Urteil des LAG Köln vom 20.04.2007

LArbG Köln: fristlose kündigung, halle, fahrzeug, nebenberufliche tätigkeit, reparatur, erwerb, konkludentes verhalten, geschäftsführer, handel, arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1277/06
Datum:
20.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1277/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 790/06
Schlagworte:
Erstattung von Detektivkosten
Normen:
§§ 249, 280 Abs. 1 S. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden
eines Detek-tivs notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber
anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem
Detektiv die Überwachung des Arbeit-nehmers überträgt und der
Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung über-führt wird.
2. An der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Detektivs durch den
Arbeitgeber fehlt es, wenn der Arbeitgeber sein Ziel, etwaige unerlaubte
Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers zu seinem Nachteil künftig zu
unterbinden, seinen eigenen Angaben zufolge bereits durch eine bloße
Ansprache des Arbeitnehmers hinsichtlich der Ver-wendung von bei ihm
bezogenen Ersatzteilen erreicht hätte.
3. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der von der
Rechtsprechung ent-wickelten Grundsätze zum Ersatz von
Detektivkosten ist der Arbeitnehmer nicht zur Erstattung derjenigen
Detektivkosten verpflichtet, die dem Arbeitgeber dadurch ent-stehen,
dass sich die Tätigkeit des Detektivs nicht nur auf die bloße
Überwachung des Arbeitnehmers oder die Durchführung von sog.
Testkäufen und Ehrlichkeitskontrollen beschränkt, sondern der
Arbeitnehmer vom Detektiv – im Einvernehmen mit dem Ar-beitgeber –
zu einer Vertragspflichtverletzung (hier: der Vornahme von unzulässigen
Wettbewerbshandlungen zum Nachteil des Arbeitgebers) provoziert
werden soll, um dadurch erst einen etwaigen Grund für eine Kündigung
herbeizuführen und nachwei-sen zu können.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn
vom 20.09.2006 – 4 Ca 790/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten noch um die Erstattung von Detektivkosten und von gewährten
Firmenrabatten.
2
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem Autohaus, als Werkstattleiter tätig und Mitglied
des bei der Klägerin bestehenden Betriebsrats. Die Klägerin gewährte ihren Mitarbeitern
für den Erwerb von Ersatzteilen Firmenrabatte. In der Zeit von Oktober 2002 bis März
2005 erwarb der Beklagte von der Klägerin jeweils unter Einräumung von
Firmenrabatten insgesamt ca. 1.500 Ersatzteile.
3
In einer mit dem 07.08.2002 datierten "Mitarbeiter-Information" wies die Klägerin u.a.
darauf hin, dass jeder Mitarbeiter von ihr verpflichtet sei, seine 100 %-ige Arbeitskraft
dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen und jede nebenberufliche Tätigkeit dem
Unternehmen anzuzeigen sowie genehmigen zu lassen. Nicht genehmigte Tätigkeiten,
insbesondere in ihren Kerngeschäftsfeldern – dem Handel mit Ersatzteilen, Reparieren
von Kraftfahrzeugen, Handel mit Neu-/Gebraucht-/Unfall- und Schrottfahrzeugen –
führten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In einer weiteren "Mitarbeiter-
Information" der Klägerin aus dem Monat August 2004 heißt es u.a., dass der
Ersatzteilbezug zu Mitarbeiter-Konditionen nur aktiven Angestellten von ihr und für
deren Angehörige ersten Grades für deren privates Auto gestattet sei. Ab sofort erfolge
der Verkauf zu Mitabeiter-Konditionen nur noch nach Vorlage des Kfz-Scheines für das
Fahrzeug, für das Ersatzteile bestimmt seien.
4
Anfang April 2005 beobachtete ein Mitarbeiter der Klägerin den Beklagten, wie dieser
nach Arbeitsende auf dem Parkplatz der Klägerin hinter dem Betriebsgelände eine
originalverpackte Stoßstange in seinen privaten Pkw verbrachte. Sodann informierte der
Mitarbeiter den Geschäftsführer der Klägerin über den Vorfall. Am folgenden Tag
begaben sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Mitarbeiter zum Wohnhaus des
Beklagten. Sie sahen, wie der Beklagte aus seinem Auto Material in den Hof brachte.
Sie konnten jedoch nicht feststellen, ob sich im Hofbereich oder dahinter eine
Reparaturmöglichkeit für Fahrzeuge befand.
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Daraufhin erteilte die Klägerin einer Detektei den Auftrag, den Beklagten zu
observieren. Die Detektei begann am 19.04.2005 mit der Observierung des Beklagten.
Im Observationsbericht der Detektei heißt es u.a., der Beklagte habe am 26.04.2005
zunächst um 19.08 Uhr die Motorhaube eines Renault Twingo geöffnet, in den
Motorraum gesehen und das gesamte Fahrzeug begutachtet. Um 19.20 Uhr habe ein
anderer Fahrer eines Audi 80 dem Beklagten mehrere Blätter überreicht. Am Abend des
27.04.2005 habe der Beklagte in M , Gemeinde W , vor einer großen Halle geparkt, die
Reparaturmöglichkeiten für Fahrzeuge aller Art geboten und in der sich eine belegte
Hebebühne befunden habe. In der Zeit vom 04.06. bis zum 11.06.2005 wurde die
Observierung des Beklagten fortgesetzt. Ausweislich des Observationsberichts habe
sich am Samstag, dem 04.06.2005 um 09.23 Uhr das Schiebetor der Halle geöffnet.
Wenig später sei in der Reparaturwerkstatt eine Person erschienen, die durch ihre
Gestik als der Beklagte identifiziert werden könne und die alle Gespräche und
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Verhandlungen mit den Kunden geführt habe. Um 09.50 Uhr sei ein grüner Mercedes
von dem Beklagten in die Halle gefahren worden. Um 09.59 Uhr habe der Fahrer eines
Chrysler Voyager etwa zehn Minuten mit dem Beklagten verhandelt und danach mit
dem Fahrzeug das Gelände verlassen. Um 11.45 Uhr habe der Beklagte das Schiebetor
geschlossen. Gegen 12.00 Uhr sei er mit einem VW Golf IV vom Hof gefahren.
