenen
Schreiben enthielt keinerlei Einschränkungen und ließ für den Kläger in keiner Weise
erkennen, dass es sich um eine unverbindliche Auskunft oder vorläufige Einschätzung
der Arbeitgeberin handeln sollte. Der Kläger durfte auf Grund der uneingeschränkten
Aussage "die wir Ihnen [...] gewähren werden" darauf vertrauen, die in der Anlage
mitgeteilte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich zu erhalten.
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Ein anderer Erklärungswert hätte sich für den Kläger etwa dann ergeben können, wenn
das Schreiben neben einem Hinweis auf die übersandte Bescheinigung keine
weitergehende Willenserklärung über die Zahlungsabsicht im Versorgungsfall enthalten
hätte, sich das Schreiben auf einen Bezugnahme auf die Bescheinigung des
Unterstützungsvereins beschränkt und keine weitergehende Zusage enthalten hätte.
Gleichfalls hätte die D N G einen fehlenden Verpflichtungswillen ohne weiteres durch
die Aufnahme eines entsprechenden Zusatzes kenntlich machen und hiermit ein
Vertrauen des Arbeitnehmers ausschließen können. Allein die Bezugnahme auf die als
solche unverbindliche Bescheinigung des Unterstützungsvereins kann zum Ausschluss
der Bindungswirkung der Zusage nicht ausreichen. Auf Grund der vorliegend
gewählten, uneingeschränkten Formulierung hinsichtlich der zu gewährenden
Leistungen konnte und durfte der Kläger die Bezugnahme auf die Bescheinigung des
Unterstützungsvereins nur dahingehend verstehen, dass mit der dort aufgeführten
Summe von DM 168,00 die Höhe der zugesagten Versorgungsleistung lediglich
konkretisiert und festgelegt werden sollte. Sein schutzwürdiges Vertrauen war auch
nicht dadurch ausgeschlossen, dass die endgültige Berechnung der
Betriebsrentenzahlungen im Dezember 1984 möglicherweise noch gar nicht erfolgen
konnte, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle berechnungsrelevanten Daten
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feststanden. Denn das Schreiben seiner Arbeitgeberin ließ für den Kläger ja gerade
darauf schließen, dass seine Betriebsrente eben nicht von ungewissen Zukunftsfaktoren
abhängen, sondern in jedem Fall 168,- DM betragen sollte.
1. Die Annahme einer eigenständigen Zusage der D N G steht auch nicht im
Widerspruch zu der vom Beklagten und dem Arbeitsgericht angeführten
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Jenen Urteilen lagen Streitigkeiten
über das Vorliegen bzw. die Rechtsnatur einer Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 6
BetrAVG zu Grunde, deren Bindungswirkung jeweils verneint wurde. Von diesem
Grundsatz wird mit der vorliegenden Entscheidung nicht abgewichen. Die
Verpflichtung der ehemaligen Arbeitgeberin wurde durch ihr zusätzliches
Schreiben, nicht aber durch die Bescheinigung des Unterstützungsvereins
begründet.
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Die Möglichkeit des Arbeitgebers oder sonstigen Versorgungsträgers, sich mit einer
zusätzlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer weiter zu binden als es das
Gesetz in § 2 Abs. 6 BetrVAG von ihm verlangt, entspricht allgemeinen
vertragsrechtlichen Grundsätzen und begegnet auch nach der zitierten Rechtsprechung
keinen Bedenken. So hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom
08.11.1983 bereits angedeutet, dass eine Bescheinigung möglicherweise dann nicht
mehr als unverbindliche Information gewertet werden könne, wenn sie sich nicht auf die
vom Gesetz verlangten Angaben beschränkt oder sonstige "einzelvertragliche
Besonderheiten" aufweist (BAG v. 08.11.1983, a.a.O.).
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Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.1991 - 3 AZR
86/90 - (ZIP 1991, 1446) entgegen, in dem der 3. Senat einen Anspruch des
Arbeitnehmers auf Grund einer eigenständigen Zusage des Arbeitgebers ablehnte.
Denn die fehlende Verpflichtungswirkung folgte in jenem Fall aus dem Umstand, dass
es sich bei dem streitbefangenen Schreiben selbst um eine Auskunftserteilung nach § 2
Abs. 6 BetrAVG handelte, die in ihrer Überschrift auch eindeutig als solche
gekennzeichnet war.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1
DÜG seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 25.03.2001 ist aus § 291 i.V.m. § 288
Abs. 1 S. 1 BGB a.F. begründet.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1
ZPO.
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1. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
50
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
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R E V I S I O N
52
eingelegt werden.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
57
Hugo-Preuß-Platz 1
58
99084 Erfurt
59
Fax: (0361) 2636 - 2000
60
eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt
unberührt.
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Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Dr. Kalb) (Schröder) (Neveling)
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