Urteil des LAG Köln vom 27.08.2010

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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 512/10
Datum:
27.08.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 512/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 2296/09
Schlagworte:
Schreibkräftezulage
Normen:
TVöD § 5; TVG § 4 Abs. 5
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Frage der Ablösung der nachwirkenden Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil
II Abschn. N Unterschnitt I der Anlage 1 a zum BAT durch den TVöD.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bonn vom 03.03.2010 – 4 Ca 2296/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ungekürzt eine
Funktionszulage für den Schreibdienst fortzuzahlen.
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Die Klägerin ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 01.08.1969 im Bereich des
Bundesministers der Verteidigung bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom
01.08.1969 nimmt den Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzende oder
ändernde Tarifverträge in Bezug. Die Klägerin ist als Schreibkraft bei der Bundeswehr
zuletzt in Teilzeit, bei der Beklagten tätig. Sie war zunächst in die Vergütungsgruppe
BAT IX b vertragsgemäß eingruppiert. Der Bewährungsaufstieg in die
Vergütungsgruppe BAT VII erfolgte zum 01.08.1972.
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Gemäß der schriftlichen Nebenabrede vom 14.06.1993 erhielt die Klägerin eine Zulage
nach der Protokollnotiz Nummer 3 zum Teil II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1
a zum BAT in der am 31.12.1983 geltenden Fassung.
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§ 1 der Nebenabrede vom 14.06.1993 lautet wie folgt:
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Eine Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II Abschnitt N Unterabschnitt
I der Anlage 1 a zum BAT in der am 31.12.1983 geltenden Fassung steht bis zu
einer tarifvertraglichen Neuregelung nur nach Maßgabe der Nummer 1 des
Rundschreibens des Bundesministeriums des Inlands vom 02.09.1986 – D III 1
– 220 254/9 - in seiner jeweils geltenden Fassung zu.
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Mit Schreiben vom 15.12.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach Überleitung in
den TVöD sei die Schreibzulage als persönliche außertarifliche Zulage anzusehen.
Zugleich wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Funktionszulage im Laufe der Zeit im
Wege der Anrechnung abzubauen sei. Dieses Schreiben der Beklagten endet mit dem
Satz "Ich habe oben stehende Hinweise zur Kenntnis genommen.", was von der
Klägerin unterzeichnet wurde.
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Die Funktionszulage betrug bis Ende 2007 47,27 € brutto monatlich. Im Juni 2008 kürzte
die Beklagte rückwirkend zum 01.01.2008 diese Zulage um 20,54 € monatlich. Eine
weitere Kürzung erfolgte zum 01.01.2009 um weitere 10,83 €.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie könne sich im Wege der
Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG auf die tarifliche Anspruchsgrundlage der
Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT
berufen. Zudem hat sich die Klägerin auf einen einzelvertraglichen Anspruch aus der
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 02.06.1993 berufen. Eine Kürzung der Zulage sei
auch aufgrund der Bestandssicherung nach Maßgabe des § 6 TV UmBW
ausgeschlossen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 654,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche
Entgelterhöhungen auf die Leistungs- und Funktionszulagen der Beklagten
anzurechnen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne sich nicht auf eine tarifliche
Anspruchsgrundlage berufen. Durch die Einführung des TVöD seien die früheren
tariflichen Grundlagen ersetzt worden. Nach Überleitung in den TVöD sei die
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Schreibzulage als persönliche außertarifliche Zulage von der Beklagten weiter gezahlt
worden, worüber die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2005 informiert worden sei. Mit
diesem Schreiben sei der Klägerin zugleich mitgeteilt worden, dass die Funktionszulage
im Laufe der Zeit im Wege der Anrechnung abzubauen sei. Dementsprechend sei die
Zulage rückwirkend zum 01.01.2008 wegen der Einkommensrunde 2008/2009 zu Recht
in Höhe von jeweils 1/3 des Erhöhungsbetrages (monatlich 39,25 €) erfolgt. Aufgrund
einer weitergehenden Tariferhöhung sei dann ein vollständiges Abschmelzen erst zum
01.01.2009 erfolgt. Zudem hat sich die Beklagte auf den Wegfall der
Geschäftsgrundlage berufen.
Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 03.03.2010 die Klage für begründet
gehalten, da der Klägerin weiterhin die ungekürzte Zulage für Schreibkräfte zustehe,
was aus der arbeitsvertraglichen Nebenabrede vom 14.06.1993 in Verbindung mit der
dort in Bezug genommenen Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I
der Anlage 1 a zum BAT folge. Eine Ablösung dieser Tarifvorschriften sei weder durch
den Tarifvertrag vom 28.09.1990 noch durch den TVöD erfolgt. Durch Unterzeichnung
des Schreibens der Beklagten vom 15.12.2005 habe die Klägerin auf die Zulage nicht
verzichtet, da sie dort mit ihrer Unterschrift lediglich die Kenntnisnahme bestätigt habe.
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Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 03.03.2010.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.03.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am
12.04.2010 Berufung eingelegt und diese schriftlich am 27.05.2010 begründet.
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Die Beklagte verbleibt bei ihrer Ansicht, die Klägerin habe keinen tariflichen Anspruch
auf die Funktionszulage nach der Protokollnotiz Nr. 3. Im Rahmen der individuellen
Vereinbarung mit der Klägerin durch Nebenabrede vom 14.06.1993 sei hinsichtlich der
dort in Bezug genommenen Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I
zur Anlage 1 a BAT zu berücksichtigen, dass der gesamte BAT zum 01.10.2005 und
damit auch dieser Regelungskomplex durch den neu geschaffenen TVöD abgelöst
worden sei. Die Tarifvertragsparteien hätten keine partielle Weitergeltung der die
Funktionszulage im Schreibdienst zugrunde liegenden Regelungen vereinbart. Regele
ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu,
ersetze er den vorhandenen Tarifvertrag grundsätzlich ganz. Aufgrund der umfassenden
Regelung gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-Bund, nach welcher auch nicht ausdrücklich
ausgeführte Tarifnormen ebenfalls abgelöst würden, hätten die Tarifparteien eine
vollständige Ablösung der BAT-Regelungen getroffen. Dies gelte auch für die Anlage 1
a zum BAT. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des TVöD. Mit dem Wegfall der
Ortszuschläge, der Abschaffung von Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg sowie der
Abschaffung von Funktionszulagen unter gleichzeitiger Einführung von wenigen
Fallgruppen der Eingruppierung sei ein klares Vergütungssystem geschaffen worden.
Diesem Ziel der Vereinfachung widerspräche es, würden Vergütungsvorschriften, die
lediglich nachwirkten, weiterhin gelten.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres diesbezüglichen
Vortrags. Eine Ablösung des BAT in voll umfänglichen auch die Protokollnotiz Nr. 3 zum
Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I zur Anlage 1 a betreffenden Umfang durch den TVöD
sei nicht erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten
hatte in der Sache keinen Erfolg.
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I. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die der Klägerin gezahlte Funktionszulage für
Schreibkräfte zu streichen bzw. bei Entgeltanpassung- oder Erhöhung
anzurechnen.
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Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin die gewährte Funktionszulage
aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des Bundesangestelltentarifvertrages
und den ihn ergänzenden Tarifverträge durch den Arbeitsvertrag der Klägerin vom
01.07.1979 oder wegen der Nebenabrede vom 02.06.1993 zusteht.
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In beiden Fällen ist aufgrund einer Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG von der
Maßgeblichkeit der Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der
Anlage 1 a zum BAT auszugehen. Eine Ablösung dieser Tarifnorm ist nicht erfolgt.
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1. Der Tarifvertrag vom 28.12.1990 hat nicht zu einer Beendigung der Nachwirkung
nach § 4 Abs. 5 TVG geführt, da hier der Abschnitt N von dem Regelungsgehalt
ausgenommen worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 22.07.1998 – 4 AZR 403/97, zitiert
nach juris).