Am 01.09.2005 verständigten sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Detektiv
darauf, dass dem Beklagten ein präpariertes Fahrzeug in der Halle in M zur Reparatur
abgegeben werden sollte. Dies erfolgte am Samstag, dem 03.09.2005. Der Beklagte
überprüfte das präparierte Fahrzeug, stellte einen gerissenen Keilriemen fest und sagte
die Vornahme der Reparatur zu. Ausweislich des Observationsberichts befanden sich in
der Halle zwei Hebebühnen, auf denen sich ein VW Golf und ein Ford KA befanden. An
letzterem habe auch der Beklagte gearbeitet. Am 21.09.2005 übergab der Beklagte dem
Detektiv das reparierte Fahrzeug und erhielt hierfür ohne Erstellung einer Rechnung
nach Angaben der Klägerin 180 €, den Angaben des Beklagten zufolge 170 €. In dem
Observationsbericht heißt es u.a., der Beklagte habe weiterhin eine Inspektion
empfohlen, die bei dem Fahrzeug absolut notwendig sei. Diese würde bei ihm nur 120 €
einschließlich Material kosten. Würde das Auto am Samstagmorgen gebracht, wäre es
am Samstagabend fertig.
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Am 28.09.2005 legte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten die Ergebnisse
der Observierung vor. Die Parteien schlossen sodann einen Aufhebungsvertrag,
wonach das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit dem 28.09.2005 beendet wurde. Mit
Schreiben vom 29.09.2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis "aus
persönlichen Gründen" fristlos.
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Der Detektiv erstellte der Klägerin für seine Tätigkeiten drei Rechnungen über
insgesamt 14.589,03 €. Mit Schreiben vom 09.11.2005 forderte die Klägerin den
Beklagten erfolglos zur Zahlung dieses Betrages sowie zur Zahlung von weiteren
739,36 € als Ausgleich von 39,64 Minusstunden auf. Mit Schreiben vom 18.01.2006
nahm die Klägerin den Beklagten weiterhin auf Erstattung von gewährten Rabatten in
Höhe von insgesamt 11.119,28 € in Anspruch.
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Mit ihrer am 08.03.2006 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage vom
06.03.2006 hat die Klägerin von dem Beklagten zunächst die Zahlung von 26.447,67 €
begehrt.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, ihr die Kosten für
die Einschaltung des Detektivs in Höhe von insgesamt 14.589,03 € zu erstatten. Durch
den Bezug von Ersatzteilen in erheblichem Umfang und das Umladen der Stoßstange
aus einem Kundenwagen in sein Privatfahrzeug habe sich der Beklagte der Verrichtung
von nicht genehmigten Nebentätigkeiten verdächtig gemacht, die als erhebliche
Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu werten seien. Aufgrund des Vorfalls im
September 2005 stehe fest, dass der Beklagte außerhalb des Autohauses Fahrzeuge
repariert habe. Der Betrag in Höhe von 170 € habe sich nicht nur auf die Materialkosten
beschränkt, sondern sich auch auf die Arbeitskosten erstreckt. Die Keilriemen und die
beiden Rollen kosteten ihrer Materialliste zufolge lediglich 77,53 €. Ferner habe ihr der
Beklagte die Firmenrabatte, die ihm beim Erwerb der Ersatzteile gewährt worden seien,
zu erstatten. Aus den Bestellungen für verschiedene Modelle und Baujahre ergebe sich,
dass der Beklagte diese Ersatzteile nicht für sich selbst oder für Angehörige ersten
Grades verwandt habe.
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Im Kammertermin beim Arbeitsgericht am 20.09.2006 hat die Klägerin die Klage
hinsichtlich der in den Forderungen enthaltenen Mehrwertsteuern zurückgenommen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.576,75 € Detektivkosten nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.11.2005 zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Schadensersatz 9.595,59 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 03.02.2006 zu zahlen;
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3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 739,36 € zu zahlen.
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Der Beklagte hat die Klage hinsichtlich des Antrags zu 3. in Höhe von 130,90 €
anerkannt und im Übrigen beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, für die Beauftragung eines Detektivs durch die
Klägerin habe keine Veranlassung bestanden. Er hat behauptet, er habe von der
Klägerin Ersatzteile nur für seine eigenen Fahrzeuge und für die Fahrzeuge von seinen
Angehörigen erworben. Soweit er außerhalb seiner Tätigkeiten für die Klägerin
Fahrzeuge repariert habe, sei dies nie in Konkurrenz zur Klägerin geschehen. Die
Stoßstange, die er in sein privates Fahrzeug eingeladen habe, habe er bei einem VW-
Unternehmen erworben. Sie sei bestimmt gewesen für das Fahrzeug seiner Schwester.
Dort sei sie auch eingebaut worden. Aufgrund der Reparatur des präparierten
Fahrzeugs sei keine Konkurrenzsituation im Verhältnis zur Klägerin entstanden. Zum
einen sei der Schadensfall in der Nähe der Werkstatt in M und damit weit entfernt von
der Werkstatt der Klägerin konstruiert worden. Zum anderen seien durch den Betrag in
Höhe von 170 €, den er für den fingierten Reparaturauftrag erhalten habe, nur die
entstandenen Materialkosten ausgeglichen worden. Jedenfalls seien, so hat der
Beklagte gemeint, die Observationen nicht im vorgenommenen Umfang erforderlich
gewesen. Im Übrigen seien sie auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Durch die
Gewährung der Firmenrabatte habe die Klägerin keinen Schaden erlitten, da sie die
Ersatzteile nicht unter ihrem Einkaufspreis veräußert habe.
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Mit Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 20.09.2006 hat das Arbeitsgericht den
Beklagten verurteilt, an die Klägerin 130,39 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich eines
Anspruchs auf Erstattung der Detektivkosten habe die Klägerin nicht hinreichend
dargelegt, dass der Beklagte einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt
worden sei. Sie habe auch keine Umstände vorgetragen, die den zwingenden
Rückschluss auf einen konkreten Tatverdacht gegen den Beklagten wegen
ungenehmigter Nebentätigkeiten zugelassen hätten, bevor sie den Detektiv beauftragt
habe. Jedenfalls handele es sich bei den geltend gemachten Schäden nicht um
Aufwendungen des Geschädigten, die nach den Umständen des Falles zur Abwendung
eines Schadens als notwendig anzusehen seien. Hinsichtlich eines
Schadensersatzanspruchs wegen der eingeräumten Firmenrabatte habe die Klägerin
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trotz ausdrücklichen Bestreitens des Beklagten nicht dargelegt, welcher konkrete
Schaden ihr entstanden seien soll. Allein aus den gewährten Rabatten ergebe sich
dieser nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten über die Gewinnmargen der
Klägerin nicht.
Gegen das ihr am 23.10.2006 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin mit am
14.11.2006 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom
08.11.2006 Berufung eingelegt und diese begründet.
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In der Berufungsverhandlung vom 20.04.2007 haben die Parteien einen Teilvergleich
geschlossen, in der sich der Beklagte verpflichtet hat, an die Klägerin zum Ausgleich der
Forderung im Klageantrag zu 3. aus der Sitzung des Arbeitsgerichts Bonn vom
20.09.2006 – soweit noch nicht bereits teilweise anerkannt – einen Betrag in Höhe von
weiteren 345,01 € zu zahlen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an einen
Tatverdacht zu hoch angesetzt. Die Einschaltung des Detektivs sei zum einen wegen
der Anzahl der bezogenen Ersatzteile und deren Bestimmung für Fahrzeuge
unterschiedlicher Fabrikate, zum anderen wegen des Umladens der originalverpackten
Stoßstange aus dem Kundenwagen in den Privatwagen des Beklagten gerechtfertigt
gewesen. Daneben sei, so behauptet die Klägerin, aufgefallen, dass der Beklage in
ihrem Betrieb mit dem mobilen Telefon häufig unterwegs gewesen sei. Bei diesen
Telefonaten sei es mehrfach um technische Details gegangen. Zum Führen der
Telefongespräche habe sich der Beklagte auch häufig hinter das Firmengebäude
begeben, damit der Gesprächsinhalt nicht von den Mitarbeitern hätte wahrgenommen
werden können. Diese Indizien seien nach Auffassung der Klägerin ausreichend
gewesen, um den Verdacht von privaten Reparaturarbeiten und damit eines Verstoßes
gegen das Wettbewerbsverbot zu erhärten. Als Werkstattleiter habe dem Beklagten eine
erhöhte Treuepflicht ihr gegenüber oblegen. Sie hätte sich darauf verlassen müssen,
dass der Beklagte in dieser Position keine wettbewerbswidrigen Nebentätigkeiten
ausübe. Aufgrund der ersten Verdachtsmomente und nach erfolgter eigener
Überprüfung, ob der Beklagte eine illegale Werkstatt betrieben habe, hätte eine Klärung
bzw. Bestätigung des Verdachts der arbeitnehmerseitigen Pflichtverletzung nur durch
Detektivermittlungen erfolgen können. Die Einschaltung des Detektivs sei auch
notwendig gewesen, um den Verdacht des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot
durch den Beklagten zu erhärten und Tatsachen zu ermitteln, die ihr aus diesem Grund
die Kündigung des mit dem Beklagten bestandenen Arbeitsverhältnisses ermöglicht
hätten. Zudem habe die Einschaltung des Detektivs auch der Schadensabwehr gedient.
Eine Ansprache des Beklagten auf die Verwendung der Stoßstange und den Umfang
der bezogenen Einzelteile hätte den Beklagten allenfalls dazu bewogen, seine illegale
Tätigkeit sofort einzustellen, jedoch keinen Aufschluss darüber gegeben, dass der
Beklagte in einer komplett eingerichteten Werkstatthalle eigenen Tätigkeiten
nachgegangen sei. Die Detektivkosten seien bei vernünftiger und wirtschaftlicher
Betrachtung auch zur Störungsbeseitigung erforderlich gewesen. Die Höhe der Kosten
sei von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.
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Sie habe im Einzelnen dargelegt, worin der Schaden bei den eingeräumten
Firmenrabatten zu sehen sei. Durch konkludentes Verhalten habe sich der Beklagte die
Einräumung der Firmenrabatte erschlichen. Zur Rückgewährung dieser Rabatte, die
dem Beklagten zu Unrecht gewährt worden seien, sei dieser auch nach Maßgabe der
Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Der Beklagte habe
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rechtsgrundlos die ihm gewährten Rabatte erlangt. Der Wert dieser Rabatte sei ihr von
dem Beklagten nach § 812 Abs. 8 BGB zu ersetzen. Dem Beklagten obliege die
Darlegung, dass die Ersatzteile, die er von ihr bezogen habe, nur für die Reparatur von
Fahrzeugen aus dem engsten Verwandtschaftskreis benötigt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2006 – 4 Ca 790/06 –
abzuändern und nach den Anträgen zu 1. und 2. aus der Sitzung des
Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2006 zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere habe er im Verhältnis zur Klägerin
keine Konkurrenztätigkeiten ausgeübt. Aufgrund der gewährten Rabatte sei der Klägerin
kein Schaden entstanden. Vorsorglich werde hinsichtlich aller vermeintlichen
Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Einkäufen von ihm vor dem 08.03.2003
die Einrede der Verjährung erhoben.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst.
b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§
519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
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II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die
Klage hinsichtlich der noch anhängigen Anträge zu Recht abgewiesen.
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1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB die
Erstattung der Detektivkosten in Höhe von insgesamt 12.576,75 € verlangen.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung, der auch die erkennende Berufungskammer folgt,
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs
entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines
konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des
Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen
Vertragspflichtverletzung überführt wird. Insofern handelt es sich um keine konkreten
Vorhaltekosten, die unabhängig von den schadensstiftenden Ereignissen als ständige
Ausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die
Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit sie nach den
Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr
drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. Die
Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich
denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw.
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der Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen
haben würde. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber,
der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfährt, diesen von einer in der
Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt (BAG, Urteil
vom 17.09.1998 – 8 AZR 5/97, AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu
C. II. 1. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 29.06.2006 – 4 Sa 772/06, zu A. I. der Gründe;
LAG Hamm, Urteil vom 05.04.2000 – 10 Sa 2239/99, MDR 2000, 1255 f., zu II. 1. der
Gründe m.w. Nachw.).