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2. Auch durch die Einführung des TVöD zum 01.10.2005 ist keine Ablösung des
Abschnitts N erfolgt, da die Funktionszulagen nach den weitergeltenden
Eingruppierungsvorschriften wie dem nachwirkenden Abschnitt N Unterabschnitt I
zur Anlage 1 a BAT nicht in das Vergleichsentgelt nach TVöD einfließen. Hier ist §
5 Abs. 2 S. 3 TVöD nicht anzuwenden, sodass die Funktionszulagen weiter
gezahlt werden (vgl. Breier, § 5 TVÜ-Bund, Randziffer 4; Breier, § 5 TVÜ-VKA,
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Randziffer 13.2).
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Ziffer 2. des Arbeitsvertrages enthält eine zeitdynamische Bezugnahme auf die
jeweiligen Regelungen des BAT einschließlich der hierzu geschlossenen
Zusatztarifverträge, die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestattet ist. Der Zusatz, dass
auch die den "BAT ersetzenden Tarifverträge" Anwendung finden sollen, wurde
entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom
Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war,
nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen. Trotzdem wurde der
einzelvertraglich in Bezug genommene BAT durch den TVöD abgelöst.
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a) Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den
Bereich des Bundes zum 01.10.2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) vom 13.09.2005 ersetzt (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des
Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund] vom
13.09.2005). Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den
TVöD handelt es sich nicht um einen Tarifwechsel im Sinne des Wechsels zu einem
anderen Tarifvertrag, sondern um eine Tarifsukzession: Gewerkschaft und
Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk.
Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im
Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den
Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG, Urt. v. 16.12.2009 – 5 AZR
888/08 -). Durch die Tarifsukzession ist nachträglich eine Tariflücke entstanden, die im
Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin gehend zu schließen ist, dass der TVöD
Anwendung findet.
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b) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften
Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der
beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien
vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt
gewesen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen orientiert sich an einem objektiv generalisierenden, am Willen
und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise,
ausgerichteten Maßstab, und nicht nur am Willen und Interesse der konkret beteiligten
Personen. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als
allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen
sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen
typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend
schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren
Verlaufs der Dinge ergeben hat. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen,
denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind
Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die
Grundzüge des konkreten Vertrages "zu Ende gedacht" werden (BAG, Urt. v.
19.05.2010 – 4 AZR 796/08 – m.w.N.).
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Die Beklagte ist in ihrem Schreiben vom 15.12.2005 zunächst zutreffend davon
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ausgegangen, dass die Schreibkräftezulage nicht in das Vergleichsentgelt gemäß § 5
TVöD einfließt. Die in diesem Schreiben daraus gezogene Schlussfolgerung, die
Funktionszulage könne lediglich außertariflich als persönliche Zulage neben dem
Vergleichsentgelt weiter gezahlt werden, erweist sich jedoch als unzutreffend. Die
Schreibkräftezulage ist vielmehr basierend auf der nachwirkenden Protokollnotiz Nr. 3
zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I zur Anlage 1 a BAT vertragsgemäß weiter zu
gewähren. Eine neue Entgeltordnung, die zur Ablösung auch des nachwirkenden Teil II
Abschnitt N Unterabschnitt I zur Anlage 1 a BAT und damit auch der Protokollnotiz Nr. 3
führen könnte, ist bislang von den Tarifparteien nicht vereinbart. Bis zum Inkrafttreten der
Eingruppierungsvorschriften des TVöD mit neuer Entgeltordnung gelten vielmehr
gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung
fort.
Die Funktionszulage war Bestandteil der Vergütungsordnung der Anlage 1 a. Die
Regelung der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a
zum BAT bestand nach der Kündigung zum 31.12.2003 kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5
TVG) fort. Die Anlage 1 a ist nicht in der - wenn auch laut Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1
TVÜ-Bund nicht abschließend verhandelten - Auflistung der ersetzten Tarifverträge der
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und B enthalten. Die Schreibzulage fließt auch nicht in das
Vergleichsentgelt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund ein. (vgl.: LAG Köln, Urt. v.