b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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aa) Es bedurfte keiner Entscheidung darüber, ob aufgrund der von der Klägerin
erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung vom 17.12.2006 vorgetragenen
Umstände, nämlich erstens dem umfangreichen Erwerb von Ersatzteilen des Beklagten
bei der Klägerin in der Zeit von Oktober 2002 bis März 2005, zweitens dem Verladen
einer originalverpackten Stoßstange in den privaten Pkw durch den Beklagten auf dem
Parkplatz der Klägerin hinter dem Betriebsgelände nach Arbeitsende Anfang April 2005,
drittens dem von der Klägerin behaupteten häufigen Führen von Telefongesprächen
durch den Beklagten mit seinem mobilen Telefon, bei denen es um technische Details
gegangen sei, und zu denen sich der Beklagte oftmals hinter das Firmengelände
begeben habe, damit der Gesprächsinhalt nicht von anderen Mitarbeitern hätte
wahrgenommen werden können, ein konkreter Verdacht gegenüber dem Beklagten
bestand, dass dieser in unberechtigter Weise Konkurrenztätigkeiten verrichtet und damit
gegen die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten
verstoßen hat. Selbst wenn hier ein solcher konkreter Tatverdacht sowie ein
diesbezügliches Aufklärungsinteresse der Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung des
Detektivs (zu diesen Erfordernissen siehe LAG Köln, Urteil vom 10.10.2001 – 7 Sa
932/00, DB 2002, 592; LAG Köln, Urteil vom 29.06.2006 – 4 Sa 72/06, zu A. I. der
Gründe; Frölich, Erstattung von Detektivkosten im Arbeitsverhältnis, NZA 1996, 464, 467
m.w. Nachw.) jeweils zugunsten der Klägerin unterstellt würden, wäre die Beauftragung
des Detektivs durch die Klägerin nicht erforderlich gewesen, um etwaige zu
befürchtende drohende, von dem Beklagten ausgehende Nachteile abzuwehren. Dies
ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der
Berufungsbegründung vom 08.11.2006.
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(1) So führt die Klägerin in der Berufungsbegründung (dort auf Seite -- 9 --) selbst aus,
dass eine Ansprache des Beklagten bezüglich der Verwendung der Stoßstange und der
bezogenen Ersatzteile diesen bewogen hätte, seine illegale Tätigkeit sofort
einzustellen. Damit räumt aber die Klägerin selbst ein, dass sie durch eine solche
Ansprache des Beklagten ohne weiteres ihr Ziel erreicht hätte, etwaige unerlaubte
Konkurrenztätigkeiten des Beklagten zu ihrem Nachteil künftig zu unterbinden. Einer
Beauftragung des Detektivs hätte es damit zur Erreichung des von der Klägerin
verfolgten Ziels, künftige unzulässige Konkurrenztätigkeiten des Beklagten zu
verhindern, nicht bedurft.
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(2) Eine fristlose Kündigung hätte bei dieser Vorgehensweise von der Klägerin mangels
wichtigen Grundes i.S. von § 626 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ebenfalls nicht
wirksam ausgesprochen werden können.
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(a) Unerlaubte Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers
stellen zwar grundsätzlich schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen dar,
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die an sich auch geeignet sind, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S.
von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden, da dem Arbeitnehmer während des rechtlichen
Bestandes eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeiten untersagt sind, auch
wenn der Einzelarbeitsvertrag insoweit keine ausdrücklichen Regelungen enthält (BAG,
Urteil vom 25.04.1991 – 2 AZR 624/90, AP Nr. 104 zu § 626 BGB; ErfK/Schaub, 7. Aufl.
2007, § 611 BGB Rdnr. 882 f. jeweils m.w. Nachw.). Nach neuester Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts gilt allerdings für verhaltensbedingte Kündigungen das sog.
Prognoseprinzip. Danach ist der Zweck einer Kündigung nicht die Sanktion für eine
Pflichtverletzung, sondern die Vermeidung von weiteren Pflichtverletzungen. Die
eingetretene Pflichtverletzung muss sich auch künftig noch belastend auswirken.
Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine
Abmahnung voraus, da sie der Objektivierung der Prognose dient. Die Abmahnung ist
zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine verhaltensbedingte
Kündigung ist sonach nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt,
um eine künftige Vertragsstörung zu beseitigen und zu vermeiden. Eine Abmahnung ist
auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise nur
dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft – trotz Abmahnung – nicht
erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt,
deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine
Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden
kann (BAG, Urteil vom 12.01.2006 – 2 AZR 21/05, NZA 2006, 917; BAG, Urteil vom
12.01.2006 – 2 AZR 179/05, NZA 2006, 980).
Ausgehend von diesen Erwägungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,
denen sich die Berufungskammer auch insoweit anschließt, konnte im Falle einer
Ansprache des Beklagten auf die Verwendung der Stoßstange und die bezogenen
Ersatzteile dessen Verhaltensänderung bereits deshalb erwartet werden, weil eine
solche Ansprache den Beklagten dem eigenen Vorbringen der Klägerin zufolge
bewogen hätte, seine angeblich illegalen Tätigkeiten sofort einzustellen. Von der
Klägerin wurden auch keine konkreten tatsächlichen Umstände dargetan, die die
Annahme rechtfertigten, dass der Beklagte bis zur Beauftragung des Detektivs derart
schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hat, deren Rechtswidrigkeit ihm ohne
weiteres erkennbar waren und deren Hinnahme durch die Klägerin er offensichtlich
ausschließen konnte.
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(b) Wäre sonach bei einer Ansprache des Beklagten auf die Verwendung der in sein
Auto verladenen Stoßstange sowie der erworbenen Ersatzteile auch eine fristlose
Kündigung vermieden worden, da der Beklagte in dem Fall, wie von der Klägerin selbst
eingeräumt wurde, veranlasst worden wäre, seine vermeintlichen unzulässigen
Konkurrenztätigkeiten sofort einzustellen, hätte es wegen des dadurch bedingten
Wegfalls eines insoweit erforderlichen Aufklärungsinteresses der Beauftragung eines
Detektivs zur Ermittlung von (künftigen) Konkurrenztätigkeiten des Beklagten nicht mehr
bedurft.
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Erst recht gilt dies für die vom Detektiv im September 2005 nach Absprache mit dem
Geschäftsführer vorgenommene Maßnahme hinsichtlich der Abgabe des präparierten
Fahrzeugs an den Beklagten in der Halle in M zum Zwecke der Reparaturdurchführung.
Denn diese Maßnahme beschränkte sich nicht auf die bloße Feststellung von
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, etwa im Wege der Überwachung des
Arbeitnehmers durch Personen oder Videokameras oder sog. Testkäufe und
Ehrlichkeitskontrollen. Vielmehr sollte der Beklagte durch eine – mit dem
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Geschäftsführer der Klägerin zuvor abgesprochene – Handlung des Detektivs erst zu
einer Vertragspflichtverletzung provoziert werden, um so einen etwaigen Grund für eine
fristlose Kündigung herbeizuführen und nachweisen zu können. Abgesehen davon,
dass es bereits durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt, ob die aus dieser
Maßnahme gewonnenen Ergebnisse in einem (Kündigungs-)Rechtsstreit überhaupt als
Beweismittel hätten verwertet werden können und nicht im Hinblick auf das durch Art. 2
Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers einem Beweisverwertungsverbot mit der Folge unterlägen hätten, dass
die daraus entstandenen Kosten schon aus diesem Grund wegen fehlender Eignung
des Nachweises einer Arbeitsvertragspflichtverletzung durch den Arbeitnehmer nicht in
zulässiger Weise vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer hätten abgewälzt werden
können, wären diese Kosten zumindest unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zum Ersatz von Detektivkosten
nicht erstattungsfähig, weil sich die Maßnahme nicht auf die bloße Überwachung des
Arbeitnehmers beschränkt hat, sondern diesen im Wege eines unmittelbar
provozierenden Verhaltens zielgerichtet erst zur Begehung einer Verletzung von
arbeitsvertraglichen Pflichten veranlassen sollte.
bb) Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen war hier der Beklagte auch
deshalb nicht verpflichtet, der Klägerin die Detektivkosten in Höhe von insgesamt
12.576,75 € zu erstatten, weil er durch die streitgegenständlichen Detektiveinsätze
keiner vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung in Form der unzulässigen Ausübung von
Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Klägerin überführt worden ist.
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(1) Der erste Observationsbericht hinsichtlich der Zeit vom 19.04. bis zum 29.04.2005
enthält, wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, keine Angaben darüber, dass vom
Beklagten während dieser Zeit in unzulässiger Weise Konkurrenztätigkeiten zum
Nachteil der Klägerin verrichtet wurden. Allein den darin u.a. enthaltenen
Feststellungen, der Beklagte habe am Abend des 26.04.2005 zunächst die Motorhaube
eines Renault Twingo geöffnet, in den Motorraum gesehen und das Fahrzeug
begutachtet, kurze Zeit später von dem Fahrer eines Audi 80 mehrere Blätter erhalten,
kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte unzulässige Konkurrenztätigkeiten
zum Nachteil der Klägerin wahrgenommen hat. Denkbar und nicht fernliegend ist, dass
hier der Beklagte, wie von ihm in der Berufungserwiderung vom 17.12.2006 behauptet,
lediglich aus Gefälligkeitsgründen seinen Bekannten geholfen hat, indem er ein
Fahrzeug mit einem Unfallschaden besichtigte und ein diesbezügliches
Sachverständigengutachten bewertete.
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Nichts anderes gilt für die Feststellungen im ersten Observationsbericht, wonach der
Beklagte am Abend des 27.04.2005 zu der Halle nach M gefahren ist, die
Reparaturmöglichkeiten für Fahrzeuge aller Art geboten hat und um die herum mehrere
aufbereitete und ausgeschlachtete Fahrzeuge standen. Denn dem Observationsbericht
zufolge hat sich der Beklagte dort lediglich mit einer dort anwesenden Person
unterhalten sowie mit einem Kind und einem Hund gespielt.
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(2) Auch der auf die Zeit vom 04.06. bis zum 11.06.2005 bezogene zweite
Observationsbericht hat für die Verrichtung von unerlaubten Konkurrenztätigkeiten durch
den Beklagten zum Nachteil der Klägerin keine Aussagekraft.
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Soweit es darin heißt, am 04.06.2005 sei um 09.23 Uhr eine Person in der
Reparaturwerkstatt erschienen, die durch ihre Gestik als "Zielperson" (gemeint war
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damit der Beklagte) identifiziert werden könnte, da sie sodann "alle Verhandlungen und
Gespräche mit Kunden" geführt habe, wie dies zu erkennen gewesen sei, geht aus dem
Observationsbericht nicht hervor, inwieweit es sich bei den weiteren Personen
überhaupt um "Kunden" gehandelt haben und weshalb "erkennbar" gewesen sein soll,
dass die Gespräche mit diesen Personen jeweils "Verhandlungen" zum Gegenstand
gehabt haben. Soweit der Observationsbericht besagt, am 04.06.2005 sei um 09.59 Uhr
ein Chrysler Voyager an der Halle eingetroffen, woraufhin der Fahrer dieses Fahrzeugs
ca. 10 Minuten mit dem Beklagten "verhandelt" und sodann mit dem Fahrzeug das
Gelände verlassen habe, geht aus dem Bericht nicht einmal ansatzweise hervor,
weshalb hier eine "Verhandlung" zwischen dem Fahrer des Fahrzeugs und dem
Beklagten stattgefunden haben soll. Möglich und nicht fernliegend ist, dass sich der
Fahrer dieses Fahrzeugs beim Beklagten, wie von diesem in der Berufungserwiderung
vom 17.12.2006 behauptet, danach erkundigt hat, ob sich sein Sohn in der Halle aufhält.
Unabhängig davon wurden an dem Fahrzeug unstreitig auch keine Arbeiten von dem
Beklagten verrichtet. Der Umstand, dass am 04.06.2005 ausweislich des
Observationsberichts mehrere Fahrzeuge in die Halle verbracht worden seien, bedeutet
nicht automatisch, dass von dem Beklagten an diesen oder anderen Fahrzeugen auch –
gewerbsmäßig in Konkurrenz zur Klägerin – gearbeitet wurde.
An den Folgetagen war nach dem Observationsbericht entweder der Beklagte, wie von
der Klägerin selbst eingeräumt wurde, in der Halle nicht anzutreffen, oder es fanden
keine zu vermerkenden Aktivitäten statt.
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(3) Aufgrund der – im dritten Observationsbericht hinsichtlich der Zeit vom 01.09. bis
zum 23.09.2005 ausgewiesenen und zwischen den Parteien insoweit unstreitigen –
Annahme des präparierten Ford Fiesta durch den Beklagten von dem Detektiv am
03.09.2005 und von diesem sodann vorgenommenen Reparatur stand ebenfalls nicht
fest, dass der Beklagte unzulässige Konkurrenztätigkeiten zum Nachteil der Klägerin
wahrgenommen hat.