05.03.2010 – 10 Sa 1433/09 - m.w.N.; LAG Köln, Urt. v. 12.03.2010 – 4 Sa 1308/09 - ). In
diesem Sinne hat auch die Beklagte die Funktionszulage, wie dem Rundschreiben des
BMI vom 10.10.2005 zu entnehmen ist, neben dem Vergleichsentgelt als außertarifliche
persönliche Zulage weitergewährt. Die Funktionszulage stand der Klägerin auch nicht
tarifvertraglich, sondern individualrechtlich aufgrund der getroffenen Nebenabrede zu.
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3. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft sich die Beklagte zu Unrecht.
Zum Einen ist ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht hinreichend vorgetragen,
da ein Fortfall der Erschwernis bei überwiegenden Schreibtätigkeiten durch die
Weiterentwicklung der Textverarbeitung sich nicht zwingend aufdrängt. Zudem hat
die Beklagte sich durch die Fortgewährung der Zulage bis jedenfalls bis in das
Jahr 2005 hinein trotz der bis dahin schon weit gehenden Entwicklung im Bereich
der Textverarbeitung hinsichtlich der Anspruchsgewährung und dessen
Voraussetzungen selber gebunden (vgl. zur Selbstbindung des Arbeitgebers BAG,
Urteil vom 18.11.2009 – 9 AZR 783/08, zitiert nach juris; Urteil vom 13.03.2007 – 9
AZR 417/06, NZA-RR 2007, S. 549 ff.).
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Die Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst kann nicht anlässlich einer
tariflichen Entgelterhöhung angerechnet werden. Der Arbeitgeber kann übertarifliche
Zulagen im Falle einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich auf das Tarifentgelt anrechnen,
es sei denn, dem Arbeitnehmer wäre die Zulage vertraglich als selbständiger
Entgeltbestandteil neben dem Tarifentgelt zugesagt. Eine darauf gerichtete Zusage
kann auch stillschweigend erfolgen oder sich aus einer betrieblichen Übung ergeben.
Der Ausschluss der Anrechnungsbefugnis kann auch aus dem Zweck der Zulage
folgen, wie z.B. im Falle der Honorierung der Leistung oder einer Erschwernis (BAG,
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Urt. v. 14.08.2001 - 1 AZR 744/00 - m.w.N.). Die Funktionszulage wurde der Klägerin als
Ausgleich für besondere Belastungen im Schreibdienst gewährt. Sie ist daher als
Erschwerniszulage zu behandeln, so dass eine Anrechenbarkeit anlässlich einer
tariflichen Entgelterhöhung ausscheidet (LAG Köln, Urt. v. 16.09.2009 - 3 Sa 721/09).
4. Durch ihre Unterschrift unter das Schreiben der Beklagten vom 15.12.2005 ist
keine rechtsverbindliche Zustimmung der Klägerin zu einer Vertragsänderung
hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Schreibkräftezulage bei allgemeinen
Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen gegeben. Die Klägerin hat
mit ihrer Unterschrift lediglich die Kenntnisnahme bestätigt, nicht aber eine
rechtsgeschäftliche Erklärung hinsichtlich ihres Einverständnisses mit einer
entsprechenden Vertragsänderung abgegeben.
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5. Nach all dem war die Berufung zurückzuweisen, da der Klägerin die ungekürzte
Schreibkräftezulage nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N
Unterabschnitt I zur Anlage 1 a BAT weiterhin zusteht.
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II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Beklagte nach § 97
ZPO.
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III. Die Revision hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen. Die
Entscheidung weicht von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 25.05.2010 (16 Sa 327/10) ab. war.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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Bundesarbeitsgericht
60
Hugo-Preuß-Platz 1
61
99084 Erfurt
62
Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische
Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser
Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. Staschik Müller Heider
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