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(a) Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Treuepflichten ist
zwar dann gegeben, wenn er wettbewerbliche Tätigkeiten verrichtet und dadurch
wettbewerbliche Interessen seines Arbeitgebers gefährdet (LAG Hamm, Urteil vom
05.04.2000 – 10 Sa 2239/99, MDR 2000, 1255 f., zu II. 2. der Gründe; Buchner,
Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1995,
Rdnr. 163). Allein durch die Annahme des präparierten Ford Fiesta vom Beklagten am
03.09.2005 und die Durchführung der Reparatur dieses Fahrzeugs hat der Beklagte
allerdings keine wettbewerblichen Interessen der Klägerin gefährdet. Denn es ist nicht
anzunehmen, dass sich ein Autofahrer, der in M eine Fahrzeugpanne erlitten hat und
dessen Kfz dadurch ausweislich des Observationsberichts nur noch "bedingt fahrbereit"
war, zum Zwecke der Durchführung einer insoweit erforderlichen Reparatur zum Betrieb
der Klägerin nach Bonn begeben oder sich dorthin abschleppen lassen hätte, was im
Hinblick auf die räumliche Entfernung zwischen M und B u.U. mit erheblichen (weiteren)
Kosten verbunden gewesen wäre.
51
(b) Ungeachtet dessen konnte hier von einer gewerbsmäßigen Konkurrenztätigkeit des
Beklagten zum Nachteil der Klägerin auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der
Beklagte das von dem Detektiv am 03.09.2005 angenommene präparierte Fahrzeug
unstreitig erst am 21.09.2005, mithin später als zwei Wochen nach dessen Annahme,
zurückgegeben hat. Wäre es dem Beklagten tatsächlich darum gegangen, zur Klägerin
in Wettbewerb zu treten und gewerbsmäßig gleichsam in professioneller Weise
52
Fahrzeuge zu reparieren, hätte er für eine zeitnähere Reparatur Sorge getragen, selbst
wenn – wie es in dem Observationsbericht heißt – der Beklagte zwischenzeitlich
erkrankt war und die Ersatzteile nicht vorrätig gewesen sein sollten. Denn es entspricht
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jeder mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde
Gewerbetreibende, der für seine Kunden Reparaturarbeiten an deren Kraftfahrzeugen
durchführt, diese im Hinblick auf potentielle Folgeaufträge möglichst umgehend
verrichtet. Hiervon kann aber bei einer länger als zwei Wochen dauernden Reparatur,
die sich lediglich auf den Ersatz eines Keilriemens sowie des Spanners und der
Spannrolle bezog, keine Rede sein.
Ob dem Beklagten – wie von ihm in der Klageerwiderung vom 06.04.2006 unter
Aufschlüsselung der jeweiligen einzelnen Positionen behauptet – mit der vom Detektiv
erfolgten Zahlung des Betrags für die durchgeführten Reparaturarbeiten lediglich die
Materialkosten erstattet oder damit auch – wie von der Klägerin behauptet – die
Arbeitskosten abgegolten wurden, bedurfte daher mangels Vorliegens einer
unzulässigen Konkurrenztätigkeit des Beklagten zum Nachteil der Klägerin keiner
Entscheidung.
53
(c) Dass der Beklagte dem Detektiv für die Vornahme der Reparaturarbeiten keine
Rechnung erstellt hat, mag u.U. steuerrechtlich von Relevanz sein. Etwaige Vergehen
des Beklagten gegen steuerrechtliche Vorschriften wegen Nichterstellens einer
Rechnung für die durchgeführte Reparatur beträfen indes allein das sog.
außerdienstliche Verhalten des Beklagten, die das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
konkret berührt hätten und damit nicht als arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen des
Beklagten zu werten wären (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2001 – 5 Sa 491/00,
ArbuR 2002, 433).
54
(d) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte sei ausweislich des
Observationsberichts am 03.09.2005 vom Detektiv beobachtet worden, wie er in der
Halle an einem Fahrzeug gearbeitet habe, bedeutet dies nicht zwingend, dass der
Beklagte damit in unzulässiger Weise Konkurrenztätigkeiten zum Nachteil der Klägerin
verrichtet hat. Denn möglich und auch nicht fernliegend ist, dass der Beklagte, wie von
ihm in der Berufungserwiderung vom 17.12.2006 behauptet, zusammen mit seinem
Bekannten an dessen Fahrzeug allein aus freundschaftlichen Gründen ohne eigene
finanziellen Interessen gearbeitet hat.
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(e) Der Umstand, dass der Beklagte ausweislich des dritten Observationsberichts dem
Detektiv bei der Abholung des reparierten Fahrzeugs am 21.09.2005 eine dringend
notwendige Inspektion empfohlen hat, die bei ihm nur 120 € kosten und am selben Tag
der Abgabe erfolgen würde, vermochte ebenfalls nicht ohne weiteres die Annahme von
unzulässigen Konkurrenztätigkeiten des Beklagten zum Nachteil der Klägerin zu
rechtfertigen. Denn angesichts der allgemein bekannten Kosten für die Durchführung
von Pkw-Inspektionen liegt es nahe, dass diese Inspektion von dem Beklagten auf
reiner Gefälligkeitsbasis ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht angeboten wurde und
der genannte Betrag von 120 € allein der Kostendeckung dienen sollte.
56
(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch weder der in den
Observationsberichten enthaltenen "Objektbeschreibung Halle M " noch den weiteren
Angaben in den Observationsberichten entnommen werden, dass es sich bei der Halle
in M nicht nur, wie vom Beklagten behauptet, um eine von seinem Bekannten gemietete
Halle gehandelt hat, in der er lediglich – in zulässiger Weise – hobbymäßig an seinem
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Auto oder an Fahrzeugen von Verwandten arbeitete, sondern um eine "illegal
betriebene Werkstatt", in der – wie von der Klägerin behauptet – sowohl ein
gewerblicher Autohandel als auch gewerblich betriebene Autoreparaturen
vorgenommen worden sind.
Ausweislich der in den Objektbeschreibungen enthaltenen und mit der Überschrift
"Objektbeschreibung Halle M " versehenen Angaben befindet sich in dieser etwa 25
Meter langen und 10 Meter breiten Halle eine Hebebühne, die zur Reparatur von
Fahrzeugen genutzt wird. Weiterhin befindet sich vor der Halle ein Abstellplatz auf dem
zu reparierende Fahrzeuge geparkt werden. Ungewiss sei, was sich in der Halle auf der
Seite c befinde. Aus alledem kann aber nicht per se abgeleitet werden, dass in dieser
Halle – insbesondere vom Beklagten – gewerbsmäßig und mit
Gewinnerzielungsabsicht Kraftfahrzeuge für Kunden repariert werden.
58
Letzteres ergibt sich ebenfalls nicht aus den in den Objektbeschreibungen im Einzelnen
aufgeführten Fahrzeugen, die sich um die Halle befanden bzw. in diese hinein- und
herausgefahren wurden. Auch insoweit ist denkbar und nicht von vornherein von der
Hand zu weisen, dass die an diesen Fahrzeugen durchgeführten Reparaturen nicht
gewerbsmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern entweder rein hobbymäßig
von den Besitzern und ihren Bekannten oder allein aus Gefälligkeitsgründen erfolgten.
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(5) Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei aufgefallen, dass bei der Observierung ein ihr
gehörendes rotes Nummernschild bei dem Beklagten gesichtet worden sei, ist mangels
jeglicher Relevanz für unzulässige Konkurrenztätigkeiten des Beklagten zum Nachteil
der Klägerin unerheblich. Weshalb sich aus diesem Umstand ergeben soll, dass der
Beklagte in unzulässiger Weise Konkurrenztätigkeiten verrichtet haben soll, ist weder
erkennbar noch von der Klägerin näher dargetan worden.
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(6) Auch die von der Klägerin behauptete Vornahme von insgesamt 17 TÜV- und AU-
Abnahmen durch den Beklagten in der Zeit vom 18.11.2002 bis zum 07.10.2005 lässt
nicht einmal ansatzweise darauf schließen, dass der Beklagte zur Klägerin in
unzulässiger Weise hinsichtlich der Durchführung von Reparaturarbeiten an
Kraftfahrzeugen in Konkurrenz getreten ist.
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(7) Soweit die Klägerin annimmt, aus der Tatsache, dass der Beklagte mehrere
Fahrzeuge besitze, sowie aus der Vielzahl der TÜV-Abnahmen ergebe sich, dass der
Beklagte neben der Reparatur von Fahrzeugen einen Handel betrieben habe, handelt
es sich um eine reine Mutmaßung, die weder durch die Angaben in den
Observationsberichten noch durch einen konkreten klägerseitigen Tatsachenvortrag
belegt wird.
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cc) Waren nach alledem die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen
den Beklagten auf Erstattung der streitbefangenen Detektivkosten bereits dem Grunde
nach nicht gegeben, konnte dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Detektivkosten
im Einzelnen der Höhe nach als erforderlich anzusehen sind.
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2. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch nicht die Erstattung der diesem bei dem
Bezug von Ersatzteilen gewährten Firmenrabatte in Höhe von 9.595,95 € (wobei sich
aus der Addition der in den Anlagen zur Klageschrift vom 06.03.2006 enthaltenen
Nettopositionen von 3.833,32 € und 5.752,27 € lediglich ein Gesamtnettobetrag in Höhe
von 9.585,59 € errechnet) verlangen.
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a) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung dieses Betrages folgt
nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedurfte,
ob und inwieweit der Beklagte die Ersatzteile von der Klägerin nur für die privaten
Fahrzeuge von ihm und seinen Angehörigen, sondern auch für Dritte erworben hat.
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aa) Hinsichtlich der Zeit bis zur Bekanntgabe der "Mitarbeiter-Information" aus dem
Monat August 2004 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.06.2006) hätte der
Beklagte durch einen etwaigen Erwerb von Ersatzteilen nicht nur für die privaten
Fahrzeuge von ihm und seinen Angehörigen, sondern auch für weitere Personen bereits
deshalb nicht gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, weil
es bis dahin keine verbindliche Anordnung der Klägerin gab, derzufolge der Erwerb von
Ersatzteilen zu Mitarbeiterkonditionen allein für die privaten Fahrzeuge der Mitarbeiter
und ihrer Angehörigen gestattet war.
66
Eine solche Beschränkung des Ersatzteilbezugs kann – anders als von der Klägerin im
Schriftsatz vom 16.04.2007 angenommen – nicht aus der mit dem 07.08.2002 datierten
"Mitarbeiter-Information" (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.06.2006)
abgeleitet werden. Darin heißt es zwar, das jeder Mitarbeiter der Klägerin verpflichtet
sei, seine 100 %-ige Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Jede
nebenberufliche Tätigkeit müsse dem Unternehmen angezeigt und genehmigt werden
lassen. Nicht genehmigte Nebentätigkeiten, insbesondere in den Kerngeschäftsfeldern
der Klägerin, wie der Handel mit Ersatzteilen, das Reparieren von Kraftfahrzeugen, der
Handel mit Neu-/Gebraucht-/Unfall- und Schrottfahrzeugen, führten zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Gemeint sei damit, dass nicht nur der tatsächliche An- und Verkauf
sowie das Reparieren von Fahrzeugen/Ersatzteilen, sondern auch vermittelnde
Tätigkeiten zwischen Kunden und Auf-/Wiederverkäufern gegen die
Unternehmensinteressen verstießen. Hieraus geht jedoch nicht hervor, dass es den
Mitarbeitern der Klägerin verwehrt war, Ersatzteile von ihr zu Mitarbeiterkonditionen
auch für dritte Personen zu erwerben, die keine unmittelbaren Angehörigen sind. Der
Erwerb von Ersatzteilen für solche dritte Personen durch die Arbeitnehmer der Klägerin
zu Mitarbeiterkonditionen hätte weder einen "Handel mit Ersatzteilen" noch einen
"Verkauf von Ersatzteilen" i.S. der Mitarbeiterinformation vom 07.08.2002 dargestellt,
wenn die Arbeitnehmer der Klägerin von dieser lediglich Ersatzteile zu
Mitarbeiterkonditionen zum Zwecke der Weiterleitung an Dritte erworben hätten, ohne
hieraus Gewinn zu erzielen.
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Dem Beklagten blieb es daher bis zur Bekanntgabe der Mitarbeiterinformation aus dem
Monat August 2004 unbenommen, von der Klägerin Ersatzteile zu
Mitarbeiterkonditionen nicht nur für die privaten Fahrzeuge von ihm und seine
Angehörigen, sondern auch für dritte Personen zu erwerben, ohne damit zugleich gegen
seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu verstoßen.
68
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.08.1980
zum Weiterverkauf eines Jahreswagens (BAG, Urteil vom 19.08.1980 – 6 AZR 429/78,
zitiert nach juris) vermochte der Klage insoweit nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sich in
dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Arbeitnehmer beim Kauf
eines Jahreswagens vom Arbeitgeber diesem gegenüber verpflichtet hat, das Fahrzeug
nicht vor Ablauf eines Jahres zu verkaufen. Eine ähnliche Verpflichtung des Beklagten
im Hinblick auf eine Nutzungseinschränkung der von ihm von der Klägerin bezogenen
Ersatzteile zu Mitarbeiterkonditionen bestand hier aber – wie bereits ausgeführt –
69
jedenfalls bis zur Bekanntgabe der Mitarbeiterinformation aus dem Monat August 2004
nicht.
bb) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen des
Erwerbs von Ersatzteilen durch den Beklagten nach der Bekanntgabe der
Mitarbeiterinformation aus dem Monat August 2004 nicht nur für die privaten Fahrzeuge
von ihm und seinen Angehörigen, sondern auch für Dritte waren jedenfalls wegen
überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin i.S. von § 254 Abs. 1 BGB
ausgeschlossen.
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In dieser Mitarbeiterinformation hat die Klägerin u.a. zwar angeordnet, dass der
Ersatzteilbezug zu Mitarbeiterkonditionen nur für die privaten Fahrzeuge der aktiven
Angestellten und deren Angehörigen ersten Grades (Eltern, Geschwister, Lebenspartner
und eigene Kinder) gestattet sei. Weiterhin heißt es in der Mitarbeiterinformation
allerdings, dass der Verkauf zu Mitarbeiterkonditionen "ab sofort (…) nur noch nach
Vorlage des KFZ-Scheines für das Fahrzeug, für welches auch die Ersatzteile bestimmt
sind" erfolgt. Hätte die Klägerin von diesem Kontrollmechanismus, den sie in der
Mitarbeiterinformation aus dem Monat August 2004 selbst konstituiert hat, bei dem
Erwerb von Ersatzteilen durch den Beklagten Gebrauch gemacht, wäre damit ohne
weiteres sicher gestellt worden, dass der Beklagte von ihr Ersatzteile zu
Mitarbeiterkonditionen auch tatsächlich nur für die privaten Fahrzeuge von ihm und
seinen Angehörigen ersten Grades erworben hätte. Wenn die Klägerin – wie von ihr
zum einen in der Berufungsbegründung vom 08.11.2006 (dort auf Seite -- 12 --), zum
anderen von ihrem Geschäftsführer in der Berufungsverhandlung am 20.04.2007 auf
Befragen des Gerichts ausdrücklich eingeräumt wurde – hiervon im Falle des Beklagten
keinen Gebrauch gemacht hat, ist dies – mag es sich bei dem Beklagten auch um ihren
Werkstattleiter gehandelt haben – als derartiges Mitverschulden zu werten, das jegliche
Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten entfallen lässt, da der
Klägerin von vornherein keine Schäden entstanden wären, wenn sie vom Beklagten
nach Maßgabe der Mitarbeiterinformation aus dem Monat August 2004 auch verlangt
hätte, bei jedem Einkauf von Ersatzteilen den Kfz-Schein des Fahrzeugs vorzulegen, für
das die Ersatzteile bestimmt sein sollten.
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cc) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen bedurfte es keiner Entscheidung
darüber, ob und inwieweit etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den
Beklagten wegen der Gewährung von Firmenrabatten bei dem Erwerb von Ersatzteilen
im Hinblick auf die vom Beklagten erstmals in der Berufungserwiderung vom 17.12.2006
erhobenen Verjährungseinrede zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt waren.
72
b) Zur Erstattung der bei den Ersatzteileinkäufen gewährten Firmenrabatten ist der
Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 16.04.2007 auch
nicht unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nach Maßgabe der §§ 812 ff.
BGB verpflichtet.
73
aa) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der diesem
eingeräumten Firmenrabatte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bereits dem Grunde nach
nicht gegeben. Denn diese Bestimmung setzt u.a. voraus, dass der Konditionsschuldner
vom Konditionsgläubiger etwas "rechtsgrundlos" erlangt hat. Sowohl die Ersatzteile als
auch die diesbezüglichen Firmenrabatte wurden hier aber vom Beklagten jeweils auf
der Grundlage von Kaufverträgen mit der Klägerin erworben. Diese Rechtsgrundlagen
sind bislang weder nach § 142 Abs. 1 BGB aufgrund erfolgter Anfechtungen i.S. der §§
74
119 ff. BGB rückwirkend entfallen noch aus anderen denkbaren Erwägungen nichtig.
bb) Unabhängig davon wäre ein Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen den
Beklagten nach § 818 Abs. 2 BGB lediglich auf Wertersatz gerichtet, wobei auf den
objektiven Verkehrswert des jeweiligen Bereicherungsgegenstandes, der üblicherweise
hierfür am Markt zu zahlen wäre, nicht aber auf etwaige Gewinne abzustellen ist (vgl.
Sprau, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, § 818
Rdnr. 18).
75
Demgemäß wären die dem Beklagten gewährten Firmenrabatte allenfalls dann nach §
818 Abs. 2 BGB erstattungspflichtig, wenn die vom Beklagten bei der Klägerin
erworbenen Ersatzteile nicht bei anderen Anbietern zu gleichen Preisen hätten
erworben werden können, welche die Klägerin von ihren Mitarbeitern beim Erwerb von
Ersatzteilen nach Abzug der Firmenrabatte verlangt hat. Im Hinblick darauf, dass der
Beklagte bereits im Schriftsatz vom 23.05.2006 (dort auf Seite 2 im letzten Absatz)
behauptet hat, gleichwertige Ersatzteile könnten bei anderen Unternehmen zu
geringeren Preisen erworben werden, die im Bereich der Preise der Klägerin nach
Abzug des Mitarbeiterrabatts lägen, hätte die insoweit darlegungs- und beweispflichtige
Klägerin die jeweils objektiv üblichen Verkehrs- bzw. Verkaufswerte der Ersatzteile, die
der Beklagte von ihr erworben hat, konkret bezeichnen und hierfür geeigneten Beweis
anbieten müssen. Daran fehlt es hier aber. Durch das pauschale Vorbringen in ihrer
Berufungsbegründung vom 08.11.2006 (dort auf Seite -- 12 --), die Ersatzteile, die der
Beklagte bei ihr gekauft habe, seien auf dem freien Markt nicht zu einem günstigeren
Endverkaufspreis als bei ihr zu erhalten, wurde die Klägerin diesen Erfordernissen nicht
gerecht.
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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 97 Abs. 1
ZPO.
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IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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(Dr. Ehrich) (Fabricius) (Heider)
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